{"status":"available","doknr":"OLD313070","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0707.20U216.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-07","aktenzeichen":"20 U 216/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie derzeit 86-jährige Klägerin ist die Mutter des Beklagten,\ndem sie unter dem 9. Dezember 1986 eine materiell beglaubigte\nGeneralvollmacht erteilte, in der es unter anderem heißt:\n\n3\n\nFrau I. St., geborene L., G., K.\nbestellt hierdurch zu ihrem Generalbevollmächtigten: Herrn F. St.,\nArchitekt, V., K., und erteilt ihm alle notwendigen Befugnisse,\ninsbesondere auch:\n\n4\n\nI. Zu handeln und zu verwalten:\n\n5\n\n...\n\n6\n\nd)\n\n7\n\nRentenpapiere, Aktien,\nSchuldverschreibungen und an der Börse notierte Wertpapiere aller\nArt zu erwerben, zu zeichnen und zu verkaufen.\n\n8\n\n...\n\n9\n\nII. Zu investieren, anzulegen und zu\nverfügen:\n\n10\n\na)\n\n11\n\nGrundstücke, Schiffe, Handelsgeschäfte,\nAktien, Schuldverschreibungen - auch soweit ihr Kurs nicht\nfestgesetzt ist - bewegliche Sachen und Rechte, Forderungen und\nüberhaupt Vermögenswerte jeder Art zu erwerben, zu verkaufen und\nauszutauschen zu Preisen und gegen Leistungen und Bedingungen, die\nder Bevollmächtigte bestimmt, Dienstbarkeiten zu bestellen,\nabzuändern und darauf zu verzichten.\n\n12\n\n...\n\n13\n\nZu den vom Beklagten zu verwaltenden Wertpapieren gehörten\nWertpapierdepots bei der B. AG und bei der D. AG, die seinerzeit\nfolgende Bestände aufwiesen:\n\n14\n\nNennwert DM Stück Wertpapierart\n\n15\n\n139.000,00 7,5 % Bundesobligationen\n\n16\n\n1984/89\n\n17\n\n30.000,00 5,5 % Bundesschatzbriefe\n\n18\n\nA 1984/90\n\n19\n\n190.000,00 3,5 %\nSchleswig-Holstein-\n\n20\n\nAnleihe\n\n21\n\n5700 DIT Rentenfonds \"K\"\n\n22\n\n690 DEGI Grundwertefonds I\n\n23\n\n784 Interrenta-Fondsanteile\n\n24\n\n30 Nixdorf-Aktien\n\n25\n\n5 neue Nixdorf-Aktien\n\n26\n\n600 Royal-Dutch-Aktien\n\n27\n\nAufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht übertrug der\nBeklagte die vorstehend aufgeführten Wertpapiere in die\nVermögensverwaltung der S. in Ds., die sich unter anderem mit der\ntreuhänderischen Vermögensverwaltung für Kapitalanleger befaßte und\nderen alleiniger Vorstand er seit dem 13.08.1986 war. Das\nUnternehmen hatte am 12.06.1986 der Zeuge H. M. für die Schwester\ndes Beklagten, die Zeugin W. Bo. erworben, die dazu dem Zeugen\naufgrund eines mit diesem am selben Tag (12.06.1986) geschlossenen\nTreuhandvertrages 700.000,00 DM zur Verfügung gestellt hat. Die\nZeugin war die einzige Aktionärin des Unternehmens, der Zeuge M.\nseit dem 01.10.1986 dessen Generalbevollmächtigter.\n\n28\n\nDie S. verkaufte nach Erhalt der Wertpapiere der Klägerin\nfolgende Papiere:\n\n29\n\nNennwert Stück Wertpapiere Kurs\nKurswert DM\n\n30\n\nDM\n\n31\n\n690 DEGI Grundwerte-\n\n32\n\nfonds 129,60 89.424,00\n\n33\n\n784 Interrenta 35,75 28.028,00\n\n34\n\n30.000,00 Bundesschatz-\n\n35\n\nbriefe \"A\" 1984 100,00 30.565,88\n\n36\n\n(einschließlich Stückzinsen)\n\n37\n\n1000 Internationaler\n\n38\n\nRentenfonds \"K\" 79,92 79.920,00\n\n39\n\n227.937,88\n\n40\n\n==========\n\n41\n\nDa der Kurswert der im Depot verbliebenen Wertpapiere 806.160,50\nDM betrug, belief sich das von der S. verwaltete Vermögen der\nKlägerin am 31.12.1986 auf 1.034.098,38 DM.\n\n42\n\nIn den ersten Wochen des Jahres 1987 wurden von der S. auch die\nzunächst im Depot verbliebenen Wertpapiere und Fondsanteile (4.700\nStück internationale Rentenfonds \"K\", 190.000,00 DM zu 3,5 %\nSchlewig-Holstein-Anteile und 139.000,00 zu 7,5 %\nBundesobligationen 84/89) für 668.402,28 DM veräußert. Damit betrug\nder Gesamterlös aller bis dahin verkauften Wertpapiere 896.340,16\nDM.\n\n43\n\nZu Beginn des Jahres 1987 verwaltete die S. ein Vermögen der\nKlägerin im Wert von 1.033.300,00 DM, das sich wie folgt\nzusammensetzte:\n\n44\n\nVerkaufserlöse 896.340,00 DM\n\n45\n\nKurswert Nixdorf-Aktien 22.350,00\nDM\n\n46\n\nKurswert neue Nixdorf-Aktien 3.610,00\nDM\n\n47\n\nKurswert Royal-Dutch-Aktien 111.000,00\nDM\n\n48\n\nIn der Folgezeit gingen von Seiten der S. verschiedene Berichte\nund \"Kontoauszüge\" an die Klägerin, die alle vom Beklagten\nunterschrieben oder paraphiert waren, ausgenommen der \"1.\nZwischenbericht\" vom 6. März 1987.\n\n49\n\nAls im Jahre 1989 keine weiteren Rechnungslegungsberichte\nerfolgten, forderte die Klägerin den Beklagten durch ihren\nSteuerberater zur Auskunftserteilung über den Verbleib ihrer\nWertpapiere auf.\n\n50\n\nUnter dem 06.12.1990 ließ der Beklagte der Klägerin eine\nÜbersicht über die angebliche Kapitalentwicklung zukommen. Diese\nwies lediglich eine 8-%ige Verzinsung des am 11.12.1986\nübernommenen Depotwertes von 1.021.769,10 DM aus, die zum\n31.12.1990 Entnahmen in Höhe von 77.500,00 DM und einen Zinsertrag\nvon 365.363,23 DM auswies.