{"status":"available","doknr":"OLD313061","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0710.12U92.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-10","aktenzeichen":"12 U 92/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien sind Brüder. Die Eltern der Parteien waren\nEigentümer umfangreichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes.\n\n3\n\nDurch notariellen Erbvertrag vom 06.05.1985 - Urkundenrolle Nr.\n738/1985 Notar W. K. (Bl. 10 GA) - bestimmten sie den Kläger nach\ndem Letztversterbenden von ihnen zum Hoferben des J.hofs II, der\nseinerzeit den Bestimmungen der Höfeordnung unterstellt war.\n\n4\n\nNachdem diese Bindung entfallen war, beriefen die Eltern der\nParteien im abändernden Erbvertrag vom 08.07.1989 - Urkundenrolle\n1675/1989, Notar W. (Bl. 14 GA) beide Parteien zu je 1/2 Anteil zu\nErben des Längstlebenden.\n\n5\n\nOhne Ausgleich eines etwaigen Mehrwerts sollte nach der\nTeilungsanordnung der Kläger die zum J.hof II gehördenden\nGrundstücke erhalten. Das Vermögen im übrigen sollte dem Beklagten\nzufallen. Unter Ziff. IV des Erbvertrages wurde bestimmt:\n\n6\n\n\"Unser Sohn C. S. C. ist überschuldet, so daß sein späterer\nErwerb in erheblichem Maße gefährdet ist. Deshalb ordnen wir für\nseinen Erbteil Testamentsvollstreckung an.\n\n7\n\nDer Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, seinen Erbteil für\ndie Dauer von 10 Jahren seit dem Tod des Längstlebenden von uns zu\nverwalten. Er kann die Testamentsvollstreckung jedoch schon zu\neinem früheren Zeitpunkt beenden, wenn er zu der Überzeugung\ngelangt ist, daß unser Sohn C. S. seinen Erbteil\neigenverantwortlich verwalten kann und nicht mehr überschuldet\nist.\n\n8\n\nDer Testamentsvollstrecker soll unserem Sohn C. S. aus dem\nReinertrag des Erbteils diejenigen Beträge geben, die er für seinen\nstandesgemäßen Unterhalt und sinnvolle Anschaffungen benötigt.\n\n9\n\nZum Testamentsvollstrecker berufen wir unseren Sohn E. W. C.\njun. ...\"\n\n10\n\nIn einer von den Parteien und ihren Eltern unterzeichneten\nUrkunde vom selben Tag - 1674/1989 Notar W. (Bl. 21 ff. GA) -\nverpflichteten die Eltern der Parteien sich selbst und ihre Erben,\ninnerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Längstlebenden über die\nGrundstücke des J.hofs II nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu\nverfügen. Weiter heißt es in dem Vertrag:\n\n11\n\n\"Für den Fall, daß gegen diese Verpflichtung verstoßen wird,\nferner für den Fall, daß über das Vermögen des jeweiligen\nEigentümers des J.hofs II das Konkurs- oder Vergleichsverfahren\neröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird, oder für\nden Fall, daß die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in die\nGrundstücke betrieben wird, verpflichten sie (die Eltern) sich und\nihre Erben, die Grundstücke kosten- und lastenfrei an Herrn E. W.\nC. jun. zu übertragen.\"\n\n12\n\nZur Sicherung des Übertragungsanspruchs wurde eine Vormerkung\nbewilligt und deren Eintragung beantragt. Der Kläger bestätigte,\ndie getroffene Regelung zur Kenntnis genommen zu haben und\neinverstanden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der\nVereinbarung wird auf Bl. 21 ff. GA Bezug genommen.\n\n13\n\nIn einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tag - 1676/1989\nNotar W., K. - bevollmächtigte der Kläger den Beklagten, ihn in\nallen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu\nvertreten.\n\n14\n\nIm Jahre 1989 war der Kläger mit hohen persönlichen Schulden\nbelastet, die zum Teil im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an\nder Immobiliengesellschaft G. und C. GmbH entstanden waren. Er\nselbst bezifferte allein die Bankverbindlichkeiten seiner\nPrivatkonten in einer Erklärung vom 10.03.1989 (Bl. 251 GA) auf\n2.907.857,43 DM. Anläßlich der Vereinbarungen vom 08.07.1989 wurde\ndem Kläger seitens der Eltern und des Beklagten zugesagt, bei der\nKonsolidierung seiner aktuellen Schuldensituation Hilfe leisten zu\nwollen.\n\n15\n\nAm 11.07.1989 verstarb der Vater der Parteien.\n\n16\n\nDer Kläger und sein Vater hatten am 30.06.1988 (Bl. 454 GA) die\nSaatgutwirtschaft C. gegründet, eine Gesellschaft bürgerlichen\nRechts, die auf die gemeinsame Bewirtschaftung der\nlandwirtschaftlichen Betriebe J.hof I und II in E.-K. ausgerichtet\nwar. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde der Kläger bestimmt. Der\nVater des Klägers hatte die Betriebsgrundstücke des J.hof II zur\nNutzung eingebracht, der Kläger landwirtschaftliche Grundstücke des\nJ.hof I, die ihm und dem Beklagten aus einer Erbschaft nach ihrer\nUrgroßmutter im Jahre 1954 zu je 1/2-Anteil zugefallen waren. Im\nGesellschaftsvertrag wurde ein Geschäftsführergehalt des Klägers\nvon 60.000,00 DM p.a. sowie eine Beteiligung am Reingewinn der\nGesellschaft von 90 % vereinbart. Nach dem Tod des Vaters trat die\nMutter der Parteien als dessen Erbin als Gesellschafterin ein.\nUnter Mitwirkung des Klägers wurde der Beklagte am 22.07.1989 an\nstatt des Klägers zum kommissarischen Geschäftsführer der\nSaatgutwirtschaft bestellt. Am 26.12.1989 kündigte die Mutter des\nKlägers das Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich der\nSaatgutwirtschaft aus wichtigem Grund (Anlage BE 25).\n\n17\n\nNach dem Tod des Vaters wurde dem Beklagten zum 11.07.1989 unter\nAusschluß des Klägers Kontovollmacht über das Geschäftskonto der\nSaatgutwirtschaft bei der D.Bank, Konto-Nr. 1579010/00 eingeräumt.\nDer Kläger erhielt seit dem 11.07.1989 aus der Saatgutwirtschaft\nmonatliche Einkünfte von 2.500,00 DM, weitergehende Auszahlungen\naus Gewinnbeteiligungen wurden nicht vorgenommen.\n\n18\n\nDie Kreditinanspruchnahme der Saatgutwirtschaft belief sich\ngemäß Jahresabschluß zum 30.06.1989 auf 165.358,06 DM und am\nTodestag des Vaters auf 262.257,03 DM (Bl. 1031 GA).\n\n19\n\nAufgrund der dem Beklagten am 08.07.1989 erteilten\nGeneralvollmacht wurde auch das Privatkonto des Klägers bei der\nD.Bank L., Konto-Nr. 1566180/00 zum 11.07.1989 der ausschließlichen\nVerfügungsmacht des Beklagten unterstellt. Der Sollsaldo belief\nsich im Juni 1989 auf ca. 175.000,00 DM. Zu dessen Absicherung\nhatte der Kläger am 14.06.1989 auf Verlangen der D. Bank einen\nSolawechsel über 175.000,00 DM begeben. Der Wechsel ging am\n05.01.1990 zu Protest, am 29.01.1990 erwirkte die D. Bank gegen den\nKläger einen Wechselmahnbescheid beim Amtsgericht Hünfeld - 1 B\n6864/90 -, der Vollstreckungsbescheid erging am 21.02.1990. Nach\nEinspruch des Klägers wurde der Vollstreckungsbescheid durch\nWechsel-Vorbehalt-Anerkenntnisurteil des Landgerichts K. vom\n20.08.1990 - 23 O 314/90 - bestätigt.\n\n20\n\nIm Rahmen seiner Sanierungsbemühungen schaltete sich der\nBeklagte ein, um mit der D. Bank eine einvernehmliche Regelung\nbezüglich der Forderung von 175.000,00 DM herbeizuführen. Am\n07.09.1990 erklärte sich der Beklagte bereit, für die Rückführung\ndes Privatkontos, dessen Saldo mittlerweile auf ca. 187.000,00 DM\nangewachsen war, zu sorgen, woraufhin die D. Bank von der\nVerwertung des erstrittenen Titels Abstand nahm.\n\n21\n\nGleichzeitig verhandelte der Beklagte mit anderen\nGläubigerbanken und erreichte zum Teil durch Verwendung von Erlösen\naus Grundstücksverkäufen, die im Jahre 1991 erfolgten, eine\nSchuldentilgung, teilweise durch Schuldenerlaß, teilweise durch\nZahlung der Verbindlichkeiten. Gleichfalls durch Vermittlung des\nBeklagten schied der Kläger durch Auseinandersetzungsvereinbarung\nvom 30.03.1990 aus der Immobiliengesellschaft G. und C. aus.\n\n22\n\nAm 15.03.1991 verstarb die Mutter der Parteien.\n\n23\n\nAm 20.04.1991 erteilte der Kläger dem Beklagten auf dessen\nVerlangen ein notarielles Schuldanerkenntnis mit\nUnterwerfungsklausel (Urkundenrolle Nr. 898/1991 Notar W., K.) über\neine Schuldsumme von 300.000,00 DM. Über die Zweckbestimmung des\nAnerkenntnisses streiten die Parteien.\n\n24\n\nDurch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag von 30.06.1991 -\nUrkundenrolle Nr. 1457/91 des o.a. Notars - übertrug der Beklagte\ndem Kläger in Erfüllung der Teilungsanordnung gemäß Erbvertrag vom\n08.07.1989 die zum J.hof II gehörenden Grundstücke sowie darüber\nhinaus seine Anteile an Grundstücken aus dem insoweit noch nicht\ngeteilten gemeinsamen Erbe der Parteien nach ihrer im Jahre 1954\nverstorbenen Urgroßmutter. Gleichzeitig gab der Kläger mit\nnotarieller Urkunde vom 30.06.1991 - Urkundenrolle Nr. 1456/1991\ndes Notar W. zu K. - in bezug auf die Grundstücke, die nicht\nGegenstand der von den Eheleuten E. W. C. sen. und M. C. am\n08.07.1989 übernommenen Übertragungsverpflichtung waren, ein auf\nDauer von 10 Jahren seit dem Tod der Mutter bindendes Angebot zur\nÜbertragung der Grundstücke ab, das der Beklagte unter anderem dann\nsollte annehmen können, wenn die Zwangsverwaltung oder\nZwangsversteigerung in den angebotenen Grundbesitz \"eingeleitet\"\nwürde. In der Vereinbarung heißt es abschließend: \"Der Veräußerer\nunterwirft sich somit den selben Bedingungen, wie sie für die\nGrundstücke in der Urkunde Urkundenrolle Nr. 1674/89 des Notar W.W.\nin K. vereinbart worden sind.\" Der Kläger bewilligte darüber hinaus\ndie Eintragung einer Eigentumsvormerkung zugunsten des Beklagten,\ndie dementsprechend auch vorgenommen wurde. Der Kläger\nbevollmächtigte den Beklagten unter ausdrücklicher Befreiung von\nden Beschränkungen des § 181 BGB, alle erforderlichen Erklärungen\nzur Übertragung der Grundstücke abzugeben oder\nentgegenzunehmen.\n\n25\n\nIm August 1991 veräußerte der Kläger mit Zustimmung des\nBeklagten Grundstücke aus dem Grundbesitz des J.hof II an die\nKäufer F. B. E.L.und Fl. Die Erlöse wurden jeweils ausgezahlt auf\ndas Privatkonto des Beklagten. Am 27.09.1991 veräußerte der Kläger\n- gleichfalls mit Zustimmung des Beklagten - ein Grundstück des\nJ.of II gegen einen Kaufpreis von 80.000,00 DM an den Käufer S. Die\nFälligkeit des auf Konto des Beklagten zu zahlenden Kaufpreises\nwurde für den 01.06.1992 vereinbart.