{"status":"available","doknr":"OLD313047","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U222.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-14","aktenzeichen":"19 U 222/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Das\ngegen sie ergangene, die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil\nwar auf den zulässigen Einspruch hin insoweit aufzuheben. Die\nKlägerin erstrebt mit ihrer Berufung Ersatz weiterer\nMietwagenkosten wegen Beschädigung eines Leasingfahrzeuges durch\nden Beklagten zu 1). Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem ihr\ndie Firma L. KG als Leasinggeberin die ihr abgetretenen\nSchadensersatzansprüche gegen Dritte zurückabgetreten hat. Entgegen\nder Ansicht des Landgerichts war die in § 10 Nr. 4 des\nLeasingvertrages enthaltene Vorababtretung aller\nSchadensersatzansprüche durch die Leasingnehmerin an die\nLeasingeberin wirksam, verstieß insbesondere nicht gegen § 9 AGB\nGesetz. Diese Vorababtretung der Schadenersatzansprüche durch den\nLeasingnehmer an dem Leasinggeber ist in Leasingverträgen vielfach\nüblich und ist - soweit ersichtlich- von Rechtsprechung und\nLiteratur bisher nicht als Verstoß gegen § 9 AGB Gesetz angesehen\nworden. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof in seinen\nEntscheidungen offenbar von der Wirksamkeit entsprechender Klauseln\naus ( vgl. BGH VersR 1976, 943; NJW 1992, 683; s.a. Graf von\nWestphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rn. 692; Wolf/\nHorn/Lindacher, Kommentar zum AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9\nLeasingverträge Rn L 94). Eine unbillige Regelung kann hierin auch\nnicht gesehen werden. Nach § 9 Nr. 1 des Vertrages trägt der\nLeasingnehmer die Sachgefahr. Der Leasingnehmer bleibt danach bei\nVerlust oder Beschädigung der Sache zur Fortzahlung der Raten\nverpflichtet, allerdings steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Im Falle\nder vorzeitigen Kündigung hat der Leasingeber Anspruch auf eine\nAusgleichszahlung. Nach § 10 Nr. 1 ist der Leasingnehmer\nverpflichtet, die Sache gegen Verlust und Beschädigung zu\nversichern und die Ansprüche aus der Versicherung an den\nLeasinggeber abzutreten. Die Versicherungssumme ist auf die\nAnsprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer anzurechnen,\nbis auf die beim Leasinggeber als Eigentümer verbleibende\nWertminderung. Im Falle der Reparatur durch den Leasingnehmer muß\nder Leasinggeber die Versicherungssumme hierfür zur Verfügung\nstellen ( BGH NJW 1985, 1537,1538). Ferner tritt der Leasingnehmer\ndem Leasinggeber die (zukünftigen) Ansprüche gegen Dritte ab. Diese\nAbtretung erfaßt -entgegen der Ansicht des Landgerichts- nicht nur\nAnsprüche wegen Nutzungsausfalles, sondern alle dem Leasingnehmer\nzustehenden Ansprüche, wozu im Falle der Beschädigung auch\nAnsprüche wegen des unmittelbaren Sachschadens gehören können (\nsogenannter Haftungsschaden- vgl. BGH VersR 1976, 943; s. a.\nHohloch, Schadensersatzprobleme bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen,\nNZV 1992,1,9). Durch die Abtretung der Ansprüche wird der\nLeasinggeber dagegen gesichert, daß der Leasingnehmer seine\nAnsprüche gegen Dritte oder aus der Versicherung geltend macht,\nohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung der Leasingsache\noder zur Begleichung der Forderung des Leasinggebers zu verwenden.\nAußerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander\nmöglichen Ansprüche des Leasingnehmers und des Leasinggebers gegen\nden Dritten und zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation.\nDennoch ist der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, insbesondere\nträgt er im Falle der Reparatur neben der Sachgefahr nicht den\nNutzungsschaden , wie das Landgericht meint. Nach § 9 Nr. 4 ist der\nLeasinggeber nämlich verpflichtet, Zug zum Zug gegen Befriedigung\nseines Ausgleichsanspruchs bzw. nach Instandsetzung der Sache\netwaige Ansprüche gegen Dritte bis auf einen etwaig verbleibenden\nmerkantilen Minderwert, der beim Leasinggeber als Eigentümer\nverbleibt, an den Leasingnehmer abzutreten. Das umfaßt nicht nur\ndie eigenen Ansprüche des Leasinggebers gegen Dritte, sondern auch\ndie ihm in § 10 Nr. 4 durch den Leasingnehmer abgetretenen\nAnsprüche , wie auch der Hinweis auf § 10 zeigt. Diese\nRückabtretung der Ansprüche durch die Leasinggeberin an die\nKlägerin ist durch die nunmehr in Kopie vorgelegte\nRückabtretungsvereinbarung vom 2.7.1992 ( Bl. 268 d.A. ) erfolgt.