\n\n51\n\nDiese Übersicht stimmte mit den früher erteilten Berichten nicht\nüberein. Der in diesen mitgeteilte Kauf- und Verkauf amerikanischer\nAktien und anderer Wertpapiere hatte in Wirklichkeit nicht\nstattgefunden. Auch hatten der Beklagte und der Zeuge M. das\nVermögen der Klägerin nicht verzinslich angelegt. Vielmehr hatte es\nder Beklagte im wesentlichen dem Zeugen M. überlassen, über das\nWertpapiervermögen der Klägerin zu verfügen. Dazu teilte der\nBeklagte dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin Anfang 1993 mit,\ndaß etwa 360.000,00 DM an die Ehefrau des Zeugen M. und ca.\n300.000,00 DM an die Ma. geflossen seien, die sich im\nMehrheitsbesitz des Zeugen M. befand.\n\n52\n\nSeit Herbst 1993 unterstützte der Beklagte die Klägerin in ihrem\nBemühen nicht mehr, ihr Geld von dem Zeugen M. zurückzuverlangen,\nnachdem ihm eine Anklageschrift wegen Betruges zum Nachteil seiner\nSchwester zugestellt worden war.\n\n53\n\nIn dem von der Klägerin beim Landgericht Wuppertal (5 O 47/94 LG\nWuppertal) geführten Rechtsstreit wurde der Zeuge M. mit zwei\nanderen Beklagten am 05.07.1994 gesamtschuldnerisch verurteilt, an\ndie Klägerin 950.800,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ob das Urteil\nrechtskräftig ist, ist nicht bekannt.\n\n54\n\nDurch Beschluß des Amtsgerichts Ds. vom 19.09.1989 wurde die\nEröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S. mangels\nMasse abgelehnt. Anfang 1993 wurde das Unternehmen im\nHandelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen\ngelöscht.\n\n55\n\nNach dem Gutachten, das der S. Dr. A. in dem\nKonkursantragsverfahren betreffend die S. unter dem 21.07.1989\nerstellt hat, war seinerzeit eine freie Masse nicht vorhanden, es\nbestanden jedoch Verbindlichkeiten des Unternehmens in Höhe von\nmindestens 537.176,87 DM. Nach den Feststellungen des S.s sind dem\nUnternehmen ab 1986 durch den Beklagten und den Zeugen M.\nFinanzmittel in Höhe von mindestens 881.000,00 DM entzogen worden.\nDie Erlöse aus den Wertpapierverkäufen wurden von dem Zeugen M. für\nprivate Zwecke verbraucht, riskante Spekulationsgeschäfte waren\nnicht getätigt worden. Es hatten aber auch keine Investitionen\nstattgefunden.\n\n56\n\nIn den Jahren 1987 und 1988 hat der Beklagte auf zuvor\nangefallene Erträge namens der S. 42.500,00 DM und später nochmals\nim eigenen Namen 40.000,00 DM an die Klägerin gezahlt.\n\n57\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin vom Beklagten\nzunächst im Wege einer Teilklage die Zahlung von 400.000,00 DM\nverlangt.\n\n58\n\nSie hat behauptet, der Beklagte habe von allen Transaktionen des\nZeugen M. gewußt und habe sie auch gebilligt. Da dem Beklagten\naufgrund seiner Tätigkeit für die S. bekannt gewesen sei, daß die\nin den Rechenschaftsberichten gemachten Angaben falsch gewesen\nseien, habe er sie - die Klägerin - nicht nur in seiner Eigenschaft\nals Vorstand der S., sondern auch als ihr Vermögensverwalter\ngetäuscht. Die von ihm insoweit begangene Untreue sei darin zu\nsehen, daß er die Veruntreuungen durch die verantwortlichen\nPersonen bei der S. nicht unterbunden, sondern gebilligt und an der\nTäuschung mittels falscher Rechenschaftsberichte aktiv mitgewirkt\nhabe.\n\n59\n\nDaß der Zeuge M. die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen, die\nzunächst dem Konto der S. gutgeschrieben worden seien, nicht im\nSinne einer Vermögensverwaltung verwertet habe, habe der Beklagte\nebenfalls gewußt, weil ihm jeder Zahlungseingang und jeder\nZahlungsausgang bekannt gewesen seien. Daß der Beklagte von\nsämtlichen Transaktionen des Zeugen M. Kenntnis gehabt habe, habe\ner gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. M. zugegeben.\n\n60\n\nNach dem Gutachten des S.s habe aber nicht nur der Zeuge M.,\nsondern auch der Beklagte die S. ohne Rücksicht auf das von ihr\nverwaltete Treuhandvermögen systematisch ausgeschlachtet und dabei\nerhebliche Finanzmittel der Gesellschaft entzogen und für private\nZwecke verbraucht.\n\n61\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n62\n\n \n\n63\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n400.000,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 01.01.1987 zu zahlen und\nihr zu gestatten, eine gegebenenfalls beizubR.ende Sicherheit durch\neine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nSparkasse zu leisten.\n\n64\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n65\n\n \n\n66\n\ndie Klage abzuweisen und ihm im\nUnterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen\nSicherheitsleistung abzuwenden und ihm zu gestatten, daß diese\ndurch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse\nbeigebracht werden kann.