\n\n26\n\nIm Anschluß an den Erbauseinandersetzungsvertrag ließ der\nBeklagte die Konten der Saatgutwirtschaft auf den Namen des Klägers\nals Kontoinhaber umschreiben, der Beklagte blieb weiterhin unter\nAusschluß des Klägers über die Konten verfügungsberechtigt.\n\n27\n\nIm November 1991 wurde dem Kläger auf Betreiben des Beklagten\nunter dessen Mitwirkung für die Konten der Saatgutwirtschaft ein\nNeukredit mit einer Kreditlinie von 750.000,00 DM eingeräumt.\nZugleich übernahm der Kläger privatschriftlich gegenüber der D.\nBank hinsichtlich des Geschäftskontos die Verpflichtung zur\nEinräumung einer Grundschuld.\n\n28\n\nMit Schreiben vom 19.03.1992 (Anlage BE 2) erinnerte die D. Bank\nden Kläger an die Erfüllung der Rückzahlungsvereinbarung\nhinsichtlich des Privatkontos, das nach teilweiser Rückführung noch\neinen Saldo von rund 90.000,00 DM aufwies.\n\n29\n\nAm 15.04.1992 erlitt der Kläger einen lebensgefährlichen\nZuckerschock, während des anschließenden monatelangen\nKlinikaufenthaltes lag er zunächst zwei Monate im Koma.\n\n30\n\nMit Schreiben vom 21.04.1992 (Bl. 416 GA) kündigte die D. Bank\nL. die Kredite hinsichtlich der Geschäftskonten der\nSaatgutwirtschaft und des Privatkontos des Klägers. Zur Begründung\nwurde ausgeführt, die Rückzahlung der Kredite erscheine als\ngefährdet, entgegen seinen Beteuerungen habe der Kläger wieder\nbegonnen, dem Alkohol zuzusprechen. Der Kläger wurde unter\nFristsetzung zum 05.05.1992 aufgefordert, die Kreditbeträge\nzurückzuzahlen: Konto 1579010/00: 225.813,67 DM zuzüglich\nZinsen,\n\n31\n\nKonto 1579010/01: 500.000,00 DM zuzüglich Zinsen,\n\n32\n\nKonto 1566180/00: 91.981,92 DM zuzüglich Zinsen.\n\n33\n\nFür den Fall, daß der Kläger dem Rückzahlungsverlangen nicht\nnachkommen werde, drohte die D. Bank Zwangsmaßnahmen an. Die\nDurchschrift des Kündigungsschreibens wurde dem Beklagten\nzugeleitet. Der Beklagte wurde am 25.04.1992 mit dem Pflichtenkreis\nPersonensorge (ohne Vermögenssorge) zum Betreuer des Klägers\nbestellt.\n\n34\n\nAm 06.05.1992 beantragte die D. Bank aufgrund der titulierten\nForderung aus dem Vollstreckungsbescheid zum Wechselmahnbescheid\nvom 21.02.1990 die Eintragung von Sicherungshypotheken auf\nTeilparzellen von Grundstücken des J.hof I. Am 02.06.1992 stellte\ndie D. Bank beim Amtsgericht Brühl neben einem Antrag auf\nZwangsverwaltung hinsichtlich der mit der Sicherungshypothek\nbelasteten Grundstücke Grundbuch L. Blatt 3607 A, Flur 49,\nFlurstück 621/283 und Flurstück 610/317 einen\nZwangsversteigerungsantrag. Unter gleichzeitiger Übergabe des\nSolawechsels über 175.000,00 DM, des Vollstreckungsmahnbescheids\ndes Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990 und des\nWechsel-Vorbehalts-Anerkenntnisurteils des Landgerichts K. vom\n22.08.1990 - 23 O 314/90 - beantragte die D. Bank, aufgrund der\neingetragenen Sicherungshypotheken die Zwangsversteigerung der\nGrundstücke anzuordnen.\n\n35\n\nAm selben Tag nahm der Beklagte durch notariell beurkundete\nErklärung - 1175/92 Notar W. - das Übertragungsangebot des Klägers\nvom 30.06.1991 - 1456/1991 - an. Zugleich schloß er im eigenen\nNamen und als Vertreter des Klägers einen Übertragungsvertrag ab -\nUrkundenrolle 1176/1992 Notar W. -. Danach erfolge die Überleitung\ndes Grundbesitzes aufgrund des Zwangsversteigerungsantrags der D.\nBank vom 02.06.1992. In der notariellen Urkunde vom 02.06.1992\nwurde Bezug genommen auf den Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 und\nauf das Übertragungsangebot vom 30.06.1991.\n\n36\n\nMit Verfügung vom 16.07.1992 wies das Amtsgericht Brühl die D.\nBank darauf hin, daß die Anordnung der Zwangsversteigerung aus der\nSicherungshypothek einen - bislang nicht vorgelegten -\nDuldungstitel erfordere, zugleich gab das Amtsgericht Gelegenheit\nzur Antragsberichtigung, falls eine Beschlagnahme ohne\nDuldungstitel vorgenommen werden solle. Die Verfügung blieb\nunbeantwortet. Mit Schreiben vom 29.09.1992 nahm die D. Bank ihre\nAnträge auf Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung vom 02.06.1992\nzurück. Zwischenzeitlich war der Sollsaldo auf dem Privatkonto des\nKlägers vom Beklagten unter anderem durch Überweisung des\nKaufpreises aus dem Grundstückskaufvertrag Sp. von 80.000,00 DM auf\n\"Null\" gestellt und aufgelöst worden. Den Kredit des\nGeschäftskontos der Saatgutwirtschaft hatte der Beklagte auf ein\nneu errichtetes Konto auf eigenen Namen übernommen. Im Zusammenhang\nmit der Ablösung der Schulden übertrug die D. Bank die titulierte\nWechselforderung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 21.02.1990 auf\nden Kläger. Mit einer notariellen Abtretungsurkunde des Notar M.in\nD.vom 19.11.1992 erwirkte der Beklagte die Umschreibung des\nVollstreckungstitels auf sich als Rechtsnachfolger der D. Bank.\n\n37\n\nAm 07.12.1992 unternahm die Gerichtsvollzieherin St. im Auftrag\ndes Beklagten aufgrund des Vollstreckungsbescheids sowie des\nnotariellen Schuldanerkenntnisses vom 20.04.1991 einen vergeblichen\nVollstreckungsversuch in der Wohnung des Klägers. Mit Antrag vom\n28.12.1992 betrieb der Beklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens\ngegen den Kläger. Der Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts K.\nvom 10.08.1993 - 71 N 26/93 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen\nwird, zurückgewiesen.\n\n38\n\nMit Schreiben vom 11.01.1993 erklärte der Kläger die Anfechtung\ndes notariellen Übertragungsangebots vom 30.06.1991 - Urkundenrolle\nNr. 1456/1991 Notar W. - unter dem Gesichtspunkt des Irrtums sowie\nder arglistigen Täuschung. Mit notarieller Erklärung vom 30.11.1993\nfocht der Kläger den notariellen Erbvertrag vom 08.07.1989 sowie\ndie Übertragungsvereinbarung vom selben Tag - Urkundenrolle Nr.\n1674 und 1695/1989 - wegen Irrtums an mit der Begründung, weder er\nnoch seine Mutter hätten die Vereinbarungen dahingehend verstanden,\ndaß bereits ein Zwangsversteigerungsantrag als Bedingung für die\nÜbertragung des Grundbesitzes ausreiche.\n\n39\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung vom\n08.07.1989 und das Übertragungsangebot vom 30.06.1991 seien\nsittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), wenn schon die Vollstreckung\nnur bezüglich eines Grundstücks ausreiche, um den gesamten\nGrundbesitz auf den Beklagten übergehen zu lassen. Außerdem seien\ndie Übertragungsvereinbarungen unter diesen Voraussetzungen als\nunzulässige Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) zu werten,\nschließlich sei auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§\n181 BGB, 134 BGB in Verbindung mit § 283 d StGB sowohl von der\nNichtigkeit des Verfügungs- als auch des Verpflichtungsgeschäfts\nauszugehen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seine\nErkrankung im April 1992 vermutlich gezielt im Zusammenwirken mit\nder D. Bank ausgenutzt, um den Grundbesitz unberechtigt an sich zu\nbringen. Denn - so meint der Kläger - die Bedingungen für die\nÜberleitung des Grundbesitzes seien nicht erfüllt gewesen, so fehle\nes an einer Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren,\njedenfalls habe ein unzulässiger Antrag auf Zwangsversteigerung\nkeinesfalls ausreichen können.\n\n40\n\nWegen der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den\nTatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 588 - 591 GA Bezug\ngenommen.\n\n41\n\nDer Beklagte hat behauptet, aufgrund ausführlicher gemeinsamer\nErörterung sei es zum Abschluß der Vereinbarungen vom 08.07.1989\ngekommen. Die Eltern hätten den Lebenswandel des Klägers mißbilligt\nund den Nachlaß gegen die damit verbundenen Gefahren absichern\nwollen. Es habe der damaligen gemeinsamen Vorstellung entsprochen,\ndaß bereits ein Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsantrag\nzum Verlust des gesamten Grundbesitzes habe führen sollen.\nUngeachtet der getroffenen Vereinbarungen habe sich der Lebensstil\ndes Klägers kaum geändert. Dem Schuldanerkenntnis vom 20.04.1991\nlägen reale Forderungen zugrunde. So habe er - wie im einzelnen\naufgelistet (Bl. 202 ff. GA) und auch darüber hinausgehend - zur\nSchuldentilgung und im Rahmen von Umschuldungsvereinbarungen mit\nBanken erhebliche Geldbeträge für den Kläger aufgewendet.\n\n42\n\nWegen des fortgesetzt unsteten Lebenswandels des Klägers sei es\nschließlich zur Kündigung der Kreditverbindlichkeiten des Klägers\nbei der D. Bank vom 21.04.1992 und zu den anschließenden\nZwangsmaßnahmen gekommen.\n\n43\n\nMit Urteil vom 16.03.1994 hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der\nBeklagte habe aufgrund wirksamer Vereinbarungen vom 08.07.1989 und\n30.06.1991 den Grundbesitz auf sich übertragen. Die Vereinbarung\nsei nicht als sittenwidrig zu bewerten, insbesondere werde dem\nKläger der Pflichtteil nicht entzogen. Die\nÜbertragungsverpflichtung werde nach sinnentsprechendem Verständnis\nder Vereinbarungen schon durch einen Zwangsversteigerungsantrag\nhinsichtlich eines Grundstücks für den gesamten Grundbesitz\nausgelöst. Die Anfechtungserklärungen seien angesichts des\neindeutigen Wortlauts der Vereinbarungen unwirksam. Eine im Sinne\ndes § 162 BGB unzulässige Einwirkung des Beklagten auf die\nBedingung zur Überleitung der Grundstücke sei nicht festzustellen.\nDie vom Beklagten im eigenen und zugleich im Namen des Klägers\nvorgenommene Übertragung der Grundstücke verstoße nicht gegen § 181\nBGB, da der Beklagte zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem\nÜbertragungsvertrag vom 08.07.1989 gehandelt habe.\n\n44\n\nDie Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung\naus dem Anerkenntnis vom 20.04.1991 bleibe erfolglos, weil der\nBeklagte dem Anerkenntnis zugrundeliegende Forderungen dargelegt\nhabe, denen der Kläger nur mit pauschalem Vorbringen\nentgegengetreten sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden,\ndaß das Anerkenntnis nur den Zugriff des Beklagten auf das\nGrundvermögen habe erleichtern sollen.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bl. 580 ff.\nGA Bezug genommen.\n\n46\n\nGegen das am 06.04.