{"status":"available","doknr":"OLD313038","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0719.16U130.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-19","aktenzeichen":"16 U 130/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nEhegattenbürgschaft für Betriebsverbindlichkeiten des anderen\nEhegatten\n\n2\n\nBGB §§ 765, 138 Die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des\nBGB (vergl. Urteil vom 5.1.1995, ZIP 1995, 203) über die\nSittenwidrigkeit von Bürgschaften von Ehegatten für\nGeschäftsverbindlichkeiten des anderen Ehegatten, wenn der\nmithaftende Ehegatte bei Vertragsschluß nicht in der Lage war, die\nübernommene Verbindlichkeit zu erfüllen, und wenn zwischen den\nVertragspartnern ein unerträgliches Ungleichgewicht entstanden ist,\nsind auch auf einen Schuldbeitritt des mittellosen Ehegatten\nanzuwenden. Sie kommen aber nicht zur Anwendung, wenn der\nmittellose mithaftende Ehegatte geschäftlich nicht unerfahren ist\n(Studium der Betriebswirtschaft nach jahrelanger Tätigkeit als\nSekretärin in der Wirtschaft), so daß zu erwarten ist, daß er am\nGeschäftsbetrieb des anderen Ehegatten nicht uninteressiert und\nauch nicht ohne internen Einfluß ist.\n\n3\n\nTatbestand :\n\n4\n\nDer Ehemann der Klägerin war Inhaber eines Betriebes für Garten-\nund Landschaftsbau, der 1989 seine Tätigkeit aufgenommen hatte. Die\nKlägerin ist gelernte Bürokauffrau und arbeitetete bis zum Jahre\n1988 in verschiedenen Betrieben als Sekretärin. Das letzte\nArbeitsverhältnis endete nach dem Konkurs der Arbeitgeberin mit der\nKündigung der Klägerin durch den Konkursverwalter. Da die Klägerin\nnicht sofort eine neue Arbeitsstelle fand, entschied sie sich, an\nder Fachhochschule in K.. das Studium \" Wirtschaft \"\n\n5\n\naufzunehmen. Während des Studiums war die Klägerin mit 4\nWochenstunden als studentische Hilfskraft beschäftigt. Im Betrieb\nihres Mannes hat die Klägerin während dieser Zeit mindestens\ngelegentlich ausgeholfen. Ob und in\n\n6\n\nwelchem Umfang die Klägerin auch darüberhinaus im Betrieb ihres\nMannes tätig war, ist zwischen den Parteien streitig. Insbesondere\nist streitig, ob sie einem Mitarbeiter der Beklagten erklärte,\ndurch eine Tätigkeit in der Firma des Mannes 24.000 DM jährlich\nverdient zu haben. In den Steuerbescheiden der Jahre 1991 und 1992\nist ein steuerpflichtiges Einkommen der Klägerin nicht ausgewiesen.\nFür ihre Tutorentätigkeit an der Fachhochschule erhielt die\nKlägerin monatlich 420,-- DM. Zwischenzeitlich hat die Klägerin ihr\nStudium\n\n7\n\nohne Abschluß beendet. Sie hat sich von ihrem Ehemann getrennt\nund führt die in Konkurs geratene Firma ihres Mannes mit anderen\nMitarbeitern und einer veränderten Angebotsstruktur alleine\nweiter.\n\n8\n\nDer Ehemann der Klägerin führte seine Geldgeschäfte über die\nBeklagte, zunächst mit einem Kontokorrentkonto ( Kontonummer 2041\n), auf dem ein Dispositionskredit bis zu 20.000 DM eingeräumt war.\nFür dieses Konto hatte sich die Klägerin mitverpflichtet. Nachdem\nder Steuerberater der Firma darauf hingewiesen hatte, daß die\nFinanzierung der Betriebsausgaben über das Kontokorrent nicht zu\nvertreten war, suchte der Ehemann der Klägerin nach\nKreditgebern.\n\n9\n\nAuf seine Anfrage bot ihm die Beklagte am 9.1.1992 zwei\nInvestitionskredite\n\n10\n\nan, und zwar in Höhe von 144.800 DM ( Kontonummer 6975 ) und von\n55.200 DM ( Kontonummer 6974 ). Zur Besicherung dieser Darlehen\nhatte die Beklagte vorgesehen, daß die Klägerin die persönliche\nMithaft übernimmt. Ferner sollte der Beklagten auf dem Grundstück\nK.str. 5 in K..