\n\n67\n\nEr hat behauptet, er habe als Vorstand der S. zu keiner Zeit\nbeabsichtigt, die aus dem Verkauf der klägerischen Wertpapiere\nerzielten Erlöse der Klägerin vorzuenthalten. Die Erlöse hätten\nvielmehr in andere Geschäfte investiert werden sollen, die der S.\nlukrativ erschienen seien, dadurch habe das Vermögen der Klägerin\nnicht nur erhalten, sondern auch vermehrt werden sollen.\n\n68\n\nDas Unternehmen habe hervorragend dagestanden, als ihm die\nErlöse aus den Wertpapierverkäufen zugeflossen seien. Zwischen\nNovember 1986 und Juni 1987 habe die S. allein aus einem Geschäft\n(Heinrichs/S.) Provisionen in Höhe von 1.140.000,00 DM erzielt. Der\nJahresüberschuß habe im Jahre 1987 542.809,67 DM betragen. Der\nwirtschaftliche Verfall des Unternehmens sei nicht darauf\nzurückzuführen, daß er, sondern der Zeuge M. dem Unternehmen\nerhebliche Beträge entnommen habe.\n\n69\n\nDas Landgericht hat der Klage entsprochen. Wegen der\nEinzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.\n\n70\n\nMit der Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung\nder Klage, während die Klägerin im Wege der Anschlußberufung eine\nVerurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 633.300,00 DM\nnebst Zinsen erstrebt.\n\n71\n\nDer Beklagte wiederholt im wesentlichen seinen erstinstanzlichen\nSachvortrag. Das Urteil des Landgerichts lasse im Dunkeln, bei\nwelcher Gelegenheit und mit welcher Maßgabe ihm ein Auftrag zur\nVerwaltung des Wertpapiervermögens der Klägerin erteilt worden sei.\nInsoweit ermangele es auch an einem substantiierten VorbR.en der\nKlägerin. Anders als der Zeuge M., der seit 20 Jahren im Bank- und\nWertpapiergeschäft tätig gewesen sei, verstehe er - der Beklagte -\nvon Wertpapiergeschäften herzlich wenig. Aus diesem Grund und wegen\nseiner anderweitigen beruflichen Beanspruchung als Architekt sei er\ngar nicht in der Lage gewesen, sich um eine Verwaltung des\nWertpapiervermögens der Klägerin zu kümmern. Er habe auch\nkeineswegs die Bücher der S. geführt. Deren gesamte Buchhaltung sei\nvon dem Steuerberater Reinartz bearbeitet worden.\n\n72\n\nDas Amt als Vorstand der Gesellschaft habe er nur formal\nverstanden und auch wahrgenommen. Die allumfassende\nGeschäftsführertätigkeit sei durch den fachlich kompetenten Zeugen\nM. erfolgt.\n\n73\n\nDa es der Klägerin darum gegangen sei, ihr Wertpapiervermögen\ndurch die S. verwaltet und gemehrt zu wissen, habe er insoweit\nnicht mehr und nicht weniger übernommen, als das Wertpapiervermögen\nder Klägerin der Aktiengesellschaft seiner Schwester an die Hand zu\ngeben, was ordnungsgemäß erfolgt sei.\n\n74\n\nSelbst wenn man jedoch seine persönliche Beauftragung mit der\nVerwaltung des Wertpapiervermögens der Klägerin unterstellen\nwollte, sei für die Beteiligten von vorneherein klar und im übrigen\nauch abgesprochen gewesen, daß er nicht in der Lage gewesen sei,\nsich persönlich der Verwaltung des Wertpapiervermögens anzunehmen.\nDas habe vielmehr durch die S. geschehen sollen. Nach § 664 Abs. 1\nBGB sei er auch zur Übertragung des Auftrags an einen Dritten\nbefugt gewesen. Die S. sei im Jahre 1986 nicht verschuldet gewesen.\nEbenso hätten damals gegen die persönliche Qualifikation des Zeugen\nM. und dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestanden.\n\n75\n\nRein vorsorglich erhebe er gegenüber Schadensersatzansprüchen\naus den §§ 823 ff BGB die Einrede der Verjährung. Die Kenntnisse\nund Erkenntnisse aus denen angeblich seine Haftung abgeleitet\nwerden solle, seien der Klägerin bzw. ihren Beratern schon im Jahre\n1989 bekannt gewesen.\n\n76\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin sei in dem geltend gemachten\nUmfang nicht gerechtfertigt.\n\n77\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n78\n\n \n\n79\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen,\n\n80\n\n \n\n81\n\nhilfsweise, zulässige oder\nerforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten\nzu können.\n\n82\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n83\n\n \n\n84\n\ndie Berufung zurückzuweisen und - im\nWege der Anschlußberufung -, den Beklagten zur Zahlung weiterer\n633.300,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 01.01.1987 zu\nverurteilen,\n\n85\n\n \n\n86\n\nhilfsweise, für den Fall der Anordnung\neiner Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, diese auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank zu erbR.en.\n\n87\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n88\n\n \n\n89\n\ndie Anschlußberufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n90\n\nDie Klägerin, die zwischenzeitlich eine Prozeßvollmacht für ihre\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt hat, wiederholt\nebenfalls ihr früheres VorbR.en und führt in Ergänzung desselben\naus, der Beklagte habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem Zeugen\nM. seine Schwester dazu veranlaßt, diesem 700.000,00 DM zur\nVerfügung zu stellen. Von dem Geld habe sie nie wieder etwas\ngesehen. Ebenso sei es der Beklagte gewesen, der den Kontakt\nzwischen seiner Schwester und dem Zeugen M. hergestellt und den\nZeugen als seriösen Vermögensverwalter empfohlen habe.