{"status":"available","doknr":"OLD313079","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0704.SS219.220.95.75.7.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-04","aktenzeichen":"SS 219-220/95 - 75-76 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Staatsanwaltschaft hat den\nAngeklagten vor-geworfen, den Tatbestand des § 166 Abs. 2 StGB\nverwirklicht zu haben. Im konkreten Anklagesatz heißt es:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Der Angeklagte H.K. ist Inhaber der\n\"B.G.\" in K., für die sein Sohn, der Angeklagte E.K., Bilder des\nfranzösischen Comic-Zeichners Maester beschaffte und die im\nSchaufenster der Galerie öffentlich zum Verkauf in der Zeit von\nJanuar bis Mitte April 1994 angeboten wurden. Die genannte\nDarstellung zeigt eine vollbusige Nonne, die dem gekreuzigten Jesus\nin den Lendenschurz schaut. Durch die öffentliche Ausstellung und\ndie Verbreitung durch Verkauf der Bilder sind Einrichtungen der\nchristlichen Kirchen, nämlich die Christusverehrung und der\nKreuztod Christi auf das Niveau einer sexuellen Posse\nherab-gewürdigt und in einer Weise beschimpft worden, die geeignet\nist, den öffentlichen Frieden zu stören.\"\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagten\nfreigesprochen. Es hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:\n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Auf der Herbstmesse 1993 erwarb der\nAngeklagte E.K. u.a. Drucke des französischen Comic-Zeichners\nMaester. Diese Drucke zeigen eine vollbusige Nonne, die an einem\nKruzifix dem gekreuzigten Jesus mit ihrer rechten Hand den\nLendenschurz beiseite zieht und hineinschaut. Das Kruzifix steht\noder hängt vor einem Vorhang. Der Raum, in dem sich die Nonne und\ndas Kruzifix befinden, ist durch zwei Säulen, die teilweise durch\ndie Nonne verdeckt sind, und durch ein Fenster im Hintergrund als\nKirche oder kirchlicher Raum kenntlich gemacht. Die Nonne, die ein\ntürkis-blaues Ordensgewand trägt, hat um den Hals eine Kette mit\neinem Kruzifix, neben dem sich auf der einen Seite ein Nuckel und\nauf der anderen Seite ein Schlüssel und noch weitere, nicht näher\nerkennbare Gegenstände befinden. Mit Wissen und Willen des\nAngeklagten H.K. dekorierte der Mitange-klagte E.K. ein\nSchaufenster der \"B.G.\" u.a. mit einem Druck dieses Bildes, um\nKäufer dafür zu wer-ben. Diese Schaufenstergestaltung erfolgte nach\nder Hebstmesse 1993. Nachdem ein Druck des Bildes mona-telang im\nSchaufenster gehangen hatte, erstattete im Januar 1994 das\nGeneralvikariat des Erzbistums K. bei der Staatsanwaltschaft K.\nStrafanzeige. Bei der dargestellten Nonne handelt es sich um die\nTi-telfigur \"Schwester Maria Theresa\" einer Comic-Se-rie des\nZeichners Maester. Die dazugehörigen Comic-Geschichten wie auch der\noben genannte Druck waren und sind in ganz Europa erhältlich. Das\noben näher beschriebene Bild ist auch das Titelbild eines\nCo-mic-Heftes über \"Schwester Maria Theresa\", das auch in deutscher\nSprache erschienen und im Handel er-hältlich ist...\n\n12\n\n \n\n13\n\nIn dem Bild liegt offensichtlich keine\nBeschimpfung einer bestimmten im Inhalt bestehenden Kirche. Nach\nAnsicht des Gerichtes liegt aber auch nicht, wovon die Anklage hier\nausgeht, die Beschimpfung einer kirchlichen Einrichtung vor.