{"status":"available","doknr":"OLD313085","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0630.19U262.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-30","aktenzeichen":"19 U 262/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat bis auf einen geringen Teil des\nZinsanspruches keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Bezahlung des\nMietzinses für das C. Bearbeitungszentrum für den Zeitraum vom\n01.04. bis 31.12.1992 verurteilt. Der Anspruch gegen die Beklagte\nzu 1) ergibt sich aus § 535 BGB, die Beklagten zu 2) und 3) haften\nnach § 128 HGB als Gesellschafter der OHG persönlich neben der\nGesellschaft als Gesamtschuldner.\n\n4\n\n1. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Mietzinses\nist weder nach Gewährleistungsrecht aufgehoben oder gemindert, noch\nkönnen die Beklagten sich auf eine wirksame Anfechtung des\nVertrages wegen arglistiger Täuschung berufen mit der Begründung,\ndie Maschine sei nicht fabrikneu bzw. keine Neumaschine\ngewesen.\n\n5\n\na) Etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten wegen Fehlens\ndieser Eigenschaft sind nach § 539 Satz 2 BGB durch vorbehaltlose\nAnnahme in Kenntnis dieses Umstandes ausgeschlossen. Im\nschriftlichen Antrag zum Maschinenmietvertrag ist zwar unter der\nÜberschrift ,Mietgegenstand\" handschriftlich ,Neumaschine\"\nhinzugefügt worden, wobei dieser Zusatz unstreitig von dem\nMitarbeiter der Klägerin stammt. Ob eine Maschine neu, das heißt\nungebraucht ist, kann Inhalt der Zusicherung einer Eigenschaft\nsein. Dabei steht das Alter einer Maschine allein nicht unbedingt\nder Bezeichnung als neu entgegen, wenn sie sich auf neuestem\ntechnischen Stand befindet und keine standbedingten Mängel\naufweist. So wird von der Rechtsprechung die Bezeichnung als\nfabrikneu etwa für Personenkraftwagen bei einer Standzeit von 10\nbis 12 Monaten noch akzeptiert (BGH NJW 1980, 1097). Bei einer\nWerkzeugmaschine hat das Herstellungsjahr noch weniger Bedeutung\nfür den Wert als bei einem Pkw, so daß die Tatsache, daß die\nMaschine unstreitig im April 1990 hergestellt worden war, der\nBezeichnung als Neumaschine Ende 1991 nicht entgegenstand. Wenn es\nden Beklagten darum gegangen wäre, eine Maschine eines bestimmten\nHerstellungsjahres anzumieten, hätten sie das ausdrücklich\nvereinbaren müssen. Was im übrigen bei den Vertragsverhandlungen\nüber den Zustand der Maschine und einen möglichen früheren Einsatz\nbei einem Händler der Klägerin besprochen worden ist und was mit\nder Bezeichnung Neumaschine gemeint war, ist zwischen den Parteien\nstreitig. Das bedarf jedoch in diesem Zusammenhang keiner\nAufklärung, denn selbst wenn die Klägerin erklärt haben sollte, die\nMaschine sei ungebraucht, obwohl sie - wie inzwischen unstreitig -\nzumindest bei einer Ausstellung zum Einsatz gekommen ist und\nhierbei auch Werkstücke mit der Maschine angefertigt worden sind,\nsind etwaige Gewährleistungsansprüche wegen des Fehlens der\nEigenschaft ,neu\" nach § 539 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Entgegen\nder Ansicht der Beklagten führt nicht nur die Kenntnis bei\nVertragsabschluß zum Verlust der Gewährleistungsrechte, sondern\nnach § 539 Satz 2 BGB auch die vorbehaltlose Annahme der Mietsache\nin Kenntnis des Mangels. Hierauf hat das Landgericht zutreffend\nabgestellt. Ein Mieter, der eine mangelhafte Mietsache in Kenntnis\nihres Mangels annimmt, gibt hierdurch zu erkennen, daß der durch\nden Mangel beeinträchtigte Gebrauch vertragsgemäß ist. Das\nBearbeitungszentrum ist am 20.12.1991 bei der Beklagten zu 1)\nangeliefert und montiert worden. Der Beklagte zu 