{"status":"available","doknr":"OLD313032","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0725.SS340.95.104.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-25","aktenzeichen":"Ss 340/95 - 104 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie zugelassene Anklage legt dem\nAngeklagten zur Last, am 29.12.1993 einen Hausfriedensbruch und in\nTateinheit damit eine Nötigung begangen sowie am 11.01.1994 eine\nErpressung versucht zu haben. Das Amtsgericht hat den Angeklagten\nfreigesprochen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Amtsgericht hat folgendes\nfestgestellt:\n\n8\n\n \n\n9\n\n\"Der Angeklagte war seinerzeit als\nRechtsanwalt von dem Zeugen H. konsultiert worden. Dieser hatte von\nder damaligen Eigentümerin des Hauses in der M.straße 14 in B.\ndieses Objekt erworben. Das Haus wurde damals von dem Botschaftsrat\nder Republik K., dem Zeugen N., und seiner Familie bewohnt. Herr N.\nbefand sich im Dezember 1993 seit neun Monaten mit der Miete in\neiner Gesamthöhe von 27.000,00 DM in Rückstand und bewohnte trotz\nordnungsgemäßer Kündigung durch die Äbtissin Ho. und Zusage der\nRäumung bis zum 01.12.1993 immer noch das Haus. In dieser Situation\nerbat Herr H., der noch nicht Ei-gentümer, aber aufgrund einer\nBesitzübertragung be-reits Besitzer des Hauses in der M.straße war,\nden anwaltlichen Rat des Angeklagten. Da Herr N. als\nBotschaftsangehöriger nicht der deutschen Gerichts-barkeit\nunterworfen ist, riet der Angeklagte seinem Mandanten zur Räumung\nund Unterstellung des Hausmo-biliars in Ausübung eines angeblichen\nSelbsthilfe-rechts gemäß § 229 BGB.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAm 29.12.1993 wurde dieses Vorhaben in\ndie Tat um-gesetzt. Der Angeklagte, die Zeugen H. und D. sowie\nmehrere unbekannte Hilfspersonen betraten in Abwe-senheit der\nEheleute N. deren Wohnung, räumten die-se leer und verbrachten die\nEinrichtungsgegenstände in ein Möbellager. Die beiden in der\nWohnung be-findlichen Kleinkinder wurden in die Botschaft von K.\nverbracht.\n\n12\n\n \n\n13\n\nAm 11.01.1994 sandte der Angeklagte\nnach Absprache mit seinem Mandanten, dem Zeugen H., ein Schreiben\nan den Zeugen N. ab, in dem er diesem androhte, sein Mobiliar\nversteigern zu lassen, falls er nicht die ausstehenden\nMietzahlungen, die Räumungs- und Anwaltskosten begliche. Nachdem\nder Zeuge N. straf-rechtliche Vorwürfe erhoben hatte, sind die\nEin-richtungsgegenstände vollständig an den Zeugen N. zurückgegeben\nworden.\"\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Einlassung des Angeklagten hat das\nAmtsgericht wie folgt mitgeteilt:\n\n16\n\n \n\n17\n\n\"Der Angeklagte hat sich dahingehend\neingelassen, er sei auch heute noch der Auffassung, sich nicht\nstrafbar gemacht zu haben. Er vertritt die Ansicht, das Betreten\nund Leerräumen des Hauses in der M.straße sei in Ausübung eines\nSelbsthilferechts gemäß § 229 BGB und damit gerechtfertigt erfolgt.\nAufgrund dessen sei auch die Androhung der Ver-wertung der\neingelagerten Einrichtungsgegenstände nicht rechtswidrig gewesen,\nda Herrn H. ein Vermie-terpfandrecht an den bei Räumung\nmitgenommenen Ge-genständen zugestanden habe.\"\n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Amtsgericht ist zu dem Ergebnis\ngelangt, daß der Angeklagte die Strafvorschriften\nHausfriedens-bruch, Nötigung und versuchte Erpressung\ntatbe-standsmäßig und rechtswidrig erfüllt habe.\n\n20\n\n \n\n21\n\nZum Selbsthilferecht gemäß § 229 BGB\nheißt es im angefochtenen Urteil:\n\n22\n\n \n\n23\n\n\"Das Betreten der Wohnung war entgegen\nder Ansicht des Angeklagten nicht gemäß § 229 BGB gerechtfer-tigt.\nDie Rechtsordnung ist von dem Gedanken be-herrscht, daß die\neigenmächtige Durchsetzung eines Anspruchs grundsätzlich unzulässig\nist. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt § 229 BGB\neine vorläufige Sicherung eines Anspruchs im Wege der Selbsthilfe.