{"status":"available","doknr":"OLD313033","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0725.25WF142.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-25","aktenzeichen":"25 WF 142/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 26. Juni 1995 - 10 F 30/95 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth zurückverwiesen, das angewiesen wird, der Antragstellerin die von dieser nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht mehr aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zu versagen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde führt\nunter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur\nZurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht -\nWipperfürth, das erneut über das Prozeßkostenhilfegesuch der\nAntagstellerin zu befinden haben wird.\n\n3\n\nDas Familiengericht hat der Antragstellerin die von dieser\nnachgesuchte Prozeßkostenhilfe erneut mit der Begründung\nverweigert, sie sei nicht arm im Sinne des § 114 ZPO, da sie\nMiteigentümerin eines Hausgrundstückes sei, das früher ihrem Vater\ngehört habe. Diese Rechtsposition gehöre nicht zum nach § 88 BSHG\ngeschützten Vermögen und könne zumindest durch Kreditaufnahme zur\nBegleichung der Verfahrenskosten herangezogen werden.\n\n4\n\nDer von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde hat das\nFamiliengericht mit Beschluß vom 14. Juli 1995 mit der Begründung\nnicht abgeholfen, daß die Vorfinanzierung durch Kreditaufnahme\ndurch Verkauf des nicht geschützten Vermögens abgelöst werden\nkönne.\n\n5\n\nDas alles hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand, weil\nes sich dabei um eine derart eklatante Verkennung der tatsächlichen\nund rechtlichen Gegebenheiten handelt, daß es sich kaum noch\nkommentieren läßt.\n\n6\n\nNach Aktenlage gilt folgendes:\n\n7\n\nDas im Grundbuch von D. Nr. 447 eingetragene Grundstück\nFlurstück Nr. 2074/4, Hof- und Gebäudefläche, V. Straße gehörte\nursprünglich dem Rentner H. S. und der Hausfrau B. K., geb. K. in\nschlichter Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2-Anteil. H. S. ist\ninzwischen verstorben. Als seine Rechtsnachfolgerin ist eine aus\nsechs Personen, darunter die Antragstellerin, bestehende ungeteilte\nErbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen worden.\n\n8\n\nÜber seinen Miterbenanteil an einem Grundstück, wobei\ndahingestellt bleiben mag, ob es einen solchen Anteil dogmatisch\ngeben kann, kann ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 2 BGB nicht\nverfügen. Die Antragstellerin könnte allenfalls ihren\nMiterbenanteil als solchen entgeltlich veräußern, wobei sowohl das\nVerpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) als auch das\nVerfügungsgeschäft (Abtretungsvertrag) notariell beurkundet werden\nmüssen; §§ 2371, 2033 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Daran würde sich\nübrigens kein Jota ändern, wenn die ungeteilte Erbengemeinschaft\nnur an dem betreffenden Grundstück bestehen, also kein sonstiges\nVermögen vorhanden sein sollte; auch dann kommt beim\nEigentumswechsel nur die Veräußerung des Miterbenanteils und nicht\netwa Auflassung in Betracht; vgl. Palandt-Bassenge, § 873 Rz 8.\n\n9\n\nDie vorstehend beschriebene Möglichkeit entgeltlicher\nVeräußerung eines Miterbenanteils steht freilich in aller Regel nur\nauf dem Papier, weil sich im Zweifel niemand dazu bereit finden\nwird, durch Zahlung von Geld Mitglied einer Erbengemeinschaft zu\nwerden. Im übrigen wird das Ganze erschwert und verzögert durch das\nden Miterben gemäß §§ 2034 ff BGB zustehende gesetzliche\nVorkaufsrecht.\n\n10\n\nWas bleibt, ist die Auseinandersetzung der ungeteilten\nErbengemeinschaft, zu der allerdings laut Grundbucheintragung unter\nanderem ein in den Vereinigten Staaten von Nordamerika lebender\nMiterbe gehört. Schon dieser Umstand läßt es nicht angezeigt\nerscheinen, die Antragstellerin auf die Möglichkeiten potentieller\nGeldbeschaffung durch Veräußerung des Grundbesitzes im Wege der\nErbauseinandersetzung zu verweisen.\n\n11\n\nAbgesehen davon und vor allem:\n\n12\n\nDer den sechs Miterben, darunter der Antragstellerin, in\nungeteilter Erbengemeinschaft zustehende, hälftige Bruchteil des\nGrundstückes ist ausweislich Abteilung II laufende Nummer 2 mit\neinem lebenslangen Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Miteigentümerin\nB. K., geb. K. belastet. Aus eben diesem Grunde ist jede\nErbauseinandersetzung völlig sinnlos, soweit das Grundstück in Rede\nsteht, und jede Möglichkeit der Kreditbeschaffung von vornherein\nverschlossen. Welche Bank gewährt ein Darlehen auf eine \"dingliche\nSicherheit\", mit der Vermöge eines dinglichen Nießbrauchsrechtes\nauf Lebenszeit der Nießbraucherin überhaupt nichts anzufangen\nist?\n\n13\n\nDa das Familiengericht die Frage der Erfolgsaussichten der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung noch nicht geprüft hat, war das\nVerfahren zur Nachholung dieser Prüfung unter Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses, der gemäß den vorstehenden Darlegungen\nnicht bei Bestand bleiben konnte, an das Familiengericht\nzurückzuverweisen, das erneut über das Prozeßkostenhilfegesuch der\nAntragstellerin zu entscheiden haben wird; eine Entscheidung, die\nlangsam, aber sicher dringlich ist, weil das Verfahren bereits seit\nFebruar 1995 ohne den geringsten Fortschritt in der Sache selbst\nanhängig ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-25/25-wf-142-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-25/25-wf-142-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313033","retrieved":"2026-07-09 03:44:14.643690+00:00"}}