{"status":"available","doknr":"OLD313028","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0731.2WX20.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-31","aktenzeichen":"2 WX 20/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Grundbuch von W., Blatt 4552, sind der Bauunternehmer E.B.\nals ursprünglicher Allein-Eigentümer und weitere 13 Parteien als\nMiteigentümer eines rund 60 ar großen Grundstücks eingetragen, auf\ndem die Wohnanlage A. Straße errichtet ist. Das Grundstück ist\nbelastet mit einem Erbbaurecht von 99 Jahren. Dieses Erbbaurecht\nist gemäß §§ 3, 30 WEG in Wohnungs- und Teilerbbaurechte unter\njeweiliger Einräumung von Sondereigentum aufgeteilt. Für die\nEheleute Dr. W. - die Beteiligten zu 1) - sind eingetragen:\n\n4\n\nIm Wohnungserbbaugrundbuch von W., Bl. 3618, ein\n199/10.000telAnteil an dem Erbbaurecht - verbunden mit dem\nSondereigentum an der Wohnung Nr. 38 des Aufteilungsplans;\n\n5\n\nim Teilerbbaugrundbuch von W., Bl. 3674, ein 12/10.000telAnteil\nam Erbbaurecht - verbunden mit dem Sondereigentum am\nTiefgaragenplatz Nr. 38.\n\n6\n\nIm Wohnungs- und im Teil-Erbbaugrundbuch ist jeweils vermerkt,\ndaß der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte zur Veräußerung sowie\nzur Belastung des Wohnungserbbaurechts und des Teilerbbaurechts mit\neiner Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder einem\nDauerwohnrecht der Genehmigung des Grundstückseigentümers\nbedarf.\n\n7\n\nDie Beteiligten zu 1) haben ihren Grundbesitz durch einen vor\nNotar H. E. in L. am 28.12.1993 (UR.-Nr. 2634/1993) geschlossenen\nVertrag an die Beteiligten zu 2) verkauft und aufgelassen. Im\nGrundbuch sind am 7.2.1994 (Blatt 3618 und 2674) sowie am 31.5.1994\n(Blatt 4552) jeweils Auflassungsvormerkungen eingetragen\nworden.\n\n8\n\nAm 18.2.1994 hat Frau A. C. als Bevollmächtigte des\nMitEigentümers E.B. und weiterer 13 namentlich aufgelisteter\nMitEigentümer - darunter die Eheleute M. H. (Nr. 5) und I. Sch.\n(Nr. 7) - in notariell beglaubigter Form (UR.-Nr. C 279/1994) für\nalle Mit-Eigentümer der Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts\nzugestimmt. Auf Antrag des Urkundsnotars vom 8.3.1994 wurde am\n6.4.1994 im Wohnungserbbaugrundbuch und im Teilerbbaugrundbuch eine\n- von Frau C. am 28.12.1993 bewilligte -\nFinanzierungsbuchgrundschuld zugunsten der Stadtsparkasse K. in\nHöhe von 307.000,- DM eingetragen.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 18.8.1994, beim Grundbuchamt eingegangen am\n20.8.1994, beantragte der Urkundsnotar unter Vorlage einer\nAusfertigung der Kaufvertragsurkunde vom 28.12.1993 (UR.-Nr.\n2634/1993) und der notariell beglaubigten Veräußerungszustimmungen\nvom 18.2.1994 (UR.-Nr. C 279/1994) die Eigentumsumschreibung.\n\n10\n\nZwischenzeitlich waren als Rechtsnachfolger der bisherigen\nMitEigentümer Eheleute M.H. (Nr. 5) und I.Sch. (Nr. 7) am 20.7.1994\nR.S. und am 15.3.1994 die Eheleute A.H. im Grundbuch, Blatt 4552,\neingetragen worden. Eine Veräußerungszustimmung dieser beiden neuen\nMit-Eigentümer wurde bisher nicht vorgelegt.\n\n11\n\nMit Zwischenverfügung vom 5.9.1994 hat der\nGrundbuchRechtspfleger das Fehlen dieser Veräußerungszustimmungen\nbeanstandet und zur Behebung dieses Eintragungshindernisses eine\nMonatsfrist gesetzt.\n\n12\n\nGegen diese Beanstandung (Entscheidung) hat der Notar mit\nSchriftsatz vom 21.9.1994 Erinnerung mit der Begründung eingelegt,\nsowohl bei Beurkundung des Kaufvertrages am 28.12.1993 als auch bei\nder Erteilung der Veräußerungsgenehmigung am 18.2.1994 seien die\nEheleute H. und Herr R.S. noch nicht Mit-Eigentümer gewesen; im\nübrigen habe Frau C. auch für diese Rechtsnachfolger als\nBevollmächtigte die Zustimmungserklärung abgeben können.