\nDie endgültige Entscheidung muß immer dem Gericht überlassen\nbleiben. Voraussetzung für die Selbsthilfelage ist ein\nprivatrechtlicher Anspruch, dessen Befriedigung von den zuständigen\nstaatlichen Stellen, insbesondere den Gerichten, erzwungen werden\nkann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Zeuge N. als\nDiplomat nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Bei dem\nAn-spruch der Eigentümerin bzw. des Käufers des Grund-stücks\nhandelt es sich um einen unklagbaren und vollstreckungsunfähigen\nAnspruch. Ein solcher An-spruch kann ein Selbsthilferecht nicht\ngewähren.\"\n\n24\n\n \n\n25\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nfreigesprochen, weil er ohne Schuld gehandelt habe. Dazu hat es\nausgeführt:\n\n26\n\n \n\n27\n\n\"Der Angeklagte handelte jedoch in\nallen Fällen ohne Schuld, weil er im Irrtum darüber war, daß ein\nSelbsthilferecht nicht bestand und er diesen Irrtum nicht vermeiden\nkonnte. Zwar besteht grund-sätzlich für jeden Täter, insbesondere\nauch für einen Rechtsanwalt, eine Erkundigungspflicht. Der\nAngeklagte hat jedoch dargelegt, daß er sich über die geltenden\nVorschriften intensiv erkundigt habe und vertritt auch heute noch\ndie Auffassung, daß ihm ein Selbsthilferecht zustehe. Der\nAngeklagte handelte somit schuldlos...\"\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt Verletzung materiellen Rechts. Die Feststellungen im Urteil\nzur Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums seien\nlückenhaft.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurück-verweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDas angefochtene Urteil ist wegen\nmateriell-rechtlicher Unvollständigkeit aufzuheben.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Ausführungen des Amtsgerichts zum\nunvermeid-baren Verbotsirrtum, mit denen es den Freispruch\nbegründet hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n36\n\n \n\n37\n\nHinsichtlich der ersten Tat, nämlich\nder Räumung der Wohnung am 29.12.1993, ist das Amtsgericht\nzutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Tatbestand der\nNötigung (§ 240 StGB) und den des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)\nverwirklicht hat.\n\n38\n\n \n\n39\n\nEntgegen BGH wistra 1987, 212 kann die\nGewaltan-wendung i.S.d. § 240 StGB allerdings nicht damit begründet\nwerden, daß der Angeklagte dem Zeugen N. ein empfindliches Übel\nzugefügt hat (vgl. SenE StV 1990, 266 und NZV 1989, 157). An der\nAblehnung von BGH wistra (a.a.O.) ist nach der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 (NJW 1995, 1141 = NStZ\n1995, 275 = StV 1995, 242) erst recht festzuhalten.\n\n40\n\n \n\n41\n\nGleichwohl ist im vorliegenden Fall\nGewaltanwendung i.S.d. § 240 StGB zu bejahen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nGewalt gegen Sachen ist\nGewaltanwendung, wenn sie von der Person, gegen die sie gerichtet\nist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang\nempfunden wird (SenE NJW 1983, 2206; StV 1990, 266). Jedenfalls in\nFällen erheblicher körperlicher Kraftentfaltung - wie beim\nAusräumen einer Wohnung - ist daran festzuhalten. Die\nverfas-sungsrechtlichen Bedenken des Bundesverfassungsge-richts\n(a.a.O.) betreffen nur solche Fälle, in de-nen die körperliche\nKraftentfaltung sich im wesent-lichen auf die körperliche\nAnwesenheit beschränkt. Als körperlich wird ein Zwang empfunden,\nwenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftent-faltung\noder in unzumutbarer Weise begegnen kann (SenE NZV 1989, 157; StV\n1990, 266; BayObLG NJW 1990, 59).\n\n44\n\n \n\n45\n\nIm vorliegenden Fall mußten die Opfer\n(die Familie N.) das gewaltsame Ausräumen der Wohnung als\nkör-perlichen Zwang empfinden, da sie der Gewalt gar nicht oder\nallenfalls mit erheblicher Kraftentfal-tung begegnen konnten. Durch\ndas gewaltsame Ausräu-men der Wohnung wurden die Opfer unter\nVerletzung ihrer Willensentschließungs- und\nWillensbetäti-gungsfreiheit zur Aufgabe ihrer Wohnung gezwungen.