{"status":"available","doknr":"OLD313026","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0801.25WF141.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-01","aktenzeichen":"25 WF 141/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nZwischen den Parteien hat vor dem Familiengericht Köln ein\nisoliertes Verfahren geschwebt, in dem sie wechselseitig die\nÜbertragung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens\n(§ 1672 BGB) über das aus ihrer Ehe hervorgegangene, am 24.1.1992\ngeborene Kind J. beantragt haben. Im gleichen Verfahren haben sie\nzusätzlich wechselseitig im Wege der einstweiligen Anordnung die\nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bzw. die Herausgabe\ndes Kindes erstrebt. Zur Glaubhaftmachung ihres konträren\nVorbringens haben beide Parteien eine außerordentliche Hülle und\nFülle eidesstattlicher Versicherungen zu den Akten überreicht. Das\nFamiliengericht hat das verfahrensbeteiligte Jugendamt der Stadt K.\nunter Übermittlung der Antragsschriften beider Parteien um\nschriftliche Berichterstattung gebeten und mit Beschluß vom\n11.11.1993 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind im Wege\neinstweiliger Anordnung auf die Antragsgegnerin übertragen. Mit\nSchriftsatz vom 22.12.1993 hat sich Rechtsanwältin Birgit Schroeder\nfür die Antragsgegnerin, die bis dahin anderweitig anwaltlich\nvertreten war, bestellt. Am 16.2.1994 ist der Bericht des\nJugendamtes der Stadt K. eingegangen. Im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 16.5.1994 ist der Antragsgegnerin antragsgemäß\nunter Beiordnung von Rechtsanwältin B. S. Prozeßkostenhilfe\nbewilligt worden. Nach eingehender Erörterung der Sach- und\nRechtslage wurde die elterliche Sorge entsprechend dem Vorschlag\ndes Jugendamtes und im Einvernehmen mit beiden Eltern der\nAntragsgegnerin übertragen, während das Umgangsrecht des\nAntragstellers mit dem Kind außergerichtlich geregelt wurde.\nRechtsanwältin S. hat, ausgehend vom auf 5.000,00 DM gerichtlich\nfestgesetzten Geschäftswert, die Festsetzung folgender Gebühren und\nAuslagen zur Erstattung aus der Landeskasse beantragt: 10/10\nProzeßgebühr gemäß §§ 123, 31.1 BRAGO 279,00 DM 10/10\nVerhandlungsgebühr gemäß §§ 123, 31.2 BRAGO 279,00 DM 10/10\nBeweisgebühr gemäß §§ 123, 31.3 BRAGO 279,00 DM Auslagenpauschale §\n26 BRAGO 40,00 DM 15 % Mehrwertsteuer § 25 BRAGO 131,55 DM\nRechnungsbetrag: 1.008,55 DM\n\n3\n\nGemäß Beschluß vom 26.8.1994 sind die aus der Landeskasse zu\nzahlenden Gebühren und Auslagen auf 527,39 DM festgesetzt worden,\nwobei sich diese Summe wie folgt errechnet: 7.5/10 Prozeßgebühr\n209,30 DM 7.5/10 Verhandlungsgebühr 209,30 DM Auslagenpauschale\n40,00 DM 15 % Mehrwertsteuer 68,79 DM Total: 527,39 DM\n\n4\n\nDie Absetzungen sind damit begründet worden, daß keine\nBeweisgebühr und im übrigen nur die Mittelgebühren, aber nicht die\nHöchstgebühren angefallen seien. Gegen diesen Beschluß richtete\nsich die Erinnerung, der Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragsgegnerin, die geltend machte, daß sie wegen des Umfanges und\nder Schwierigkeit der Angelegenheit nach ihrem billigen, für die\nLandeskasse verbindlichen Ermessen gemäß § 12 BRAGO zutreffend die\nHöchstgebühren aus dem Gebührenrahmen des § 118 BRAGO angesetzt\nhabe. Außerdem sei eine Beweisgebühr erfallen, weil das\nFamiliengericht das verfahrensbeteiligte Jugendamt damit beauftragt\nhabe, die streitigen Behauptungen der Parteien zu überprüfen und\nauf diese Weise die Wahrheit auszumitteln.\n\n5\n\nDas Familiengericht hat die Erinnerung mit Beschluß vom\n24.10.1994 zurückgewiesen und zur Begründung auf die schriftliche\nStellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Amtsgerichts Köln vom\n18.10.1994 verwiesen, deren Inhalt hiermit in Bezug genommen\nwird.\n\n6\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die das\nFamiliengericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.\n\n7\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene\nBeschluß, mit dem das Familiengericht die Erinnerung gegen den\nKostenfestsetzungsbeschluß vom 26.8.1994 zurückgewiesen hat,\nrichtig ist.