-R., sobald dieses dem Ehemann der Klägerin durch\nSchenkung von seinen Eltern zur Verfügung gestellt worden ist, eine\nGrundschuld von 200.000 DM bewilligt werden. Zwischen den Parteien\nist streitig, in welchem Umfang die Klägerin bei den\nVertragsverhandlungen mitgewirkt hat, die dem vorbezeichneten\nschriftlichen Angebot vorausgegangen waren. Ferner ist streitig, ob\nein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin dabei erklärte, ihre\nMitverpflichtung sei eine reine Formsache, weil das vorgenannte\nGrundstück Kapellenstraße 5 eine\n\n11\n\nausreichende Sicherheit darstelle. In einer internen Bewertung\nging die Beklagte davon aus, daß auf diesem Grundstück gebaut\nwerden könne und es einen Verkehrswert von 420.000 DM darstelle.\nSpäter stellte sich heraus, daß dieser Wert nicht stimmt, da die\nImmobilie nicht als Bauland, sondern nur als Grünfläche ausgewiesen\nund eine Höherstufung nicht zu erwarten ist. Die Parteien streiten\ndarüber, wer diesen Bewertungsfehler zu vertreten hat. Die Beklagte\nhat vorgetragen, daß die Klägerin selbst immer wieder auf einen\nWert in der vorbezeichneten Größenordnung und die Bebaubarkeit des\nGrundstücks verwiesen habe. Die Klägerin hat vorgebracht, die\nBeklagte habe\n\n12\n\ndie im Grundbuch enthaltene Bezeichnung \" Bauplatz \" überprüfen\nmüssen. Die Klägerin unterzeichnete ihre Mitverpflichtung für die\nvorbezeichneten Darlehen am 21.1.1992, nachdem sie zuvor über die\nNotwendigkeit ihrer Mithaft mit einem Mitarbeiter der Beklagten\ngesprochen hatte. Die Valuta wurden auf das eingangs genannte\nGirokonto ausgezahlt.\n\n13\n\nAm 5.8.1993 gab die Klägerin der Beklagten zusätzlich zu ihren\nbisher angesprochenen Mithafterklärungen eine\nHöchstbetragsbürgschaft von 350.000 DM, wobei das dazu verwendete\nFormschreiben der Beklagten als Sicherungszweck angibt, daß die\nBürgschaft zur Besicherung aller Forderungen der Beklagten aus\nihrer Geschäftsverbindung mit dem Ehemann der Klägerin dient. Am\n7.9.1993 nahm die Klägerin selbst bei der Beklagten ein Darlehen\nvon 350.000 DM auf. Mit Hilfe der Darlehensvaluta löste sie die\nBürgschaftsforderung ab. Die Originalbürgschaftserklärung wurde ihr\ndemgemäß zwischenzeitlich zurückgegeben. Anläßlich des vorgenannten\nKredites bewilligte die Klägerin der Beklagten in einer am 3.9.1993\nerrichteten notariellen Urkunde eine Grundschuld von 350.000 DM auf\neiner der Klägerin von ihren Eltern geschenkten Eigentumswohnung in\nK.. Diese Grundschuld wurde in das Grundbuch der Wohnung\neingetragen. In der vorbezeichneten notariellen Urkunde gab die\nKlägerin im übrigen, ebenfalls in Höhe von 350.000 DM, ein\nSchuldanerkenntnis ab und unterwarf sich insoweit der sofortigen\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuld und\ndas Schuldanerkenntnis sollten dazu dienen, alle Ansprüche aus der\nGeschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der Klägerin zu\nsichern. Die Beklagte hat diese Urkunde der Klägerin zustellen\nlassen und angekündigt, gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung\nzu betreiben, da ihr getrenntlebender Ehemann die Salden auf den\noben dargestellten Konten nicht\n\n14\n\nmehr zurückführe. Gegenstand des Verfahrens sind jetzt noch die\nKonten ....und .....\n\n15\n\nDie Klägerin hält die Vollstreckung aus der vorbezeichneten\nUrkunde für unzulässig und hat die Auffassung vertreten, ihre\nMithaft für die Verpflichtungen des Ehemannes aus den\nursprünglichen Investitionskrediten stehe inhaltlich nicht mit den\nAnsprüchen in Zusammenhang, welche mit der Notarurkunde vom\n3.9.1993 gesichert werden sollten. Die seinerzeitige\nMitverpflichtung begründe keine Geschäftsverbindung im Sinne der\nnotariellen Urkunde vom 3.9.1993. Nur für Ansprüche aus der\nGeschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten könne\nauf die Urkunde zurückgegriffen werden.