\nAuch wenn die Opfer zur Zeit des Ausräumens nicht anwesend waren,\nwirkte die Gewalt gegen ihre Person (vgl. RGSt 9, 58, 59; 20, 354,\n355), da ihnen die Wohnung und damit eine wesentliche Grundlage\nihrer Existenz genommen wurde.\n\n46\n\n \n\n47\n\nIn Ansehung der Beeinträchtigung der\npersönlichen Freiheit macht es keinen Unterschied, ob der Bewoh-ner\ndurch absolute Gewalt aus der Wohnung heraus-gedrängt wird oder\ndurch Einwirkung auf die Wohnung selbst. Durch Ausräumen hört die\nWohnung als solche auf zu existieren, so daß der Mieter gezwungen\nist, für ein anderweitiges Unterkommen zu sorgen und seinen\npersönlichen Widerstand gegen die Gewalt-tätigkeit aufzugeben (RGSt\n7, 269, 272). Ein Wohn-raum, aus welchem das Mobiliar entfernt ist,\nwird regelmäßig für den bisherigen Bewohner seinen Zweck nicht mehr\nerfüllen können, ihm daher den Entschluß aufnötigen, denselben\naufzugeben (vgl. RGSt 7, 269, 272).\n\n48\n\n \n\n49\n\nAuch die Tatbestandsvoraussetzungen des\n§ 123 StGB hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei als erfüllt\nangesehen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nAuf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen ist das Amtsgericht ebenfalls zutreffend von der\nRechtswidrigkeit der Handlungen des Angeklagten (§§ 240, 123 StGB)\nausgegangen. Die Frage, ob die Voraussetzungen des\nRechtfertigungsgrundes der Selbsthilfe i.S.d. § 229 BGB gegeben\nsind, hat es im Ergebnis mit Recht verneint.\n\n52\n\n \n\n53\n\n§ 229 BGB lautet - hinsichtlich der\nhier in Betracht kommenden Voraussetzungen - wie folgt:\n\n54\n\n \n\n55\n\n\"Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine\nSache weg-nimmt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrig-keitliche\nHilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges\nEingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs\nvereitelt oder wesentlich erschwert werde.\"\n\n56\n\n \n\n57\n\nZwar kann den Feststellungen des\nAmtsgerichts noch hinreichend entnommen werden, daß auch der Zeuge\nH., für den die Räumung durchgeführt wurde, trotz der bis zum\n29.12.1993 noch nicht erfolgten Eigen-tumsumschreibung infolge der\n\"Besitzübertragung\" gegenüber dem Mieter N. einen Anspruch auf\nRäumung hatte (vgl. §§ 868, 870 BGB). Die weiteren Voraus-setzungen\nder Selbsthilfe sind indes nicht erfüllt.\n\n58\n\n \n\n59\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob\n- wie das Amtsgericht meint - die Immunität des Mieters (vgl. § 18\nGVG i.V.m. Art. 31 des Wiener Überein-kommens über diplomatische\nBeziehungen - WÜD - vom 18.04.1961, BGBl. 1964 II S. 957 f.) den\nRäumungs-anspruch des Zeugen H. zu einem unklagbaren und\nvollstreckungsunfähigen Anspruch machte und deswe-gen Selbsthilfe\nausgeschlossen war oder ob - wie in der Literatur wohl einhellig\nvertreten wird - die Immunität aufgrund des Wiener Übereinkommens\nSelbsthilferechte von Privatpersonen nicht aus-schließt (vgl. zu\nletzterem: Wolf in Münchener Kom-mentar, ZPO, vor §§ 18-20 GVG\nRdnr. 5; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 18 Rdnr. 8). Selbst wenn\ngrundsätzlich Selbsthilfe nach § 229 BGB gegen Diplomaten trotz\nihrer Immunität möglich ist, war im vorliegenden Fall die Räumung\nder Wohnung nicht nach § 229 BGB gerechtfertigt.\n\n60\n\n \n\n61\n\nNach § 229 BGB können nur solche\nMaßnahmen zuge-lassen werden, welche auch staatliche Organe zur\nSicherung des gefährdeten Anspruchs hätten treffen können (Dilcher\nin Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 229 Rdnr. 5; v. Feldmann in\nMünchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 229 Rdnr. 5). Die Räumung von\nWohnraum kann aber in Deutschland auch von staat-lichen Organen\nnicht ohne weiteres als Sicherungs-maßnahme angeordnet werden. Dies\nergibt sich aus § 940 a ZPO, wonach die Räumung von Wohnraum durch\neinstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigen-macht angeordnet\nwerden darf. Die Mieter hatten aber im vorliegenden Fall keine\nverbotene Eigen-macht begangen.