\n\n13\n\nRechtspfleger und Amtsrichter haben dieser Erinnerung nicht\nabgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Köln zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\n14\n\nAuf Anregung des Landgerichts hat der Notar zunächst mit\nSchriftsatz vom 3.11.1994 die Erinnerung (Beschwerde)\nzurückgenommen.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 24.2.1995 hat der Notar erneut Erinnerung\neingelegt unter Hinweis auf eine im Informationsdienst des\nDeutschen Notarinstituts (D Not I - Report I/1995) im Leitsatz\nveröffentlichte Entscheidung des OLG Hamm vom 22.9.1994 - 15 W\n262/94 -.\n\n16\n\nDer Notar ist der Ansicht, daß die einmal erteilte Zustimmung\neines Grundstücksmiteigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts\nauch dessen Rechtsnachfolger binde. Diese Bindungswirkung sei der\nvom OLG Hamm in der zitierten Entscheidung angenommenen Wirkung der\nZustimmung eines Grundpfandrechtgläubigers zu einer Änderung der\nTeilungserklärung einer WEG-Gemeinschaft zur Begründung eines\nSondernutzungsrechts auch gegenüber seinem Sonderrechtsnachfolger\nvergleichbar.\n\n17\n\nRechtspfleger und Amtsrichter haben der Erinnerung erneut nicht\nabgeholfen und sie dem Landgericht Köln zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n18\n\nDurch Beschluß vom 5.4.1995 hat das Landgericht die nunmehr als\nBeschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen.\n\n19\n\nGegen diese Entscheidung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird,\nrichtet sich die vom Notar mit Schriftsatz vom 31.5.1995 beim\nOberlandesgericht eingelegte weitere Beschwerde.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie nach §§ 78, 80 GBO statthafte und formgerecht eingelegte\nweitere Beschwerde ist nicht begründet.\n\n22\n\nDer angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf\neiner Verletzung des Gesetzes, §§ 78 S. 2 GBO, 550 ZPO. Das\nLandgericht hat die gegen die Zwischenverfügung des\nGrundbuchrechtspflegers vom 5.9.1994 gerichtete\nErinnerung/Beschwerde zu Recht zurückgewiesen; der Rechtspfleger\nhat das Fehlen der Veräußerungszustimmungen der beiden\nMiteigentümer-Rechtsnachfolger (R.S. und Eheleute H.) mit Recht\nbeanstandet.\n\n23\n\nNach §§ 30, 2 und 4 WEG; 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauVO gelten für die\nÜbertragung des Wohnungserbbaurechts und des Teilerbbaurechts die\n§§ 873 ff BGB entsprechend. Bis zur Vollendung des Rechtserwerbs\ndurch Grundbuch-Eintragung muß deshalb eine nach § 873 Abs. 1 BGB\nwirksame Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung zwischen dem\nverfügungsberechtigten Veräußerer und dem Erwerber vorliegen.\nInsbesondere muß grundsätzlich die Verfügungsbefugnis des\nRechtsinhabers bis zu der einer Einigung nachfolgenden\nGrundbucheintragung uneingeschränkt fortbestehen (vgl. z.B.\nPalandt-Bassenge, BGB, 54 Aufl., § 873 Rdnr. 11 und § 878 Rdnr. 1 -\njeweils m.w.N.).\n\n24\n\nHier ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbbauVO als Inhalt des Erbbaurechts\nvereinbart und mit dinglicher Wirkung im Grundbuch eingetragen\nworden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts\n(hier des Wohnungs- und Teilerbbaurechts) der Zustimmung des\nGrundstückseigentümers bedarf. Bei diesem Zustimmungsvorbehalt\nhandelt es sich um eine in Ausnahme zum grundsätzlichen\nEinschränkungsverbot des § 137 BGB zulässige Verfügungsbeschränkung\ndes Erbbauberechtigten i.S.d. § 878 BGB (vgl. BGH NJW 1963, 36 f;\nIngenstau, Kommentar zum Erbbaurecht, 6. Aufl., Rdnr. 14;\nHaegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 114 - alle\nm.w.N.).\n\n25\n\nZum Tatbestand der voll wirksamen Einigung über die Veräußerung\ndes Wohnungs- und Teilerbbaurechts gehört damit hier auch das\nVorliegen der nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO erforderlichen\nVeräußerungszustimmung aller verfügungsberechtigten\nGrundstücksmiteitgentümer zum Zeitpunkt der für die Vollendung des\nRechtserwerbs maßgeblichen Grundbucheintragung. Der Kauf- und\nEinigungsvertrag vom 28.12.1993 ist daher gemäß § 6 Abs. 1 ErbbauVO\nschwebend unwirksam, solange nicht alle Grundstücksmiteigentümer\ndie erforderlichen Veräußerungszustimmungen erteilt haben. Diese\nsind dem Grundbuchamt nach § 15 ErbbauVO in der Form des § 29 GBO\nnachzuweisen.