{"status":"available","doknr":"OLD313042","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0717.26WF42.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-17","aktenzeichen":"26 WF 42/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde des Beklagten ist zulässig und führt auch in der\nSache zum Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Amtsgericht hätte nicht selbst über die Erinnerung des\nBeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. 12. 1994\nentscheiden dürfen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG besteht eine\nEntscheidungsbefugnis des Richters nur insoweit, als er die\nErinnerung für zulässig und begründet erachtet oder, falls er\nanstelle des Rechtspflegers entschieden hätte, hiergegen ein\nRechtsmittel nicht gegeben wäre. Keiner dieser Fälle liegt hier\nvor. Aus der angefochtenen Entscheidung ist zu ersehen, daß die\nAmtsrichterin die Erinnerung für unbegründet erachtet hat. Gegen\ndie eigene Entscheidung des Richters ist gemäß § 1O4 Abs. 3 ZPO die\nsofortige Beschwerde gegeben. Danach hätte das Amtsgericht die\nSache gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG dem Senat zur Entscheidung\nüber die Erinnerung des Beklagten vorlegen müssen.\n\n4\n\nDie fehlerhafte Verfahrensweise führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses, wobei die durch den Beschluß veranlaßten\nKosten gemäß § 8 GKG außer Ansatz bleiben.\n\n5\n\nEine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist jedoch nicht\nerforderlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Auflage 1995, Rdn. 16 zu\n§§ 1O3, 1O4 mit Rechtssprechungsnachweisen); vielmehr kann der\nSenat selbst in der Sache entscheiden. Dagegen bestehen im\nvorliegenden Fall umso weniger Bedenken, als die Amtsrichterin den\nBeschwerdeführer unter dem 8. 3. 1995 um Mitteilung gebeten hat, ob\ndie Akte im Hinblick auf die Beschwerde gegen den\nKostenfestsetzungsbeschluß dem Oberlandesgericht noch vorgelegt\nwerden solle, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift\nvom 14. 3. 1995 ausdrücklich bejaht hat. Damit ist in einer dem\nVerfahren der Durchgriffserinnerung ähnlichen Weise sichergestellt\nworden, daß die Entscheidung des Senats in der Sache nicht gegen\nden Willen des betroffenen Beschwerdeführers erfolgt.\n\n6\n\n2. Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten\ngegen den Kostenfestsetzungbeschluß vom 7. 12. 1994 betreffend die\nKostenausgleichung erster Instanz hat auch in der Sache Erfolg. Der\nBeklagte wendet sich zum einen gegen den Ansatz der\naußergerichtlichen Kosten der Klägerin, soweit diese insgesamt\n4.387,37 DM überschreiten, zum anderen gegen die\nNichtberücksichtigung eigener Zeitversäumniskosten in Höhe von\n12O,OO DM gemäß Schriftsatz vom 26. 1O. 1994 (Bl. 345 d.A.). In\nbeiden Punkten sind die Rügen des Beklagten begründet.\n\n7\n\na) Die Klägerin hat in erster Instanz Rechtsanwaltskosten für\nihren als Hauptbevollmächtigten tätig gewordenen Rechtsanwalt\nKrüger und für den als Unterbevollmächtigten tätig gewordenen\nRechtsanwalt Hompesch zur Kostenausgleichung angemeldet (Bl. 276,\n277 d. A.). Das Amtsgericht hat ausgeführt, diese Kosten seien in\nvoller Höhe erstattungsfähig, weil sie nur geringfügig über den\nfiktiven Kosten lägen, die entstanden wären, hätte die Klägerin nur\neinen Prozeßbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts beauftragt\nund zusätzlich die Kosten notwendiger Informationsreisen - wegen\nder Dauer und Schwierigkeit der Sache seien insoweit drei\nInformationsreisen zuzubilligen gewesen - aufwenden müssen. Dabei\nist aber nicht berücksichtigt worden, daß für die Klägerin eine\nzumutbare Möglichkeit bestand, die Rechtsanwaltskosten deutlich\nniedriger zu halten, wenn sie nämlich statt der Beauftragung eines\nHauptbevollmächtigten an ihrem Wohnort und eines\nUnterbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts (§ 53 BRAGO) von\nder Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, einen Hauptbevollmächtigten\nam Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen und außerdem für den\nVerkehr mit diesem Anwalt ein Rechtsanwalt an ihrem Wohnort als\nVerkehrsanwalt (§ 52 BRAGO) einzuschalten. Dann wäre nämlich eine\nvolle Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer weniger entstanden als bei\nder von der Klägerin gewählten Konstellation. Genau darauf zielt\nauch die Erinnerung des Beklagten (Bl. 385). Bestellt - wie hier -\neine Partei, regelmäßig wegen weiter Entfernung vom Sitz des\nProzeßgerichts oder wegen besonderen Vertrauens, einen in ihrer\nNähe ansässigen Anwalt als Hauptbevollmächtigten und einen\nUnterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts, dann sind die\nMehrkosten nicht erstattungsfähig, soweit sie die Kosten eines\nHauptbevollmächtigten am Prozeßgericht und eines notwendigen\nVerkehrsanwalts am Wohnsitz der Partei übersteigen (vgl.