{"status":"available","doknr":"OLD313043","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0717.26WF43.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-17","aktenzeichen":"26 WF 43/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache im\nErgebnis ohne Erfolg.\n\n3\n\n1. Allerdings hätte das Amtsgericht nicht selbst über die\nErinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom\n7. 12. 1994 entscheiden dürfen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG\nbesteht eine Entscheidungsbefugnis des Richters nur insoweit, als\ner die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet oder, falls\ner anstelle des Rechtspflegers entschieden hätte, hiergegen ein\nRechtsmittel nicht gegeben wäre. Keiner dieser Fälle liegt hier\nvor. Aus der angefochtenen Entscheidung ist zu ersehen, daß die\nAmtsrichterin die Erinnerung für unbegründet erachtet hat. Gegen\ndie eigene Entscheidung des Richters ist gemäß § 1O4 Abs. 3 ZPO die\nsofortige Beschwerde gegeben. Danach hätte das Amtsgericht die\nSache gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG dem Senat zur Entscheidung\nüber die Erinnerung des Beklagten vorlegen müssen.\n\n4\n\nDie fehlerhafte Verfahrensweise führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses, wobei die durch den Beschluß veranlaßten\nKosten gemäß § 8 GKG außer Ansatz bleiben.\n\n5\n\nEine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist jedoch nicht\nerforderlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Auflage 1995, Rdn. 16 zu\n§§ 1O3, 1O4 mit Rechtssprechungsnachweisen); vielmehr kann der\nSenat selbst in der Sache entscheiden. Dagegen bestehen im\nvorliegenden Fall umso weniger Bedenken, als die Amtsrichterin den\nBeschwerdeführer unter dem 8. 3. 1995 um Mitteilung gebeten hat, ob\ndie Akte im Hinblick auf die Beschwerde gegen den\nKostenfestsetzungsbeschluß dem Oberlandesgericht noch vorgelegt\nwerden solle, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift\nvom 14. 3. 1995 ausdrücklich bejaht hat. Damit ist in einer dem\nVerfahren der Durchgriffserinnerung ähnlichen Weise sichergestellt\nworden, daß eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht gegen\nden Willen des betroffenen Beschwerdeführers erfolgt.\n\n6\n\n2. Sachlich bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, denn eine\nErörterungsgebühr ist nicht angefallen. Der Begründung, mit der das\nAmtsgericht den Ansatz einer Erörterungsgebühr verneint hat, kann\nallerdings nicht gefolgt werden. Denn entgegen dem angefochtenen\nBeschluß hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 21.\nSeptember 1994 vor der Berufungsrücknahme sehr wohl rechtliche\nHinweise erteilt. Dies ist in der vom Amtsgericht hierzu\neingeholten Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des\nSenats vom 2O. Janaur 1995 ausdrücklich hervorgehoben (Bl. 389\nd.A.).\n\n7\n\nDie Erteilung der rechtlichen Hinweise hatte indessen nicht das\nEntstehen einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zur\nFolge. Der Senat teilt nicht die Auffassung, daß es für die\nEntstehung einer Erörterungsgebühr ausreicht, wenn nach rechtlichen\nHinweisen des Gerichts eine Partei der Anregung, ihr Rechtsmittel\nzurückzunehmen, folgt, ohne das sie oder die andere Partei in\nirgendeiner Weise zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen\nhat (so aber Gerold/von Eicken, BRAGO 11. Auflage 1991, Rdn. 156 zu\n§ 321 mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen, auch für andere\nAuffassungen; unklar insoweit die Stellungnahme von\nGöttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Auflage 1994, Stichwort\n,Erörterungsgebühr\", Anm. 4.3: Vergleiche einerseits unter 4.31, wo\nes als ausreichend für das Entstehen der Erörterungsgebühr\nangesehen wird, wenn eine Partei nach längeren Rechtsausführungen\ndes Gerichts die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt, andererseits\nunter 4.32, wo ausgeführt ist, daß eine Erörterungsgebühr nicht\nentsteht, wenn ein Hinweis des Gerichts keine Erwiderung findet\noder die angesprochene Partei eine Anregung des Gerichts sofort\nbefolgt, ohne sich vorher zu der aufgeworfenen Frage zu\näußern).\n\n8\n\nDer Senat schließt sich vielmehr der Auffassung an, daß eine\nErörterung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur dann vorliegt,\nwenn es zumindest zu einem Zwiegespräch entweder zwischen den\nProzeßbevollmächtigten vor Gericht oder dem Gericht und einem der\nProzeßbevollmächtigten kommt. Bei einseitigen Erklärungen kann\nhingegen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einer\nErörterung nicht die Rede sein (vgl. näher dazu Riedel/Sußbauer,\nBRAGO, 6. Auflage 1988, Rdn. 8O, 81 zu § 31 mit zahlreichen\nRechtssprechungsnachweisen).\n\n9\n\nDa ein solches Zwiegespräch im vorliegenden Falle nicht\nstattgefunden hat, ist eine Erörterungsgebühr nicht angefallen.\n\n10\n\nDie als Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten war nach\nalledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n11\n\nBeschwerdewert: 1.214,63 DM\n\n12\n\n3 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-17/26-wf-43-95","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-17/26-wf-43-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313043","retrieved":"2026-07-09 03:44:15.468028+00:00"}}