{"status":"available","doknr":"OLD313048","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U236.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-14","aktenzeichen":"19 U 236/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.\n\n3\n\n1. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist der\nSenat unter Würdigung aller Umstände des Falles davon überzeugt (§\n286 ZPO), daß es sich bei der Kollision zwischen dem Peugeot-Pkw\ndes Klägers und dem Renault-Pkw des Zeugen F. um ein verabredetes\nGeschehen gehandelt hat, nicht aber um einen echten Unfall,\naufgrunddessen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Zeugen\nF. nach den §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG schadenersatzpflichtig sein\nkönnte.\n\n4\n\nAuch wenn es zunächst mit einem anwaltlichen Versehen zu\nerklären sein mag, daß der Kläger vorprozessual und auch in der\nKlageschrift eine grob unrichtige Darstellung des Geschehensablaufs\ngegeben hat, so war diese doch so augenfällig (Kollision bei\nabbiegendem Gegenverkehr statt durch Auffahren von hinten), daß der\nKläger auch bei begrenzten Deutschkenntnissen diesen Fehler hätte\nerkennen und berichtigen können, bevor er durch die Beklagte in der\nKlageerwiderung darauf hingewiesen wurde. Denn es ging nicht um\neinem Laien, zumal einem Ausländer, schwer verständliche rechtliche\nErwägungen, sondern um den entscheidenden, vom Kläger selbst\nerlebten Sachverhalt.\n\n5\n\nSodann hat der Kläger keine überzeugende Erklärung dafür geben\nkönnen, warum er sich im Zeitpunkt des Vorfalls auf der V. Straße\nin der Nähe Autobahn aufhielt. Angeblich wollte er \"in eine\nAutofirma fahren\", was aber an einem Samstagnachmittag nach 18 Uhr\nnicht plausibel ist. Das gilt gleichermaßen für die Bekundung des\nZeugen F., er sei auf dem Wege zu in einem Fertigbetonbetrieb\narbeitenden Freunden gewesen. Typisch für einen verabredeten Unfall\nist auch, daß der Zeuge F. sein Fahrzeug für das Wochenende\ngemietet hatte (vgl. Senatsurteil in VersR 1993, 1373), angeblich\num Ersatzteile zu einem Freund nach K. bei M. zu bringen, der\nseinen - des Zeugen - eigenen Pkw reparieren sollte. Es ist wenig\nwahrscheinlich, daß jemand, der sein Fahrzeug auf diese Weise\nreparieren läßt, die Kosten für einen Mietwagen auf sich nimmt,\nanstatt sich für die Fahrt bei Freunden ein Fahrzeug zu leihen. Auf\nder anderen Seite hatte der Kläger seinen Pkw im Januar 1992, 2\nMonate vor dem jetzigen Unfall, erworben, nachdem eben dieser Pkw\nin einen Unfall verwickelt war, an dem auch der Kläger beteiligt\nwar. Trotzdem hat er noch in diesem Rechtsstreit behauptet, das\nFahrzeug habe keinen Vorschaden gehabt. In diesem Zusammenhang\nfällt auf, daß nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom\n21.03.1995 vorgelegten unstreitigen Aufstellung der Unfälle des\nKlägers der Peugeot-Pkw nach beiden \"Unfällen\" von dem\nSachverständigen B. begutachtet worden ist, der in seinem Gutachten\nfür den Kläger vom 24.03.1992 den angenommenen merkantilen\nMinderwert damit begründet, daß \"das Fahrzeug nicht mehr als\nunfallfrei vorgeführt werden kann\". Diese Feststellung war aufgrund\nder Kenntnis des Sachverständigen von dem erst 2 Monate\nzurückliegenden Vorunfall ersichtlich falsch und jedenfalls\nirreführend, weil sie suggerierte, der Wagen sei vor der Kollision\nim März 1992 unfallfrei gewesen. Gutachten dieser Art sind bei\nzweifelhaften Unfällen nicht selten.\n\n6\n\nEs kommt hinzu, daß der Kläger unstreitig zwischen dem\n28.07.1990 und dem 03.05.1992 in 5 Unfälle verwickelt war, bei\ndenen an dreien ein Mietwagen beteiligt war. Alle diese Vorfälle\nhat der Kläger nur zögernd und widerstrebend nach intensiven\nVorhaltungen der Beklagten eingeräumt, obwohl sie nach seiner\nDarstellung echte \"Unfälle\" waren und damit kein Anlaß bestanden\nhätte, zunächst einmal zu leugnen.\n\n7\n\nSchließlich hat das Landgericht zu Recht festgestellt, daß nach\ndem Gutachten des Sachverständigen H. ein erheblicher Teil des\ngeltend gemachten Schadens mit dem geschilderten Unfallhergang\nnicht zu vereinbaren sei. Das Resümee des Sachverständigen lautet,\ndaß sich zwischen der schwarzen Kunststoffblende im unteren Teil\nder Heckklappe und der Heckscheibe ein gravierender Schaden fand,\nder aufgrund der dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden\nFakten dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden kann. Deshalb muß\nder Kläger zwingend einen diesem Unfall vorangegangenen, nicht\nreparierten Heckschaden verschwiegen haben, welche Ursache dieser\nauch immer hatte. Das ist nicht nur in dem Zusammenhang der\nlandgerichtlichen Urteilsbegründung von Bedeutung, sondern führt\nmit den oben geschilderten Umständen bei einer Gesamtbetrachtung\ndazu, die Kollision vom 21.03.1992 als von den Beteiligten bewußt\nherbeigeführt anzusehen. Nur eine solche Gesamtbetrachtung für sich\nallein genommen noch nicht beweiskräftiger Umstände kann zu einem\nzutreffenden Ergebnis führen (vgl. Senat a.a.O.; Urteil vom\n07.02.1992, !9 U 163/91; Urteil vom 18.06.1993, 19 U 13/93; OLG\nHamm, VersR 1993, 1418; OLG Karlsruhe, VRS 78, 172).\n\n8\n\n2. Aus den zuletzt genannten Gründen ist auch die\nUrteilsbegründung des Landgerichts zutreffend. Auf dieser Grundlage\nverbietet es sich, den Schaden zugunsten des Klägers nach § 287 ZPO\nzu schätzen, um ihm wenigstens einen Teil der Klageforderung\nzuzusprechen. Weil über den Hergang eines Vorunfalls mit\nHeckschaden nichts gesagt wird, kann auch nicht mit hinreichender\nSicherheit festgestellt werden, welcher Schaden zusätzlich allein\ndurch den hier streitigen Unfall entstanden ist. Das der Kläger\nsich selbst zuzuschreiben.\n\n9\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n10\n\nWert der Beschwer des Klägers: 15.135,52 DM.\n\n11\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-14/19-u-236-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-14/19-u-236-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313048","retrieved":"2026-07-09 03:44:15.892060+00:00"}}