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am\n02.05.1994 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender\nFristverlängerung am 18.07.1994 begründet hat.\n\n47\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er macht durch Klageerweiterung die\nUnzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem\nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990\ngeltend. Ferner hat er mit Klageanträgen zu 1 c), 3), 4) hilfsweise\neinen Pflichtteilsanspruch und umfangreiche Auskunfts-,\nRechnungslegungs- und Herausgabeansprüche erhoben, auf die Anträge\nBl. 666 ff., 975 ff. wird Bezug genommen. In der mündlichen\nVerhandlung vom 15.12.1994 hat der Kläger seine Klageanträge zu 1\nc), 3), 4) zurückgenommen.\n\n48\n\nDer Kläger meint, die Vereinbarungen vom 08.07.1989 seien nicht\nwirksam zustande gekommen, weil sein Vater - drei Tage vor seinem\nTod - die Verträge in einem von Krankheit gezeichneten, nicht\nansprechbaren Zustand unterzeichnet habe. Er - der Kläger selbst -\nsei völlig unvorbereitet im Anschluß an einen Krankenhausaufenthalt\nmit den vorgefertigten Verträgen überrumpelt worden. Nur aus\nRücksicht gegenüber seinem Vater habe er die Vereinbarungen\nunterzeichnet. Weiter behauptet der Kläger, bei Unterzeichnung der\nVereinbarungen vom 08.07.1989 und 30.06.1991 sei er vom Beklagten\nmassiv unter Druck gesetzt worden. Auch seien die\nÜbertragungsvereinbarungen nicht dahingehend zu verstehen, daß\nbereits ein Zwangsversteigerungsantrag hinsichtlich eines der\ngenannten Grundstücke die Überleitung des gesamten Grundbesitzes\nrechtfertige. Erst recht - so meint der Kläger - könne ein\nunzulässiger Zwangsversteigerungsantrag - wie er hier von der D.\nBank gestellt worden sei - zur Überleitung des Grundbesitzes nicht\nausreichen. Der Kläger behauptet, der Zwangsversteigerungsantrag\nder D. Bank sei in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten\nzustande gekommen. Er persönlich sei für die Schulden auf dem\nGeschäftskonto nicht verantwortlich, die hohe Schuldenlast gehe\nallein auf Verfügungen des Beklagten zurück. Ihm selbst habe jede\nEinflußmöglichkeit auf das Geschäftskonto gefehlt. Der Kläger\nbehauptet, seine Mutter habe - wie sie ihm ausdrücklich bestätigt\nhabe - im September 1990 durch Einzahlung eines Betrages von\n184.954,54 DM die Verbindlichkeiten auf seinem Privatkonto bei der\nD. Bank beglichen. Die in der Kontoübersicht (Bl. 1158)\nausgewiesene Umbuchung dürfte im Zusammenhang mit der Einzahlung\nseiner Mutter stehen. Der Beklagte hätte den Kaufpreis aus dem\nGrundstückskaufvetrag Sp. früher auf sein Konto einzahlen können.\nZumindest - so meint der Kläger - habe der Beklagte im Sinne der\nVereinbarungen vom 08.07.1989 und 30.06.1991 aus Mitteln der\nSaatgutwirtschaft, aus ihm zustehenden Gewinnanteilen kurzfristig\neinen Betrag in Höhe des Grundstückskaufpreises zur Verfügung\nstellen müssen, weil der Eintritt der Überleitungsbedingung durch\ndie finanzielle Unterstützung der Familie möglichst habe verhindert\nwerden sollen.\n\n49\n\nDer Kläger behauptet, soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf\nGrundstücksverkäufe bestreite, als Eigentümer von Grundstücken aus\ndem Übertragungsvertrag vom 02.06.1992 eingetragen zu sein, lasse\ner unberücksichtigt, daß es sich nur um die Veräußerung von\nTeilflächen gehandelt habe. Insoweit verlange er Rückübertragung\nder vebliebenen Flächen. Für den Fall, daß der Beklagte nicht als\nEigentümer von Grundstücken aus dem Übertragungsvertrag vom\n02.06.1992 eingetragen worden sein sollte, verlange er\nFeststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, für jene\nGrundstücke seine Eintragung als Eigentümer zu betreiben.\n\n50\n\nDer Kläger behauptet ferner, das Schuldanerkenntnis vom\n20.04.1991 sei nicht zur zwangsweisen Durchsetzung von\nZahlungsansprüchen des Beklagten abgegeben worden, sondern allein\ndeshalb, um dem Beklagten einen Titel zu verschaffen, mit dem er\ndie Grundstücke auf sich überleiten könne.\n\n51\n\nEr hält die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid\ndes Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990 für unzulässig, weil die\nVerbindlichkeiten des Privatkontos, zu deren Sicherung der Wechsel\nbestimmt gewesen sei, im September 1992 auf \"Null\" zurückgeführt\nworden seien. Die Wechselverbindlichkeit sei damit gegenstandslos\ngeworden. Keinesfalls könne ihr nachträglich eine\nKreditverbindlichkeit des Geschäftskontos der Saatgutwirtschaft\nzugrunde gelegt werden.\n\n52\n\nGegenüber der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis vom\n20.04.1991 erklärt der Kläger hilfsweise die Aufrechnung mit\nKostenerstattungsansprüchen des vorliegenden Rechtsstreits.\n\n53\n\nDer Kläger hat den Antrag zu 1 a), a2) bezüglich folgender\nGrundstücke zurückgenommen: Grundbuch Blatt 960, Flur 8, Flurstück\n12, Grundbuch Blatt 4016, Flur 7, Flurstück 174, Grundbuch Blatt\n4016, Flur 41, Flurstück 34.\n\n54\n\nDer Kläger beantragt,\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n1.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\na)\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nseine Eintragung als Eigentümer im\nGrundbuch von L. betreffend die folgenden Grundstücke zu bewilligen\nund diese Grundstücke an ihn herauszugeben:\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\na1)\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nBlatt 3607 A, Flur 7, Flurstück 3 und\n4,\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\nFlur 37, Flurstück 20,\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nFlur 41, Flurstück 13 und 17,\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nFlur 49, Flurstück 610/317 und\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n621/283,\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nBlatt 3703, Flur 49, Flurstück\n517/307,\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\nBlatt 4143, Flur 7, Flurstück 157 und\n158,\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nFlur 8, Flurstück 155 und 156,\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\na2)\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nBlatt 4016, Flur 1, Flurstück 39,\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nFlur 3, Flurstück 18 (Restfläche\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n128.109 qm),\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nFlur 7, Flurstück 81, 89, 113, 114,\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\n151, 183, 184, 185, 186, 187,\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\n188, 190, 191 und 192,\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nFlur 8, Flurstück 6, 73, 138, 139,\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\n140, 157 und 158,\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nFlur 10, Flurstück 240,\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nFlur 37, Flurstück 17, 18, 19, 67\nund\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\n68,\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nFlur 41, Flurstück 12, 15, 20, 33,\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\nFlur 49, Flurstück 570/310, 657,\n689,\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\n690, 691 und 692,\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nBlatt 5160, Flur 8, Flurstück 8/1,\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nBlatt 5672, Flur 3, Flurstück 18;\n\n115\n\nhilfsweise zu 1 a) a2)\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nfestzustellen, daß der Beklagte nicht\nbefugt ist, auf der Grundlage der Urkunde des Notars W. vom\n02.06.1992 Urkundenrolle 1176/1992 die Eintragung seiner Person als\nEigentümer zu den Grundstücken Blatt 4016, Flur 3, Flurstück 18,\nFlur 7, Flurstück 81, 184, 186 - 188, 191 und Blatt 5672, Flur 3,\nFlurstück 18 zu betreiben.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nb)\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nhilfsweise seine Eintragung als\nEigentümer zu den unter 1 a) genannten Grundstücken zu bewilligen\nZug um Zug gegen Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung zu\nGunsten des Beklagten zu den vorgenannten Grundstücken;\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nergänzend zu den Anträgen zu 1 a) und\nb)\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nden Beklagten zu verurteilen, zu\nerklären, daß er das Eigentum an den Grundstücken auf den Kläger\nüberträgt.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\n2.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nfestzustellen, daß die\nZwangsvollstreckung des Beklagten aus dem notariellen\nSchuldanerkenntnis vom 20.04.1991, Urkundenrolle 898/91 des Notars\nW. und dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom\n21.02.1990, Aktenzeichen 1 B 6864/90 unzulässig ist.\n\n130\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\n1.\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\n2.\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch\ndie Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n139\n\nDer Beklagte behauptet, der Inhalt der Verträge vom 08.07.1989\nund 30.06.1991 sei ausführlich mit dem Kläger erörtert worden.\nDabei sei auch Einigkeit erzielt worden, daß unter anderem ein\nZwangsversteigerungsantrag hinsichtlich eines Grundstücks bereits\nausreiche, die Bedingung für die Überleitung sämtlicher in beiden\nÜbertragungsurkunden genannten Grundstücke zu schaffen. Ferner\nbehauptet er, im November 1991 habe die D. Bank anläßlich der\nGewährung des Neukredits ausdrücklich klargestellt, daß erneute\nAlkoholexzesse des Klägers umgehend die Kündigung der Kredite zur\nFolge haben würden. Im Frühjahr 1992 sei der Kläger wiederholt in\nangetrunkenem Zustand in der D. Bank erschienen und habe die\nAuszahlung größerer Geldbeträge vom Geschäftskonto verlangt, was\nihm jedoch verwehrt worden sei.