\n\n91\n\nEntgegen seiner Behauptung sei der Beklagte für die S. intensiv\ntätig gewesen, und zwar schon bevor er zu deren Alleinvorstand\nernannt worden sei. Vor allem habe er von sämtlichen\nwirtschaftlichen Vorgängen in der S., insbesondere von den\nKontobewegungen Kenntnis gehabt. Als Architekt sei er so gut wie\nnicht mehr tätig gewesen.\n\n92\n\nDer Beklagte habe ihr Vermögen wirtschaftlich vorteilhaft\nverwalten und mehren sollen. Dementsprechend seien auch die ihr\nerteilten Zwischenberichte und Quartalsberichte formuliert worden,\nin denen der Beklagte - allerdings wahrheitswidrig - Dispositionen\ngeschildert habe, die zu einer Mehrung der Erträg- nisse führen\nsollten. Daß der Beklagte ihr Vermögen habe verwalten sollen,\nergebe sich aus zwei von ihm an den Rechtsanwalt Dr. R. gerichteten\nSchreiben vom 16.07. und 25.11.1989, in denen unter anderem vom\n\"Auftrag meiner Mutter\" und von dem \"von mir verwalteten\nKapitalvermögen\" die Rede sei.\n\n93\n\nNachdem bei ihr Zweifel an der ordnungsgemäßen\nVermögensverwaltung durch den Beklagten aufgekommen seien, habe sie\nmit Schreiben vom 13.02.1990 den Verwaltungsvertrag mit dem\nBeklagten gekündigt und die ihm erteilte Vollmacht widerrufen,\nworauf der Beklagte die ihm erteilte Generalvollmacht zurückgegeben\nhabe.\n\n94\n\nMehrfach habe ihr der Beklagte zugesagt, das Kapital\neinschließlich Zinsgewinn an sie zurückzuerstatten. Dazu heiße es\nin seinem Schreiben vom 20.02.1990: \"Wir haben vereinbart, daß Dein\nKapital einschließlich Zuwachs auf Dein Konto bei der B. AG\nK./Bismarkplatz transferiert wird\".\n\n95\n\nDie vorgenannte Vereinbarung mit dem Beklagten mache sie zur\nzusätzlichen Anspruchsgrundlage für ihre Klage.\n\n96\n\nIn rechtlicher Hinsicht hafte ihr der Beklagte nicht nur wegen\npositiver Vertragsverletzung sondern auch aus unerlaubter Handlung\n(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 StGB, 826 BGB).\n\n97\n\nSelbst wenn der Zeuge M. ganz oder teilweise die Geldbeträge\nveruntreut haben sollte, treffe den Beklagten hieran ein\nVerschulden, weil er sämtliche Verfügungen, insbesondere\nKontoverfügungen des Zeugen M. gekannt habe. Dazu überreiche sie\nbeispielhaft acht Kontoauszüge des Kontos Nr. X. der St. bei der\nB., die mit Eingangsstempeln versehen seien, in denen sich jeweils\ndie Paraphe des Beklagten befinde.\n\n98\n\nDer Beklagte habe nachweislich mehrfach die Unwahrheit über die\nVerwendung und den Verbleib des ihm treuhänderisch zur Verfügung\ngestellten Kapitals gesagt bzw. geschrieben. Er könne sich deshalb\nnicht darauf zurückziehen, daß der Zeuge M. das gesamte Kapital\nveruntreut habe, wovon er aber nichts gewußt habe.\n\n99\n\nHinzukomme, daß die S. bereits Ende 1986 überschuldet gewesen\nsei. Das ergebe sich nicht nur aus dem Gutachten des S.s Dr. A.\nsondern auch aus der Bilanz zum 31.12.1986. Diese weise für das\nJahr 1986 einen Bilanzverlust in Höhe von 1.028.484,31 DM bei einem\nGrundkapital von 1.000.000,00 DM aus. Schon die Übertragung der\nWertpapiere auf die überschuldete AG stellte eine erste unerlaubte\nHandlung des Beklagten dar.\n\n100\n\nIhre Ansprüche gegen den Beklagten seien nicht verjährt. Vom\nSchaden und der Person der Ersatzpflichtigen habe sie erst im Jahre\n1993 erfahren. Zur Höhe der Klageforderung verweise sie auf den\nVermögensstand zu Beginn des Jahres 1987, der damals 1.033.300,00\nDM betragen habe.\n\n101\n\nHinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nVorbR.ens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und\nüberreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n102\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n103\n\nDie Berufung des Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden. In der Sache ist sie nur in geR.em Umfang begründet.\nDie Anschlußberufung der Klägerin mußte dagegen bis auf einen Teil\ndes Zinsanspruchs Erfolg haben.\n\n104\n\nDie Klägerin kann vom Beklagten aus mehreren Gründen\nSchadensersatz in Höhe der Klageforderung verlangen.\n\n105\n\nDer Beklagte ist der Klägerin wegen Verletzung des ihm mit der\nGeneralvollmacht vom 9. Dezember 1986 erteilten\nVermögensverwaltungsauftrags schadensersatzpflichtig.