\n\n14\n\n \n\n15\n\nEin Beschimpfen liegt nicht schon in\njeder herab-setzenden Äußerung oder Darstellung. Erforderlich ist\nvielmehr eine nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerung\nder Mißachtung, was bei der Darstellung der Comic-Zeichnung nicht\nder Fall ist. Der Kreuztod Jesu als solcher ist auf dem Bild nicht\nin verächtlicher Form dargestellt. Die Wiedergabe des gekreuzigten\nJesus entspricht der üblichen Darstellungsweise. Wie auch der Titel\ndes Bildes \"Schwester Maria Theresa\" ergibt, sollte weder eine\nAussage zum Leiden oder zum Kreuztod Jesu gemacht werden, noch wird\neine solche Aussage gemacht. Eine Aussage wird lediglich zu der\ndarge-stellten und wegen ihrer Größe und verwendeten Far-be sofort\nins Auge fallenden Nonne gemacht. Dieses folgt insbesondere daraus,\ndaß die Nonne auf dem Bild als einzige \"lebende\" Person dargestellt\nist, die sogar etwas objektiv Unmögliches tut, nämlich einer Figur\nden Lendenschurz beiseite zieht und hineinschaut. Die zwischen\nNonne und Kruzifix dar-gestellte Verbindung mag frivol sein und im\nEinzel-fall auch religiöse Gefühle verletzen, eine beson-ders\nverletzende Äußerung der Mißachtung des Lei-dens oder des Todes\nJesu vermag das Gericht darin nicht zu erblicken.\n\n16\n\n \n\n17\n\nAls geschützte Einrichtung i.S.d. § 166\nAbs. 2 StGB wird auch das Ordensinstitut als solches angesehen\n(vgl. RGSt 36, 222 ff.). In dem von den Angeklagten ausgestellten\nBild kann aber auch keine grobe Mißachtung des Ordentums gesehen\nwerden. Es mag sein, daß man in dem Bild die Darstellung sexueller\nPhantasien einer Nonne sehen kann, jedoch ist das keine Aussage zu\neiner Mißachtung des Ordentums als solchem.\n\n18\n\n \n\n19\n\nAbgesehen von den vorstehenden\nAusführungen sind die von den Angeklagten vertriebenen und im\nSchau-fenster ausgestellten Drucke auch nicht geeignet, den\nöffentlichen Frieden zu stören. Dazu wäre erforderlich, daß die\nbegründete Befürchtung bestände, das friedliche Nebeneinander der\ndurch ein gemeinsames Bekenntnis verbundenen Bevölke-rungsteile\nwerde gestört. Das ergibt sich schon daraus, daß das beanstandete\nBild auch als Titel-bild eines Comic-Heftes europaweit, soweit\nersicht-lich, unbeanstandet veräußert wird. Das läßt nur den Schluß\nzu, daß das Bild allgemein weder als Beschimpfung eines\nBekenntnisses i.S.d. § 166 Abs. 1 StGB noch als Beschimpfung einer\nEinrichtung einer Kirche i.S.d. § 166 Abs. 2 StGB verstanden oder\nempfunden wird.\n\n20\n\n \n\n21\n\nEine Straftat gemäß § 185 StGB kann den\nAngeklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Dieses\nscheitert schon daran, daß kein hinreichend bestimmter\nPersonenkreis angesprochen wird, wenn man in dem Bild eine\nbeleidigende Aussage sehen will.\"\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie (Sprung-)Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen Rechts.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Freispruch der Angeklagten ist aus\nRechts-gründen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist aufgrund\nrechtsfehlerfreier Auslegung der Karikatur zu dem Ergebnis\ngekommen, daß das Bild keine Beschimpfung des Inhalts eines\nreligiösen Bekennt-nisses (§ 166 Abs. 1 StGB) oder kirchlicher\nEin-richtungen (§ 166 Abs. 2 StGB) enthält.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie inhaltliche Auslegung des\nSinngehalts einer Schrift oder einer bildlichen Darstellung ist\neine Tatsachenwürdigung (\"Bedeutungserklärung zum Zwecke der\nSubsumtion\"), die nur dem Tatrichter zusteht (vgl. BGHSt 21, 371 =\nNJW 1968, 309, SenE vom 08.06.1982 - Ss 237/82 - = JMBl. NW 1983,\n36, 37, vom 20.10.1987 - Ss 484-487/87 - = NJW 1988, 1802 und vom\n28.01.1992 - Ss 567-569/91 - = NJW 1993, 1486, 1487 = AfP 1992,\n292, 294; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rn. 117;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 337 Rn. 32, jeweils\nm.w.N.). Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung ebenso\nversagt wie bei der Beweiswürdigung (vgl. zu letzterem: BVerfG NJW\n1991, 2893), auch wenn der Inhalt der betreffenden Schrift oder\nDarstellung im Urteil wörtlich festge-halten bzw. beschrieben\nworden ist (vgl. SenE JMBl. NW 1983, 36, 37 und NJW 1988, 1802;\nBayObLG NJW 1990, 2479, 2480; Hanack in Löwe-Rosenberg a.a.O.). Das\nRevisionsgericht hat jedoch die Auslegung des Tatgerichts nach\nrevisionsrechtlichen Grundsät-zen zu überprüfen, d.h. darauf, ob\ndie Auslegung Rechtsfehler enthält (SenE JMBl. NW 1983, 36, 37; OLG\nK., 3. Strafsenat, JMBl. NW 1984, 47 = OLGSt Nr. 1 zu § 185; vgl.