\n\n62\n\n \n\n63\n\nWürde im vorliegenden Fall die Räumung\nder Wohnung durch Selbsthilfe zugelassen, läge darin eine\nErweiterung des Selbsthilferechts, die in §§ 229, 230 BGB keine\nStütze hat; denn gegenüber einem der deutschen Gerichtsbarkeit\nunterliegenden Mieter ist die Zwangsräumung von Wohnraum ohne\nVollstreckungs-titel im Wege der Selbsthilfe unzulässig, weil das\nSelbsthilferecht - soweit es nicht als Maßnahme ge-gen verbotene\nEigenmacht in Betracht kommt - nicht zu einer vollständigen\nBefriedigung des Anspruch-inhabers führen darf (vgl. § 230 Abs. 2\nBGB) und ein dinglicher Arrest (vgl. ebenfalls § 230 Abs. 2 BGB;\nvgl. auch v. Feldmann in Münchener Kommentar, a.a.O., § 230 Rdnr.\n2) zur Durchsetzung eines Räu-mungsanspruchs nicht in Betracht\nkommt. § 885 ZPO ist im Arrestverfahren nicht anwendbar, weil eine\nVollstreckung nach dieser Vorschrift nicht nur zur Sicherung des\nGläubigers, sondern bereits zu einer Befriedigung führen würde\n(vgl. Schütze in Wieczo-rek, ZPO, 2. Auflage, § 928 Anm. A I, B\nIII).\n\n64\n\n \n\n65\n\nDarüber hinaus setzt Selbsthilfe i.S.d.\n§ 229 BGB voraus, daß ohne \"sofortiges Eingreifen die Gefahr\nbesteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs ver-eitelt oder\nwesentlich erschwert werde\". Warum hier die Verwirklichung des\nHerausgabe- bzw. Räumungsan-spruchs ohne sofortiges Eingreifen\ngefährdet gewe-sen sein soll, ist nach den getroffenen\nFeststel-lungen nicht ersichtlich.\n\n66\n\n \n\n67\n\nWieso das Amtsgericht trotz der auch\nvom Angeklag-ten erkannten Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen (§§\n240, 123 StGB) und der Eindeutigkeit der Rechtslage in bezug auf\ndie nicht vorliegenden Voraussetzungen der Selbsthilfe (§ 229 BGB)\neinen nicht vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten über das\nBestehen bzw. die Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes (vgl.\nLackner, StGB, 21. Aufl., § 17 Rdnr. 6) angenommen hat, läßt sich\nden Urteilsgründen nicht nachvollziehbar entnehmen. Insoweit ist\ndas Urteil materiell-rechtlich unvoll-ständig.\n\n68\n\n \n\n69\n\nEin Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn\ndem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähig-keiten\nund Kenntnisse hätte Anlaß geben müssen, über dessen\nRechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf\ndiesem Wege zu Unrechts-einsicht gekommen wäre (vgl. BayObLG NJW\n1989, 1744; vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 17 Rdnr. 7\nm.N.). Bei der Prüfung muß der Täter aller seine geistigen\nErkenntniskräfte einsetzen und etwa auftauchende Zweifel durch\nNachdenken und erfor-derlichenfalls durch Einholung von Rat\nbeseitigen (BayObLG a.a.O.; vgl. Lackner a.a.O., § 17 Rdnr. 7\nm.N.). Er darf nicht vorschnell auf die Richtigkeit des ihm\ngünstigen Standpunkts vertrauen und darf seine Augen nicht vor\ngegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen\n(Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Aufl., S.\n104). Be-sonders strenge Anforderungen sind an einen\nRechts-kundigen zu stellen, da von ihm angenommen werden kann, daß\ner die Tragweite gesetzlicher Vorschrif-ten aufgrund seiner\nVorbildung und Berufsausbildung zu erkennen vermag (Schroeder in\nLeipziger Kommen-tar, StGB, 11. Aufl., § 17 Rdnr. 30 m.N.).\n\n70\n\n \n\n71\n\nDiesen Grundsätzen werden die\nAusführungen des Amtsgerichts nicht im Ansatz gerecht. Das\nTatge-richt ist entsprechend der Einlassung des Angeklag-ten davon\nausgegangen, daß sich dieser intensiv erkundigt habe. Es teilt aber\nnicht einmal mit, welche Quellen der Angeklagte zu seiner\nErkundigung herangezogen hat und welche Erkenntnisse er - als\nerfahrener Rechtsanwalt - daraus gewinnen durfte. Wieso das\nAmtsgericht die Einlassung des Angeklag-ten, er vertrete auch heute\nnoch die Auffassung, daß ein Selbsthilferecht bestanden habe, als\nBeleg für das Vorliegen der Unvermeidbarkeit des Irrtums\nmitanführt, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang führt\ndie Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zutreffend aus,\ndie Tatsache, daß der Angeklagte einen irrigen Standpunkt so lan-ge\nunverändert aufrechterhalte, könne auch für eine selbstverschuldete\nRechtsblindheit sprechen.