\n\n106\n\nMit der Erteilung der Generalvollmacht vom 9. Dezember 1986 hat\ndie Klägerin den Beklagten konkludent damit beauftragt, ihr\nVermögen zu verwalten. Das ergibt sich aus dem Inhalt der\nGeneralvollmacht, wonach der Beklagte u.a. befugt war, für die\nKlägerin Geldsummen in Empfang zu nehmen, Konten zu eröffnen und zu\nunterhalten, Schecks auszustellen, einzulösen und zu indossieren,\nSchließfächer zu mieten, Rentenpapiere, Aktien,\nSchuldverschreibungen und andere an der Börse notierte Wertpapiere\naller Art zu erwerben und zu verkaufen, an Versammlungen von\nGesellschaften, Verbänden oder Berufsvereinigungen teilzunehmen und\ndas Stimmrecht auszuüben, Steuern und Abgaben zu bezahlen,\nEintragungen aller Art in Grundbüchern und Hypthekenregistern zu\nbewilligen, bewegliche Sachen, Rechte, Forderungen und\nVermögenswerte jeder Art zu erwerben und zu verkaufen, Geldsummen\ngegen von ihm zu bestimmende Bedingungen zu verleihen sowie für\nSchulden Dritter eine Bürgschaft zu leisten. Angesichts dieser\numfassenden Befugnisse kann nicht zweifelhaft sein, daß mit der\nErteilung der Generalvollmacht zugleich ein Auftrag zur\nVermögensverwaltung verbunden war. Denn bei den genannten\nBefugnissen handelt es sich um Maßnahmen der Vermögensverwaltung,\naber auch um solche der Vermögensmehrung, wie die Befugnis zum\nErwerb und Verkauf von Rentenpapieren, Aktien,\nSchuldverschreibungen, beweglichen Sachen, Rechten, Forderungen und\nVermögenswerten jeder Art. Tatsächlich hat die Klägerin den\nBeklagten mit der Erteilung der Generalvollmacht zugleich auch mit\nder Vermögensverwaltung beauftragen wollen, denn nach ihren\nVorstellungen sollte der Beklagte ihr Vermögen wirtschaftlich\nvorteilhaft verwalten und vermehren. Auch der Beklagte hat die\nErteilung der Generalvollmacht an ihn zugleich als Auftrag der\nKlägerin zur Verwaltung ihres Vermögens verstanden. Das folgt aus\nseinen Schreiben vom 16. Juli und 25. November 1989 an den Zeugen\nDr. R. bei der Treuhand- und Revisions-Aktiengesellschaft N. in K..\nIn dem ersten Schreiben hat der Beklagte u.a. mitgeteilt, daß er\naufgrund der ihm am 9. Dezember 1986 erteilten Generalvollmacht die\nWertpapierdepots (der Klägerin) bei der B. und der D. in K. im\nDezember 1986 zur Verwaltung übernommen hat.\n\n107\n\nIn dem Schreiben vom 25. November 1989, das steuerliche\nAngelegenheiten der Klägerin betraf, hat der Beklagte u.a.\nausgeführt, \"für das von mir verwaltete Kapitalvermögen sind 1987\nkeine Einkünfte erzielt worden\".\n\n108\n\nAufgrund des von ihm übernommenen Auftrags, das Vermögen der\nKlägerin zu verwalten, war der Beklagte verpflichtet, bei\nsämtlichen Vermögensdispositionen die Interessen der Klägerin mit\nder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu wahren (§ 662 BGB).\nDieser Verpflichtung war der Beklagte nicht dadurch enthoben, daß\ner sämtliche Wertpapiere der Klägerin in die Vermögensverwaltung\nder S. überführt hat. Dadurch war keine Übertragung des ihm von der\nKlägerin erteilten Vollauftrags auf die vorgenannte Gesellschaft\nerfolgt. Dazu war der Beklagte nicht befugt, denn der Beauftragte\ndarf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten\nübertragen (§ 664 BGB). Eine anderweitige Vereinbarung ist zwischen\nden Parteien nicht getroffen worden. Nach Ziffer VII. der\nGeneralvollmacht durfte\n\n109\n\nder Beklagte lediglich \"zu obigen Zwecken\" eine Untervollmacht\nerteilen, was nur so verstanden werden kann, daß er zur\nDurchführung einer einzelnen Verwaltungsmaßnahme einem Dritten eine\nUntervollmacht erteilen durfte, nicht aber, daß er den Auftrag zur\nVermögensverwaltung in seiner Gesamtheit einem Dritten übertragen\nkonnte. Der Beklagte blieb deshalb der Klägerin auch nach der\nÜberführung von deren Wertpapieren in die Vermögensverwaltung der\nS. aus dem mit ihr bestehenden Auftragsverhältnis zur\nVermögensverwaltung verpflichtet. Sein Pflichtenkreis hatte sich\nsogar erweitert. In seiner Eigenschaft als alleiniger Vorstand der\nS. war er gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, bei der\nGeschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften\nGeschäftsleiters anzuwenden (§ 93 AktG). Gleichzeitig hatte er\naufgrund des von ihm übernommenen Auftrags, das Vermögen der\nKlägerin zu verwalten, deren Interessen zu wahren. Diese\nVerpflichtung bestand für ihn auch nach Übernahme der Wertpapiere\nder Klägerin in die Verwaltung der S. fort. Denn auf diese war\nnicht die Generalvollmacht der Klägerin zur Vermögensverwaltung\nübertragen, sondern ihr war lediglich das Wertpapiervermögen der\nKlägerin treuhänderisch überlassen worden.\n\n110\n\nIn diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die S. bereits im\nJahre 1986 überschuldet war, und es deshalb vom Beklagten\npflichtwidrig war, die Wertpapiere der Klägerin in das\nüberschuldete Unternehmen einzubR.en.\n\n111\n\nFür eine Überschuldung des Unternehmens schon im Jahre 1986\nsprechen der Bericht des S.s Dr. A. vom 21. Juli 1989 und der\nvorliegende Auszug aus der Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember\n1986. Nach dem Bericht des S.s war die S. seit 1986 verschuldet.