\nauch SenE NJW 1988, 1802; Hanack in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 337\nRn. 118). Ein solcher liegt z.B. vor, wenn die Auslegung lückenhaft\nist und die Urteilsgründe sich nicht mit allen naheliegenden\nMöglichkeiten auseinandersetzen und eine umfassende Würdigung des\nInhalts, des Zwecks und der Tendenz der Schrift oder Darstellung\nvermissen lassen (BGHSt 21, 371, 372; BayObLG NJW 1990, 2479, 2480;\nvgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 32). Dem Urteil\nmuß hinreichend entnommen werden können, daß das Tatgericht bei\nseiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht\ngelassen hat, der geeignet sein könnte, die Überzeugungsbildung zu\nGunsten oder zu Ungun-sten des Angeklagten zu beeinträchtigen\n(BGHSt 25, 285, 286 = NJW 1974, 869; BayObLG NJW 1990, 2479,\n2480).\n\n30\n\n \n\n31\n\nIn den Fällen des § 166 StGB ist es\nSache des Tatrichters, die beanstandete Äußerung oder Dar-stellung\nauszulegen und festzustellen, ob sie als Beschimpfung zu werten ist\nund, wenn ja, ob sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu\nstören (vgl. RGSt 64, 121, 124; OLG K., 3. Strafsenat, NJW 1982,\n657).\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer Begriff des Beschimpfens erfaßt\nnicht schon jede herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und\nInhalt besonders verletzende Äußerungen der Mißachtung (OLG K.,\na.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 363, 364). Eine Beschimpfung kann\nsowohl in der Behauptung schimpflicher Tatsachen als auch in\nbesonders abfälligen Werturteilen gesehen werden (OLG K., a.a.O.).\nSie kann auch darin liegen, daß das, was von den Anhängern des\nBekenntnisses als heilig angesehen wird, in den Schmutz gezogen\nwird, z.B. durch den Vergleich mit etwas, was als unsittlich,\nallgemein anstößig oder lächerlich betrachtet wird (OLG K., a.a.O.;\nvgl. Lackner, StGB 21. Aufl., § 166 Rn. 4). Für die Prüfung, ob\neine Äußerung oder Darstellung verletzend ist, kommt es nicht auf\ndie Reaktion eines Anhängers des angegriffenen Bekenntnisses,\nsondern darauf an, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf\nreligiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine so\nerhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden läßt, daß\nsie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (OLG\nK., a.a.O., mit Nachweisen). Das durch § 166 geschützte Rechtsgut\ndes öffentlichen Friedens (vgl. Lackner, a.a.O., § 166 Rn. 1) ist\nbereits für die restrik-tive Auslegung des Begriffs \"Beschimpfung\"\nvon Be-deutung (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Bei der Frage, ob eine\nKarikatur eine Beschimpfung des Bekenntnisses enthält, ist\nzusätzlich zu beachten, daß die Kari-katuren unter die durch Art. 5\nAbs. 3 Satz 1 GG ga-rantierte Freiheit der Kunst fallen. Dies\nbedeutet zwar nicht, daß Karikaturen niemals dem Tatbestand des §\n166 StGB unterfallen könnten, doch wird § 166 StGB seinerseits\ndurch den hohen Rang, den das Grundgesetz der Kunstfreiheit\neinräumt, eingeengt. Deswegen kann bei Kunstwerken nur die\nbesonders ro-he Äußerung als Beschimpfung gewertet werden, wobei\nentscheidend ist, welchen Eindruck das Werk nach seinem objektiven\nSinngehalt auf einen künstlerisch aufgeschlossenen oder zumindest\num Verständnis bemühten Menschen macht (so insgesamt: OLG K.,\na.a.O., m.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; Lak-kner, a.a.O., §\n166 Rn. 4 i.V.m. § 193 Rn. 14).