{"status":"available","doknr":"OLD313072","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0707.6U254.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-07","aktenzeichen":"6 U 254/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13\nAbs.2 Ziff.2 UWG. Die Beklagte betreibt eine allgemein bekannte\nWarenhauskette.\n\n3\n\nAm 1.6.1994 veröffentlichte sie im Kölner Stadt-Anzeiger eine\nganzzseitige Werbung für Textilien. Die Zeitungsseite ist -\nabgesehen von einer headline und einer auf die Beklagte\nhinweisenden Unterzeile - in 6 gleichgroße rechteckige grau\nunterlegte Felder unterteilt, und zwar so, daß 3 mal untereinander\njeweils 2 dieser Felder nebeneinander sich über die gesamte Breite\nder Seite erstrecken. In den rechteckigen Feldern von knapp 14 x 10\ncm Größe findet sich jeweils auf der rechten Seite in 3 Zeilen mit\nroter Schrift der Text \"Über X % reduziert\". In 4 der 6 Felder\nlautet die Prozentangabe \"50 %\", in einem weiteren Feld \"25 %\" und\nin dem 6. Feld \"40 %\". Die Zeile mit diesen Prozentangaben ist\njeweils übergroß hervorgehoben, im übrigen findet sich in den\nRechtecken jeweils oben links schräg und mit individuell\nverschiedener Schrift geschrieben der Name eines - und zwar in\njedem Rechteck eines anderen - bekannten Textilherstellers. Die\nsich mit einer Höhe von knapp 7 cm über die ganze Seite\nerstreckende erwähnte headline ist zweizeilig geschrieben und\nlautet in weißer Schrift auf rotem Grund: \"Marken-Einzelteile stark\nreduziert\". Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der\nAnzeige wird auf deren in dem obigen Urteilstenor zum Gegenstand\nder Verurteilung gemachte Farbkopie Bezug genommen.\n\n4\n\nDer Kläger, der in der Parallelsache 81 O 124/94 LG Köln = 6 U\n256/94 OLG Köln eine durch Beschluß vom 6. Juni 1994 erlassenene\nentsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hat, begehrt im\nvorliegenden Hauptsacheverfahren die Unterlassung der vorstehend\nbeschriebenen Werbung. Einen schriftsätzlich zusätzlich\nangekündigten, seine Abmahnkosten betreffenden Zahlungsantrag in\nHöhe von 207 DM nebst Zinsen hat er später nicht gestellt und die\nKlage insoweit zurückgenommen.\n\n5\n\nDer Kläger, der die Auffassung vertritt, die Werbung verstoße\ngegen § 7 Abs.1 UWG, hat b e a n t r a g t,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\nbis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von\nOrdnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,\n\n7\n\nin der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend\nwiedergegeben zu werben:\n\n8\n\n(es folgte eine schwarz/weiß Fotokopie der\nstreitgegenständlichen Werbung.)\n\n9\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat die Klagebefugnis des Klägers aus § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nin Abrede gestellt und in der Sache die Auffassung vertreten, in\nder angegriffenen Werbung liege kein Verstoß gegen § 7 UWG.\n\n12\n\nMit der Anzeige sei nicht im Sinne des § 7 Abs.1 UWG eine\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende\nVerkaufsveranstaltung angekündigt worden. Schon der Text der\nheadline und die Tatsache, daß nur Produkte von 6 ausdrücklich\ngenannten Herstellern beworben würden, sprächen gegen die\nDurchbrechung des Geschäftsüblichen. Darüber hinaus stelle die\nWerbung keine marktschreierische Anpreisung dar, vielmehr werde nur\nauf Preisreduzierungen hingewiesen. Weiter fehle die für\nSonderveranstaltungen typische zeitliche Begrenzung der Angebote.\nDie angesprochenen Verkehrskreise seien auch, und zwar gerade in\nder Textilbranche, an wesentlich lautstärkere Werbeanpreisungen\ngewöhnt. Hierzu hat die Beklagte eine Reihe von Anzeigen von\nKonkurrenten vorgelegt. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers\nspiele darüber hinaus ihre allgemein bekannte Größe eine\nmaßgebliche Rolle: die Produkte der beworbenen Firmen machten\ngerade einmal 0,4 % ihres gesamten Umsatzes mit Textilien aus.