\n\n8\n\nDie von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in\nihrem Festsetzungsantrag mit dem Ansatz von 10/10 Gebühren gewählte\nBestimmung (§ 12 I BRAGO) ist unbillig und aus diesem Grunde nicht\nverbindlich. Für die auch vorliegend einschlägigen Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht § 118 Abs. 1 BRAGO zur\nAbgeltung der anwaltlichen Tätigkeiten einen Gebührensatzrahmen von\n5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr vor. Bei derartigen Rahmengebühren\nbestimmt der Rechtsanwalt selbst die im Einzelfall zu entrichtende\nGebühr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der\nBedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der\nanwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und\nVermögensverhältnisse seines Auftraggebers nach billigem Ermessen;\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO schreibt\nausdrücklich vor, daß die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung,\nsofern die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht\nverbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Für die Landeskasse, die\ndem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die\nVergütung gemäß den §§ 121 ff BRAGO zu gewähren hat, gilt nichts\nanderes. Zwar trifft § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO von seinem Wortlaut\nher nicht genau zu, weil der Ausdruck ,ersetzen\" auf das durch die\nBewilligung der Prozeßkostenhilfe geprägte Rechtsverhältnis\nzwischen dem Staat einerseits und dem beigeordneten Rechtsanwalt\nandererseits nicht recht paßt. Die Staatskasse kann aber bezüglich\nder Nachprüfung der Gebührenansprüche des beigeordneten\nRechtsanwalts weder eine stärkere noch eine schwächere\nRechtsposition haben als einerseits der Auftraggeber selbst,\nandererseits ein etwaiger ersatzpflichtiger Dritter. Das ergibt\nsich auch aus den §§ 121 ff BRAGO. Aus § 121 BRAGO folgt, daß die\nübrigen Vorschriften der BRAGO über die Höhe der gesetzlichen\nVergütung auch für den beigeordneten Rechtsanwalt gelten, ,soweit\nin diesem (dem 13.) Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.\" Der 13.\nAbschnitt der BRAGO enthält aber keine Sondervorschrift über die\nBestimmung der Höhe der im Einzelfall zu vergütenden Gebühr bei\ngesetzlichen Rahmengebühren. § 123 BRAGO legt nur die Beträge der\n,vollen Gebühr\" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) ab einem Gegenstandswert\nvon mehr als 6.000,-- DM für die aus der Staatskasse zu\nentrichtende Vergütung anders fest, läßt aber den\nGebührensatzrahmen des § 118 BRAGO unverändert. Folglich ist auch\nder innerhalb dieses Rahmens liegende Gebührensatz für den\njeweiligen Einzelfall vom Rechtsanwalt gemäß § 12 BRAGO zu\nbestimmen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 872; Gerold/von\nEicken, BRAGO, 12. Aufl., vor § 121 Rz. 3; § 121 Rz. 6). Die\ngetroffene Bestimmung ist vom Kostenfestsetzungsbeamten bzw. im\nErinnerungs- und Beschwerdeverfahren gemäß § 128 BRAGO\ngrundsätzlich hinzunehmen, jedoch kann und muß das Gericht\nabweichend von der Bestimmung des Rechtsanwalts ,entscheiden\" -\nvgl. § 128 Abs. 3 BRAGO -, wenn die anwaltliche Bestimmung unbillig\nist (vgl. OLG Saarbrücken JurBüro 1982, 714; OLG Düsseldorf JurBüro\n1982, 871/872; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort\n,Rahmengebühren\" Rz. 2.4.; Gerold/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 12\nRz. 4). Die von der Beschwerdeführerin getroffene Bestimmung ist\nunbillig und aus eben diesem Grunde unverbindlich. Unbilligkeit im\nSinne des § 12 Abs. 1 BRAGO setzt nicht voraus, daß ein Extremfall\neiner unangemessen hohen Gebührenfestsetzung vorliegt, vielmehr\nreicht es dafür aus, wenn der Rechtsanwalt bei seiner Bestimmung\neinen wesentlichen Bemessungsfaktor unberücksichtigt gelassen hat\n(vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 872; Gerold/Madert a.a.O., § 12\nRz. 4). So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat den Ansatz der\nHöchstgebühr damit begründet, daß sie eine mehr als 100 Seiten\nstarke Gerichtsakte zu