\nZur Höhe ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der\nMietwagenkosten überwiegend begründet. Mietwagenkosten sind nach §\n249 S. 2 BGB als Kosten der Herstellung im objektiv notwendigen\nUmfang ersatzfähig. Notwendig ist der Betrag, den ein verständiger\nMensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte (\nPalandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 249 Rn. 6 ). Fehler der\nWerkstatt bei Ausführung der Reparatur sind dem Geschädigten nicht\nzuzurechnen, da die Werkstatt nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH\nNJW 1972,160). Die Verzögerung, die bei der Durchführung der\nReparatur wegen des Fehlens des Kondensators aufgetreten ist, kann\ndeshalb der Klägerin nicht angelastet werden. Wenn die Fa. P. die\nvom Sachverständige aufgezeigte Möglichkeit der Notreparatur nicht\nerkannt hat, kann ist das der Klägerin nicht zuzurechnen. Der\nKlägerin kann auch nicht als eigenes Verschulden vorgeworfen\nwerden, daß sie diese Möglichkeit nicht erkannt hat. Weitergehende\nKenntnisse der technischen Möglichkeiten als der sachkundigen\nReparaturwerkstatt können der Klägerin ohne konkrete Anhaltspunkte\nnicht unterstellt werden. Daraus, daß der Geschäftsführer der\nKlägerin sich um die Beschaffung des Ersatzteiles bemüht hat, kann\nnicht geschlossen werden, daß die Klägerin technische\nFachkenntnisse hat. Nach der Aussage des Zeugen P. muß davon\nausgegangen werden, daß dort die vom Sachverständigen Tonk\naufgezeigte Möglichkeit, das Fahrzeug ohne das fehlende Ersatzteil\nfahrbereit zu machen, indem der Wasserkühler provisorisch befestigt\nund die Anschlüsse zum Kondensator verschlossen wurden, nicht\nbekannt war. Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, daß\nsie das besser wußte und deshalb von der Fa. P. die Ausführung\ndieser vom Sachverständigen beschriebenen Notreparatur oder einer\nanderen provisorischen Maßnahme hätte verlangen müssen. Es kann\nebenfalls nicht festgestellt werden, daß die Fa. P. für die\nKlägerin erkennbar die Möglichkeit einer Notreparatur verkannt hat,\nso daß die Klägerin sich anderweitig um die Ausführung einer\nsolchen Reparatur hätte bemühen müssen. Es kann auch kein\nAuswahlverschulden der Klägerin angenommen werden, weil es sich bei\nder Fa. P. nicht um eine von VAG autorisierte Fachwerkstatt\nhandelte. Das ist kein Hinweis darauf, daß die Fa. P. für die\nDurchführung der Reparatur fachlich ungeeignet oder unzuverlässig\nwar. Schließlich ist auch nicht festzustellen, daß die Klägerin es\nschuldhaft versäumt hat, durch eigene Bemühungen die Beschaffung\ndes Ersatzteiles zu beschleunigen. Zwar muß nach der Mitteilung der\nVAG vom 14.4.1994 davon ausgegangen werden, daß das hier benötigte\nErsatzteil mit der Kennzeichnung 4AO 260 403 in dem Zentrallager in\nK. vorhanden war, die dort am 12.11.1994 eingegangene Bestellung\nals Schnellbedarf aber aus nicht mehr aufklärbaren Gründen erst am\n20.12.1994 ausgeliefert wurde. Die für das Vertriebsgebiet\nzuständige Fa. F., über die die Bestellung erfolgt ist, hat indes\neinen Lieferrückstand bestätigt ( Bl. 42 d. A.). Daß eigene\nNachfragen der Klägerin bei der Fa. F. zu einem von der\nschriftlichen Bestätigung vom 6.12.1994 abweichenden Auskunft oder\nzu einer Beschleunigung geführt hätte , läßt sich unter diesen\nUmständen nicht feststellen, so daß auch dahinstehen kann, ob\nderartige Nachfragen erfolgt sind, wie die Klägerin behauptet.\nDagegen war die Klägerin nicht verpflichtet, selbst im Zentrallager\nK. nachzufragen, was möglicherweise dazu geführt hätte, daß der\nBestellung nachgegangen und diese früher bearbeitet worden wäre.\nVielmehr konnte die Klägerin sich auf die Auskunft der Fa. F.