{"status":"available","doknr":"OLD313068","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0707.16WX90.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-07","aktenzeichen":"16 WX 90/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel der Antragsteller ist als sofortige weitere\nBeschwerde gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig (vgl. BGH in\nNJW 1989, 714). Es hat auch in der Sache erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerdekammer des Landgerichts durfte die Sache nicht\nmehr analog § 46 WEG an das Prozeßgericht abgeben. Denn sie war\nnach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 17 a Abs. 5\nGVG insoweit an die Entscheidung des Amtsgerichts gebunden, als\ndieses seine Zuständigkeit als Wohnungseigentumsgericht bejaht\nhat.\n\n4\n\n§ 17 a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und\nWohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden (vgl. BayOpLG NJW\nRR 1991, 1356, 1357; NJW RR 1993, 280, 281; KG WM 1992, 35, 36).\nDie Vorschrift kann auf das Verhältnis zwischen streitiger und\nfreiwilliger Gerichtsbarkeit, das Gegenstand der Regelung des § 46\nWEG ist, nicht unmittelbar angewendet werden, da es sich nicht um\nverschiedene Rechtswege handelt. Nach der seit 01.01.1991 in Kraft\ngetretenen Neuregelung der §§ 17 ff GVG soll die Frage des\nzulässigen Rechtsweges im 1. Rechtszug abschließend geklärt und das\nRechtsmittelverfahren zur Verfahrensvereinfachung und\n-beschleunigung von Rechtswegfragen entlastet werden. Deshalb\nbestimmt § 17 a Abs. 5 GVG, daß das Gericht, das über ein\nRechtsmittel gegen die Entscheidung zur Hauptsache entscheidet,\nnicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.\n\n5\n\nDa die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Prozeßgericht und\nWohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen\nGerichtsbarkeit nach den Regeln über die Zulässigkeit des\nRechtswegs zu behandeln ist (BayOpLG NJW RR 1991, 1356, 1357 unter\nHinweis auf BGH NJW 1972, 1318,1319), findet die Neuregelung der\nVorschriften über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch im Ramen des\n§ 46 WEG entsprechende Anwendung. Die oben dargelegten, für die\nNeuregelung maßgeblichen Überlegungen gelten in gleicher Weise für\ndas Verhältnis von streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit.\nDarüberhinaus ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem das\nRechtsmittelgericht nur im Falle einer Rechtswegüberschreitung in\nder Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs beschränkt ist, während\nandererseits innerhalb desselben Rechtswegs eine entsprechende\nZuständigkeitsprüfung stattfinden soll. Im Gegenteil ist aus der\nZuständigkeitsbindung des Rechtsmittelgerichts im Falle einer\nRechtswegüberschreitung zu folgern, daß eine solche Bindung erst\nrecht innerhalb desselben Rechtswegs zu gelten hat. Dafür spricht\nauch, daß die Wohnungseigentumssachen aus reinen\nZweckmäßigkeitsgründen dem Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit zugewiesen worden sind und daß die Trennung\nzwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit bei sog.\nechten Streitsachen nicht so bedeutsam ist, daß die strenge\nEinhaltung der verschiedenen Verfahrenszuständigkeiten unerläßlig\nwäre (vgl. BGH Z 78, 63). Insbesondere läßt sich aus dem Umstand,\ndaß § 46 WEG nicht um eine dem § 17 Abs. 5 GVG entsprechende\nRegelung ergänzt worden ist, nicht folgern, daß eine entsprechende\nAnwendung der Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes\nausgeschlossen ist (so aber offenbar KG OLG Z 1992, 458). § 46 WEG\nenthält insoweit keine abschließende Regelung; vielmehr hat der\nGesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich entgegen der Regelung\nim GVG dem Prozeßgericht aufgegeben, bei ihm anhängig gemachte\nStreitigkeiten, die in den Bereich des § 43 Abs. 1 WEG fallen, von\nAmts wegen (und nicht nur auf Antrag) an das zuständige Amtsgericht\nzur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nabzugeben. Dementsprechend sind die §§ 17 f. GVG bereits in ihrer\nvor dem 01.01.1991 geltenden Fassung ebenfalls für eine Verweisung\nbzw. Abgabe durch das für Wohnungseigentumssachen zuständige\nGericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Prozeßgericht\nanalog angewendet worden (vgl. BGH Z 78, 57, 59 ff).\n\n6\n\nSomit war das Beschwerdegericht an die die Zuständigkeit der\nWohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejahende Entscheidung\ndes Amtsgerichts unabhängig davon gebunden, ob das Amtsgericht\nseine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.\n\n7\n\nDaher war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur\nerneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens vorzubehalten ist. Das Landgericht wird\nauch zu prüfen haben, in welchem Umfang die Verwalterin zur\nBeschwerdeeinlegung berechtigt war.\n\n8\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 15.000\nDM.\n\n9\n\n- 3 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-07/16-wx-90-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-07/16-wx-90-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313068","retrieved":"2026-07-09 03:44:17.668503+00:00"}}