{"status":"available","doknr":"OLD313049","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U293.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-14","aktenzeichen":"19 U 293/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte kann der Kaufpreisforderung der Klägerin mit Erfolg\ndie Einrede der Wandelung entgegenhalten ( §§ 459,462,465 BGB ).\nDie Beklagte hat von der Klägerin einen Procolor Farbfilmrecorder\nfür PC mit einer Agfa MVP Star PC Karte zum Gesamtpreis von\n11.639,17 DM gekauft. Die Funktion des Farbfilmrecorders besteht\nunstreitig darin, Grafiken, die von EDV-Programmen erstellt worden\nsind, in Farbdias umzuwandeln, die mit einem Projektor vorgeführt\nwerden können. Das von der Beklagten im September 1992 gelieferte\nGerät war nicht in der Lage, Grafiken, die unter MS DOS 5.0 und\nWindows 3.1 erstellt worden sind , zu bearbeiten. Nur Grafiken, die\nmit den Vorversionen erstellt worden sind, können von dem Gerät\ntransformiert werden. Das ist ein Mangel des Gerätes, der die\nTauglichkeit mehr als nur unerheblich eingeschränkt (§ 459 BGB).\nEin Mangel liegt vor, wenn die Sache von dem Zustand abweicht, den\ndie Parteien vertraglich vereinbart haben oder den eine Sache\ndieser Art gewöhnlich hat. Läßt sich ein spezieller Vertragszweck\nnicht feststellen, ist von dem gewöhnlichen Zustand einer Sache\ndieser Art entsprechend dem Stand der Technik bei mittlerem\nAusführungsstandard auszugehen ( Zahrnt, ECR, BGH Nr.14). Ohne\nnähere vertragliche Vereinbarungen konnte ein Käufer im September\n1992 davon ausgehen, daß das Gerät Grafiken, die unter dem\nBetriebssystem DOS 5.0 und unter Windows 3.1 erstellt worden waren,\nbearbeiten konnten. Nachdem DOS 5.0 unbestritten seit 15 Monaten\nund Windows 3.1 seit 6 Monaten auf dem deutschen Markt eingeführt\nwaren, waren diese aktueller und gängiger Standard für PCs.\nDementsprechend gehörte auch die Bearbeitung von Grafiken, die\nunter diesen Systemen erstellt waren, zu dem gewöhnlichen Gebrauch\neines Gerätes, dessen Zweck die Transformierung von Grafiken aus\nAnwenderprogrammen eines PCs in Dias ist. Die Klägerin kann sich\nnicht darauf berufen, daß das Gerät dem damaligen Stand der Technik\nentsprochen habe und ein Gerät, das in der Lage gewesen wäre, unter\nDOS 5.0 und Windows 3.1 erstellte Grafiken zu bearbeiten, nicht auf\ndem Markt gewesen sei und bis heute nicht existiere. Maßgeblich\nist, welche Funktionen das Gerät nach den berechtigten\nKäufererwartungen erfüllen mußte. Hierzu gehörte aber die\nMöglichkeit, auch mit aktuellen Systemen erstellte Grafiken zu\nbearbeiten. Ein Verkäufer kann sich seiner Gewährleistung nicht mit\nder Begründung entziehen, daß das Gerät für den nach dem Vertrag\nals gewöhnlich vorauszusetzenden Gebrauch ungeeignet ist und es ein\ngebrachstaugliches Gerät auch nicht gibt. Dann darf er ein solches\nGerät nicht verkaufen ohne deutlich darauf hinzuweisen, für welche\nBereiche, die normalerweise zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, das\nGerät nicht tauglich ist. Ein solcher Hinweis ist durch die\nKlägerin nicht erfolgt. Zwar hat die Klägerin in erster Instanz\nbehauptet, den Mitarbeiter der Beklagten beim Verkaufsgespräch\ndarauf hingewiesen zu haben, daß das Gerät unter DOS 5.0 und\nWindows 3.1 nicht laufe. Das hat sich in der Beweisaufnahme aber\nnicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge Rohlf, der für die Klägerin\ndie Verkaufsverhandlungen geführt hat, bekundet, die Beklagte sei\ndarauf hingewiesen worden, daß das Gerät \"mit gewissen\nEinschränkungen\" laufe. Hierbei ging es aber gerade nicht um die\nFrage der Funktionstüchtigkeit unter DOS 5.0 und Windows 3.1,\nsondern um \"spezielle Anforderungen\" des früheren Kunden, an den\ndas Gerät bereits einmal ausgeliefert worden war. Die Beklagte habe\ndarauf hin erklärt, daß diese konkret bezeichneten Funktionen bei\nihrem Kunden nicht gefragt seien( Seite 3 der Berufungserwiderung).\nObwohl die Klägerin die \"speziellen Anforderungen\" des früheren\nKunden und dessen \"konkrete Anwenderprobleme\" nicht näher\nbezeichnet, ergibt sich doch aus ihren gesamten Ausführungen, daß\nes sich hierbei gerade nicht um die Frage der Einsetzbarkeit des\nGerätes für unter DOS 5.0 und Windows 3.1 erstellte Grafiken ging.\nDas war bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat auch unstreitig. Der Hinweis, daß das Gerät für spezielle\nAnforderungen nicht geeignet sei, schließt eine Haftung für andere\nAnwendungen, die zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, nicht aus. Ein\nsolcher Hinweis mußte sogar noch den Eindruck verstärken, daß das\nGerät außerhalb der \"speziellen\" Anwendungen uneingeschränkt\neinsetzbar war.\n\n4\n\nDie Gewährleistung der Klägerin ist nicht durch die Verletzung\nder Rüge- und Anzeigepflicht nach §§ 377, 378 HGB entfallen. Es\nkann dahinstehen, ob die Beklagte, die das Gerät für einen Kunden\ngekauft hatte und es fünf Tage nach der Anlieferung in ihren\nGeschäftsräumen an den Kunden ausgeliefert hat, diesem die\nUntersuchung des Gerätes überlassen konnte. Selbst wenn die\nBeklagte nämlich bei der Anlieferung in ihren Geschäftsräumen\nGebrauchsspuren erkannt hat, so war das nur ein Hinweis darauf, daß\ndas Gerät nicht fabrikneu war. Über die technische\nFunktionstüchtigkeit sagte das nichts aus. Die unterlassene Anzeige\neines Mangels nach dessen Entdeckung führt nur dazu, daß die\nGewährleistung für diesen Mangel entfällt. Nicht erkannte und bei\nordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel bleiben\nhiervon unberührt. Die Beklagte hat aber unwidersprochen\nvorgetragen, daß in ihrem Betrieb die erforderliche\nAnwenderumgebung für eine Überprüfung des Gerätes auf seine\ntechnische Funktionstüchtigkeit nicht vorhanden gewesen sei. Nach\nEntdeckung des Mangels beim Kunden der Beklagten ist der Mangel\nunverzüglich telefonisch gerügt worden, wie die Beweisaufnahme\nbestätigt hat und was die Klägerin nunmehr auch nicht mehr\nbestreitet.\n\n5\n\nDanach konnte die Beklagte wegen eines Mangels des Gerätes die\nWandelung des Vertrages verlangen und kann mit Rücksicht hierauf\ndie Zahlung des Kaufpreises verweigern, so daß die Klage abzuweisen\nwar.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige\nVollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 7o8 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n7\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n11.636,17 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-14/19-u-293-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-14/19-u-293-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313049","retrieved":"2026-07-09 03:44:15.973339+00:00"}}