{"status":"available","doknr":"OLD313063","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0710.18W11.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-10","aktenzeichen":"18 W 11/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 577\nZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Mit Recht hat das\nLandgericht hier den ordentlichen Rechtsweg (§ 13 GVG) für zulässig\ngehalten. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen\nHandelsvertreterin, nicht Arbeitnehmerin der Beklagten, so daß eine\nZuständigkeit der Arbeitsgerichte für das Streitverhältnis nach § 2\nAbs. 1 Nr. 3 Buchst. ArbGG ausscheidet.\n\n3\n\nIm Unterschied zu Angestellten (Handlungsgehilfen, § 59 HGB) ist\nder Handelsvertreter selbständiger Gewerbetreibender (§ 84 Abs. 1\nund 2 HGB). Selbständig ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im\nwesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit\nbestimmen kann. Dabei kommt es entscheidend auf das Gesamtbild der\nvertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung an (BGH\nBB 1982, 1876, 1877; NJW 1982, 1758; BAG BB 1990, 1064; vgl. auch\nBAG NJW 1993, 2458, 2459). Für rechtliche Selbständigkeit sprechen\ninsbesondere nur eingeschränkte Weisungsgebundenheit des\nVertreters, Übernahme der Kosten und Risiken der Geschäftstätigkeit\nsowie überwiegende Freiheit in Arbeitsumfang und -gestaltung,\ndagegen vor allem Einbeziehung in die betriebliche Organisation des\nUnternehmers mit festen Arbeitszeiten, Abführung von Lohnsteuer und\nSozialversicherungsbeiträgen (vgl. hierzu etwa Baumbach/Hopt, HGB,\n29. Auflage 1995, § 84 Rn. 36 m.w.N.).\n\n4\n\nNach diesen Maßstäben ist die Klägerin im Ergebnis als\nselbständige Handelsvertreterin anzusehen; dabei ist zu beachten,\ndaß der Handelsvertreter bei der Gestaltung seiner Tätigkeit nur\n\"im wesentlichen\" frei zu sein braucht. Weisungsgebundenheit bei\nder ihr übertragenen Vermittlung von Verträgen nach Art und Inhalt\noder einschränkende Kontrollmaßnahmen der Beklagten hat die\nKlägerin selbst nicht behauptet. Zur Kostenverteilung zwischen den\nParteien ist im wesentlichen nur vorgetragen, daß die Vertreter\njeweils Anteile ihrer Provisionen für Gemeinkosten sowie für die\nVor- und Nachbearbeitung ihrer Verträge durch andere - sogenannte\n\"B.-O.-Tätigkeit\" - abgeben müssen. Das Risiko ihrer\nGeschäftstätigkeit schließlich lag im Hinblick darauf, daß selbst\ndas vertraglich vereinbarte Provisionsfixum von monatlich 6.000,00\nDM nur als Vorauszahlung gewährt war, eindeutig bei der\nKlägerin.\n\n5\n\nDie Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, sie habe in den\nletzten Jahren überwiegend Innendiensttätigkeiten ausgeübt und\ndabei auch feste Arbeitszeiten (von 9.00 bis 16.30 Uhr) einhalten\nmüssen. Diese Umstände - ihre Richtigkeit unterstellt - fallen\ngegenüber den vorstehend genannten Kriterien jedoch nicht\nentscheidend ins Gewicht. Soweit die Innendiensttätigkeit der\nKlägerin - vom Zeitaufwand her jedenfalls nicht nur unwesentlich -\nauf sogenannte \"B.-O.-Tätigkeit\" zugunsten der ebenfalls bei der\nBeklagten tätigen Handelsvertreter M. und S. entfiel, kam sie\nohnehin nicht unmittelbar der Beklagten zugute und begründete daher\nzu dieser keine persönliche Abhängigkeit, wie sie für Arbeitnehmer\ncharakteristisch und für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses\nerforderlich ist. Der Umfang dieser Aufgaben zur sonstigen\nInnendiensttätigkeit der Klägerin (Kundenkorrespondenz, Bearbeitung\nvon Stornofällen, Policenversand, Einarbeitung von Mitarbeitern)\nläßt sich nach dem Parteivortrag nicht hinreichend abgrenzen,\ninsbesondere ist insofern ein Übergewicht von Arbeiten unmittelbar\nim Auftrag der Beklagten nicht feststellbar. Schon aus diesem\nGrunde kommt eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin im\nVerhältnis zur Beklagten nicht in Betracht. Es kommt hinzu, daß die\nParteien übereinstimmend noch zu Beginn des vorliegenden\nRechtsstreits und bis nach der Verweisung der Sache an das\nLandgericht von einer selbständigen Stellung der Klägerin als\nHandelsvertreterin ausgegangen sind und sich auf diese Rechtslage\nbeiderseits eingerichtet haben, nicht zuletzt in der steuer- und\nsozialversicherungsrechtlichen Behandlung ihres\nVertragsverhältnisses. Bei dieser Sachlage bedürfte es\nüberwiegender Gründe für eine nachträgliche anderweitige Bewertung.\nDaran fehlt es. Auch dafür, daß die Klägerin trotz Selbständigkeit\nnach § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmerin gelten könnte, ist nichts\nersichtlich.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert (entsprechend dem Wert der Hauptsache, vgl. OLG\nKöln NJW-RR 1993, 639, 640; a.A. OLG Karlsruhe Justiz 1994, 243):\n42.871,81 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-10/18-w-11-95","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-10/18-w-11-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313063","retrieved":"2026-07-09 03:44:17.245971+00:00"}}