3) persönlich hat\nunter dem 20.12.1991 durch seine Unterschrift unter der\n,Abnehmererklärung\" bestätigt, daß die Maschine abgenommen worden\nsei (Anlage K 8). Der Beklagte zu 3) hat in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß diese Erklärung seine\nUnterschrift trägt. Der Beklagte zu 3) ist aber nicht irgendein\n,Mitarbeiter\", sondern als Gesellschafter nach § 125 HGB\ngesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). In der Erklärung wurde\nunter anderem auch bestätigt, daß die Maschine montiert und\nfeinausgerichtet worden sei und ein Funktionsnachweis erbracht\nworden sei. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 02.12.1992\nausführlich und detailiert geschildert, daß die Maschine bei der\nAnlieferung in unverpacktem Zustand zahlreiche und unübersehbare\nSpuren aufgewiesen habe, die zeigten, daß mit der Maschine schon\numfangreich gearbeitet worden sei; unter anderem sollen sich\nMetallspäne im Späneförderer befunden haben, der Späneförderer soll\nLackschäden aufgewiesen haben, der Lack soll ausgemattet gewesen\nsein und schließlich sollen sich Reste von Kühlschmiermitteln an\nder Maschine befunden haben, und die Hydraulikbehälter sollen\ngefüllt gewesen sein. Obwohl diese Spuren nach der Darstellung der\nBeklagten in erster Instanz unübersehbar und eindeutig auf früheren\nGebrauch zurückzuführen gewesen sein sollen, hat der Beklagte zu 3)\ndie Annahmeerklärung ohne Vorbehalt unterzeichnet. Die Beklagten\nbehaupten auch nicht, mündlich einen Vorbehalt wegen der\nGebrauchsspuren vorgebracht zu haben. Nach der unterzeichneten\nAbnehmererklärung ist nicht nur die Anlieferung, sondern auch die\nMontage der Maschine bestätigt worden. Es ist daher unerheblich,\nwenn die Beklagten nunmehr behaupten, die Gebrauchsspuren nicht\nschon bei der Anlieferung, sondern erst nach der Montage erkannt zu\nhaben. Die Kenntnis des Beklagten zu 3) muß die Beklagte zu 1) sich\nnach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Folge der vorbehaltlosen\nAnnahme in Kenntnis des Umstandes, daß die Maschine schon gebraucht\nwar, ist es, daß die Beklagte insoweit keine\nGewährleistungsansprüche nach §§ 537, 538 BGB mehr geltend machen\nkann. Ebenso ist ein Kündigungsrecht nach §§ 539 Satz 2, 542, 543\nBGB durch die vorbehaltlose Annahme ausgeschlossen.\n\n6\n\nb) Die Beklagten können sich wegen des behaupteten Fehlens der\nEigenschaft ,Neumaschine\" auch nicht mit Erfolg auf eine Anfechtung\nwegen arlistiger Täuschung stüzten (§ 123 BGB). Zwar wird die\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung durch das\nGewährleistungsrecht nicht ausgeschlossen. Auch § 539 Satz 2 BGB\nläßt diesen Anspruch grundsätzlich unberührt. Hier ist jedoch von\neiner Bestätigung des anfechtbaren Geschäftes nach § 144 BGB\nauszugehen. Eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist\nformfrei möglich und kann auch durch schlüssiges Verhalten\nerfolgen. Dieses Verhalten muß den Willen offenbaren, trotz\nAnfechtbarkeit am Rechtsgeschäft festzuhalten. Als Bestätigung\nkommen insbesondere in Betracht die Erfüllung des Geschäftes oder\ndie Annahme als Erfüllung. Ferner muß der Berechtigte die\nAnfechtbarkeit kennen und erkennen können, daß sein Verhalten als\nBestätigung aufgefaßt werden kann (vgl. BGHZ 100, 220; Münchener\nKommentar zum BGB, 3. Aufl., § 144 Rdnr. 3 und 4;\nPalandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 144 Rdnr. 2;\nStaudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 144 Rdnr. 3 bis 7).