\n\n16\n\nUnabhängig davon sei die Mitverpflichtung für die\nInvestitionskredite nach § 138 BGB unwirksam. Die von der Beklagten\ngeforderte Mithaft sei eine ungewöhnlich hohe Belastung der\nKlägerin, die durch die seinerzeit bestehende ungleiche\nVerhandlungsstärke zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann\neinerseits und der Beklagten andererseits hervorgerufen worden\nsei.\n\n17\n\nDazu hat die Klägerin behauptet, sie sei 1991 im Betrieb ihres\nMannes nicht\n\n18\n\ntätig gewesen. Dieser habe den Betrieb alleine geführt. Sie\nselbst sei einkommens- und vermögenslos gewesen. Sie habe sich zu\nihrer Mitverpflichtung nur durch die Erklärung des Zeugen P.\nverleiten lassen, die Unterschrift sei eine Formsache, es gehe\nallein darum, Vermögensverschiebungen zu verhindern. Im Hinblick\nauf diese im Zeitpunkt des Schuldbeitritts bestehende Situation sei\nihre Mithaft für die Darlehensschuld des Mannes sittenwidrig und\ndeshalb nichtig.\n\n19\n\nUnbeschadet dessen sei ihr damaliger Schuldbeitritt auch deshalb\nnicht mehr\n\n20\n\nwirksam, weil die seinerzeitige Geschäftsgrundlage inzwischen\nweggefallen sei. Die Klägerin hat behauptet, die Gefahr von\nVermögensverschiebungen bestehe nicht mehr.\n\n21\n\nAbgesehen davon hat die Klägerin die Meinung vertreten, sie habe\ngegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch, weil deren\nMitarbeiter ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten. Sie müsse im\nWege des Schadensersatzes so gestellt werden, als ob sie die\nstreitige Mithafterklärung nicht abgegeben habe. Diese\nschadensersatzpflichtige Handlung der Beklagten liege in der\nunzutreffenden Bewertung des seinerzeit zur Absicherung der beiden\nInvestitionskredite herangezogenen Grundstücks K.str. 5. So sei die\nim Grundbuch genannte Nutzungsart \" Bauplatz\" nicht durch Nachfrage\nbeim Finanzamt oder beim Katasteramt überprüft worden. Die Klägerin\nhat behauptet, eine ordnungsgemäße Bewertung dieses Grundstücks\nergebe allenfalls einen Verkehrswert von 30.000 DM . Die Klägerin\nist der Ansicht gewesen, diese Verletzung der banküblichen Sorgfalt\nsei eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat\ndazu behauptet, bei Kenntnis des richtigen Wertes wäre sie ihre\nMitverpflichtung für die Darlehensverbindlichkeiten des Ehemannes\nnicht eingegangen.\n\n22\n\nLetztendlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß ihre\nMitverpflichtung nach dem Verbraucherkreditgesetz unwirksam\nsei.\n\n23\n\nZunächst hatte die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung\naus der am 3.9.1993 errichteten notariellen Urkunde ohne\nEinschränkung für unzulässig zu erklären. Nachdem ihr die\nOriginalhöchstbetragsbürgschaft zurückgegeben worden war, hat die\nKlägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und\ndarüberhinaus beantragt,\n\n24\n\ndie Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. E. E.,\nKöln, UR-Nr. .... für 1993 vom 3.9.1993 - vollstreckbare\nAusfertigung - für unzulässig zu erklären, soweit Ansprüche aus den\nKreditverträgen Nr. 530086974 und 530076975 in Betracht kommen.\n\n25\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndiesen Antrag abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Mitverpflichtung der\nKlägerin für die Investitionsdarlehen sei keineswegs nach § 138 BGB\nsittenwidrig. Diese Rechtsfolge könne nur angenommen werden, wenn\nder Schuldbeitritt auf geschäftlicher Unerfahrenheit beruhte. Ein\nsolcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Die Beklagte hat dazu\nausgeführt, die Klägerin betreibe den von ihrem Ehemann gegründeten\nGewerbebetrieb weiter. Schon dies spreche gegen geschäftliche\nUnerfahrenheit. Unabhängig davon sei die Klägerin auch früher,\nneben ihrem Studium, umfassend im Betrieb des Mannes tätig gewesen.