\nDem Grundkapital von 1 Mio. DM zuzüglich der gesetzlichen Rücklage\nin Höhe von 20.730,00 DM stand ein Bilanzverlust von 1.028.484,31\nDM gegenüber, woraus sich eine Überschuldung in Höhe von 7.754,31\nDM ergibt.\n\n112\n\nDer vorstehende Bilanzverlust ist auch in der Bilanz zum 31.\nDezember 1986 ausgewiesen. In den Bemerkungen zur Gewinn- und\nVerlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986\nheißt es außerdem, die Gesellschaft habe im Geschäftsjahr 1986\neinen Jahresfehlbetrag von 228.745,27 DM erzielt, so daß sich der\nBilanzverlust auf die vorstehend angegebene Summe erhöht habe.\n\n113\n\nEs kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nfestgestellt werden, daß der Verlust des vom Beklagten in die\nVerwaltung der S. überführten Vermögens der Klägerin auf die\nÜberschuldung der Gesellschaft zurückzuführen ist.\n\n114\n\nGegen einen entsprechenden ursächlichen Zusammenhang streitet\nder Bericht des S.s Dr. A.. Danach muß die Ursache für den\nwirtschaftlichen Zusammenbruch der S. darin gesehen werden, daß die\nGesellschaft systematisch ausgeschlachtet worden ist. Dazu hatte\nder S. festgestellt, daß dem Unternehmen in unzulässiger Weise\nerhebliche Finanzmittel entzogen wurden, und zwar ausweislich der\nvorhandenen Buchhaltungsunterlagen ab 1986 mindestens 881.000,00\nDM. Da außer dem Beklagten und dem von der Gesellschaft\nGeneralvollmacht erteilten Zeugen M. keine anderen Personen Zugriff\nauf das Gesellschaftsvermögen hatten, können die Entnahmen nur\ndurch den Beklagten und den Zeugen M. erfolgt sein, wobei es\nletztlich nicht darauf ankommt, wohin die entnommenen Finanzmittel\nim einzelnen geflossen sind.\n\n115\n\nSelbst wenn jedoch die Darstellung des Beklagten als richtig\nunterstellt wird, wonach er die Verfügung über das\nWertpapiervermögen der Klägerin im wesentlichen dem Zeugen M.\nüberlassen haben will, der über die Wertpapierverkaufserlöse\nverfügt und aufgrund seiner Generalvollmacht der Gesellschaft\nKapital entzogen haben soll, was zu ihrem Zusammenbruch geführt\nhabe, ändert sich an der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten\ngegenüber der Klägerin nichts.\n\n116\n\nDadurch, daß der Beklagte die Verfügung über das\nWertpapiervermögen der Klägerin und die daraus erzielten Erlöse im\nwesentlichen dem Zeugen M. überlassen hat, hat er sich zur\nErfüllung der ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflichtung,\nbei der Verwaltung ihres Wertpapiervermögens ihre Interessen zu\nwahren, der S. und ihres Generalbevollmächtigten, des Zeugen M.,\nals Hilfspersonen im Sinne von § 278 BGB bedient, wobei es ohne\nBelang ist, ob der Zeuge gewußt hat, daß er bei seinen Verfügungen\nüber das Wertpapiervermögen der Klägerin eine dieser gegenüber\nbestehenden Verpflichtung des Beklagten zur Wahrung ihrer\nInteressen zu erfüllen hatte (vgl. Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., zu\n§ 278 BGB, Rdn. 7 m.w.N.). Daraus folgt, daß der Beklagte ein\nVerschulden der S. und des Zeugen M. als deren Erfüllungsgehilfen\nbei der Verwaltung und Verfügung über das Wertpapiervermögen der\nKlägerin wie eigenes Verschulden zu vertreten hat. Sollte deshalb\nder Zeuge M. das Wertpapiervermögen der Klägerin bzw. die daraus\nerzielten Erlöse der S. unbefugterweise entzogen und damit\nveruntreut haben, haftet für den der Klägerin dadurch entstandenen\nSchaden auch der Beklagte.\n\n117\n\nDer Beklagte ist der Klägerin aber auch wegen eigenen\nVerschuldens schadensersatzpflichtig.\n\n118\n\nSoweit der Beklagte nicht selbst über die Wertpapiere der\nKlägerin verfügt hat, sondern dies der S. Und dem Zeugen M. als\nderen Bevollmächtigten überlassen hat, mußte er dafür sorgen, daß\nauch von seiten des Zeugen M. die Interessen der Klägerin gewahrt\nwurden. Das folgte aus seiner entsprechenden persönlichen\nVerpflichtung gegenüber der Klägerin. Zu deren ordnungsgemäßen\nErfüllung gehörte es, daß er für die Wahrung der Interessen der\nKlägerin Sorge trug, wenn er die betreffenden\nVermögensdispositionen einem Dritten überließ. Der Beklagte mußte\nsich deshalb darum kümmern, was mit den Wertpapieren der Klägerin\ngeschah und wo bei einem Verkauf von Wertpapieren der Erlös\nverblieb. Insoweit mußte er die Verwaltung des Wertpapiervermögens\nder Klägerin durch die S. bzw. durch deren Bevollmächtigten, den\nZeugen M., überwachen. Insbesondere hätte er dafür sorgen müssen,\ndaß die Wertpapiere der Klägerin gesondert verwahrt wurden und\netwaige Erlöse aus den Papieren nicht dem allgemeinen\nGeschäftskonto der S. gutgeschrieben wurden, wie es offenbar\ngeschehen ist, sondern einem Sonderkonto. Außerdem hätte er die\nVerwendung des Erlöses aus den Wertpapierverkäufen überprüfen\nmüssen, wozu er aufgrund seiner Stellung als Vorstand der AG ohne\nweiteres in der Lage war (§§ 76, 77 AktG). Tatsächlich hat er auch\nEinsicht in Kontoauszüge gehabt, die die S. betrafen. Das ergibt\nsich aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen für das\nKonto der S. bei der B. mit der Nr. X.. Die überreichten acht\nKontoauszüge aus der Zeit zwischen dem 20. Februar 1987 und dem 25.