\nUnterstellt man eine arglistige Täuschung der Klägerin über die\nEigenschaft der Maschine als neu, konnte die Klägerin die Annahme\nder Maschine durch die Beklagte ohne Vorbehalt bei unübersehbaren\nGebrauchsspuren nur so auffassen, daß die Beklagte die Maschine\ndennoch auf jeden Fall behalten und am Vertrag festhalten wollte.\nDabei ist nicht nur die Abnehmererklärung unterzeichnet worden,\nsondern die Maschine ist anschließend auch in Betrieb genommen\nworden, ohne daß bis zum 01.04.1992 der Mietzins gemindert oder\nteilweise zurückgefordert worden wäre. Vielmehr hat die Beklagte\nnach Inbetriebnahme der Maschine festgestellt, daß die Option\n,starres Gewindeschneiden\" fehlte. Das hat sie reklamiert und von\nder Klägerin nachträglich am 11.02.1992 einbauen lassen. Dieses\ngesamte Verhalten läßt sich nur dahin verstehen, daß die Beklagte\nam Geschäft festhalten wollte. Ferner ist als sicher davon\nauszugehen, daß die Gesellschafter der Beklagten als Inhaber einer\nWerkzeugmaschinenfabrik die Auswirkungen des Fehlens der\nEigenschaft ,neu\" auf den Wert des Mietgegenstandes genau kannten\nund als Geschäftsleute auch wußten, daß Verträge, die durch falsche\nAngaben zustandegekommen sind, angreifbar sind. Wenn dennoch bis\nEnde Februar 1992 das gesamt Verhalten den Eindruck erwecken mußte,\ndaß der Vertrag durchgeführt werden sollte, so liegt hierin\njedenfalls eine Bestätigung eines anfechtbaren\nRechtsgeschäftes.\n\n7\n\nSelbst wenn man aber nicht von einer Bestätigung ausgehen\nwollte, ist festzustellen, daß eine Anfechtung wegen arglistiger\nTäuschung durch die Beklagten jedenfalls in erster Instanz nicht\nschlüssig vorgetragen worden ist. Im Anfechtungsschreiben selbst\nist lediglich davon die Rede, daß die Beklagte über das Alter der\nMaschine und weitere verkehrswesentliche Eigenschaften getäuscht\nworden sei. Wie bereits oben ausgeführt, steht das Alter der\nMaschine allein der Bezeichnung als Neumaschine nicht unbedingt\nentgegen. Unrichtige Angaben darüber, daß die Maschine schon\ngebraucht worden war, werden in dem Anfechtungsschreiben nicht\nbehauptet. Im nachfolgenden Prozeß hat die Beklagte bestritten,\nüber den Umstand, daß die Maschine zu Ausstellungszwecken bereits\nim Einsatz gewesen war, aufgeklärt worden zu sein. Andererseits hat\ndie Klägerin schon in der Klageschrift detailiert dargelegt, wie\nbei den Vertragsverhandlungen die Anschaffungskosten der Maschine\nauf 178.500,00 DM, ausgehend vom Preis einer neuen Maschine mit\n241.690,00 DM + Mehrwertsteuer festgelegt worden seien. Die\nKlägerin hat hierzu ausgeführt, daß ein deutlich unter dem Neupreis\nliegender Sonderpreis vereinbart worden sei, weil es sich um ein\nAusstellungsstück gehandelt habe. Diesen Ausführungen haben die\nBeklagten nicht widersprochen. Ihre jetzige Behauptung, der\nangegebene Preis von 178.500,00 DM sei der Preis für eine neue\nMaschine, ist urkundlich widerlegt. In der von den Beklagten selbst\nvorgelegten Bescheibung der Maschine werden als Grundpreis\n217.100,00 DM netto angegeben. Dafür, warum die Klägerin im\nMietvertrag die Anschaffungskosten deutlich unterhalb des\nNeupreises angegeben hat, bringen die Beklagten keine einleuchtende\nErklärung vor. Die Beklagten haben in erster Instanz auch die\nUrsächlichkeit zwischen der behaupteten Täuschung und dem\nVertragsabschluß nicht ausreichend dargelegt. Hierzu wurde\nlediglich ausgeführt, die Beklagte hätte ohne die entsprechenden\nLeistungs- und Qualitätszusagen den Vertrag keineswegs geschlossen.