\n\n34\n\n \n\n35\n\nAuf der Grundlage dieser Grundsätze ist\nes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Amts-gericht in\nder Karikatur keine besonders verletzen-de Äußerung der Mißachtung\ndes religiösen Bekennt-nisses anderer oder kirchlicher\nEinrichtungen gese-hen hat. Die Auslegung des inkriminierten Bildes\ndurch das Amtsgericht geht im Kern dahin, daß darin trotz der\nzwischen Nonne und Kruzifix hergestell-ten Verbindung, die als\nfrivol erscheinen und im Einzelfall auch religiöse Gefühle\nverletzen könne, keine Aussage zum Leiden und Kreuztod Jesu,\nsondern lediglich zu einer Nonne getroffen werde, in dieser Aussage\naber keine grobe Mißachtung des Ordentums liege, auch wenn dem Bild\nmöglicherweise die Dar-stellung sexueller Phantasien einer Nonne\nentnommen werden könne.\n\n36\n\n \n\n37\n\nZutreffend hat das Amtsgericht diese\nAuslegung zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 166 Abs. 1 StGB\ngewürdigt. Bekenntnis im Sinne dieses Straf-tatbestandes ist die\nGesamtheit der Werte und Normen, die von dem einzelnen oder einer\nMehrheit als absolut gültig oder verpflichtend anerkannt werden\n(Rudolphi in SK-StGB, § 166 Rn. 2; Herzog in NK, § 166 Rn. 2).\nAngriffsobjekt ist das Bekenntnis auch dann, wenn nicht der gesamte\nInhalt des Bekenntnisses betroffen ist (vgl. Rudolphi in SK-StGB, §\n166 Rn. 4). Betroffen ist das Bekenntnis auch dann, wenn ein\nbesonders zentraler Gedanke oder eine besonders hervorgehobene\nGestalt des Glaubenssystems beeinträchtigt ist. Christus am Kreuz\nbedeutet für die Christenheit ihr höchstes Symbol (RGSt 64, 121,\n128). Eine Herabwürdigung dieses Symbols kann daher auch von § 166\nAbs. 1 StGB erfaßt werden (vgl. Lenckner in Schönke/ Schröder,\nStGB, 24. Aufl., § 166 Rn. 4; Herzog in NK, § 177 Rn. 7).\n\n38\n\n \n\n39\n\nRechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zu\nder Über-zeugung gelangt, daß die Angeklagten dieses Symbol nicht\ngrob beschimpft haben. Die Würdigung des Tat-richters, die\ninkriminierte Darstellung treffe kei-ne Aussage über Leid und Tod\nJesu, sondern beinhal-te lediglich eine Aussage über die\nabgebildete Non-ne, ist nach der im angefochtenen Urteil gegebenen\nBeschreibung der einzelnen Bildteile ohne weiteres nachvollziehbar.\nDaß ein verständiger und unvorein-genommener\n(Durchschnitts-)Betrachter des Bildes (vgl. BVerfG NJW 1994, 2943,\n2944 zu Art. 5 Abs. 1 GG, §§ 130, 185 StGB; SenE JMBl. NW 1983, 36,\n37 zu § 185 StGB; OLG K., 3. Strafsenat, NJW 1979, 1562 zu § 90 a\nStGB; BayObLG NJW 1990, 2479, 2480 zu § 131 Abs. 1 StGB) dessen\nErklärungsinhalt als Dar-stellung sexueller Phantasien einer Nonne\nbewerten kann, leuchtet ein. Der Umstand, daß sich dem\nan-gefochtenen Urteil zu den sexuellen Phantasien der Nonne und der\nals frivol gekennzeichneten Verbin-dung zwischen Nonne und Kruzifix\nkeine näheren Aus-führungen entnehmen lassen, gefährdet den Bestand\ndes Urteils nicht. Nach dem Zusammenhang der Ausle-gung der\nDarstellung durch das Amtsgericht liegt es auf der Hand, daß die\nPhantasien der Nonne nicht mit der Darstellung des leidenden und\nsterbenden Jesu am Kreuz verbunden sind. Die dargestellte se-xuelle\nPhantasie oder möglicherweise auch sexuelle Neugierde der Nonne\nbezieht sich offensichtlich auf den Körper Jesu als männliches\nWesen, nicht aber auf die von Gläubigen verehrte Person des\nErlösers. Eine Behauptung schimpflicher Tatsachen oder ein\nabfälliges Werturteil über Jesus liegt in dem dar-gestellten\nVerhalten der Nonne schon deshalb offen-sichtlich nicht, weil das\nBild keine Aussage über Jesus enthält, so daß dies im\namtsgerichtlichen Ur-teil keiner näheren Erörterung bedurfte.