\nSie sei auch vollständig in die Gespräche eingebunden gewesen, die\nder seinerzeitigen Finanzierung vorausgegangen waren. Ferner könne\nvon ungleicher Verhandlungsstärke keine Rede sein. Die Klägerin\nhabe den bestehenden Kontokorrent als eigene Verpflichtung\nanerkannt, sie habe sich persönlich um den fraglichen\nInvestitionskredit gekümmert und auch die Kreditverhandlungen\ngeführt.\n\n28\n\nUnabhängig davon sei die geschäftliche Grundlage für die\nseinerzeitige Mitverpflichtung der Klägerin nicht entfallen. Sie\nhabe selbst ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an\nder Kreditgewährung, nachdem sie den Betrieb mit einem weiteren\nDarlehen der Beklagten sanierte und weiterführt.\n\n29\n\nDie Beklagte hat weiter dargelegt, die Schadensersatzforderung\nder Klägerin\n\n30\n\nverstoße gegen Treu und Glauben. Dazu ist behauptet worden, die\nBeklagte habe den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes\nvertraut, daß es sich bei\n\n31\n\ndem zu belastenden Grundstück K.str. 5 um einen Bauplatz\nhandele. Auf der Grundlage dieser Angabe sei dann die interne\nBewertung erfolgt. Die Beklagte habe von der tatsächlichen\nSituation erst erfahren, nachdem der Kredit durch den Ehemann der\nKlägerin nicht mehr bezahlt wurde. Die Beklagte sei das Opfer von\nfalschen Auskünften der Klägerin. Unbeschadet dessen sei die\nbankübliche Sorgfalt nicht verletzt worden. Die Beklagte habe sich\nbei ihrer Bewertung auf die übereinstimmenden Angaben aller\nBeteiligten, vor allem auf die Wertschätzung der bisher\nkreditierenden Bank verlassen. Letztendlich hat die Beklagte die\nMeinung vertreten, es könne im Streitfall offenbleiben, ob das\nVerbraucherkreditgesetz zur Anwendung kommen müsse und die\nNichtigkeit des Schuldbeitritts der Klägerin herbeiführe. Durch die\nAuszahlung der Kreditmittel auf das Kontokorrentkonto des Ehemannes\nseien nach dem Verbraucherkreditgesetz anzunehmende Formfehler\ngeheilt.\n\n32\n\nDas Landgericht hat die Klage durch das am 15.11.1994 verkündete\nUrteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt,\ndie Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Befreiungsanspruch aus\ndem Rechtsgrund der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß.\nSchon die Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten sei\nnicht ersichtlich. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn das Wissen\nder Beklagten dem der Klägerin überlegen wäre. Davon könne nicht\nausgegangen werden. Überdies sei nicht erkennbar, daß die Klägerin\nvon ihrem Schuldbeitritt Abstand genommen hätte, wenn ihr bekannt\ngewesen wäre, daß ihre Mithaft wegen der unzureichenden\nWerthaltigkeit des zur Kreditsicherung herangezogenen Grundstücks\ndes Ehemannes auch praktisch werden könnte. Der von der Klägerin\nerklärte Schuldbeitritt sei zunächst infolge des Verstoßes gegen\ndas Verbraucherkreditgesetz nichtig gewesen. Doch diese Rechtsfolge\nsei nach § 6 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz geheilt worden.\nÜberdies verstoße die streitbefangene notarielle Urkunde nicht\ngegen § 3 AGBGB.\n\n33\n\nGegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin form-\nund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie ergänzt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und führt vertiefend aus, ihre\nMitverpflichtung aus den beiden noch streitbefangenen\nKreditverträgen sei kein Anspruch aus der Geschäftsverbindung\nzwischen der Klägerin und der Beklagten. Damit dürfe die Beklagte\nwegen der Mitverpflichtung der Klägerin nicht aus der notariellen\nUrkunde vorgehen. Die gleichwohl angekündigte Zwangsvollstreckung\nsei unzulässig. Darüberhinaus sei die von der Klägerin übernommene\nMitverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Die\nMithaftung naher Angehöriger sei nichtig, wenn sie zu ungewöhnlich\nhohen Belastungen führe und die Folge strukturell ungleicher\nVerhandlungsstärke sei. