{"status":"available","doknr":"OLD313080","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0704.22U272.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-07-04","aktenzeichen":"22 U 272/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt als Transportversicherer von dem Beklagten\naus übergegangenem Recht Schadensersatz für den Verlust von\nLadegut.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der Firma S. N.\nInformationssysteme AG. Die Firma S. beauftragte die\nStreithelferin, eine Speditionsgesellschaft, für die Beförderung\nvon Elektromaterial und elektronischen Teilen zur Firma S. Ltd. in\nH./England zu sorgen. Die Streithelferin schloß mit dem Beklagten,\nder für sie bereits seit 1983 England-Transporte durchführte, einen\nFrachtvertrag. Hiernach war der Beklagte verpflichtet, die Sendung\ngegen einen Festpreis von 1.900,00 DM von A. nach H. zu befördern.\nDer Fahrer des Beklagten übernahm am 21.08.1992, einem Freitag, mit\neinem Auflieger die betreffende Ladung, nämlich insgesamt 164 Kolli\nmit Elektro- und Computermaterial. Er erhielt zwei CMR-Frachtbriefe\nnebst vier Ladelisten, aus denen sich der Wert der Ladung in Höhe\nvon insgesamt 1.073.615,80 DM ergab.\n\n4\n\nDie übernommene Ladung hatte am Montag morgen um 8.00 Uhr in H.\neinzutreffen und mußte deshalb montags um 0.01 Uhr auf der Fähre in\nCalais verladen werden. Der Beklagte hatte von der zuständigen\nBehörde trotz mehrfacher Bemühungen keine Sondergenehmigung\nerhalten, die es ihm ermöglicht hätte, trotz des in Deutschland\ngeltenden Sonntagsfahrverbots am Sonntag von A. abzufahren. Da es\nin Holland und Belgien kein Sonntagsfahrverbot gibt, fuhr der\nFahrer des Beklagten mit dem Auflieger zu dem Parkplatz L. in den\nNiederlanden. Dieser Parkplatz liegt unmittelbar an der Autobahn A\n.. hinter der deutsch-niederländischen Grenze. Auf ihm befindet\nsich außer einer Raststätte eine große Tankstelle, die Tag und\nNacht geöffnet ist. Der Fahrer stellte den Auflieger am Freitag,\nden 21.08.1992 gegen 17.30 Uhr unmittelbar neben den Tankbuchten\nab. Er koppelte die Zugmaschine ab und fuhr mit dieser zurück nach\nDeutschland. Der Auflieger war nicht gegen unbefugtes Anhängen\ngesichert.\n\n5\n\nAls der Fahrer den Auflieger am 23.08.1992 gegen 17.00 Uhr zum\nWeitertransport abholen wollte, stellte er fest, daß der Auflieger\nsamt Ladung zwischenzeitlich gestohlen worden war. Der leere\nAuflieger wurde später auf einem Parkplatz wiedergefunden. Ferner\nwurde ein Teil der Ladung in einem Lagerhaus in den Niederlanden\nentdeckt und zurückgebracht. Der Wert des wieder aufgefundenen\nLadeguts beträgt nach den von der Klägerin eingeholten\nSachverständigengutachten 144.670,87 DM. Bei der anschließenden\nAbwicklung des Versicherungsfalls wies die Streithelferin in einem\nSchreiben vom 26.01.1993 an den mit der Sache befaßten\nVersicherungsmakler darauf hin, daß das Abstellen von beladenen\nTrailern zum Umpritschen im internationalen Verkehr auf Parkplätzen\nan der Grenze absolut üblich sei und sie deshalb Wert darauf lege,\ndaß der Beklagte nicht in Haftung genommen werde (Bl. 55, 56\nd.A.).\n\n6\n\nDie Streithelferin hat am 05.04.1993 ihre vertraglichen\nAnsprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Ferner\nhat die Firma S. N. am 12.10.1992 und am 01.04.1993 die ihr aus dem\nTransport zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Wegen\nder Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten\nAbtretungserklärungen Bezug genommen. Die Klägerin, die den\nentstandenen Schaden in Höhe von 911.100,00 DM reguliert hat, hat\naus abgetretenem Recht in zwei nach der ersten mündlichen\nVerhandlung verbundenen Rechtsstreitigkeiten (42 O 71/93 und 42 O\n128/93 LG Aachen) den Beklagten auf Zahlung von insgesamt\n1.011.849,00 DM in Anspruch genommen. Die Klagesumme setzt sich aus\ndem Wert der gestohlenen Ware, den Kosten für die erneute\nZusammenstellung von ebenfalls gestohlenen Ordnern mit\nBauzeichnungen sowie aus Sachverständigenkosten, entgangenem Gewinn\nund Rücktransportkosten zusammen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der auf Anweisung\ndes Beklagten handelnde Fahrer den Diebstahl grob fahrlässig\nverursacht habe, indem er den Auflieger unbewacht und ungesichert\nauf dem Parkplatz abgestellt habe. Sie hat behauptet, der Fahrer\ndes Beklagten habe den Wert der Ware anhand der übergebenen\nLadelisten gekannt und ihm sei auch bekannt gewesen, daß die Ladung\naus elektronischen Bauteilen bestand, die wegen der guten\nAbsetzbarkeit stark diebstahlsgefährdet gewesen sei. Sie hat ferner\ndie Auffassung vertreten, daß die Üblichkeit des Abstellens von\nbeladenen Aufliegern auf Parkplätzen in Belgien und Holland nicht\ndem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegenstehe.\n\n8\n\nDie Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin\nbeigetreten ist, hat behauptet, sie habe nicht gewußt, daß der\nBeklagte im Laufe der langjährigen Vertragsbeziehungen und in\ndiesem konkreten Fall beladene Auflieger unbewacht auf einem\nParkplatz hinter der Grenze abgestellt habe.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 1.011.849,00 DM nebst 5 %\nZinsen aus 109.444,29 DM seit dem 13.03.1993 sowie 5 % Zinsen aus\n902.404,68 DM seit dem 19.03.1993 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin\nangeschlossen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat behauptet, es sei mit der Streithelferin\nabgemacht gewesen, daß die ihm freitags übergebene Ladung am\nWochenende auf einem Parkplatz in den Niederlanden abgestellt\nwerde. Zumindest habe die Streithelferin von dieser Art der\nDurchführung der Wochenendtransporte nach England gewußt. Alle\nSpediteure und Frachtführer aus A. und Umgebung würden wegen des\nSonntagsfahrverbots die zum Weitertransport bestimmten Güter\njenseits der Grenze auf Parkplätzen abstellen. Zudem sei es auf dem\nvon ihm benutzten Parkplatz seit Jahren zu keinem Diebstahl\ngekommen. Eine effektive Diebstahlssicherung gegen unbefugtes\nAufsatteln des Aufliegers gebe es nicht, so daß ihm auch nicht der\nVorwurf unzureichender Sicherung des Aufliegers gemacht werden\nkönne. Im übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, daß die\nStreithelferin durch ihre Erklärung gegenüber dem\nVersicherungsmakler auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn\nverzichtet habe.\n\n15\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom\n14.01.1994 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche\nGutachten vom 28.04.1994 (Bl. 179 - 186 d.A.) verwiesen.\n\n16\n\nDurch Urteil vom 28.10.1994, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung\nvon 67.367,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13.03.1993 verurteilt\nund die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das\nLandgericht ausgeführt, der Beklagte hafte als Frachtführer für den\nin seinem Gewahrsam eingetretenen Verlust des Beförderungsguts im\nRahmen der Haftungshöchstsummen des Artikels 23 CMR und sei daher\nzur Zahlung von 67.367,84 DM verpflichtet. Die Klägerin sei\naufgrund wirksamer Abtretung zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs\nlegitimiert. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch scheide aus.\nDem Beklagten sei es nicht gemäß Artikel 29 CMR verwehrt, sich auf\ndie Haftungsbeschränkung des Artikels 23 CMR zu berufen, da nach\nden Umständen des Falles nicht von einem grob fahrlässigen\nVerhalten des Beklagten bzw. seines Fahrers ausgegangen werden\nkönne.\n\n17\n\nGegen das ihr am 10.11.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 12.12.1994 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 13.02.1995\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung des\nBeklagten zur Zahlung weiterer 944.481,16 DM. Sie wiederholt und\nergänzt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht und bekräftigt\nihre Auffassung, daß das Abstellen eines unbewachten und nicht\ngesicherten Aufliegers mit diebstahlsgefährdetem Ladegut über einen\nZeitraum von mehr als 48 Stunden auf einem leicht zugänglichen\nöffentlichen Parkplatz in Kenntnis des Werts der Ladung von etwa\n1.000.000,00 DM als grob fahrlässig anzusehen sei, weil der\nBeklagte bzw. sein Fahrer diejenige Sorgfalt unbeachtet gelassen\nhabe, die jedem hätte einleuchten müssen. Außerdem sei die\nRechtsprechung zu LkwDiebstählen in Italien und Rußland auf den\ngesamten europäischen Raum anzuwenden, insbesondere auf derart\ndiebstahlsgefährdete Plätze wie Rast- und Parkplätze an\ninternationalen Fernstraßen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\n1. unter Abänderung des am 28.10.1994 verkündeten Urteils des\nLandgerichts Aachen (42 O 71/93) wird der Beklagte zur Bezahlung\nweiterer 944.481,16 DM nebst 5 % Zinsen aus 42.076,45 DM seit\n13.03.1993 sowie 5 % Zinsen aus 902.404,68 DM seit 19.03.1993\nverurteilt,\n\n21\n\n2. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n22\n\nDie Streithelferin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches\nVorbringen und schließt sich dem Berufungsantrag der Klägerin\nan.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n25\n\nDer Beklagte ergänzt seinen bisherigen Vortrag, wonach das\nAbstellen des Aufliegers auf dem Parkplatz unter den damals\ngegebenen Umständen nicht als grob fahrlässig angesehen werden\nkönne. Er bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin,\nda die Streithelferin in ihrem Schreiben vom 26.01.1993 an den\nVersicherungsmakler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit verneint habe\nund deshalb nicht davon auszugehen sei, daß sie mit ihrer\nAbtretungserklärung einen Anspruch aus Artikels 29 CMR an die\nKlägerin habe übertragen wollen. Im übrigen tritt der Beklagte dem\nBerufungsvorbringen der Klägerin und ihrer Streithelferin\nentgegen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und des\nVorbringens der Streithelferin wird auf die gewechselten\nSchriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n28\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n29\n\nDer Klägerin steht über den vom Landgericht zuerkannten Betrag\nhinaus kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wegen des\ngestohlenen Ladeguts zu.