{"status":"available","doknr":"OLD313050","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0714.6U146.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-14","aktenzeichen":"6 U 146/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Mai 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 57/94 - abgeändert.\n\n \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDie Beschwer des Klägers wird auf 10.002,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß\n§ 339 Satz 2 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von zwei\nVertragsstrafen wegen der Werbeanzeigen der Beklagten vom 1.\nDezember und 2. Dezember 1993 zu. Ein Unterlassungs- und\nVertragsstrafenvertrag der Parteien, der ein derartiges Verlangen\ndes Klägers allein rechtfertigen könnte, besteht nicht.\n\n4\n\nDas Abmahnschreiben des Klägers vom 17. Oktober 1986 mit dem\ndamit übersandten Entwurf einer Unterwerfungserklärung stellte\nlediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden\nVertragesangebots durch die Beklagte dar (vgl. dazu\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., Einl UWG Rn. 289),\nso daß ein Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien\nschon deshalb nur mit dem Inhalt der Unterwerfungserklärung der\nBeklagten vom 27. Oktober 1986 zustandekommen konnte. Im übrigen\nwich diese Unterwerfungserklärung der Beklagten inhaltlich von dem\nvon dem Kläger geforderten Unterwerfungsvertrag ab, so daß die\nErklärung der Beklagten auch gemäß § 150 Abs. 2 BGB das maßgebliche\nVertragsangebot für einen zwischen den Parteien zustandegekommenen\nUnterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag darstellte, selbst wenn\nman schon in dem Abmahnschreiben des Klägers mit dem damit\nübersandten Entwurf einer Unterwerfungserklärung ein\nVertragsangebot sieht, wie es in der angefochtenen Entscheidung\nanklingt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27.10.1986\nenthielt bzw. enthalten nämlich nicht nur eine sprachliche Änderung\ngegenüber der vom Kläger vorbereiteten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung, sondern eine wesentliche\nEinschränkung zu der vom Kläger geforderten Unterwerfung.\n\n5\n\nDer Inhalt einer strafbewährten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung ist nach den Regeln für die\nAuslegung vertraglicher Willenserklärungen, somit gemäß §§ 133,\n157, 242 BGB zu ermitteln (vgl. z.B. BGH WRP 1992/61\n,Preisvergleichsliste\" m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat jedoch\ndie Beklagte ihr Unterlassungs- und Vertragsstrafenversprechen vom\n27. Oktober 1986 auf die in der Erklärung namentlich angeführten\nProdukte begrenzt. Der dort enthaltene Hinweis ,nämlich für\", der\nder Aufzählung der Produkte vorangestellt ist, macht für jedermann\nunmißverständlich deutlich, daß die anschließend angeführten\nProdukte nicht nur beispielhaft genannt werden, wie dies bei einer\nEinleitung der Produktaufzählung mit Angaben wie ,z.B. für\" oder\n,insbesondere für\" angenommen werden könnte. Hierbei handelte es\nsich auch nicht lediglich um eine ,versteckte\" Abänderung der vom\nKläger geforderten Unterwerfungserklärung. Für den Kläger war\nvielmehr optisch und inhaltlich ohne weiteres ersichtlich, daß die\nBeklagte gerade nicht die geforderte Unterwerfungserklärung\nabgegeben hat, sondern diese Erklärung in einem beachtlichen Umfang\neingeschränkt hat. Da es aber den Parteien freisteht,\nUnterlassungsverträge mit einem beliebigen Inhalt und Umfang (in\nden Grenzen der guten Sitten) zu begründen, war es nunmehr Sache\ndes Klägers, zu entscheiden, ob er sich mit einer derart\neingeschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten\nzufrieden gab oder auf eine Unterwerfungserklärung mit dem von ihm\ngeforderten Umfang bestand. Der Kläger hat sich jedoch nach Erhalt\nder Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27.10.1986 nicht mehr\nin dieser Angelegenheit an die Beklagte gewandt, so daß ein\nUnterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien (allenfalls)\nmit dem Inhalt der Erklärung der Beklagten vom 27. Oktober 1986\nzustande gekommen ist. Nach diesem Vertrag stellt jedoch die in den\nstreitgegenständlichen Werbeanzeigen der Beklagten vom 1. Dezember\nund 2. Dezember 1993 enthaltene Bewerbung des Produkts ,tetesept\"\nkeinen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag dar, denn dieses\nProdukt ist in der Erklärung der Beklagten vom 27.10.1986 nicht\naufgeführt.\n\n6\n\nLiegt somit ein Verstoß der Beklagten gegen ihre\nUnterlassungsverpflichtung vom 27. Oktober 1986 nicht vor, ist das\nBegehren des Klägers auf Zahlung von zwei Vertragsstrafen schon\ndeshalb unbegründet, so daß es auf die weiteren Streitfragen der\nParteien nicht ankommt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n8\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr.10, 713,\n546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-14/6-u-146-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-14/6-u-146-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313050","retrieved":"2026-07-09 03:44:16.056044+00:00"}}