\nEs wird nicht differenziert zwischen angeblichen Mängeln der\nLeistungsfähigkeit der Maschine und dem Umstand, daß diese schon\ngebraucht worden war. Dabei war die Ursächlichkeit keineswegs\nselbstverständlich. Vielmehr spricht die Tatsache, daß die\nerkennbar gebrauchte Maschine ohne jeden Vorbehalt angenommen wurde\ndafür, daß dieser Umstand gerade nicht von Bedeutung war. So hat\nder Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch\nlediglich erklärt, daß er von einer ,neuwertigen\" Maschine, also\nnicht von einer ,fabrikneuen\" Maschine ausgegangen sei, wie das in\nder Berufungsschrift behauptet wird. Ebenfalls ist in der\nmündlichen Verhandlung unbestritten geblieben, daß bei den\nVerhandlungen darauf hingewiesen wurde, die Maschine befinde sich\nnoch bei einem Händler in Berlin und könne deshalb nicht besichtigt\nwerden. Von daher lag es nahe, daß die Maschine bereits für\nDemonstrations- und Ausstellungszwecke benutzt und auch eingesetzt\nworden war. Es ist bereits zweifelhaft, ob angesichts dieser\nWidersprüche im Vortrag der Beklagten, die auch in der\nBerufungsinstanz nur teilweise ausgeräumt worden sind, eine\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung nunmehr als schlüssig\ndargelegt anzusehen ist. Jedenfalls aber ist der neue Vortrag nach\n§ 528 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der\narglistigen Täuschung hätten die Beklagten bereits in erster\nInstanz mit entsprechend substantiiertem Sachvortrag und\nBeweisantritten vorbringen müssen. Bei Zulassung des neuen\nVorbringens wären drei Zeugen zu hören und ein\nSachverständigengutachten zum Wert der von der Beklagten zu 1)\ngezogenen Nutzungen, die die Klägerin als Bereicherungsanspruch\ndann geltend macht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nämlich\nkeineswegs unstreitig, welche mündlichen Erklärungen bei den\nVertragsverhandlungen zum Zustand der Maschine gemacht worden\nsind.\n\n8\n\nc) Schließlich können die Beklagten sich auch nicht darauf\nberufen, die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag sei entfallen,\nweil die Maschine nicht neu gewesen sei. Die Sachmängelhaftung\nverdrängt als speziellere Regelung die Grundsätze über den Wegfall\nder Geschäftsgrundlage (Palandt-Putzo, a.a.O., § 537 Rdnr. 10).\n\n9\n\n2. Auch wegen der gerügten technischen Mängel der Maschine, die\nFehler darstellen könnten, bestehen keine Gewährleistungsansprüche,\ninsbesondere kein Recht zur Minderung des Mietzinses oder zur\nvorzeitigen Kündigung des Vertrages. Die Ansprüche sind insoweit\nzwar nicht durch § 539 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da nicht\nangenommen werden kann, daß diese technischen Mängel schon bei der\nAnnahme erkannt worden sind. Die Beklagten haben jedoch nicht\nbeweisen können, daß die von ihnen gerügten Mängel an der Maschine\nvorhanden waren bzw. haben sie der Klägerin auch nicht die\nMöglichkeit zur Abhilfe gegeben. Die von den Beklagten gerügten\nMängel der Maschine sind durch das eingeholte\nSachverständigengutachten teilweise nicht bestätigt worden. Das\nbetrifft zunächst die Punkte Zerspanungsvolumen, schwingungsfreies\nArbeiten und Stabilität des Spindelkopfes. Der Sachverständige hat\nseine Feststellungen hierzu durch entsprechende Versuche mit\nAusführung einzelner Arbeiten an der Maschine getroffen. Den\nFeststellungen des Sachverständigen setzen die Beklagten keine\nüberzeugenden Argumente entgegen, sondern sie ersetzen die\nWertungen des Sachverständigen durch ihre eigenen Wertungen. Das\ngibt aber keinen Anlaß, dem Sachverständigen nicht zu folgen. Der\nSachverständige hat zu den gegen sein Gutachten vorgebrachten\nAngriffen unter dem 15.07.1994 ergänzend und überzeugend Stellung\ngenommen. In der Berufungsinstanz werden konkrete Einwendungen\ngegen das Gutachten auch nicht mehr vorgebracht. Ergänzend sei nur\nnoch darauf hingewiesen, daß die Beklagten zu Unrecht davon\nausgehen, im Prospekt sei die Arbeitsleistung von 150 cm3/min ohne\nEinschränkung gemacht. Es heißt im Prospekt ,Max. Span-Abhebung bei\nFräsarbeiten\". Das ist aber nichts anderes, als wenn es heißen\nwürde: ,Bis zu ....