\n\n26\n\nZwar hatten zunächst alle ursprünglichen Miteigentümer ihre\nZustimmung in notariell beglaubigter Form am 18.2.1994 durch die\nBevollmächtigte C. erteilt. Die Wirksamkeit dieser\nVeräußerungszustimmungen ist nach den allgemeinen Regeln für die\nWirksamkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen\ngemäß §§ 182 ff BGB zu beurteilen (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., §\n5 ErbbauVO Rdnr. 4; von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts,\nRdnr. 182). Die Zustimmungserklärungen sind also am 18.2.1994\nwirksam abgegeben worden und haben die bis dahin bestehende\nVerfügungsbeschränkung der Veräußerer - der Beteiligten zu 1) -\nzunächst beseitigt.\n\n27\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der - ausstehenden -\nGrundbucheintragung der Rechtsänderung ist die von der Zustimmung\naller Miteigentümer abhängige GesamtVerfügungsberechtigung der\nBeteiligten zu 1) aber durch den Eintritt zweier Rechtsnachfolger\nin die Miteigentümergemeinschaft wieder eingeschränkt worden. Der\nMitEigentümerwechsel H./S. bzw. Sch./H. führte nicht zu einem\nVerlust der Rechtsinhaberschaft auf Seiten der Beteiligten zu 1).\nDer dadurch lediglich ausgelöste Wiedereintritt der\nVerfügungsbeschränkung könnte daher auf den Fortbestand der\nbisherigen Zustimmungserklärungen nach den - entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts - hier grundsätzlich anwendbaren §§ 878, 873 Abs.\n2 BGB ohne Einfluß gewesen sein.\n\n28\n\nIm Falle einer nach § 5 Abs. 2 ErbbauVO zur Hypothekenbestellung\nerforderlichen Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers hat\nder Bundesgerichtshof (a.a.O.) angenommen, daß diese bis zur\nVornahme der Eintragung im Grundbuch gemäß § 183 BGB zwar\ngrundsätzlich frei widerruflich sei, daß aber bei Widerruf der\nZustimmung der (Wieder-)Eintritt der Verfügungsbeschränkung des\nErbbauberechtigten dann auf die Einigung gemäß § 878 BGB ohne\nEinfluß bleibe, wenn die Einigung des Erbbauberechtigten und des\nHypothekengläubigers mit der Zustimmung des Grundstückseigentümers\ngemäß § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden und der Eintragungsantrag\nbeim Grundbuchamt eingegangen sei. Dieser Rechtsprechung ist das\nSchrifttum gefolgt (vgl. z.B. Palandt-Bassenge, a.a.O. Rdnr. 4;\nMüKo - von Oefele, BGB 2. Aufl., § 5 ErbbVO Rdnr. 4;\nStaudinger-Ring, BGB, 12. Aufl., § 5 ErbbauVO, Rdnr. 22; Ingenstau,\na.a.O., Rdnr. 14; Haegele/Schöne/Stöber, a.a.O., Rdnr. 114 und\n1783).\n\n29\n\nDem Wiedereintritt der Verfügungsbeschränkung durch\nZustimmungswiderruf ist das Wiederaufleben der\nVerfügungsbeschränkung durch einen Wechsel von\nzustimmungsberechtigten Grundstücksmiteigentümern vergleichbar.\nEine auch die beiden Rechtsnachfolger S. und H. bindende Wirkung\nder von den früheren Miteigentümern H. und Sch. abgegebenen\nZustimmungserklärungen wäre hier aber nach §§ 873 Abs. 2, 878 BGB\nnur dann eingetreten, wenn der durch den Eigentümerwechsel\nausgelöste Wiedereintritt der Verfügungsbeschränkung erst nach\nStellung des Grundbucheintragungsantrags erfolgt wäre. Das ist\njedoch nicht der Fall. Die ggf. nach § 873 Abs. 2 BGB bindenden\nZustimmungserklärungen der beiden früheren Mit-Eigentümer H. und\nSch. wurden durch deren Bevollmächtigte Frau C. am 18.2.1994\nabgegeben. Der Eintritt der beiden Rechtsnachfolger S. und H. in\ndie Miteigentümergemeinschaft erfolgte laut Grundbucheintragung am\n20.7.1994 bzw. am 15.3.1994. Der mit Schriftsatz des Urkundsnotars\nvom 18.8.1994 gestellte Eintragungsantrag ging aber erst am\n20.8.1994 und damit nach Wiedereintritt der Verfügungsbeschränkung\nbeim Grundbuchamt ein.