\nZöller/Herget, a.a.O., Rdn. 13 zu § 91, Stichwort\n,Unterbevollmächtigter\" mit Rechtssprechungsnachweisen). So liegt\nder Fall hier. Hätte die Klägerin von der letztgenannten\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, wären für ihre Hauptbevollmächtigten\ndrei volle Anwaltsgebühren (Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr und\nBeweisgebühr) sowie für den Verkehrsanwalt eine weitere volle\nProzeßgebühr gemäß § 52 BRAGO angefallen. Eine Beweisgebühr neben\nder Gebühr des § 52 BRAGO hätte der Verkehrsanwalt nicht verdient.\nBei der von der Klägerin gewählten Konstellation sind hingegen\ngemäß §§ 31, 53 BRAGO insgesamt fünf volle Gebühren angefallen und\nzwar jeweils 2 ½ Gebühren für den Hauptbevollmächtigten und den\nUnterbevollmächtigten. Demgemäß sind die von der Klägerin zur\nAusgleichung angemeldeten Kosten um eine volle Gebühr von 914,OO DM\nzuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = insgesamt 1.O51,1O DM zu kürzen, so\ndaß ein Betrag von 4.387,37 DM verbleibt, der in die\nKostenausgleichung einzustellen ist.\n\n8\n\nb) Was die angemeldeten Kosten für die Zeitversäumnis für den\nBeklagten in Höhe von 12O,OO DM angeht, hat das Amtsgericht unter\nHinweis auf Münchner Kommentar/Belz zur ZPO, 1992, Rn. 23 gemeint,\ndie angemeldeten Kosten seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig.\nInsoweit hat das Amtsgericht die angeführte Belegstelle aber\noffensichtlich mißverstanden. An der betreffenden Stelle ist\nnämlich ausdrücklich hervorgehoben, daß eine Entschädigung für\nZeitversäumnis nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur\ndann in Betracht kommt, wenn sie entweder die Folge notwendiger\nReisen oder durch die Wahrnehmung von Terminen bedingt war. Auf\nandere Gründe zurückzuführende Zeitversäumnis, etwa eine solche\ndurch schriftliche oder mündliche Information des\nVerfahrensbevollmächtigten, führt nicht zu einer Kostenerstattung.\nDas bedeutet für die hier angemeldeten Kosten: Soweit es sich um\ndie Zeitversäumnis handelt, die durch die notwendigen Reisen als\nsolche entstand, ist eine Entschädigung grundsätzlich möglich.\nNicht zu entschädigen ist hingegen die Zeitversäumnis, welche dann\ndurch die Besprechung der Partei mit ihrem Anwalt verursacht wurde\n(vgl. auch Zöller/Herget a.a.O., Stichwort ,Zeitversäumnis\"). Nur\nso ist angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts das vom\nAmtsgericht angeführte Zitat zu verstehen.\n\n9\n\nc) Was die Höhe der angemeldeten Kosten angeht, muß davon\nausgegangen werden, daß drei Informationsreisen des Beklagten zu\nseinem Prozeßbevollmächtigten als notwendig anzusehen sind. Denn\neine entsprechende Anzahl von Informationsreisen (,mindestens\ndrei\") hat das Amtsgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7.\n12. 1994 im Rahmen der fiktiven Berechnung der außergerichtlichen\nKosten der Klägerin auch dieser zugebilligt (Bl. 361 d.A.).\n\n10\n\nSchließlich ist, was die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der\nhier streitigen Kosten angeht, darauf hinzuweisen, daß das\nAmtsgericht hinsichtlich der Kosten des Beklagten in zweiter\nInstanz - zu Recht - keine Bedenken gehabt hat, derartige Kosten\nals erstattungsfähig anzusehen. Denn auch für die zweite Instanz\nhat der Beklagte gemäß Schriftsatz vom 26. 1O. 1994 eine\nEntschädigung für Zeitversäumnis, u. a. bedingt durch\nInformationsreisen zu seinen zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten, zur Erstattung angemeldet (Bl. 345, 346\nd.A.), die vom Amtsgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7.\n12. 1994 betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens auch in\nvollem Umfang berücksichtigt worden sind (Bl. 363 f. d.A.). Warum\nhinsichtlich der entsprechenden Kosten erster Instanz eine andere\nBeurteilung erfolgen soll, ist nicht ersichtlich.\n\n11\n\nd) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen betragen\ndie ausgleichsfähigen Kosten der Parteien somit a) Klägerin\n5.438,47 DM minus 1.O51,1O DM = 4.387,37 DM b) Beklagter: 3.396,12\nDM insgesamt 7.783,49 DM\n\n12\n\nVon den Gesamtkosten trägt die Klägerin 76 % = 5.915,45 DM\nabzüglich eigene Kosten = 4.387,37 DM\n\n13\n\nErstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin: 1.528,O8\nDM.\n\n14\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 8 GKG.\n\n15\n\nBeschwerdewert: 343,46 DM.\n\n16\n\n6 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-17/26-wf-42-95","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-17/26-wf-42-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313042","retrieved":"2026-07-09 03:44:15.385801+00:00"}}