\n\n72\n\n \n\n73\n\nAuch bezüglich des Vorwurfs der\nversuchten Er-pressung (§§ 253, 22 StGB) hält die Ansicht des\nAmtsgerichts, der Beklagte habe in unvermeidbarem Verbotsirrtum\ngehandelt, einer Überprüfung nicht stand. Selbst wenn der\nAngeklagte der Überzeugung war, daß die Räumung der Wohnung durch\nSelbsthilfe gerechtfertigt war, folgt daraus nicht, daß er auch die\nVersteigerung des Mobiliars für rechtmäßig halten durfte, da den §§\n229, 230 BGB ein Recht auf Versteigerung nicht entnommen werden\nkann.\n\n74\n\n \n\n75\n\nHinsichtlich des Tatbestandes der\nErpressung wird das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung aber\nzunächst klären müssen, ob und in welchem Umfange ein\nrechtswidriger Vermögensvorteil erstrebt wurde.\n\n76\n\n \n\n77\n\nDas zum objektiven Tatbestand des § 253\nStGB gehö-rende Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des\nerstrebten Vermögensvorteils ist erfüllt, wenn der Täter für sich\noder einen Dritten einen Vermö-gensvorteil anstrebt, auf den er\noder der Dritte keinen materiell-rechtlichen Anspruch hat; besteht\nein solcher Anspruch, so wird der Vermögensvorteil nicht dadurch\nrechtswidrig, daß er durch rechtswid-rige oder unlautere Mittel\nerlangt oder erstrebt wird (BGH NJW 1982, 2265; vgl. Eser in\nSchönke/ Schröder, StGB, 24. Aufl., § 253 Rdnr. 20).\n\n78\n\n \n\n79\n\nNach den Feststellungen im\nangefochtenen Urteil bestand die von dem Angeklagten mit Schreiben\nvom 11.01.1994 erstrebte Bereicherung in der Erlangung des\nrückständigen Mietzinses sowie der Erstattung der Räumungs- und\nAnwaltskosten. Jedenfalls hin-sichtlich des - wegen seiner Höhe von\n27.000,00 DM den Schuldumfang maßgeblich mitbestimmenden -\nMietzinsrückstandes ist den bisher getroffenen Feststellungen das\nErstreben eines rechtswidrigen Vermögensvorteils im vorgenannten\nSinne nicht zu-reichend sicher zu entnehmen. Zwar standen dem\nMandanten H. des Angeklagten diese Mietzinsrück-stände selbst für\nden Fall nicht zu, daß sich im Zeitpunkt der Versendung des\nSchreibens der Erwerb des Hausgrundstücks durch Eintragung des\nZeugen H. im Grundbuch inzwischen vollendet hatte, was dem\nangefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber tritt in\ndie Vermieterrechte erst ab dem Zeitpunkt seines Erwerbs ein, so\ndaß er Rückstände aus der Zeit des Vorbesitzers nur verlangen kann,\nwenn sie ihm abgetreten sind (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 54. Aufl., §\n571 Rdnr. 14 m.N.; Mayer, Der Eintritt des Grundstückserwerbers in\nbestehende Miet- und Pachtverhältnisse, ZMR 1990, 121, 122, 123),\nwofür hier die getroffenen Feststellungen, nach denen vor\nVollendung des Eigentumserwerbs (le-diglich) eine\n\"Besitzübertragung\" auf den Zeugen H. erfolgt war, keinen\nAnhaltspunkt bieten. Auch wenn in den Feststellungen hinsichtlich\ndes Schreibens vom 11.01.1994 von einer \"Absprache\" zwischen dem\nAngeklagten und dem Mandanten H. die Rede ist, läßt sich ihnen aber\ngleichwohl nicht zureichend entnehmen, daß die Zahlung des\nMietzinsrückstandes zu Gunsten des H. erfolgen sollte, was im\nHinblick auf die Rechtslage aus § 571 BGB auch ungewöhnlich wäre.\nNach den Feststellungen im angefochtenen Ur-teil bleibt jedenfalls\noffen, ob diese Zahlung nach dem Inhalt des Schreibens vom\n01.01.1994 nicht der (Vor-) Eigentümerin Ho. zugute kommen\nsollte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-25/ss-340-95-104","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940a","ref_norm":"940a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 870","ref_norm":"870","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-25/ss-340-95-104","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313032","retrieved":"2026-07-09 03:44:14.558566+00:00"}}