\n\n140\n\nHinsichtlich des Schuldanerkenntnisses vom 20.04.1991 behauptet\nder Beklagte, gemäß einer entsprechenden Absprache mit dem Kläger\nkönne die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis, dem auch\ntatsächliche Erstattungsansprüche für Aufwendungen zur\nSchuldentilgung zugrunde lägen, auch zur Durchsetzung dieser\nAnsprüche geltend gemacht werden. Dem Kläger sei deutlich gemacht\nworden, daß man kein Interesse habe, die eigenen Forderungen nach\nanderen Gläubigern geltend machen zu müssen. Der Beklagte hält sich\nferner für berechtigt, aus dem Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990 gegen den Kläger vorzugehen,\nzum einen deshalb, weil er die Verbindlichkeit des Privatkontos\ngegen Abtretung der Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid\nbeglichen habe, fernerhin habe er außer den Privatschulden noch\nweitere Verbindlichkeiten des Klägers auf seinen Namen\nübernommen.\n\n141\n\nDer Beklagte bestreitet hinsichtlich folgender Grundstücke aus\nden Klageanträgen als Grundstückseigentümer eingetragen zu sein:\nGrundbuch Blatt 4016, Flur 1, Flurstück 39, Flur 3, Flurstück 18,\nFlur 7, Flurstück 81, 184, 186, 187, 188, 191, Grundbuch Blatt\n5672, Flur 3, Flurstück 18.\n\n142\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 19.01.1995 durch\nVernehmung der Zeugen W. und C.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.03.1995\nBezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des\nParteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Ferner wird\nBezug genommen auf die nach der mündlichen Verhandlung\neingereichten Schriftsätze.\n\n143\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n144\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.\n\n145\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. a) unbegründet; hingegen\nhat der Hilfsantrag des Klägers zu 1. b) teilweise Erfolg. Danach\nist der Beklagte verpflichtet, die im Tenor aufgeführten\nGrundstücke an den Kläger zurückzuübertragen Zug-um-Zug gegen\nBewilligung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten sowie\neines Testamentsvollstreckervermerks hinsichtlich der insoweit im\nTenor bezeichneten Grundstücke. Auf weiteren Hilfsantrag des\nKlägers war festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, aus\ndem Übertragungsvertrag vom 02.06.1992 hinsichtlich weiterer\nGrundstücke seine Eintragung als Eigentümer zu betreiben. Mit dem\nAntrag zu 2. ist die Klage im Sinne des § 767 ZPO zulässig und\nhinsichtlich des Schuldanerkenntnisses vom 20.04.1991 zum Teil und\nhinsichtlich des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld\nin vollem Umfang begründet.\n\n146\n\nI.\n\n147\n\nDas Klagebegehren im Hauptantrag zu 1. a) bleibt erfolglos.\n\n148\n\nInsoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte den\nGrundbesitz unberechtigt auf sich übergeleitet hat. Denn selbst\ndann könnte der Kläger jedenfalls nicht ohne Zug-um-Zug zu\nbewilligende Auflassungsvormerkung verlangen, daß der Beklagte das\nEigentum an den Grundstücken zurücküberträgt oder - gemäß § 894 BGB\n- seine Wiedereintragung im Grundbuch als Grundstückseigentümer\nbewilligt.\n\n149\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die erneute Eintragung\nder Auflassungsvormerkung nicht bereits deshalb gegenstandslos\ngeworden, weil die Gründe für die Anordnung der\nTestamentsvollstreckung im Erbvertrag vom 08.07.1989 -\nUrkundenrolle 1675/1989 Notar W. - entfallen wären und damit auch\nder durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Übertragung der\nGrundstücke aus der Zusatzvereinbarung vom selben Tag -\nUrkundenrolle Nr. 1674/1989 Notar W..\n\n150\n\nEs erscheint schon fraglich, ob eine enge Verknüpfung zwischen\nTestamentsvollstreckung und der Verpflichtung zur Übertragung der\nGrundstücke besteht. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dies\nam Ergebnis nichts ändern:\n\n151\n\nDie Testamentsvollstreckung ist von den Erblassern auf 10 Jahre\nangeordnet worden und dauert danach regulär bis zum 15.03.2001.\nUnter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ist\nnicht festzustellen, daß die Testamentsvollstreckung nach den\ninsoweit maßgebenden Bestimmungen des Erbvertrags (Ziff. IV) durch\nden Testamentsvollstrecker vorzeitig für beendet erklärt worden\nwäre. Das vom Kläger vorgelegte medizinische Gutachten des\nFachkrankenhauses für Suchtkrankheiten Velbert vom 17.11.1994, in\ndem die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht für\nerforderlich gehalten wird, vermag die im Erbvertrag vorgesehene\nEntscheidung des Testamentsvollstreckers nicht zu ersetzen.\n\n152\n\nFür den Fall einer unberechtigten Überleitung der Grundstücke\nkommt unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten (§ 894 BGB\npositive Forderungsverletzung der Überleitungsvereinbarungen, § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) nur ein Anspruch des Klägers auf\nWiederherstellung seiner früheren Eigentümerposition in Betracht,\ndie mit der Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten belastet\nwar.\n\n153\n\nDie Notwendigkeit einer erneuten Eintragung der\nAuflassungsvormerkung entfällt nicht deshalb, weil die\nÜbertragungsvereinbarungen vom 08.07.1989 und 30.06.1991, aus denen\nder Beklagte im Falle des Obsiegens des Klägers den zu sichernden\nAuflassungsanspruch herleiten kann, nicht rechtsgültig zustande\ngekommen oder nachträglich durch wirksame Anfechtungs- oder\nWiderrufserklärungen des Klägers entfallen wären.\n\n154\n\nErfolglos beruft sich der Kläger wegen eingeschränkter\nGeschäftsfähigkeit seines Vaters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nauf die Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags vom 08.07.1989. Der\nbeurkundende Notar hatte sich nach dem Inhalt der Urkunde\nbetreffend den Erbvertrag, der in unmittelbarem zeitlichem\nZusammenhang geschlossen wurde, von der Testier- und\nGeschäftsfähigkeit der Beteiligten überzeugt. Ergänzend hat der\nZeuge W. bei seiner Vernehmung vor dem Senat am 16.03.1995\nbekundet, daß der Vater der Parteien seinerzeit nicht bettlägerig\nwar. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, von den\nFeststellungen des Zeugen W. abweichend, einen nicht\ngeschäftsfähigen Zustand seines Vaters hinreichend darzulegen. Wenn\nder Kläger seinen Vater unmittelbar vor dem Notartermin, der drei\nTage vor dessen Tod stattfand, in einem nicht ansprechbaren, völlig\nin sich gekehrten Zustand angetroffen hat, so läßt sich allein\nhieraus nicht entnehmen, daß sich der Vater des Klägers über den\nInhalt der verlesenen und von ihm unterzeichneten Verträge nicht im\nKlaren gewesen wäre. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die Vertragstexte - wie der Kläger beweislos behauptet\n- mit dem Erblasser nicht abgestimmt worden wären. Im Gegensatz\ndazu hat die Zeugin C. anläßlich ihrer Vernehmung vom 16.03.1995\nglaubhaft ausgesagt, daß die Eltern - und zwar vorrangig der Vater\nder Parteien - nicht nur die Initiative zum Abschluß eines neuen\nErbvertrages ergriffen hätten, sondern auch aktiv eine\nVertragsfassung mitgestaltet haben, wonach dem Kläger einerseits\ndie Erbenstellung erhalten bleiben sollte, andererseits aber\nsichergestellt werden sollte, daß der Familienbesitz nicht wegen\ndes Lebenswandels des Klägers verloren gehen werde.\n\n155\n\nWeder der Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 noch das\nÜbertragungsangebot vom 30.06.1991 sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB\nwegen Sittenwidrigkeit nichtig.\n\n156\n\nDer Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 ist im Zusammenhang mit\ndem Erbvertrag vom selben Tage zu betrachten. Die aufeinander\nabgestimmten Vereinbarungen stellten eine einheitliche\nerbrechtliche Regelung dar, die nach Inhalt und Zweck nicht\nsittenwidrig ist. Die mit Zustimmung des Klägers begründete\nVerpflichtung, die Grundstücke des J.hofs II an den Beklagten unter\nanderem dann zu übertragen, wenn die Gläubiger die\nZwangsvollstreckung in den Grundbesitz betreiben würden, ist durch\ndie Testierfreiheit gedeckt und im Familienkreis, um den es hier\ngeht, auch interessengerecht. Sie ist darauf ausgerichtet, den\nFamilienbesitz zu erhalten, und wurde in die erbvertragliche\nRegelung aufgenommen, nachdem eine verschwenderische Lebensweise\nund hohe persönliche Schulden des Klägers aus Sicht der Erblasser\nden ungeschmälerten Fortbestand des Familienerbes gefährdet\nerscheinen ließen.\n\n157\n\nEine Sittenwidrigkeit der Übertragungsvereinbarung wird auch\nnicht dadurch begründet, daß der Beklagte als Begünstigter der\nRegelung mit der zugleich erteilten notariellen Vollmacht in die\nLage versetzt wurde, die Grundstücke auf sich überzuleiten. Denn\nvon der Vollmacht durfte hinsichtlich der Übertragungsvereinbarung\nnur zur Erfüllung der von den Erblassern bestimmten Regelung und\nunter konkret bezeichneten Voraussetzungen Gebrauch gemacht\nwerden.\n\n158\n\nDer Übertragungsvertrag hat im Fall des Bedingungseintritts auch\nkeine den Kläger unangemessen schwer belastenden Folgen. Bei\nverständiger Würdigung können die getroffenen Regelungen - die\nÜberleitung des Grundbesitzes - im Ergebnis als Enterbung des\nKlägers gewertet werden, wodurch dann jedoch ein\nPflichtteilsanspruch ausgelöst würde.\n\n159\n\nEs ist auch nicht festzustellen, daß bei Abschluß der Verträge\nvom 08.07.1989 eine Zwangssituation des Klägers ausgenutzt worden\nwäre, die ihn veranlaßt hätte, sich den Vertragsbedingungen zu\nunterwerfen.\n\n160\n\nSeine Behauptung, anläßlich des Notartermins vom 08.07.1989\nunvorbereitet mit ihm unbekannten Vertragsentwürfen konfrontiert\nworden zu sein, die er sodann mit Rücksicht auf den schlechten\nGesundheitszustand seines Vaters widerspruchslos unterzeichnet\nhabe, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Sie steht im\nübrigen im klaren Widerspruch zu den überzeugenden, lebensnah\ngeschilderten Bekundungen der Zeugin C.. Danach hat in erster Linie\nsie die beabsichtigten Vertragsgestaltungen einschließlich der\nTestamentsvollstreckerregelung mit dem Kläger eingehend erörtert.\nNach Angaben der Zeugin wurden vor der Beurkundung zusätzlich die\nbereits fertiggestellten Verträge mit dem Kläger\ndurchgesprochen.