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDurch die Verbindung zwischen Nonne und\nKruzifix wird die Christusverehrung der christlichen Kirche auch\nnicht in anderer Weise in den Schmutz gezogen. In der Verbindung\nvon Kruzifix und sexuellen Gedan-ken der Nonne könnte nur dann eine\nbesondere Ver-letzung des christlichen Bekenntnisses gesehen\nwer-den, wenn dadurch die Christusverehrung mit anstö-ßigem\nSachverhalt in Zusammenhang gebracht würde. Das ist nach der vom\nAmtsgericht vorgenommenen Aus-legung indes nicht der Fall. Die\nsexuellen Phant-asien der dargestellten Nonne allein reichen dafür\nnicht aus.\n\n42\n\n \n\n43\n\nIm übrigen ist die auf Jesus als\nmännliche Person bezogene sexuelle Phantasie der Nonne nach der Art\nder Darstellung so wenig ernsthaft, daß schon des-halb die Annahme\neiner besonders verletzenden Äu-ßerung der Mißachtung Jesu nicht\nnaheliegt. Allein durch die Mißachtung der für Gläubige\nselbstver-ständlichen Distanz zu einer Person oder zu einem\nGegenstand religiöser Verehrung - wie hier in der ersichtlich\nwitzig gemeinten Karikatur - wird die Person oder der Gegenstand\nder Verehrung noch nicht \"in den Schmutz gezogen\", auch nicht, wenn\ndie Dar-stellung als geschmacklos empfunden werden kann.\n\n44\n\n \n\n45\n\nEbenfalls zutreffend hat das\nAmtsgericht das Vorliegen des Tatbestandes des § 166 Abs. 2 StGB\nverneint. Durch diesen Tatbestand werden beson-dere Ausdrucksformen\ndes Bekenntnisses hervorgeho-ben und einem besonderen\nstrafrechtlichen Schutz unterstellt; neben den ideellen Inhalten\neines Bekenntnisses sind auch die Einrichtungen und Gebräuche einer\ninländischen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung\ngegen Beschimpfun-gen geschützt. Als Einrichtung in diesem Sinne\nsind mit Recht u.a. die Christusverehrung und das Institut der\nkirchlich approbierten Orden angesehen worden (vgl. Lenckner in\nSchönke/Schröder, a.a.O., § 166 Rn. 18; Dreher/Tröndle, a.a.O., §\n166 Rn. 5; Herzog in NK, § 166 Rn. 18, jew. m.N.).\n\n46\n\n \n\n47\n\nDurch die inkriminierte Darstellung ist\ndie Chri-stusverehrung als Einrichtung der christlichen Kir-che\nnicht beschimpft worden. Die Ausführungen oben zu § 166 Abs. 1 StGB\ngelten insoweit entsprechend.\n\n48\n\n \n\n49\n\nRechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zu\ndem Er-gebnis gelangt, daß die Darstellung auch keine Beschimpfung\ndes Ordentums beinhalte. Wie das Amts-gericht rechtsfehlerfrei\nfestgestellt hat, enthält die Karikatur keine Aussage zum\nOrdensinstitut als solchem, sondern nur zu einer einzigen Nonne,\nnäm-lich der \"Schwester Maria Theresa\" aus der gleich-namigen\nComic-Serie.\n\n50\n\n \n\n51\n\nEbenfalls rechtsfehlerfrei ist das\nAmtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die inkriminierte Darstellung\nsei im übrigen nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören\n(vgl. zum Begriff des öffentli-chen Friedens: OLG K., a.a.O.). Weil\ndie Tatbestän-de des § 166 StGB bereits wegen des Nichtvorlie-gens\ndes Tatbestandsmerkmals \"Beschimpfung\" nicht erfüllt sind, bedarf\nes dazu keiner näheren Ausfüh-rungen des Senats.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDen Straftatbestand des § 185 StGB hat\ndas Amts-gericht ebenfalls mit Recht nicht für gegeben erachtet.\nDie Annahme dieses Tatbestandes scheitert bereits daran, daß die in\nRede stehende Darstellung hinsichtlich ihres vom Amtsgericht\nermittelten Aus-sagekerns so allgemein gehalten ist, daß ihr ein\nBezug auf individualisierbare Personen nicht beige-messen werden\nkann; sie ist schon deshalb nicht ge-eignet, einzelne Menschen in\nihrer Ehre zu kränken (vgl. zur Kollektivbeleidigung, BGH NJW 1989,\n1365, 1366 linke Spalte 2. Abs.).\n\n54\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-04/ss-219-220-95-75-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-04/ss-219-220-95-75-76","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313079","retrieved":"2026-07-09 03:44:18.620460+00:00"}}