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden\nFall gegeben. Die Übernahme einer Haftung für 200.000 DM nebst\nZinsen stelle eine ungewöhnlich hohe Belastung dar. Überdies sei\nauf die Entscheidungsfreiheit der Klägerin in unzulässiger Weise\nEinfluß genommen worden, wenn ein Mitarbeiter der Beklagten\nerklärte, die Übernahme der Mithaftung sei eine reine Formsache.\nDas tatsächliche Risiko des Kreditengagements der Klägerin sei\nverharmlost worden. Darin liege ein unzulässiges Einwirken auf die\nEntscheidungsfreiheit eines mithaftenden Angehörigen. Weiterhin sei\nder Schuldbeitritt der Klägerin infolge Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage unwirksam. Die Gefahr von\nVermögensverschiebungen sei inzwischen ausgeschlossen. Bei der\nMithaftung eines finanziell nicht leistungsfähigen Angehörigen gehe\nes dem Gläubiger in aller Regel darum, Vermögensverlagerungen zu\nverhindern. Allein unter diesem Aspekt habe die Verpflichtung einer\neinkommens- und vermögenslosen Ehefrau Bedeutung. Wenn diese Gefahr\nentfallen sei, führe dies zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage.\nDiese Situation bestehe im vorliegenden Fall.\nVermögensverschiebungen seien nicht mehr möglich. Das gesamte\nVermögen des Ehemannes der Klägerin, von dem diese seit 1.1.1993\ngetrennt lebe, werde von der Beklagten verwertet. Die Klägerin\nkönne unabhängig von alledem wegen Verschuldens bei Vertragsschluß\nvon der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie\ndie streitige Mithafterklärung nicht abgegeben. Die Beklagte habe\ngegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, als sie das zur\nBesicherung des Investitionskredites herangezogene Grundstück\nfehlerhaft mit 420.000 DM bewertete. Das Grundstück sei im\nGrundbuch von K. als \" Bauplatz \" bezeichnet gewesen, und von einem\nanderen Kreditinstitut im Jahre 1989 mit 390.000 DM bewertet\nworden. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch eine Bebauung zulässig\ngewesen. Es entspreche banküblichen Gepflogenheiten, sich bei der\nBewertung von Grundstücken nicht auf Grundbuchbezeichnungen zu\nverlassen, sondern weitergehende Erkundigungen einzuholen. Das habe\ndie Beklagte hier sorgfaltswidrig unterlassen. Im Hinblick darauf,\ndaß ihr die Bewertung mit 265,-- DM in Rechnung gestellt worden\nsei, könne die Klägerin\n\n34\n\nerwarten, daß die Beklagte die Bewertung mit banküblicher\nSorgfalt vornahm.\n\n35\n\nEin weiterer Unwirksamkeitsgrund sei der Verstoß gegen das\nVerbraucherkreditgesetz. Dieses Gesetz finde Anwendung und führe\nzur Nichtigkeit des Schuldbeitritts der Klägerin. Diese Rechtsfolge\nsei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht geheilt worden.\nDenn die Beklagte habe den Darlehensbetrag ausschließlich an den\nEhemann der Klägerin und nicht an\n\n36\n\ndie Klägerin selbst ausgezahlt. Letztendlich habe die Beklagte\ndie vollstreckbare Notarurkunde zu einem Zeitpunkt erstellen\nlassen, als ihr positiv bekannt gewesen ist, daß die Klägerin\nGefahr laufen muß, aus ihrer Mithaft wegen der fehlenden\nWerthaltigkeit der übrigen Sicherheiten in Anspruch genommen zu\nwerden.\n\n37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n38\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln abzuändern und die\nZwangsvollstreckung aus\n\n39\n\nder Urkunde des Notars Dr. E. Et., K., UR-Nr.: E .... für 1993\nvom 3.9.1993 - vollstreckbare Ausfertigung - für unzulässig zu\nerklären, soweit Ansprüche aus den Kreditverträgen Nr. 530086974\nund 530076975 in Betracht kommen.