\n\n161\n\nDer Aussage der Zeugin C. ist nicht zu entnehmen, daß auf die\nfreie Willensentscheidung des Klägers am 08.07.1989 auf sittlich zu\nmißbilligende Weise Einfluß genommen worden wäre. Soweit die Zeugin\nangegeben hat, das Versprechen, dem Kläger bei der Tilgung seiner\nbestehenden Schulden zu helfen, sei von seinem Einverständnis mit\nder Testamentsvollstreckerregelung abhängig gemacht worden, bestand\nzwischen dem Vor- und Nachteil der angebotenen Lösung ein in der\nSache selbst begründeter nicht zu beanstandender Zusammenhang.\n\n162\n\nAuch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, daß das\nÜbertragungsangebot des Klägers vom 30.06.1991 - Urkundenrolle\n1456/1991 Notar W. - aufgrund sittenwidrigen Verhaltens des\nBeklagten zustandegekommen wäre. Allein durch die pauschale Angabe,\nseinerzeit unter Druck gesetzt worden zu sein, hat der Kläger den\nTatbestand eines im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen\nRechtsgeschäfts nicht dargelegt.\n\n163\n\nDer Kläger hat weder die Übertragungsvereinbarung vom 08.07.1989\nnoch den mit ihr eng verknüpften Erbvertrag vom selben Tag durch\ndie notariell beurkundete Erklärung vom 30.11.1993 - Urkundenrolle\n3815/1993 Notar Dr. B., K. - gemäß §§ 119 Abs. 1, 2078, 142 BGB\nwirksam angefochten, weil weder er selbst noch seine Mutter den\nErbvertrag vom 08.07.1989 und den mit ihm verbundene\nÜbertragungsvertrag dahingehend verstanden hätten, daß schon ein\nZwangsvollstreckungsantrag als Bedingung für die Übertragung\nsämtlicher Grundstücke ausreiche. Es kann offen bleiben, ob dem\nKläger hinsichtlich der Übertragungsvereinbarung vom 08.07.1989 ein\neigenes Anfechtungsrecht zusteht. Eine wirksame Vertragsanfechtung\nscheidet nämlich schon deshalb aus, weil der Kläger einen\nAnfechtungsgrund nicht hinreichend dargetan hat. Er hat nicht\nnachvollziehbar dargelegt, welche abweichende Vorstellung er bzw.\nseine Mutter mit dieser Vertragsbestimmung verbunden haben. Im\nAnschluß an die Aussagen der Zeugen W. und C. ist im übrigen davon\nauszugehen, daß von den Vertragsbeteiligten nicht nur am\n30.06.1991, sondern auch am 08.07.1989 die\nÜberleitungsvoraussetzungen tatsächlich dahingehend verstanden\nwurden, daß ein Zwangsvollstreckungsantrag eines Gläubigers\nausreichen würde.\n\n164\n\nEin Anfechtungsrecht des Klägers aus eigenem Recht ist\nschließlich auch gemäß § 121 BGB ausgeschlossen, weil seine\nAnfechtungserklärung vom 30.11.1993 nicht unverzüglich nach\nKenntnis des Anfechtungsgrunds erfolgt ist. Spätestens seit dem\neinstweiligen Verfügungsverfahren - 23 O 594/92 LG K. -, das mit\nAntrag vom 13.10.1992 eingeleitet wurde, war dem Kläger der\nAnfechtungsgrund bekannt.\n\n165\n\nAuch die mit Anwaltsschreiben vom 11.01.1993 erklärte Anfechtung\ndes Übertragungsangebots vom 30.06.1991 - Urkundenrolle Nr.\n1456/1991 Notar W. - wegen Irrtums und arglistiger Täuschung ist\nunwirksam. Es bestehen keine Anhaltspunkte, denenzufolge sich der\nKläger bei Abgabe des Übetragungsangebots über dessen Gegenstand -\nnämlich die Grundstücke aus dem Grundbesitz des J.hofs I - oder die\nTragweite des Angebots im Irrtum befunden hätte. Im Anschluß an die\nBeweisaufnahme vom 16.03.1995 steht vielmehr durch die glaubhaften\nAussagen der Zeugen W. und C. zur Überzeugung des Senats fest, daß\nnach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die im\nÜbertragungsangebot vom 30.06.1991 bezeichneten Grundstücke in die\nÜbertragungsregelung vom 08.07.1989 einbezogen werden sollten.\nZwischen den Parteien war nach den Angaben der Zeugen klar, daß der\nZwangsvollstreckungsantrag hinsichtlich eines der Grundstücke - sei\nes aus dem Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 oder aus dem\nÜbertragungsangebot vom 30.06.1991 - ausreichte, um den Grundbesitz\ninsgesamt auf den Beklagten überzuleiten. Die Zeugin C. hatte ihren\nglaubhaften Angaben zufolge mit dem Kläger besprochen, daß die im\nÜbertragungsangebot vom 30.06.1991 bezeichneten Grundstücke der\nÜbertragungsregelung im Austausch für Grundstücke aus der\nVereinbarung vom 08.07.1989 unterstellt wurden, deren Veräußerungen\nbereits konkret bevorstand und deren Erlös zur Schuldentilgung für\nden Kläger verwendet werden sollte.\n\n166\n\nHinsichtlich der Übertragungsvereinbarung vom 08.07.1989 und des\nÜbertragungsangebots vom 30.06.1991 scheidet ein Schenkungswiderruf\nwegen groben Undanks (§ 530 BGB) oder Notbedarfs (§ 528 BGB) schon\ndeshalb aus, weil jene Rechtsgeschäfte nach der offenkundigen\nWillensrichtung der Parteien weder ganz noch teilweise als\nunentgeltliche Zuwendung des Klägers an den Beklagten zu\nqualifizieren sind. Es handelt sich vielmehr um erbrechtliche\nRegelungen, die im untrennbaren Zusammenhang mit dem Erbvertrag vom\n08.07.1989 und der Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom\n30.06.1991 stehen.\n\n167\n\nII.\n\n168\n\nDie Klage ist mit dem Hilfsantrag zu 1. b) zum Teil\nbegründet.\n\n169\n\nDer Beklagte hat sich wegen positiver Forderungsverletzung des\nÜbertragungsvertrags vom 08.07.1989 und der Vereinbarungen über die\nAnnahme des Übertragungsangebots vom 30.06.1991 gegenüber dem\nKläger schadensersatzpflichtig gemacht, weil er die Grundstücke am\n02.06.1992 auf sich übergeleitet hat, ohne zuvor sorgfältig das\nVorliegen der Übertragungsvoraussetzungen geprüft zu haben und -\nfür ihn ersichtlich - die Bedingungen für die Überleitung des\nGrundbesitzes nicht erfüllt waren. Er ist nach den Grundsätzen der\nNaturalrestitution (§ 249 BGB) verpflichtet, die im Tenor\nbezeichneten Grundstücke Zug um Zug gegen Bewilligung der\nEintragung von Auflassungsvormerkungen und teilweise - soweit\nfrüher vorhanden - auch von Testamentsvollstreckervermerken an den\nKläger zurückzuübertragen.\n\n170\n\nDie Voraussetzungen für die Übertragung der Grundstücke an den\nBeklagten waren nicht erfüllt.\n\n171\n\nNach den getroffenen Vereinbarungen sollte das Grundvermögen\ndann auf den Beklagten übergeleitet werden können, wenn - wie\nbereits ausgeführt - durch Gläubiger des Klägers\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen in eines von den vertraglichen\nRegelungen erfaßten Grundstücke eingeleitet bzw. betrieben werden\nsollten.\n\n172\n\n1.\n\n173\n\nDer Zwangsversteigerungsantrag der D. Bank vom 02.06.1992 - 42 K\n56/92 AG Brühl -, aufgrund dessen die Überleitung der Grundstücke\nvom Beklagten vorgenommen wurde, erfüllte diese Voraussetzungen\nnicht, weil er unzulässig war. Die D. Bank beantragte die\nZwangsversteigerung aufgrund der für sie eingetragenen\nSicherungshypotheken ohne einen Duldungstitel, der nach\nherrschender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei einer\nZwangshypothek erforderlich ist (RGZ 123, 169; Zöller/Stöber, ZVG,\n13. Aufl., Einl. Rdz. 69, § 15 Anm. 9.1; Dassler, Schiffhauer,\nGerhardt, Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und\nZwangsverwaltung, 12. Aufl., § 16 Rdz. 7, Palandt-Bassenge, BGB,\n54. Aufl., § 1147 Rdz. 2, Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl.. § 867 Rdz.\n14; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 867, Rdz.\n13).\n\n174\n\nAngesichts der eindeutigen Antragstellung nur wegen des\ndinglichen Anspruchs war für eine Auslegung in einen Antrag auf\nZwangsversteigerung wegen des persönlichen Anspruchs kein Raum\n(Steiner, Eickmann, Hagemann, Zwangsversteigerung und\nZwangsverwaltung, 9. Aufl. 1984, §§ 15, 16 ZVG Rdz. 214).\nDementsprechend hat das Amtsgericht Brühl der D. Bank mit Verfügung\nvom 16.07.1992 zu Recht lediglich Gelegenheit zur zulässigen\nAntragstellung, nämlich zur Vorlage eines Duldungstitels oder zur\nberichtigten Antragstellung wegen des persönlichen Anspruchs\nGelegenheit gegeben.\n\n175\n\nEin unzulässiger Zwangsversteigerungsantrag vermochte nach Sinn\nund Zweck der Überleitungsvereinbarungen deren\nÜbertragungsbedingungen nicht zu erfüllen.\n\n176\n\nDurch die Übertragungsvereinbarungen sollte erreicht werden, daß\nder Grundbesitz in der Familie blieb, nämlich auf den Beklagten\nübertragen wurde, sobald Grundstücke durch\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Klägers bedroht\nwurden. Durch den völlig unzulänglichen, unzulässigen\nZwangsversteigerungsantrag der D. Bank wurde eine konkrete\nGefährdung für den ungeschmälerten Fortbestand des Familienbesitzes\nnicht begründet. Daß nicht jedwede Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur\nÜbertragung der Grundstücke ausreichen sollte, läßt sich den\nvertraglichen Regelungen insofern entnehmen, als ein Konkursantrag\neindeutig zur Überleitung des Grundbesitzes noch nicht ausreichte.\nAuch die für den Kläger weitreichenden Folgen der\nGrundstücksübertragung sprechen dafür, daß nur eine ernsthafte\nGefährdung des Grundbesitzes dessen Überleitung rechtfertigen\nsollte, die durch einen offenkundig unzulässigen\nZwangsversteigerungsantrag - wie er von der D. Bank gestellt wurde\n- noch nicht begründet wurde.\n\n177\n\nDer Beklagte selbst war wegen der gravierenden Folgen des\nZwangsversteigerungsantrags im Rahmen seiner vertraglichen\nSorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger verpflichtet, die\nVoraussetzungen für die Überleitung des Grundbesitzes\neigenverantwortlich zu prüfen. Einer Überprüfung der\nÜbertragungsvoraussetzungen war der Beklagte nicht dadurch\nenthoben, daß der Zeuge W. die Voraussetzungen für die\nGrundstücksübertragung als gegeben ansah und dies dem Beklagten\nmitteilte. Dies gilt auch dann, wenn dem Zeugen W. - wie der\nBeklagte behauptet - der Zwangsversteigerungsantrag vorgelegen\nhaben sollte.\n\n178\n\nHätte der Beklagte - wie es seine Pflicht gewesen wäre - den\nZwangsversteigerungsantrag der D. Bank überprüft, so wäre ihm die\noffenkundige Unzulänglichkeit des Zwangsversteigerungsantrags gewiß\nnicht entgangen. Es ist bei ihm, als Bankjuristen, der mit der\nVerwertung von Kreditsicherheiten vertraut ist, als bekannt\nvorauszusetzen, daß die Vollstreckung aus einer Zwangshypothek\neinen gesonderten Duldungstitel erfordert. Der erkennbar\nschwerwiegende Antragsmangel hätte den Beklagten zumindest daran\nzweifeln lassen müssen, daß der Zwangsversteigerungsantrag im Sinne\nder getroffenen Vereinbarungen die Überleitung des Grundbesitzes\nnicht rechtfertigen würde. Schon derartige Bedenken hätten den\nBeklagten angesichts der Tragweite seiner Entscheidung veranlassen\nmüsssen, von der Überleitung des Grundbesitzes Abstand zu\nnehmen.