bearbeiten gehabt habe, woraus sich, so ist\nihr Vorbringen jedenfalls zu verstehen, ein besonderes Maß an\nArbeit und Mühewaltung für sie ergeben habe. Dabei wird aber und\nzwar entscheidend übersehen, daß es hier nur um die Tätigkeit der\nBeschwerdeführerin als anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.5.1994 geht - erstmals\nin diesem Termin ist der Antragsgegnerin unter Beiordnung der\nBeschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Und es ist\nnach gesamter Aktenlage nichts ersichtlich, was die Annahme zu\nrechtfertigen vermöchte, daß die anwaltliche Tätigkeit der\nBeschwerdeführerin, bezogen auf die Vertretung der Antragsgegnerin\nin eben diesem Termin, über ein durchschnittliches Maß an\nanwaltlicher Arbeit und Mühewaltung in elterlichen Sorgesachen\nhinausgegangen wäre. Ganz im Gegenteil: In diesem Zeitpunkt war der\nSach- und Streitstand längst geklärt, das verfahrensbeteiligte\nJugendamt hatte sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf\ndie Mandantin der Beschwerdeführerin ausgesprochen und es wurde\nnach - in elterlichen Sorgesachen generell üblicher - Erörterung\neine Einigung erzielt. Auf alles andere, vornehmlich die Tatsache,\ndaß die Beschwerdeführerin sich vor dem Termin, um die Interessen\nder Antragsgegnerin ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, von Grund\nauf in die Akten einarbeiten mußte, kommt es nicht an. Denn gemäß §\n121 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des beigeordneten\nRechtsanwalts ausschließlich nach dem Beschluß, durch den\nProzeßkostenhilfe bewilligt und er beigeordnet worden ist. Daher\nist der Zeitpunkt der Beiordnung von ausschlaggebender Bedeutung:\nDer Rechtsanwalt kann von der Staatskasse nur diejenigen\nTätigkeiten vergütet verlangen, die er n a c h dem Wirksamwerden\nder Beiordnung vorgenommen hat. Für den von der Staatskasse zu\nerfüllenden Vergütungsanspruch ist die Sachlage so anzusehen, als\nob die Partei den Rechtsanwalt erstmals im Zeitpunkt des\nWirksamwerdens der Beiordnung beauftragt hätte; seine vorher\nentfaltete Tätigkeit ist für die Höhe der vom Staat zu zahlenden\nGebühren ohne jegliche Bedeutung (vgl. BGH NJW 1970, 757; OLG\nDüsseldorf JurBüro 1982, 872). Aus allen diesen Gründen ist es\nnicht gerechtfertigt, vom Ansatz der in elterlichen Sorgesachen\nallenthalten üblichen Mittelgebühr - 7.5/10 - nach oben\nabzuweichen. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt\nals sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Beweisgebühr ist nicht\nangefallen. Denn die Einschaltung des Jugendamtes durch das\nFamiliengericht diente nach Aktenlage ersichtlich keinem anderen\nZweck als der zwingend gebotenen Anhörung dieses\nVerfahrensbeteiligten (§ 50 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 49\na FGG): Das Familiengericht hat sich bei der Berichtanforderung\ndarauf beschränkt, die konträren Antragsschriften der\nverfahrensbeteiligten Eltern mit der Bitte um Kenntnis- und\nStellungnahme zu übermitteln, was vornehmlich den Zweck verfolgte,\ndem Gericht möglicherweise nicht bekannte, gegebenenfalls für das\nKindeswohl bedeutsame Tatsachen durch diese sach- und fachkundige\nBehörde zur Kenntnis zu bringen. Das aber ist ersichtlich keine\nBeweisaufnahme, sondern diente lediglich bloßen\nInformationszwecken, und konnte deshalb auch keine Beweisgebühr\nanfallen lassen (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1981, 686; 1986, 1377;\nOLG Düsseldorf JurBüro 1979, 533; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 704;\nOLG Hamm JurBüro 1985, 876; KG JurBüro 1984, 60; OLG Saarbrücken\nJurBüro 1986, 1375).\n\n9\n\nNach alledem mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt\nbleiben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei;\naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; § 128 Abs. 5\nBRAGO.\n\n10\n\n6 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-01/25-wf-141-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-01/25-wf-141-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313026","retrieved":"2026-07-09 03:44:14.060904+00:00"}}