{"status":"available","doknr":"OLD313039","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0719.16WX83.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-19","aktenzeichen":"16 WX 83/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 10. Mai 1994 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. April 1995 - 29 T 37/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige\n\nweitere Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur\n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zurückverweisung der\n\nSache ans Landgericht führt, weil dessen Beschluß auf einer\n\nVerletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).\n\n3\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19.01.1994 - 16 Wx\n\n6/94 - ausgeführt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu dem\n\nunter Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom\n\n03.06.1992 mehrheitlich beschlossenen Anschluß an das\n\nBreitkabelnetz und zu der des weiteren beschlossenen Demontage der\n\nDachantenne entbehrlich ist, falls durch die Veränderung seine\n\nRechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus\n\nbeeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine solche\n\nBeeinträchtigung hat der Senat für den Fall ausgeschlossen, daß der\n\nEmpfang der über Lang-, Mittel- und Kurzwelle gesendeten\n\nHörfunkprogramme über eine Wurfantenne demjenigen über die\n\nursprünglich vorhandene Dachantenne gleichwertig ist.\n\n4\n\nEine Klärung dieser Frage hat das Landgericht nach dem Inhalt\n\ndes angefochtenen Beschlusses bisher nicht herbeigeführt. Es kommt\n\nnicht darauf an, ob - wie das Landgericht ausführt - nach den\n\nFeststellungen des Sachverständigen S. der Dachantennenempfang bei\n\ngleichen Wellenbereichen ,selbstverständlich besser\" ist als der\n\nüber eine Wurfantenne. Entscheidend ist vielmehr, ob der Empfang\n\nder Lang-, Mittel- und Kurzwellenprogramme quantitativ und/oder\n\nqualtitativ durch eine optimal auszulegende Wurfantenne so\n\neingeschränkt ist, daß er dem Antragsteller im Vergleich zu dem\n\nEmpfang, wie er bei Anbringung der Dachantenne möglich war, nicht\n\nmehr zumutbar und damit nicht gleichwertig ist.\n\n5\n\nDer einzelne Wohnungseigentümer hat gegen die übrigen\n\nWohnungseigentümer einen Anspruch darauf, daß ihm die Möglichkeit\n\ndes Rundfunk- und Fernsehempfangs in dem Umfang erhalten bleibt,\n\nwie er durch die vorhanden gewesene, ordnungsgemäß gewartete und\n\nreparierte oder erneuerte Empfangsanlage möglich war. Er hat aber\n\nauch das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer angemessen zu\n\nberücksichtigen, die eine Versorgung mit einem erweiterten Fernseh-\n\nund UKW-Angebot wünschen. Denn die Prüfung der Frage, ob einem\n\nWohnungseigentümer durch den Kabelanschluß ein über das bei einem\n\ngeordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil\n\nerwächst, erfordert eine Abwägung der grundrechtlich geschützten\n\nInteressen des Wohnungseigentümers einerseits und der übrigen\n\nWohnungseigentümer, die den Kabelanschluß wünschen, auf der anderen\n\nSeite (vgl. BVerfG NJW 1995, 1065, 1066 für den Fall der\n\nInstallation einer Parabolantenne). Ebenso wie das Grundrecht der\n\nInformationsfreiheit den einzelnen Wohnungseigentümer, der nicht an\n\ndas Kabelnetz angeschlossen werden will, vor einer Einschränkung\n\nseiner bisherigen Informationsmöglichkeiten schützt, besteht ein\n\ngrundrechtlich geschütztes Informationsinteresse der übrigen\n\nWohnungseigentümer an einem erweiterten Fernseh- und\n\nHörfunkangebot, wie es der Kabelanschluß ermöglicht.\n\n6\n\nDie verfassungsmäßige Interessenabwägung führt deshalb dazu, daß\n\nder Antragsteller eine gewisse, zumutbare Einschränkung des Lang-,\n\nMittel- und Kurzwellenempfangs in Kauf nehmen muß.\n\n7\n\nAus den selben Gründen ist aber bei der Würdigung, ob ein nicht\n\nmehr hinnehmbarer Nachteil für den Antragsteller entsteht, auch\n\nnicht zu berücksichtigen, ob die von ihm beabsichtigte Durchführung\n\ndes Amateurfunks ohne Dachantenne möglich ist. Kann der Rundfunk-\n\nund Fernsehempfang im bisherigen Umfang durch die Anbringung einer\n\nWurfantenne gesichert werden, so wird der Antragsteller nicht in\n\nrechtserheblicher Weise dadurch beeinträchtigt, daß er eine hierfür\n\nvon der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgesehende\n\nDachantenne nicht zu Funkzwecken benutzen kann. Insoweit hat das\n\nRecht der übrigen Wohnungseigentümer auf Informationsfreiheit\n\nVorrang. Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß der\n\nAntragsteller den Amateurfunk als Hobby betreibt und daß er selbst\n\nnicht in der Wohnungseigentumsanlage wohnt. In der\n\nAmateurfunkgenehmigung vom 16.10.1987 ist als Standort der\n\nAmateurfunkstelle die Wohnung des Antragstellers in W. angegeben.\n\nZwar gilt die Genehmigung auch für eine tragbare Amateurfunkstelle\n\ninnerhalb des Bundesgebietes. Jedoch ist nicht einmal ersichtlich,\n\ndaß der Antragsteller seinem Hobby nur in der\n\nWohnungseigentumsanlage nachgehen kann und daß ihm die Ausübung\n\nseines Hobby's unzumutbar erschwert oder gar unmöglich ist, wenn in\n\nder Wohnungseigentumsanlage keine Dachantenne angebracht ist.\n\n8\n\nDas Landgericht wird daher durch Sachverständigengutachten\n\naufklären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der\n\nLang-, Mittel- und Kurzwellenempfang durch eine optimal ausgelegte\n\nWurfantenne im Vergleich zu dem Empfang mittels der früher\n\nvorhandenen Dachantenne beeinträchtigt ist. Falls sich\n\nherausstellt, daß die Beeinträchtigung für den Antragsteller\n\nunzumutbar ist, wird ferner zu prüfen sein, ob es andere technische\n\nMöglichkeiten gibt, einen für den Antragsteller zumutbaren Empfang\n\nzu gewährleisten, ohne daß der Kabelanschluß entfernt werden\n\nmuß.\n\n9\n\nDa der Senat die erforderliche Sachaufklärung nicht selbst\n\ndurchführen kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen\n\nBeschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die\n\nEntscheidung über die Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\nübertragen ist.\n\n10\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 7.000,00\n\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-19/16-wx-83-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-19/16-wx-83-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313039","retrieved":"2026-07-09 03:44:15.133034+00:00"}}