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus,\nbei zutreffender Auslegung der vorbezeichneten Urkunde sei klar,\ndaß alle denkbaren Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin\nbesichert werden sollten, soweit\n\n43\n\nsie aus der Geschäftstätigkeit der Beklagten gegen die Klägerin\nherrühren. Dazu gehöre zweifelsohne die Mitverpflichtung für das\ndem Ehemann gegebene Darlehen. Es gebe bei der weitgefaßten Urkunde\nkeinen Grund, Ansprüche aus einer in der Vergangenheit liegenden\ngeschäftlichen Verbindung von der Haftung auszunehmen. Die\nMitverpflichtung der Klägerin sei nicht nach § 138 BGB unwirksam.\nDavon könne allenfalls dann gesprochen werden, wenn bei dem\nMithaftenden geschäftliche Unerfahrenheit oder wirtschaftliche\nInteressenlosigkeit ausgenutzt worden sei. Nur in solchen\nAusnahmefällen könne der Grundsatz der Vertragsfreiheit\neingeschränkt sein.\n\n44\n\nIn der Person der Klägerin lägen keine entsprechenden\nAnhaltspunkte vor. Sie sei neben ihrer Tätigkeit als Studentin im\nGewerbebetrieb ihres Ehemannes umfassend tätig gewesen. Sie habe\nsich als kaufmännische und finanztechnische Führungskraft des\nBetriebes ausgegeben. Auch die Korrespondenz mache deutlich, daß\ndie Klägerin an den Verhandlungen vor der Gewährung des\nInvestitionskredites und der anschließenden Beleihung des\nGrundstücks Kapellenstraße maßgebend beteiligt gewesen sei. Die\nKlägerin sei in die Geschäftsleitung eingebunden gewesen. Es sei\nder Klägerin keinesfalls erklärt worden, daß ihre Mithaft eine\nreine Formsache beinhalte. Auch aus dem eigenen Vorbringen der\nKlägerin folge, daß die Mitverpflichtung der Klägerin nicht als\nFormsache abgetan worden sein könne. Es sei verfehlt, einen Wegfall\nder Geschäftsgrundlage für die Mitverpflichtung der Klägerin mit\nder Überlegung der Klägerin anzunehmen, es könne nicht mehr zu\nVermögensverschiebungen zwischen den getrenntlebenden Eheleuten\nkommen. Damit setze die Klägerin in unzulässiger Weise den Eintritt\ndes Sicherungsfalles dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich.\nGeschäftsgrundlage der Mitverpflichtung sei nicht nur,\nVermögensverschiebungen zu verhindern, sondern auch auf einen\nweiteren Haftenden zugreifen zu können, wenn dieser\nzwischenzeitlich Vermögen erwarb. Der Klägerin könne auch kein\nSchadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß\nzustehen. Die Beklagte habe keine Prüfungspflichten verletzt, wenn\ndie Klägerin und ihr Ehemann selbst davon ausgingen, ein bebaubares\nGrundstück im Wert von 390.000 DM zu verpfänden. Auf diesen Wert\nsei die Immobilie überdies von einem anderen Kreditinstitut\ngeschätzt worden. Angesichts der übereinstimmenden Angaben aller\nParteien habe die Beklagte zu weitergehenden Prüfungen keine\nVeranlassung gehabt. Eine eventuelle Pflichtverletzung der\nBeklagten sei für eine Inanspruchnahme der Klägerin nicht\nursächlich geworden. Abgesehen von alledem liege ein Verstoß gegen\ndas Verbraucherkreditgesetz nicht vor.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den übrigen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und auf die\nzu den Akten gereichten Urkunden verwiesen, insbesondere auf die\nstreitbefangene Notarurkunde vom 5.9.1993 ( Bl. 7 ff ), das\nFinanzierungsangebot der Beklagten vom 9.1.1992 ( Bl. 14 ff ), die\nAnnahmeerklärung der Klägerin und\n\n46\n\nihres Mannes ( Bl. 17 ), die Höchstbetragsbürgschaft der\nBeklagten ( Bl. 18 ), Unterlagen über die Tutorentätigkeit der\nKlägerin ( Bl. 31 ff ), die Steuerbescheide aus den Jahren 1991 und\n1992 ( Bl. 32 ff ), das Kündigungsschreiben der Beklagten vom\n20.5.1994 ( Bl. 48 ), und auf die Vereinbarung über die Verwendung\nder Sicherheiten ( Bl. 71 ).