\nSeptember 1987 sind alle mit einem Eingangsstempel versehen, auf\ndem sich die Paraphe des Beklagten befindet.\n\n119\n\nAus den Kontoauszügen konnte der Beklagte ersehen, daß immer\nwieder Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe abgebucht worden sind.\nUm einen Überblick über die von der S. getätigten Geschäfte zu\nbehalten, aber auch um seine fortbestehende Verpflichtung zur\nWahrung der Interessen der Klägerin zu erfüllen, hätte der Beklagte\nlaufend überprüfen müssen, wofür die Geldbeträge, die von den\nKonten der S. abgebucht wurden, verwendet worden sind.\n\n120\n\nUnstreitig sind die Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren der\nKlägerin nicht zum Kauf weiterer Wertpapiere benutzt, sondern\nverbraucht worden. Das hätte sich bei einer Kontrolle der\nKontenbewegungen ergeben.\n\n121\n\nEin pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ist auch darin zu\nsehen, daß der Klägerin unzutreffende Berichte über die Verwaltung\nihres Vermögens, insbesondere über ihren Depotstand erteilt worden\nsind. Selbst wenn es stimmen sollte, daß die betreffenden Berichte\nvon dem Zeugen M. erstellt worden sind, hat der Beklagte für ihre\ninhaltliche Unrichtigkeit einzustehen, weil er sie mit Ausnahme des\nersten Zwischenberichts vom 6. März 1987 alle unterzeichnet und\nsich damit zu eigen gemacht hat. Denn er durfte sich entgegen\nseiner Auffassung nicht unbesehen auf die Richtigkeit der Berichte\nverlassen. Eine eigene Überprüfungspflicht ergab sich für ihn schon\nallein daraus, daß er aufgrund des ihm von der Klägerin erteilten\nVermögensverwaltungsauftrags deren Interessen zu wahren hatte und\ndeshalb kontrollieren mußte, ob die der Klägerin erteilten Berichte\nrichtig waren.\n\n122\n\nBei pflichtgemäßer Wahrung der Interessen der Klägerin unter\nAnwendung der insoweit gebotenen Sorgfalt (Führen eines gesonderten\nDepotkontos; Verbuchung der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren\nauf einem Sonderkonto; Sicherstellung der sachgerechten Verwendung\nvon Erlösen aus dem Verkauf von Wertpapieren) wäre der der Klägerin\nentstandene Schaden vermieden worden. Für diesen haftet deshalb der\nBeklagte auch wegen eigenen pflichtwidrigen Verhaltens.\n\n123\n\nSchließlich ist der Beklagte der Klägerin auch nach § 93 Abs. 5\nS. 2 AktG schadensersatzpflichtig.\n\n124\n\nDie Vorstandsmitglieder einer AG haben bei ihrer\nGeschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften\nGeschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie ihre diesbezüglichen\nVerpflichtungen, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus\nentstehenden Schadens verpflichtet (§ 93 Abs. 1 und Abs. 2\nAktG).\n\n125\n\nDer Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern\nder Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser\nkeine Befriedigung erlangen können. Außer in den Fällen des § 93\nAbs. 3 AktG gilt das allerdings nur dann, wenn die\nVorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und\ngewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben. Diese\ngesetzlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat\nals alleiniger Vorstand der S. die Sorgfalt eines ordentlichen und\ngewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt. Insoweit ist\nmaßgeblich, wie ein pflichtbewußter, selbständig tätiger Leiter\neines Unternehmens der konkreten Art, der nicht mit eigenen Mitteln\nwirtschaftet, sondern ähnlich wie ein Treuhänder fremden\nVermögensinteressen verpflichtet ist, zu handeln hat (Hüffer, AktG,\n1993, zu § 93 AktG Rdn. 4 m.w.N.). Wie bereits zuvor ausgeführt\nwurde, hat der Beklagte nicht nur in seiner Eigenschaft als\nVerwalter des Vermögens der Klägerin, sondern auch als Vorstand der\nS. die ihm bei der Geschäftsführung für die Gesellschaft oblegenen\nVerpflichtungen in grober Weise verletzt. Ausweislich seines\neigenen Sachvortrags hat er die allumfassende\nGeschäftsführertätigkeit dem angeblich fachlich kompetenten Zeugen\nM. als dem Generalbevollmächtigten der S. überlassen. Sein Amt als\nVorstand der Gesellschaft hat der Beklagte nur formal verstanden\nund auch so wahrgenommen. Die eigentliche\nGeschäftsführungstätigkeit wurde von dem Zeugen M. erledigt. Diese\nVerhaltensweise des Beklagten war in hohem Maße pflichtwidrig, denn\ner mußte im Rahmen der Geschäftsführung dafür Sorge tragen, daß die\nVermögensinteressen der Gläubiger, die ihr Vermögen in die\nGesellschaft investiert (Tochter der Klägerin) oder ihr zur\nVerwaltung überlassen hatten (Klägerin) ordnungsgemäß und\nsachgerecht wahrgenommen wurden. Insoweit hat es der Beklagte an\njeglicher eigenverantwortlicher Tätigkeit und Sorgfalt fehlen\nlassen, indem er die ihm oblegene Geschäftsführungstätigkeit dem\nZeugen M. überlassen hat.