\nverlassen. Danach kann die Klägerin die Mietwagenkosten\ngrundsätzlich bis zur Beendigung der Reparatur am 3.1.1992 ersetzt\nverlangen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, daß sie den\nMietwagen zu einem günstigeren Pauschaltarif hätte anmieten müssen.\nAllerdings ist ein Geschädigter verpflichtet, den gegenüber dem\nUnfalltarif günstigeren Pauschaltarif zu wählen, wenn für ihn\nvoraussehbar ist, daß er das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum\nbenötigen wird. Bei der Anmietung des Fahrzeuges und auch beim\nBekanntwerden der angeblichen Lieferschwierigkeiten beim Ersatzteil\nwar für die Klägerin unwiderlegbar nicht vorauszusehen, wie lange\nsich die Reparatur verzögern würde. Sie trägt unwiderlegbar vor,\ndaß mit dem täglichen Eingang des Ersatzteils gerechnet worden sei.\nEs ist von der Beklagten nicht behauptet worden, daß die Sätze der\nMietwagenrechnungen nach Unfalltarif überhöht sind. Die Tarife der\nFa. S. und der Fa. P. sind gleich. Aus den Rechnungen ergibt sich\naber, daß beide Firmen für die ersten 9 Tage einen höheren und ab\ndem 10. Tag jeweils einen günstigeren Tagessatz berechnet haben,\nnämlich 161,76 DM gegenüber 105,14 DM. Da nicht erkennbar ist, daß\nein Wechsel der Mietwagenfirma objektiv erforderlich war, sind die\ndurch den Wechsel entstandenen Mehrkosten nicht ersatzfähig. Ferner\nhat der Zeuge P. bei seiner Vernehmung angegeben, daß der Auftrag\nam 11.11.1991 erteilt worden sei. Hieraus folgt, daß die Erteilung\ndes Auftrages eine Woche verzögert wurde. Nachdem am 2.11.1991 das\nSachverständigengutachten vorlag, hätte am folgenden Montag ( d. h.\nam 4.1.1991) der Auftrag erteilt werden können. Wenn die Klägerin\nnoch eine Woche gewartet hat, kann sie für die Zwischenzeit keine\nMietwagenkosten verlangen. Sie kann auch nicht geltend machen,\ndiese um eine Woche verzögerte Auftragserteilung habe sich auf die\nReparaturdauer nicht ausgewirkt, da das fehlende Ersatzteil auch\nbei früherer Auftragserteilung nicht vorhanden gewesen wäre. Wie\nbereits ausgeführt, war nach der Mitteilung der VAG das Ersatzteil\nvorhanden, jedoch ist die Bestellung nicht bearbeitet worden. Daß\nes bei einer eine Woche früher erfolgten Bestellung zur selben\nVerzögerung gekommen wäre, was die Klägerin beweisen müßte, steht\nnicht fest. Andererseits führt das aber nicht dazu, daß die\nKlägerin deshalb für die gesamte Verzögerung bei der Beschaffung\ndes Ersatzteiles einzustehen hätte. Zwischen der um eine Woche\nverzögerten Auftragserteilung und den Schwierigkeiten bei der\nErsatzteilbeschaffung besteht kein innerer sachlicher Zusammenhang.\nDie Zurechnung scheitert am fehlenden\nRechtswidrigkeitszusammenhang. Ausgehend von den Rechnungen der Fa.\nS. vom 29.1.1992 (Bl. 36 d. A.) und der Fa. P. vom 3.1.1992 ( Bl.\n37 und 38 d. A. ) errechnet sich die Forderung der Klägerin wie\nfolgt: 12 Tage wie Rechnung Fa. S. 3.229,20 DM 10 Tage (anstatt 17\nTage) Ó 105,14 DM 1.051,40 DM 10 Tage Ó 17,35 DM 173,50 DM 1261 km\n( = 2145 : 17 x 10) Ó 1,31 DM 1.652,90 DM 2.877,80 DM 2.877,80 DM\n37 Tage wie Rechnung Fa. P. Bl. 38 d. A. 8.294,45DM 14.401,45 DM\nabzüglich Zahlung 3.229,20 DM 11.172,25 DM vom Landgericht schon\nzugesprochen (ohne Kostenpauschale) 2.590,39 DM Restforderung\n8.581,86 DM. Der Zinsanspruch ist aus Verzug nach §§ 284,286,288\nBGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1,\n97 Abs. 1, 344, 515 Abs. 3 (Anschlußberufung) ZPO. Die vorläufige\nVollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.\nStreitwert für das Berufungsverfahren: Berufung: 11.985,67 DM\nAnschlußberufung: 2.630,39 DM Gesamtstreitwert: 14.616,06 DM ab\n10.5.1995 (Rücknahme Anschlußberufung) und für das\nVersäumnisurteil: 11.985,67 DM. Beschwer für die Klägerin: 3.403,81\nDM; Beschwer für die Beklagten: 8.581,86 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-14/19-u-222-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-14/19-u-222-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313047","retrieved":"2026-07-09 03:44:15.808756+00:00"}}