\n\n47\n\nEntscheidungsgründe :\n\n48\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht\ngerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\nDie von der Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage ist\nzulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat Umstände dargetan,\nwelche geeignet sein können, die Vollstreckbarkeit der\nstreitbefangenen notariellen Urkunde zu beseitigen. Die Klägerin\nberuft sich darauf, daß ihr Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen\ndes Ehemannes aus dessen mit der Beklagten geschlossenen\nDarlehensvertrag und damit die rechtliche Grundlage für ihre jetzt\ndrohende Inanspruchnahme unwirksam ist.\n\n49\n\nSie kann mit diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren nach\n§ 767 ZPO gehört werden, obwohl damit auf Umstände verwiesen wird,\ndie schon im Zeitpunkt der Errichtung der Notarurkunde bestanden.\nDies ist im Regelfall durch die Vorschrift des § 767 Ab. 2 ZPO\nausgeschlossen. Doch bei vollstreckbaren Urkunden hindert § 797\nAbs. 4 ZPO die Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO. Mit der\nVollstreckungsabwehrklage darf deshalb der Einwand verfolgt werden,\nder zur Vollstreckung gestellte Anspruch der Beklagten habe schon\nbei Errichtung der notariellen Urkunde nicht bestanden. Sofern die\nKlägerin mit ihrer Vollstreckungsgegenklage auch eine\nrechtskraftffähige Entscheidung darüber erstreben sollte, wie der\nBegriff der Geschäftsverbindung in der Notarurkunde zu verstehen\nist, kann sie dies im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht.\nAuslegungsdivergenzen gehören nicht zu den von § 767 ZPO erfaßten\nEinwendungen. Auslegungsprobleme sind keine rechtsvernichtenden\noder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift.\nUnbeschadet dessen geht der Senat davon aus, daß die Notarurkunde\nvom 3.9.1993 der Beklagten die Möglichkeit gibt, gegen die Klägerin\nauch aus der hier relevanten Forderung nach einem von der Klägerin\nerklärten Schuldbeitritt für eine Darlehensverbindlichkeit des\nEhemanns der Klägerin zu vollstrecken. Die Notarurkunde bezieht\nsich auf alle Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin aus\nGeschäftsverbindung. Damit ist gesagt, daß alle denkbaren Ansprüche\nder Beklagten gegen die Klägerin aus Vergangenheit und Zukunft mit\nder Notarurkunde vom 3.9.1993 besichert werden sollten, also auch\ndie Forderung der Beklagten aus dem vorbezeichneten Schuldbeitritt\nder Klägerin. Es mag sein, daß die Klägerin die Vorstellung hatte,\ndaß die Notarurkunde nur zur Absicherung ihrer eigenen\nDarlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten dienen sollte.\nDoch diese innere Vorstellung ist bei dem dargestellten eindeutigen\nobjektiven Erklärungsinhalt der Urkunde in dieser nicht zum\nAusdruck gekommen. Soweit die Klägerin gegenüber der Notarurkunde\nim erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, daß diese einer\nrichterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalte, braucht dies im\nBerufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt zu\n\n50\n\nwerden. Diese Einwendungen wurden nicht weitergeführt. Überdies\nsind sie durch das angefochtene Urteil zutreffend entschieden\nworden. In der Sache selbst muß die Vollstreckungsgegenklage der\nKlägerin erfolglos bleiben. Es gibt keine rechtsvernichtenden oder\nrechtshemmenden Einwendungen, welche die Vollstreckbarkeit des\nstreitbefangenen Titels im beantragten Umfang ausschließen. Die\nKlägerin hat dies mit keinem der von ihr vorgetragenen Umstände\nbelegen können.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-19/16-u-130-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-19/16-u-130-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313038","retrieved":"2026-07-09 03:44:15.047807+00:00"}}