\nDurch den Hinweis auf die Einzelteile in der headline sei auch\nsichergestellt gewesen, daß der Verbraucher nicht etwa angenommen\nhabe, sämtliche Produkte der beworbenen Marken seien im Preis\nreduziert worden. Auch wer das im übrigen angenommen habe, habe\ndeswegen noch nicht den Eindruck von einer außerhalb des\ngewöhnlichen Geschäftsverkehrs liegenden Verkaufsveranstaltung\ngewonnen, weil angesichts ihrer bekannten Größe selbst dann noch\nvon \"Einzelteilen\" auszugehen sei. Auch wer etwa die headline\nübersehen habe, sei nicht von einer Reduktion ganzer Warengruppen\nausgegangen, weil eben nur die Produkte einzelner Firmen beworben\nworden seien.\n\n13\n\nEs handele sich um eine gemäß § 7 Abs.2 UWG erlaubte Werbung für\nSonderangebote, wobei durch die Werbung gerade mit den 6 Marken im\nSinne dieser Vorschrift auf deren Güte hingewiesen werde.\n\n14\n\nDurch das angefochtene U r t e i l hat das Landgericht die\nBeklagte antragsgemäß verurteilt und seine Entscheidung im\nwesentlichen wie folgt begründet: Maßgebend sei, daß die\nMarkennamen nach der Art von Warenzeichen dem Leser großflächig zur\nKenntnis gebracht worden und so eine Art von \"optischen\nWühltischen\" entstanden sei, die von einer pauschalen und massiven\nprozentualen Preissenkung beherrscht werde. Vor diesem Hintergrund\nsei die headline jedenfalls zu schwach, um die Anzeige als eine\nAnsammlung von einzelnen Sonderangeboten zu kennzeichnen. Die\nvorgelegten Anzeigen von Wettbewerbern seien ohne Belang, weil es\njeweils auf den im Einzelfall durch die betreffende Werbung\nhervorgerufenen Gesamteindruck ankomme.\n\n15\n\nMit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g hat\ndie Beklagte zunächst weiter das Vorliegen der\nZulässigkeitsvoraussetzungen des 13 Abs.2 Ziff.2 UWG bestritten,\ndieses Bestreiten auf die Vorlage einer eidesstattliche\nVersicherung des Geschäftsführers des Klägers vom 15.2.1995 in der\nerwähnten Parallelsache 6 U 256/94 OLG Köln hin bezüglich beider\nZulässigkeitsvorausset- zungen mit Schriftsatz vom 24.3.1995 aber\nausdrücklich fallengelassen.\n\n16\n\nIn der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihre\nAuffassung, wonach die Werbung keine Veranstaltung außerhalb des\nregelmäßigen Geschäftsverkehrs betrifft. Die Aufmachung sei nicht\nreißerisch, was insbesondere im Vergleich mit der Werbung gelte,\ndie das OLG Stuttgart in seiner in der Parallelsache als Anlage B 1\n(BA Bl. 92 ff) vorgelegten Entscheidung noch als zulässig angesehen\nhabe. Die Preisreduzierung bei 6 Marken lasse nicht den Eindruck\nentstehen, daß bei ihr der regelmäßige Geschäftsverkehr\ndurchbrochen sei. Dabei sei neben der Tatsache, daß mit den 6\nMarken nur die erwähnten 0,4 % des Textilumsatzes erzielt würden,\nauch zu berücksichtigen, daß sie insgesamt 180.000 verschiedene\nArtikel anbiete und dem Verkehr dieser Umfang der Angebotspalette\nauch bekannt sei. Vor diesem Hintergrund werde sogar bei demjenigen\nnicht der Eindruck einer Sonderveranstaltung erweckt, der die\nheadline überlese. Darüber hinaus sei diese aber auch nicht zu\nübersehen und kennzeichne die Werbung eindeutig als eine solche,\ndie lediglich Sonderangebote betreffe. Dies gelte insbesondere vor\ndem Hintergrund des werblichen Umfeldes. Es sei nämlich in der\nTextilbranche üblich und bekannt, schon vor dem Schlußverkauf die\nPreise für einzelne Waren herabzusetzen, um den Absatz noch nicht\nherabgesetzter Ware zu fördern. Die Beklagte verweist dazu auf\nweitere, mit Schriftsatz vom 24.3.1995 im Original vorgelegte\nWerbung von Konkurrenten. Hinzukomme das Fehlen einer zeitlichen\nBefristung.\n\n17\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n18\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 22.9.1994 - 81 O 125/94 -\naufzuheben und die Klägerin kostenpflichtig mit der Klage\nabzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n20\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Anzeige in\nihrer farbigen Form in den Unterlassungsantrag aufgenommen\nwird.