\n\n30\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin kann aufgrund der vorgelegten\nAbtretungserklärungen nicht zweifelhaft sein. Zwar hatte die\nStreithelferin zunächst mit Schreiben vom 26.01.1993 gegenüber dem\nVersicherungsmakler, der Firma Schunck KG, geäußert, sie halte die\nAnnahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten für sachlich\nunrichtig und lege Wert darauf, daß der Beklagte nicht in Haftung\ngenommen werde (Bl. 55 d.A.). Dieses Schreiben hinderte sie jedoch\nnicht, später ihren Standpunkt zu ändern und auch solche\nErsatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abzutreten, die\neine grobe Fahrlässigkeit voraussetzen. Dementsprechend heißt es in\nihrer Abtretungserklärung vom 05.04.1993 (Bl. 18 d.A.) ohne\nirgendeine Einschränkung, daß sie ,sämtliche vertraglichen\nAnsprüche\" gegen den Beklagten an die Klägerin abtrete, was nur so\nverstanden werden kann, daß gegebenenfalls auch Ansprüche, die\neinen Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraussetzen, übergehen\nsollten. Das mit der Berufung verfolgte weitere Klagebegehren\nscheitert daher nicht an fehlender Aktivlegitimation, wohl aber\ndaran, daß ein Anspruch auf einen höheren Schadensersatz als vom\nLandgericht zugesprochen weder der Streithelferin noch der Firma S.\nN. zustand, so daß die Abtretung eines solchen Anspruchs in Leere\nging.\n\n31\n\n1. Die an die Klägerin abgetretenen vertraglichen Ansprüche der\nStreithelferin unterliegen den Vorschriften des Übereinkommens über\nden Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr\n(CMR) vom 19.05.1956, da der Ort der Übernahme des Ladeguts und der\nfür die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten\nliegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Artikel 1\nAbs. 1 CMR). Aus diesem Übereinkommen kann jedoch ein vertraglicher\nAnspruch auf den von der Klägerin begehrten weiteren Schadensersatz\nnicht hergeleitet werden.\n\n32\n\nGemäß Artikel 23 Abs. 3 CMR haftet der Frachtführer auf\nSchadensersatz wegen des Verlusts von Ladegut nur bis zu einer\ndurch das Rohgewicht des Ladeguts bestimmten Höchstgrenze, wie vom\nLandgericht in dem insoweit nicht angefochtenen Urteil\nzugesprochen. Ein darüber hinausgehender vertraglicher\nSchadensersatzanspruch kann sich nur aus Artikel 29 CMR ergeben,\nder jedoch voraussetzt, daß der Schaden vorsätzlich oder durch ein\ndem Frachtführer bzw. seinem Fahrer zur Last fallendes Verschulden\nverursacht worden ist, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts\ndem Vorsatz gleichsteht. Der Bundesgerichtshof ist in ständiger\nRechtsprechung der Auffassung, daß für die Anwendung des Artikels\n29 CMR die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen ist\n(BGH, VersR 1984, 134; BGH, NJW-RR 1986, 248). Danach kann der\nFrachtführer über die Haftungshöchstgrenze des Artikels 23 Abs. 3\nCMR hinaus auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihm\noder seinem Fahrer (Artikel 29 Abs. 2 CMR) im Zusammenhang mit der\nBehandlung des Frachtguts der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu\nmachen ist.\n\n33\n\nDas Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon\nausgegangen, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles der\nVorwurf grober Fahrlässigkeit ausscheidet. Auf die entsprechenden\nUrteilsausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug\ngenommen. Die Erwägungen der Berufung geben keinen Anlaß zu einer\nanderen Beurteilung.\n\n34\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Begriff\nder groben Fahrlässigkeit allgemein und auch für Artikel 29 CMR\nvoraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\nschwerem Maße verletzt worden und auch in subjektiver Hinsicht\ndasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem\neinleuchten mußte (vgl. BGHZ 10, 14, 16 f; BGH, VersR 1984, 551 f.\nund 1985, 1060). Ob im vorliegenden Fall eine objektiv schwere\nSorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist, kann offenbleiben.\nJedenfalls scheidet ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus, weil\nhier nach den Umständen das Fehlverhalten des Beklagten bzw. seines\nFahrers in subjektiver Hinsicht in einem milderen Licht\nerscheint.\n\n35\n\nFortsetzung: 22 U 272 A Datensatznummer: 1370","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-04/22-u-272-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-07-04/22-u-272-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313080","retrieved":"2026-07-09 03:44:18.710387+00:00"}}