\n\n179\n\nDem Vorbringen des Klägers, zwischen dem Beklagten und der D.\nBank sei bezüglich des Vollstreckungsantrages kollusiv\nzusammengerabeitet worden, brauchte nach allem nicht nachgegangen\nzu werden.\n\n180\n\n2.\n\n181\n\nUnabhängig von der Unzulässigkeit des\nZwangsversteigerungsantrags durfte der Beklagte den Grundbesitz\nauch deshalb nicht auf sich übertragen, weil die Forderungen, die\nden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugrunde lagen, den Kläger nicht\nin dem Sinne anzulasten waren, wie es nach den getroffenen\nAbsprachen für die vorgesehene Sanktion erforderlich gewesen\nwäre.\n\n182\n\nWie der Beklagte selbst vorträgt (Bl. 928 GA) wurde dem Kläger\nsowohl am 08.07.1989 als auch am 30.06.1991 deutlich gemacht, daß\ner die Grundstücke verlieren sollte, wenn er seinen früheren\nLebensstil wieder aufnehmen und Schulden machen würde, die den\nFamilienbesitz in Gefahr bringen.\n\n183\n\nDanach waren die Ansprüche, zu deren Befriedigung die\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens der D. Bank gegen den Kläger\nergriffen wurden, nicht geeignet, im Verhältnis der Parteien die\nBedingungen für die Übertragung der Grundstücke zu schaffen.\n\n184\n\nGegenstand der Zwangsvollstreckung war eine titulierte Forderung\naus einem Wechselmahnbescheid über 175.000,00 DM,\n\n185\n\ndie von der D. Bank geltend gemacht wurde, um im Anschluß an die\nKündigung der Kontenverbindung des Klägers teilweise Befriedigung\nfür fällig gestellte Kreditverbindlichkeiten zu erlangen.\n\n186\n\nDie Sollstände der Geschäftskonten (1579010/00 und 1579010/01)\nvon insgesamt 725.813,67 DM sind vom Kläger nicht zu verantworten,\nes handelt sich insoweit nicht um Schulden, die durch\nleichtfertigen Umgang mit finanziellen Mitteln vom Kläger\nverursacht worden wären und die die Folgen der\nÜbertragungsvereinbarungen auslösen könnten.\n\n187\n\nMit dem Tod des Vaters am 11.7.1989 endete die\nVerfügungsbefugnis des Klägers über das Geschäftskonto. Unter\nAusschluß des Klägers übernahm nunmehr der Beklagte die Verwaltung\ndes Geschäftskontos (Bl. 273 GA), bei einem Kontenstand, der vom\nKläger - vom Beklagten unwidersprochen - gemäß Jahresabschluß vom\n30.6.1989 mit 165.358,06 DM (Bl. 996 GA) und für den Todestag des\nVaters auf 262.257,03 DM (Bl. 1030 GA) beziffert wird. Die\nKontenbewegungen waren fortan der Einflußnahme des Klägers\nentzogen, zumal der Beklagte den Kläger am 22.7.1989 (BE 24) auch\nals Geschäftsführer der Saatgutwirtschaft ablöste.\nVerfügungsbefugnisse über die Konten wurden dem Kläger auch dann\nnicht eingeräumt, als der Beklagte die Geschäftskonten im Anschluß\nan die Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 30.6.1991 auf den\nNamen des Klägers umschreiben ließ. Nach wie vor bedurfte jede\nAbhebung des Klägers der ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten.\nDie Aufnahme des geschäftlichen Neukredits über eine Linie von\n750.000,00 DM ist dem Kläger nicht als Verschuldung im Sinne der\nÜbertragungsvereinbarungen anzulasten. Der Kredit wurde nach\neigenem Vorbringen des Beklagten (Bl. 918 GA) auf dessen Betreiben\nbewilligt. Soweit durch die neu vereinbarte Kreditlinie vom\nNovember 1991 bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommene\nKreditmittel abgedeckt wurden, war der Kläger hierfür aus den\ndargelegten Gründen schon seit dem 11.7.1989 nicht mehr\nverantwortlich, Kontenbelastungen aus der Zeit von November 1991\nbis zur Kreditkündigung am 21.4.1992 sind wegen fehlender\nVerfügungsbefugnis gleichermaßen von ihm nicht herbeigeführt\nworden.\n\n188\n\nSoweit der Beklagte behauptet, daß der Kläger mehrfach in\nalkoholisiertem Zustand ohne Einwilligung des Beklagten größere\nBeträge vom Betriebskonto der D. Bank habe abheben wollen, ist die\nAuszahlung von Geldern nach eigenem Vorbringen des Beklagten stets\nverweigert worden. Eine Vermögens- oder Kreditgefährdung ist damit\nnicht entstanden. Inwieweit die Rückzahlung der Kredite durch den\nbehaupteten Lebenswandel des Klägers gefährdet gewesen wäre,\nobgleich die Konten ausschließlich vom Beklagten verwaltet wurden,\nhat der Beklagte schon nicht substantiiert dargetan. Es bedarf\ndeshalb keiner näheren Erörterung, ob und gegebenenfalls unter\nwelchen Voraussetzungen ein kreditgefährdendes Verhalten des\nBeklagten die Bedingungen für die Überleitung des Grundbesitzes zu\nbegründen vermag.\n\n189\n\nOffenbleiben kann fernerhin die Frage, ob der D. Bank im\nNovember 1991 anläßlich der Verhandlungen über den Neukredit ein\nKündigungsrecht für den Fall eingeräumt wurde, daß Alkoholexzesse\ndes Klägers bekannt würden. Denn eine hierauf beruhende\nKreditkündigung und Einleitung der Zwangsvollstreckung wäre\njedenfalls nicht geeignet, im Verhältnis der Parteien die\nÜbertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten zu rechtfertigen.\nDenn sanktioniert werden sollte der leichtfertige Umgang mit\nfinanziellen Mitteln, der sich in Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\nniederschlägt und hierdurch den Fortbestand des Familienbesitzes\ngefährdet. Der Lebenswandel des Klägers allein vermag die\nÜberleitungsbedingungen nicht zu erfüllen, und zwar auch dann\nnicht, wenn er von der D. Bank zum Anlaß der Kreditkündigung\ngenommen worden wäre.\n\n190\n\nDie Kreditkündigung vom 21.4.1992 und die hierauf beruhenden\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen der D. Bank erfüllen die\nVoraussetzungen für die Übertragung des Grundbesitzes auch nicht\nhinsichtlich der Schulden auf dem Privatkonto des Klägers\n(Konto-Nummer 1566180/00), die im Kündigungsschreiben vom 21.4.1992\nauf 91.981,92 DM beziffert werden.\n\n191\n\nEs kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß der\nPrivatkredit aus Sicht der D. Bank von ausschlaggebender Bedeutung\nfür die Kündigung der Kontoverbindungen des Klägers gewesen ist,\nweil die Privatschulden lediglich 11% der fällig gestellten\nKreditverbindlichkeiten insgesamt ausmachten. Hierfür spricht auch\ndas Schreiben der D. Bank vom 19.3.1992 (Anlage BE 2), mit dem der\nBeklagte an die Rückzahlungsvereinbarungen vom 8.11.1991 erinnert\nwurde, ohne daß zugleich eine Zahlungsfrist gesetzt oder die\nKündigung angedroht oder irgendwelche Zwangsmaßnahmen auch nur\nangedeutet worden wären.\n\n192\n\nJedenfalls können hinsichtlich der Privatkontenverbindlichkeit\ndie Voraussetzungen für die Überleitung der Grundstücke auch\ndeshalb nicht als erfüllt angesehen werden, weil es sich insoweit\num Altschulden aus der Zeit vor Abschluß der\nÜbertragungsvereinbarungen und vor dem Erbfall handelte. Die\nPrivatschulden, deren Restbetrag am 21.4.1992 fällig gestellt\nwurden, bestanden nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten schon\nam 14.6.1989, als der Kläger zur Absicherung für den damaligen\nSchuldsaldo einen Solawechsel über 175.000,00 DM begab. Altschulden\nwerden nach sinnentsprechendem Verständnis von den\nÜberleitungsbedingungen nicht erfaßt.\n\n193\n\nDie Privatschulden konnten aus der Sicht des Beklagten die\nweitreichenden Folgen der Überleitungsvoraussetzungen auch deshalb\nnicht auslösen, weil die Schulden am 2.6.1992 bereits deutlich\nzurückgeführt waren und aus dem Grundstückskaufvertrag Sp. die\nZahlung des am 1.6.1992 fälligen Kaufpreises von 80.000,00 DM\nunmittelbar bevorstand, der zur weiteren Tilgung der\nPrivatkontenschulden des Klägers verwendet werden sollte. Die\ndanach verbleibende, letztlich geringfügige Schuld konnte bei\nsinnentsprechendem Verständnis der Überleitungsvoraussetzungen aus\nSicht des Beklagten zur Übertragung der Grundstücke auf sich nicht\nausreichen.\n\n194\n\nGemäß § 249 BGB hat der Beklagte wegen positiver\nForderungsverletzung der Überleitungsvereinbarungen die Grundstücke\nauf den Kläger zurückzuübertragen, als deren Eigentümer der\nBeklagte aufgrund der Auflassung vom 02.06.1992 im Grundbuch\neingetragen ist.\n\n195\n\nAllein die Bewilligung zur Eintragung des Klägers als\nGrundstückseigentümer (§ 19 GBO) reicht nicht aus, um ihm seine\nfrühere Grundbuchposition wieder zu verschaffen, weil der Beklagte\nden Grundbesitz am 02.06.1992 durch rechtswirksame\nAufklassungserklärungen auf sich übetragen hat.\n\n196\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Beklagte den\nÜbertragungsvertrag vom 02.06.1992 - Urkundenrolle - Nr. 1176/1992\n- im eigenen Namen und zugleich auch im Namen des Klägers mit\nVollmachtsurkunde des Klägers vom 08.07.1989 - Urkundenrolle - Nr.\n1676/1989 - abgeschlossen hat, die eine Befreiung von den\nBeschränkungen des § 181 BGB nicht enthielt. Denn der Beklagte\nhandelte insoweit zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Klägers\naus dem notariellen Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 -\nUrkundenrolle - Nr. 1674/1989 -, so daß das\nSelbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB nicht einG.t.\n\n197\n\nEine Nichtigkeit der Auflassung ergibt sich aus den unter Ziff.\nI dargelegten Gründen auch nicht wegen Unwirksamkeit der\nBevollmächtigung vom 08.07.1989 oder des Übetragungsangebots vom\n30.06.1991.\n\n198\n\nDie Rückübetragungspflicht des Beklagten gilt für sämtliche\nGrundstücke, als deren Eigentümer der Beklagte aufgrund der\nAuflassung vom 02.06.1992 im Grundbuch eingetragen ist.\n\n199\n\nDies ist unstreitig der Fall hinsichtlich der im Klageantrag zu\n1 a) a1) bezeichneten Grundstücke, die der Beklagte im Anschluß an\ndie Annahme des Übertragungsangebots vom 30.06.1991 - Urkundenrolle\n- Nr. 1456/1991 - auf sich übergeleitet hat.