\". In beiden Fällen werden die Höchstwerte\nangegeben, die auch erreicht worden sind. Es besteht keine\nVeranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es ist nicht\nerkennbar, daß der Sachverständige nicht die nötigen Kenntnisse hat\nnoch, daß sein Gutachten unter groben Mängeln leidet. Zu Unrecht\nwenden die Beklagten sich auch dagegen, daß der Sachverständige vom\nZustand der Maschine bei der Besichtigung im Mai 1993 ausgegangen\nsei. Es wäre die Aufgabe der Beklagten gewesen, für eine zeitnahe\nFeststellung, etwa durch ein selbständiges\nBeweissicherungsverfahren, zu sorgen, wenn sie Ansprüche wegen\nMängel der Maschine geltend machen wollten.\n\n10\n\nSoweit der Sachverständige bestätigt hat, daß bei der\nPositionierungsgenauigkeit die im Prospekt angegebenen Werte nicht\nerreicht wurden und die Maschine zudem auch in einigen Punkten\nnicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprach, hat das\nLandgericht zu Recht eine nur unerhebliche Minderung der\nGebrauchstauglichkeit angenommen. Wie der Sachverständige im\neinzelnen dargelegt hat, wären diese Mängel mit geringem Aufwand zu\nbeheben gewesen. Gewährleistungsansprüche der Beklagten wegen\ndieser Mängel sind zudem nach § 545 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da\ndie Beklagte diese Mängel erstmals mit Schriftsatz vom 02.12.1992\ngerügt hat und damit erst, nachdem die Maschine auf Betreiben der\nBeklagten am 30.11.1992 vorzeitig zurückgegeben worden war. Die\nBeklagte hat der Klägerin somit keine Gelegenheit gegeben, die\nfestgestellten Mängel zu beheben.\n\n11\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kann von einer\naußerordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch die\nAnfechtungserklärung vom 27.02.1992 nicht ausgegangen werden.\nAnfechtung und Kündigung sind unterschiedlich in Voraussetzung und\nFolgen. Erklärt eine anwaltlich vertretene Partei die Anfechtung,\nist davon auszugehen, daß damit eine rückwirkende Beseitigung des\nRechtsgeschäfts und nicht eine Kündigung für die Zukunft gewollt\nwar. Im übrigen wäre eine Kündigung wegen technischer Mängel nach §\n542 BGB erst dann zulässig gewesen, wenn die Beklagte der Klägerin\nzuvor vergeblich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel\ngesetzt hätte.\n\n12\n\nSchließlich können die Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend\nmachen, daß der Mietzinsanspruch jedenfalls bis 30.03.1992 nicht\ngerechtfertigt sei, da Mietzinsansprüche erst ab 01.04.1992\nStreitgegenstand sind.\n\n13\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ist aus §§ 284 Abs. 2, 286, 288\nBGB gerechtfertigt. Die Zinshöhe war ab dem 20.09.1993 der neuen\nZinsbescheinigung vom 01.06.1995 anzupassen.\n\n14\n\nDie Kosten der bis auf einen Teil der Zinsforderung erfolglosen\nBerufung haben die Beklagten nach §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO zu\ntragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708\nZiffer 4, 711, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der\nBeklagten: 58.463,62 DM.\n\n16\n\n9 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-30/19-u-262-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-30/19-u-262-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313085","retrieved":"2026-07-09 03:44:19.062064+00:00"}}