\n\n126\n\nFür die Veruntreuung des Vermögens der Klägerin durch den Zeugen\nM. haftete die S..\n\n127\n\nIn der Überführung des Wertpapiervermögens der Klägerin durch\nden Beklagten in die Verwaltung der S. ist entweder ein\nVertragsabschluß zwischen dem Beklagten als Vertreter der Klägerin\nund der S. mit der Folge zu sehen, daß sich eine unmittelbare\nvertragliche Haftung der S. für das Fehlverhalten des Zeugen M. aus\nVertrag in Verbindung mit § 278 BGB ergibt. Wenn dagegen der\nBeklagte mit der S. im eigenen Namen einen Vertrag über die\nVerwaltung des Vermögens der Klägerin geschlossen haben sollte,\nwürde es sich um einen Vertrag zugunsten der Klägerin handeln,\nzumindest aber um einen solchen mit Schutzwirkung für die Klägerin,\naus dem sich ebenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der\nKlägerin gegen die S. wegen des Fehlverhaltens des Zeugen M.\nergeben würde.\n\n128\n\nDen ihr gegen die S. zustehenden Schadensersatzanspruch kann die\nKlägerin, weil sie von der Gesellschaft wegen deren\nVermögensverfall keine Befriedigung erlangen kann, gegen den\nBeklagten geltend machen (§ 93 Abs. 5 AktG).\n\n129\n\nDie vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch\nsoweit der Beklagte der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung\nschadensersatzpflichtig ist, ist die für einen solchen\nSchadensersatzanspruch maßgebende Verjährungsfrist von 30 Jahren\nnoch nicht abgelaufen. Für die fünfjährige Verjährungsfrist nach §\n93 Abs. 6 AktG gilt dasselbe.\n\n130\n\nDer Schaden der Klägerin beträgt mindestens 1.033.300,00 DM.\nDiesen Wert hatte das Vermögen der Klägerin, das sich zu Beginn des\nJahres 1987 in der Verwaltung der S. befand. Der Betrag setzte sich\nzusammen aus dem Erlös aus Wertpapierverkäufen (896.340,00 DM)\nsowie aus dem Kurswert der seinerzeit noch vorhanden gewesenen\nNixdorf- und Royal-Dutch-Aktien (insgesamt 136.960,00 DM).\n\n131\n\nDa der Beklagte selbst zugibt, daß die zunächst verbliebenen\nWertpapiere in den ersten Wochen des Jahres 1987 veräußert worden\nsind, andererseits aber nicht nachzuweisen vermocht hat, daß mit\ndem aus Wertpapierverkäufen erzielten Erlös befugterweise Geschäfte\ngetätigt worden sind, die Verluste ergeben haben, ist davon\nauszugehen, daß der Gesamterlös aus den Wertpapierverkäufen\nveruntreut worden ist. Dem stehen die der Klägerin von der S.\nerteilten Quartalsberichte nicht entgegen, denn soweit darin über\nangeblich getätigte Wertpapiergeschäfte berichtet wurde,\nentsprachen die Berichte unstreitig nicht den Tatsachen.\n\n132\n\nDaß mit den Verkaufserlösen aus den vorhanden gewesenen\nWertpapieren tatsächlich keine weiteren Wertpapiergeschäfte\nvorgenommen worden sind, beweist auch die vom Beklagten unter dem\n6. Dezember 1990 für die Klägerin erstellte Übersicht über die\nKapitalentwicklung. Darin ist für die Zeit ab Ende 1986 nur noch\nder jeweilige Kapitalstand mit einer 8%igen Verzinsung aufgeführt.\nVon noch vorhandenem Wertpapiervermögen ist in der Übersicht keine\nRede.\n\n133\n\nVerzugszinsen konnten der Klägerin nur ab Rechtshängigkeit\nzuerkannt werden, weil sie eine Mahnung nicht vorgetragen hat,\ndurch die der Beklagte in Zahlungsverzug geraten ist. Von der\nHauptsumme ist der Teilbetrag von 400.000,00 DM seit dem 30.\nDezember 1993 und der weitere Teilbetrag von 633.300,00 DM seit dem\n15. Mai 1995 rechtshängig.\n\n134\n\nZur Zinshöhe hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, daß die\nKlägerin ihr Geld hätte gewinnbR.end anlegen können. Er hat nur\nbestritten, daß ein Renditesatz von 8 % zu erzielen gewesen\n\n135\n\nwäre. Nach Kenntnis des Senats sind seit Ende 1993 bis heute\ndurch Kapitalanlagen Renditen von durchschnittlich wenigstens 6 %\nzu erzielen. Der Klägerin war deshalb dieser Zinssatz\nzuzuerkennen.\n\n136\n\nDanach war wie geschehen zu erkennen.\n\n137\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Ziff. 10, 711\nZPO.\n\n138\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des\nBeklagten: 1.033.300,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-07/20-u-216-94","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 664","ref_norm":"664","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-07/20-u-216-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313070","retrieved":"2026-07-09 03:44:17.842211+00:00"}}