\n\n200\n\nBezüglich jener Grundstücke besteht die Übetragungsverpflichtung\nZug-um-Zug gegen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zugunsten\ndes Beklagten. Gemäß dem Grundsatz der Naturalrestitution ist im\nGrundbuch diejenige Rechtsposition des Klägers wieder herzustellen,\ndie er vor der unberechtigten Überleitung der Grundstücke\ninnehatte. Seinerzeit war hinsichtlich der im Antrag zu 1 a), a1)\naufgeführten Grundstücke eine Auflassungsvormerkung zugunsten des\nBeklagten eingetragen, die der Kläger dem Beklagten wieder\neinzuräumen hat.\n\n201\n\nDie im Antrag zu 1 a), a2) aufgeführten Grundstücke sind nur zum\nTeil auf den Kläger zu übertragen, nämlich nur insoweit, als der\nBeklagte derzeit als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen\nist.\n\n202\n\nDies betrifft unstreitig zu für die Grundstücke Grundbuch L.\n\n203\n\nBlatt 4016 Flur 7, Flurstück 89, 113, 114, 151, 183, 190,\n192,\n\n204\n\nBlatt 4016, Flur 8, Flurstück 6, 73, 138, 139, 140, 157,\n158,\n\n205\n\nBlatt 4016, Flur 10, Flurstück 240,\n\n206\n\nBlatt 4016, Flur 37, Flurstück 17, 18, 19, 67, 68,\n\n207\n\nBlatt 4016, Flur 41, Flurstück 12, 15, 20, 33,\n\n208\n\nBlatt 4016, Flur 49, Flurstück 570/310, 657, 689, 690, 691,\n692,\n\n209\n\nBlatt 5160, Flur 8, Flurstück 8/1.\n\n210\n\nBezüglich des Grundstücks Grundbuch - Blatt 5672, Flur 3,\nFlurstück 18 besteht eine Rückübetragungspflicht des Beklagten\ninsoweit, als das Grundstück nicht mit einer Teilfläche von 92.646\nqm an die Eheleute F. veräußert und mit einer weiteren Teilfläche\nvon 50.000 qm gemäß Erbauseinandersetzungsvertrag vom 30.06.1991 -\nUrkundenrolle - Nr. 1457/1991 - (Bl. 29 GA) an den Beklagten\nübetragen wurde.\n\n211\n\nSoweit der Beklagte pauschal bestreitet, als Eigentümer des\nGrundstücks eingetragen zu sein, ist sein Vorbringen nicht\nnachvollziehbar und damit nicht rechtserheblich. Das Grundstück war\nGegenstand des Übertragungsvertrages vom 02.06.1992 (Bl. 58\nGA).\n\n212\n\nDas Grundstück wurde nach dem Vorbringen des Klägers im\nGrundbuch von L. ursprünglich im Bestandsverzeichnis unter Blatt\n4016, Flur 3, Flurstück 18 geführt mit einer Fläche von 270.755 qm.\nDem Grundbuchauszug vom 10.02.1992 (Bl. 83 GA) ist zu entnehmen,\ndaß das Grundstück am 02.01.1992 auf Bl. 5672 des\nBestandsverzeichnisses übertragen wurde. Unter der ursprünglichen\nGrundbuchbezeichnung Bl. 4016, Flur 3, Flurstück 18 wurde im\nErbauseinandersetzungsvertrag der Parteien vom 30.06.1991 eine\nTeilfläche von 50.000 qm an den Beklagten übetragen, eine weitere\nTeilfläche von 92.646 qm veräußerten die Parteien mit notariellem\nKaufvertrag vom 13.08.1991 (Bl. 336 GA) an die Eheleute F.. Für den\nVerbleib der Restfläche, deren Rückübertragung der Kläger begehrt,\nbietet das Vorbringen des Beklagten keine Erklärung.\n\n213\n\nDie genannten Grundstücke hat der Beklagte aus den bereits\ndargelegten Gründen Zug um Zug gegen Bewilligung einer\nAuflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten und eines befristeten\nTestamentsvollstreckungsvermerks durch den Kläger zu übetragen.\nBeide Eintragungen waren vor der unberechtigten Überleitung der\nGrundstücke im Grundbuch verzeichnet.\n\n214\n\nHinsichtlich der Grundstücke Grundbuch Blatt 4016, Flur 1,\nFlurstück 39, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186, 187, 188, 191 hat der\nBeklagte zu Recht bestritten, nicht als Eigentümer im Grundbuch\neingetragen zu sein. Der vom Kläger vorgelegte Grundbuchauszug vom\n20.06.1994 (Bl. 1148 ff. GA) weist eine Eintragung des Beklagten\nals Grundstückseigentümer nicht aus. Der Antrag auf Rückübertragung\nder Grundstücke ist unbegründet.\n\n215\n\nIII.\n\n216\n\nMit dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1 a), a2) begehrt der\nKläger für Grundstücke, die Gegenstand des Übertragungsvertrags vom\n02.06.1992 - Urkundenrolle - Nr. 1176/1992 - waren, als deren\nEigentümer der Beklagte jedoch nicht im Grundbuch eingetragen ist,\ndie Feststellung, daß der Beklagte nicht befugt sei, seine\nEintragung als Grundstückseigentümer zu betreiben. Der Antrag ist\nsinnentsprechend auch als Hilfsantrag zum Antrag zu 1 b) zu\nverstehen. Das Feststellungsbegehren ist hinsichtlich der\nGrundstücke Grundbuch Blatt 4016, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186 -\n188, 191 zulässig und begründet.\n\n217\n\nDas Feststellungsinteresse folgt bezüglich dieser Grundstücke\naus dem Übertragungsvertrag vom 02.06.1992, der die Gefahr einer\nEintragung des Beklagten als Eigentümer jener Grundstücke\nbegründet.\n\n218\n\nSoweit der Kläger in seinen Antrag das Grundstück Blatt 4016,\nFlur 3, Flurstück 18 einbezogen hat, ist im Anschluß an die\nAntragsgebegründung des Klägers von einer versehentlichen\nAntragstellung auszugehen. Seinem eigenen Vorbringen zufolge (Bl.\n981 GA) ist das Grundstück auf das Grundbuchblatt 5672 übertragen\nworden. Das Grundstück ist unter der Bezeichnung Blatt 4016, Flur\n3, Flurtstück 18 im übrigen nicht Gegenstand des\nÜbertragungsvertrags, so daß dem Feststellungsbegehren insoweit\njedenfalls auch das Rechtsschutzinteresse fehlen würde.\n\n219\n\nDie Begründetheit des Feststellungsantrags folgt für dei\nGrundstücke Grundbuch Blatt 4016, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186 -\n188, 191 aus der im einzelnen bereits dargelegten fehlenden\nBerechtigung des Beklagten, den Grundbesitz auf sich überleiten zu\ndürfen.\n\n220\n\nIV.\n\n221\n\n1.\n\n222\n\nDie Klage ist mit dem Antrag zu 2), soweit er die Unzulässigkeit\nder Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom\n20.4.1991 betrifft, zulässig und teilweise begründet.\n\n223\n\nDas Klagebegehren ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767,\n794 Abs. 1, Nr. 5, 795 ZPO auszulegen. Für dieses Verständnis des\nAntrags spricht schon das ausdrücklich formulierte Klageziel, das\nim Sinne des § 767 auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung\naus dem notariellen Schuldanerkenntnis ausgerichtet ist. Der Kläger\nstellt den titulierten, materiell-rechtlichen Anspruch aus dem\nabstrakten Schuldanerkenntnis nicht in Frage. Im Anschluß an den\nVollstreckungsversuch des Beklagten vom 7.12.1992 will der Kläger\nmit seinem Vorbringen, wonach dem Beklagten konkrete Forderungen\nnicht zustünden, ferner mit der Hilfsaufrechnung mit\nKostenerstattungsansprüchen die Vollstreckbarkeit des\nZahlungstitels beseitigen. Gleiches gilt für seine Behauptung, daß\ndas Schuldanerkenntnis gemäß einer getroffenen Absprache nicht zur\nRealisierung einer Forderung, sondern ausschließlich deshalb\nabgegeben worden sei, um dem Beklagten einen Titel zu verschaffen,\nder ihn in die Lage versetzt, die Voraussetzungen für die\nÜbertragung des Grundbesitzes herbeiführen zu können. Unter diesen\nUmständen steht einem Klagebegehren im Sinne des § 767 nicht\nentgegen, daß es in Form einer Feststellungsklage geltend gemacht\nwird.\n\n224\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n225\n\nSoweit der Kläger konkrete Forderungen des Beklagten in Abrede\nstellt, erhebt er gegen den titulierten Anspruch mit der\nBereicherungseinrede (§ 821 BGB) eine gemäß § 767 ZPO zulässige\nEinwendung (Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 767 Randziffer\n20). Durch die Hilfsaufrechnung hat er den Erfüllungseinwand\ngeltend gemacht. Hinsichtlich der behaupteten Absprache über die\nZweckbestimmung des Vollstreckungstitels beruft sich der Kläger auf\neine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, für deren\nGeltendmachung gleichermaßen in zumindest entsprechender Anwendung\ndie Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung steht (so auch BGHZ 16,\n180; BGH NJW 68, 700; 91, 2295; Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., §\n767 Randziffer 13, Stichwort \"Vereinbarungen\";\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 767 Randziffer 36; Schuschke,\nVollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 1992, Band I § 767\nRandziffer 12 jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n226\n\nIn der Sache erfolglos beruft sich der Kläger gegenüber dem\nnotariellen Schuldanerkenntnis von 300.000,00 DM auf fehlende\nkonkrete Forderungen des Beklagten.\n\n227\n\nDer Kläger hält der titulierten abstrakten Forderung damit die\nBereicherungseinrede des § 821 BGB entgegen (Palandt-Thomas BGB 54.\nAufl., § 780 Randziffer 12). Er hat insoweit nur unsubstantiiert\ndargelegt, daß dem Beklagten in Höhe der anerkannten Schuldsumme\nForderungen nicht zustehen. Der spezifizierten\nForderungsaufstellung des Beklagten, in der Aufwendungen zur\nSchuldentilgung des Klägers in Höhe von insgesamt 296.131,85 DM\naufgelistet werden und ergänzend auf eine Vielzahl von verauslagten\nKleinbeträgen verwiesen wird, hat der Kläger letztlich nur\nhinsichtlich einer Kreditforderung der Commerzbank G. von 70.000,00\nDM widersprochen (Bl. 728 GA). Die Behauptung des Klägers, der\nKredit sei mit Erlösen aus Grundstücksverkäufen beglichen worden,\nentkräftet der Beklagte zutreffend mit dem Hinweis, daß zur\nfraglichen Zeit, im Januar 1991, Grundstücksverkäufe noch nicht\nvorgenommen gewesen seien. Mit seinem nicht näher spezifizierten\nVorbringen, wonach die Schulden - schenkungsweise - aus dem\nVermögen seiner Mutter sowie mit finanziellen Mitteln der\nSaatgutwirtschaft getilgt worden sein sollen, hat der Kläger nicht\nhinreichend dargetan, daß der Beklagte keine eigenen Gelder\naufgewandt hat.\n\n228\n\nSoweit der Kläger gegenüber der Forderung aus dem\nSchuldanerkenntnis die Hilfsaufrechnung mit\nKostenerstattungsansprüchen aus dem vorliegenden Rechtsstreit\nerklärt hat (Bl. 1102 GA), geht dieser Einwand schon deshalb fehl,\nweil eine bezifferte Forderung nicht bezeichnet wurde und die\nForderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat nicht fällig war.\n\n229\n\nTeilweise begründet ist die Vollstreckungsgegenklage\nhinsichtlich der geltendgemachten Vollstreckungsvereinbarung.\n\n230\n\nZwar hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom\n16.3.1995 nicht bewiesen, daß das Schuldanerkenntnis nicht zur\nBefriedigung von Zahlungsansprüchen, sondern ausschließlich deshalb\nerteilt worden wäre, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben,\nselbst die Voraussetzung für die Übertragung des Grundbesitzes\nherführen zu können. Diese Behauptung des Klägers ist durch die\nAussage der Zeugin C. nicht bestätigt worden, der Zeuge W.