{"status":"available","doknr":"OLD313075","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0706.5W46.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-06","aktenzeichen":"5 W 46/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem\nGesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in\nAnspruch. Der Beklagte zu 2), der früher bei der Rechtsvorgängerin\nder Klägerin angestellt war, hat - ebenso wie die Beklagte zu 1) -\ndie Zulässigkeit des gegen ihn bestrittenen Rechtswegs bestritten\nund geltend gemacht, daß insoweit das Arbeitsgericht zuständig\nsei.\n\n3\n\nMit Beschluß vom 28. April 1995, der den Beklagten am 12. Mai\n1995 zugestellt worden ist, hat das Landgericht, gestützt auf § 17\na Abs. 3 GVG, den Zivilrechtsweg für zulässig erklärt, weil der\nBeklagte zu 2) nicht Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der\nKlägerin gewesen sei (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).\n\n4\n\nGegen diesen Beschluß hat die Beklagte zu 1) mit einem am 19.\nMai 1995 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.\nSie hält den Beschluß aus sachlichen Gründen für rechtsfehlerhaft\nund bittet, den Zivilrechtsweg gegenüber dem Beklagten zu 2) für\nunzulässig zu erklären. Der Beklagte zu 2) hat die Entscheidung\nhingenommen.\n\n5\n\nII. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 1) überhaupt am\nVerfahren gemäß § 17 a GVG beteiligt ist; jedenfalls ist ihr\nRechtsmittel mangels Beschwer nicht zulässig.\n\n6\n\nAllerdings ist nach § 17 a Abs. 4 GVG gegen erstinstanzliche\nRechtswegbeschlüsse grundsätzlich die sofortige Beschwerde\neröffnet. Der Beklagten zu 1) ist das Rechtsmittel indessen\nverwehrt, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht\nbeschwert ist. § 17 a GVG dient der beschleunigten Durchsetzung des\nRechts jeder Partei auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Abs.\n1 Satz 2 GG). Dieses Recht wird auf Seiten der Beklagten zu 1), für\ndie unzweifelhaft der Zivilrechtsweg gegeben ist, von der\nangefochtenen Entscheidung indessen nicht berührt. Betroffen davon\nsind vielmehr allein die Klägerin und der Beklagte zu 2). Daß der\nBeklagte zu 2) als Folge der Entscheidung des Landgerichts\nStreitgenosse der Beklagten zu 1) bleibt, muß jene unter dem\nGesichtspunkt der Rechtsmittelzuständigkeit hinnehmen.\n\n7\n\nEs besteht keine Veranlassung, die weitere Beschwerde gemäß § 17\na Abs. 4 Satz 4, 5 GVG zuzulassen.\n\n8\n\nWert des Beschwerdeverfahren: 304.966,75 DM.\n\n9\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-06/5-w-46-95","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-06/5-w-46-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313075","retrieved":"2026-07-09 03:44:18.264346+00:00"}}