\n\n30\n\nDer auf die zitierte Entscheidung des OLG Hamm (15 W 262/94)\ngestützten Auffassung des Notars, die Bindungswirkung der\nZustimmungserklärungen der beiden ausgeschiedenen\nGrundstücksmiteigentümer gegenüber ihren beiden Rechtsnachfolgern\nergebe sich hier aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 877, 876\nS. 3 BGB bzw. dem aus §§ 404, 413 BGB abzuleitenden Rechtsgedanken,\nist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender, vom Senat\ngeteilter Begründung nicht gefolgt. Die vom OLG Hamm zur\nUnwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung eines\nGrundpfandrechtsgläubigers zu einer auf Einräumung eines\nSondernutzungsrechts gerichteten Änderung der Teilungserklärung der\nWohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber einem durch\nTeil-Abtretung eingetretenen Sonderrechtsnachfolger entwickelten\nGrundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Mit\nRecht hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß es sich bei der\nVeräußerung des Erbbaurechts weder um die Aufhebung eines mit einem\nDrittrecht belasteten Grundstücksrechts (§ 876 BGB) noch um eine\nInhaltsänderung i.S.d. § 877 BGB handelt. Der Zustimmungsvorbehalt\nnach § 5 ErbbauVO ist auch nach Ansicht des Senats keine Belastung\ndes Erbbaurechts im Sinne dieser Vorschriften - wie schon die\nDifferenzierung zwischen der Belastung des Erbbaurechts selbst mit\nverschiedenen Grundpfandrechten u.ä. und der hierzu erforderlichen\nZustimmungserklärung des Grundstückseigentümers in § 5 Abs. 2\nErbbauVO verdeutlicht. Der Zustimmungsvorbehalt für die Aufhebung\nund Inhaltsänderung von belasteten Grundstücksrechten gemäß §§ 876\nS. 3, 877 BGB und der Zustimmungsvorbehalt gemäß § 5 ErbbauVO zur\nVeräußerung und Belastung von Erbbaurechten sind strukturell\nverschiedenartige Rechtspositionen. In den Fällen der §§ 876, 877\nBGB ist die Zustimmung des Drittberechtigten deshalb erforderlich,\nweil die Verfügung über das zu seinen Gunsten belastete\nGrundstücksrecht sowohl bei der Aufhebung als auch bei der\ninhaltlichen Veränderung unmittelbar zum Erlöschen bzw. zur\nBeeinträchtigung des Drittrechts (der Belastung) führt; entbehrlich\nist die Zustimmung deshalb nur bei Ausschluß einer Beeinträchtigung\ndes Drittrechts (vgl. Palandt-Bassenge, § 876 BGB Rdnr. 3, 877\nRdnr. 5 - jeweils m.w.N.).\n\n31\n\nDer Zustimmungsvorbehalt nach § 5 ErbbauVO ist keine Belastung\ndes Erbbaurechts selbst mit einem Drittrecht - eine solche\nBelastung soll etwa die Zustimmung nach Abs. 2 erst ermöglichen -\nsondern lediglich eine dem Sinn und Zweck des Erbbaurechts\nangemessene Veräußerung und Belastung sichernde\nVerfügungsbeschränkung. Diese Beschränkung ändert aber nichts an\ndem in § 1 ErbbauVO normierten Grundsatz der uneingeschränkten\nVeräußerlichkeit des Erbbaurechts. Im übrigen ist die Wirkung des\nZustimmungsvorbehalts durch den - gegebenenfalls gerichtlich\ndurchsetzbaren - Gegenanspruch des Erbbauberechtigten auf Erteilung\nder - unberechtigt vorenthaltenen - Zustimmung nach § 7 ErbbauVO\nbegrenzt (vgl. von Oefele/Winkler a.a.O., Rdnr. 177; Ingenstau,\na.a.O., Rdnr. 13).\n\n32\n\nBeschwerdewert im Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000,-\nDM\n\n33\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-31/2-wx-20-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 876","ref_norm":"876","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 877","ref_norm":"877","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":4},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-31/2-wx-20-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313028","retrieved":"2026-07-09 03:44:14.233560+00:00"}}