\nvermochte sich an Absprachen der Parteien über die Zweckbestimmung\ndes Schuldanerkenntnisses nicht zu erinnern.\n\n231\n\nGleichwohl ist im Anschluß an die Bekundungen der Zeugin C.\nfestzustellen, daß der Beklagte den Titel nach der getroffenen\nAbrede in unzulässiger Weise zur Zwangsvollstreckung gegen den\nKläger verwendet hat. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin C.\nsollten für den Kläger verauslagte Geldbeträge mit dem\nSchuldanerkenntnis zwangsweise beigetrieben werden können, wenn\nDritte auf das Vermögen des Klägers zuG.en würden. Daneben wurde -\nso die Zeugin C. - das Anerkenntnis auch zu dem Zweck erteilt, um\ndem Beklagten eine autarke Gläubigerposition zu verschaffen, die es\nihm ermöglichte, die Voraussetzungen für die Überleitung des\nGrundbesitzes auf sich zu schaffen, wenn\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritte drohen würden. Danach\nentsprach es nicht der vereinbarten Zweckbestimmung des\nAnerkenntnisses, daß im Auftrag des Beklagten die\nGerichtsvollzieherin Stobäus am 7.12.1992 aufgrund des\nAnerkenntnisses einen Vollstreckungsversuch unternommen hat. Es\nbestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte, daß seinerzeit von\ndritter Seite die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben\nworden wäre.\n\n232\n\nWie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall einer\nvollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung entschieden hat (BGHZ 16,\n180), ist die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung\nunter den gegebenen Voraussetzungen dahingehend für unzulässig zu\nerklären, daß sie nicht betrieben werden darf, ohne daß dem Kläger\ndie Zwangsvollstreckung eines anderen Gläubigers droht. Insoweit\nkommt dem Ausspruch, daß die Zwangsvollstreckung unzulässig sei,\nnicht rechtsgestaltende, sondern bloß feststellende Bedeutung zu\n(BGH a.a.O.).\n\n233\n\nDie Vollstreckungsgegenklage ist im Ergebnis nur teilweise\nerfolgreich, weil die Zwangsvollstreckung nur in sachlich\neingeschränktem Umfang und nicht - wie beantragt - generell für\nunzulässig zu erklären ist.\n\n234\n\n2.\n\n235\n\nDie Klage ist mit dem Antrag zu 2) zulässig und begründet,\nsoweit er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem\nVollstreckungsbescheid zum Wechselmahnbescheid des Amtsgericht\nHünfeld vom 21.2.1990 in Verbindung mit dem\nWechsel-Vorbehalts-Anerkenntnisurteils des Landgerichts K. vom\n22.8.1990 (23 O 314/90) betrifft.\n\n236\n\nAuch insoweit ist das Klagebegehren eindeutig auf die\nUnzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung und damit auf das\nKlageziel des § 767 ZPO ausgerichtet, ohne daß sich hiergegen\ndurchG.ende Bedenken aus der Erhebung einer Feststellungsklage\nergeben würden. Die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels wird in\nder Klagebegründung nicht in Zweifel gestellt. Der Kläger wendet\nsich mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Vollstreckung\nder titulierten Wechselverbindlichkeit, indem er geltend macht, der\nBeklagte dürfe aus dem Wechsel nicht mehr vorgehen, nachdem der\nSollstand seines Privatkontos, dessen Sicherung der Wechsel\nbezweckt habe, auf Null zurückgeführt und das Konto gelöscht\nsei.\n\n237\n\nDer Kläger ist mit den erhobenen Einwendungen nicht gemäß § 797\nAbs. 2 ZPO präkludiert.\n\n238\n\nDer Vollstreckungstitel ist im Urkunden- und Wechselprozeß\nerstritten worden, mithin in einem Verfahren, in dem persönliche\nEinwendungen aus dem Grundgeschäft nicht zulässig gewesen wären und\nkeine Berücksichtigung hätten finden können.\n\n239\n\nIn der Sache macht der Kläger zu Recht geltend, daß die\nVollstreckung der titulierten Wechselforderung nach dem\nSicherungszweck des Wechsels nicht zulässig sei.\n\n240\n\nDer Solawechsel vom 14.6.1989 über 175.000,00 DM diente allein\nder Sicherung der Kontoverbindlichkeiten auf dem Privatkonto des\nKlägers bei der D. Bank L. Konto-Nummer 1566180/00 (einschließlich\nUnterkonten), nicht dagegen auch der Kreditinanspruchnahme auf den\nGeschäftskonten der Saatgutwirtschaft. Der Wechsel wurde zu einem\nZeitpunkt begeben, als der Kläger bei der D. Bank nur das\nPrivatkonto unterhielt, das seinerzeit etwa in Höhe der\nWechselsumme debitorisch war (Konto-Nummer 1566180/01). Inhaber der\nGeschäftskonten der Saatgutwirtschaft wurde der Kläger erst im\nAnschluß an die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30.6.1991, als\nder Beklagte die Konten 1579010/00 und 1579010/01 auf den Namen des\nKlägers übertragen ließ. Es kann nicht ohne weiteres davon\nausgegangen werden, daß die neuen Verbindlichkeiten des Klägers\nunter die Deckung der früher bestellten Sicherheiten genommen\nwerden sollten.\n\n241\n\nDie - seit dem 21.2.1990 im Vollstreckungsbescheid titulierte -\nWechselverbindlichkeit erfüllte den vereinbarten Sicherungszweck\nbis der gesicherte Kredit im September 1992 endgültig zurückgeführt\nund das Privatkonto aufgelöst wurde.\n\n242\n\nUnter Berücksichtigung des eigenen Vorbringen des Klägers in\nVerbindung mit den von ihm selbst vorgelegten Kontenunterlagen ist\nnicht festzustellen, daß der Kontokorrentkredit des Privatkontos -\nwie der Kläger behauptet (Bl. 1046 GA) - bereits im September 1990\ndurch eine Bareinzahlung seiner Mutter in Höhe von 184.954,54 DM\nendgültig getilgt worden wäre. Sein Vortrag bleibt insoweit\nunsubstantiiert. Der Kläger stellt die behauptete Einzahlung seiner\nMutter in einen Zusammenhang mit Buchungsvorgängen, die den\nKontenblättern der D. Bank für September 1990 zu entnehmen sind\n(Bl. 1158 GA). Hieraus ergibt sich jedoch im Gegensatz zum\nKlägervorbringen keine Einzahlung, die zum Erlöschen des\nKreditsaldos geführt hätte. Die für das Unterkonto 1556180/01\nausgewiesene Habenbuchung ist eindeutig dadurch zu erklären, daß\ndie Unterkonten 1566180/01 und 1566180/54 aufgelöst und die Salden\nauf das Konto 1566180/00 übertragen wurden. Eine Einzahlung für das\nKonto 1566180/01 ist nur in Höhe von 0,04 DM vermerkt.\n\n243\n\nAngesichts des in sich unstimmigen Vorbringens des Klägers war\neine Beweisaufnahme über die behauptete Einzahlung nicht\nveranlaßt.\n\n244\n\nÜberdies hätte die behauptete Einzahlung auch nicht den\nSicherungszweck der Wechselverbindlichkeit zur Erledigung gebracht,\nweil bei einem Kontokorrentkredit erst die endgültige\nKreditrückführung ohne Möglichkeit der Wiederinanspruchnahme des\nDarlehens den Sicherungszweck entfallen läßt.\n\n245\n\nEine endgültige Kredittilgung und Kontenauflösung, die den\nSicherungszweck der begebenen Sicherheiten regelmäßig beseitigt,\nläßt sich erst für September 1992 feststellen (Bl. 834 GA), worauf\nsich der Kläger auch hilfsweise berufen hat.\n\n246\n\nEinem Wegfall des Sicherungszwecks steht nicht entgegen, daß der\nKläger selbst bis auf allenfalls einen Betrag von 4.000,00 DM\nunstreitig keine Einzahlungen oder Überweisungen zur Rückführung\ndes Schuldsaldos auf \"Null\" vorgenommen hat. Wenn der Kläger sich\nim Zusammenhang mit dem Kontenausgleich auf den Wegfall der\nbesicherten Forderung und des Sicherungszwecks der\nWechselverbindlichkeit beruft, hat er damit zugleich eine\nTilgungsleistung des Beklagten im Sinne des § 267 BGB geltend\ngemacht - wie sie in der Vergangenheit in zum Teil nicht\nunerheblichem Umfang unstreitig vom Beklagten auch erbracht worden\nist. Dem ist der Beklagte nur mit unsubstantiiertem Vorbringen\nentgegengetreten. Nach seinem Vortrag ist der Privatsaldo in Höhe\nvon 80.000,00 DM mit Mitteln des Klägers aus dem Grundstücksverkauf\nSp. zurückgeführt worden. Seinem weiteren Vorbringen, wonach die\nVerbindlichkeiten einschließlich der Geschäftsschulden zum Teil\nabgelöst, zum Teil auf eigenen Namen gegen Abtretung der Forderung\nder D. Bank einschließlich der Sicherheiten übernommen worden\nseien, läßt sich nicht die Höhe des Geldbetrags entnehmen, den der\nBeklagte für die Ablösung der Privat-Kreditschuld und den\ngleichzeitigen Erwerb der Forderung der D. Bank aufgewendet hat.\nHinreichend genauen Aufschluß ergeben auch nicht die vom Kläger\nvorgelegten Kontoübersichten (Bl. 834 GA), die gerade für die\nletzten beiden Monate nicht nachvollziehbare Buchungen ausweisen.\nDer Beklagte hat dem entsprechend den schlüssigen Vortrag des\nKlägers, mit dem der Wegfall des Sicherungszwecks der\nWechselverbindlichkeit dargelegt worden ist, kein rechtserhebliches\nVorbringen entgegengesetzt. Die Vollstreckungsgegenklage ist damit\nerfolgreich.\n\n247\n\nV.\n\n248\n\nAuch der Schriftsatz des Klägers vom 05.07.1995 gibt zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß.\n\n249\n\nVI.\n\n250\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,\n269 Abs. 3, 515 Abs. 3; die Entscheidungen über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\n\n251\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren in Abänderung des\nBeschlusses vom 27.12.1994: 35.188.628,16 DM bis zum\n14.12.1994.\n\n252\n\n(Antrag zu 1a), a) 1): 3.600.000,00 DM\n\n253\n\nAntrag zu a) 2): 28.330.000,00 DM\n\n254\n\nAntrag zu 2): 475.913,22 DM\n\n255\n\nAnträge zu 3a) bis q): 1.088.214,94 DM\n\n256\n\nAnträge zu 4) und 5a): 80.000,00 DM\n\n257\n\nAnträge zu 4) und 5b): 1.054.500,00 DM\n\n258\n\nAnträge zu 5c) bis i): 560.000,00 DM);\n\n259\n\nStreitwert am 15.12.1994 vor Verhandlung: 32.405.913,22 DM,\n\n260\n\nStreitwert ab 16.12.1994: 32.235.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-10/12-u-92-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2078","ref_norm":"2078","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2333","ref_norm":"2333","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283d","ref_norm":"283d","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-10/12-u-92-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313061","retrieved":"2026-07-09 03:44:17.038856+00:00"}}