\n\n21\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und meint weiterhin, durch\ndie Anzeige werde nicht der Eindruck einzelner Sonderangebote,\nsondern der Reduzierung ganzer Warengruppen erweckt. Insoweit gebe\nes auch keine durchgesetzte Branchenübung, die es rechtfertigen\nkönnte, die Werbung gleichwohl nicht als Sonderveranstaltung\naufzufassen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die ebenso wie die Akte\ndes bereits erwähnten Verfügungsverfahrens 6 U 256/94 OLG Köln, auf\ndie ebenfalls Bezug genommen wird, sämtlich Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDie zulässige Klage erweist sich auch unter Berücksichtigung des\nBerufungsvorbringens der Beklagten als begründet.\n\n25\n\nA\n\n26\n\nDie Klage ist zunächst zulässig.\n\n27\n\nDer Kläger ist gemäß § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG klagebefugt. Zu\nseinen Mitgliedern gehört eine erhebliche Anzahl von\nGewerbetreibenden, die Waren auf demselben Markt wie die Beklagte\nvertreiben. Mitglied des Klägers ist nämlich u.a. der\nEinzelhandelsverband Köln, dem seinerseits eine erhebliche Anzahl\nvon Einzelhändlern angehört, und zwar auch solche aus der hier\nbetroffenen Textilbranche. Diese Behauptung des Klägers bestreitet\ndie Beklagte ausdrücklich nicht mehr. Eine \"mittelbare\nMitgliedschaft\" wie sie auf diese Weise durch den\nEinzelhandelsverband erreicht wird, reicht indes nach den\nMaterialien zur Novelle des § 13 UWG für die Klagebefugnis aus.\n\n28\n\nDer Kläger ist auch nach seiner personellen, sachlichen und\nfinanziellen Ausstattung dazu imstande, seine satzungsmäßigen\nAufgaben wahrzunehmen. Auch diese Behauptung bestreitet die\nBeklagte nicht mehr, die ausreichende Ausstattung des Klägers ist\nüberdies dem Senat bekannt.\n\n29\n\nB\n\n30\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n31\n\nI\n\n32\n\nDurch die aus diesem Grunde zu verbietende Werbung hat die\nBeklagte im Sinne des § 7 Abs.1 UWG eine Verkaufsveranstaltung im\nEinzelhandel angekündigt, die außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs stattgefunden, der Beschleunigung des\nWarenabsatzes gedient und den Eindruck besonderer Kaufvorteile\nhervorgerufen hat. Demgegenüber handelte es sich entgegen ihrer\nAuffassung nicht etwa um erlaubte Sonderangebote im Sinne des § 7\nAbs.2 UWG.\n\n33\n\nZur Beurteilung des maßgeblichen Kriteriums einer\nVerkaufsveranstaltung, die außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs stattfindet, ist sowohl auf die Branchenübung als\nauch auf die Sicht des betroffenen Verkehrs, hier also des die\nWerbung flüchtig zur Kenntnis nehmenden Verbrauchers, abzustellen\n(vgl. Baumbach/He- fermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 7 UWG RZ\n7 m.w.n.).\n\n34\n\nDanach ist der Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs durch\ndie beanstandete Werbung durchbrochen. Zumindest nicht\nunwesentliche Teile der flüchtigen Verbraucher müßten davon\nausgehen, daß das gesamte von der Beklagten vertriebene Sortiment\nder 6 z.T. namhaften Markenhersteller von Textilien um mindestens\nden angegebenen Prozentsatz, also bei 4 der 6 Marken sogar um über\ndie Hälfte des ursprünglichen Preises, verbilligt angeboten werde.\nEin derartiges Angebot kann auch bei Berücksichtigung der Größe und\nUmsatzstärke der Beklagten nicht mehr als erlaubtes Sonderangebot\nim Sinne des § 7 Abs.2 UWG, bzw. eine Anzahl solcher Sonderangebote\nangesehen werden.\n\n35\n\n- 6 -\n\n36\n\nFortsetzung: 6 U 254/94 Datensatznummer: 1392","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-07/6-u-254-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-07/6-u-254-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313072","retrieved":"2026-07-09 03:44:18.021111+00:00"}}