{"status":"available","doknr":"OLD313084","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0630.19U221.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-30","aktenzeichen":"19 U 221/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat nur geringfügigen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 44.709,82 DM\naus einem zwischen den Parteien über einen PKW BMW 750i\ngeschlossenen Leasingvertrag verurteilt, den die Klägerin am\n16.10.1992 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt hat. Der\nVertrag sollte vom 22.2.1991 bis zum 21.2.1994 laufen. Der\nKalkulation lag ein Fahrzeug-Grundpreis von netto 93.771,93 DM und\nein vom Leasingnehmer garantierter Restwert von netto 58.693,55 DM\nzugrunde. Die Klägerin hat das Fahrzeug zum Schätzwert\n(Händler-Einkaufswert) verkauft.\n\n4\n\nDas Landgericht hat den Beklagten, den Berechnungen der Klägerin\nfolgend, zur Zahlung von 44.709,82 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit\nder Berufung greift der Beklagte einen Betrag von 7.421,09 DM, den\ner sich als Nutzungsvergütung für die die Zeit vom 1.10.1992 bis\nzum 27.1.1993 anrechnen lassen will, nicht mehr an.\n\n5\n\nDie Klägerin war berechtigt, den Leasingvertrag nach Ziffer\nXIV.2 der Geschäftsbedingungen fristlos zu kündigen, weil sich der\nBeklagte mit den Raten für September und Oktober 1992 in Verzug\nbefand, wie erstinstanzlich unstreitig war. Soweit der Beklagte\nnunmehr behauptet, am 6.10.1992 die Miete für September 1992\nüberwiesen zu haben und darauf verweist, daß sich aus dem von der\nKlägerin vorgelegten Sicherstellungsauftrag ergebe, daß die Rate\nbei ihr am 14.10.1992 eingegangen sei, während ihre Kündigung vom\n16.10.1992 datiere, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.\nDenn es handelte sich bei der Zahlung im Oktober 1992 nur um eine\nTeilleistung; in Verzug befand sich der Beklagte nämlich mit 2\nRaten, die vorschüssig am 1.9. und 1.10.1992 zu zahlen waren.\nAusgeschlossen ist aber eine fristlose Kündigung wegen Verzugs erst\ndann, wenn der Leasinggeber vor dem Zugang der Kündigung\nvollständig für den gesamten Rückstand befriedigt wird und nicht\nnur durch eine Teilleistung (vgl. Palandt - Putzo, BGB, 54. Aufl.,\n§ 554 Rn 9). Schließlich genügt es auch, wenn der Mieter bei einem\nRückstand von nur einem Monat erklärt, er könne in Zukunft nicht\nmehr zahlen (Palandt, a.a.O., Rn. 5). Dem kann gleichgesetzt werden\nder Fall, daß der Mieter nach Zahlungsverzug, erfolgloser Mahnung\nund Kündigung tatsächlich nicht mehr zahlt, das Fahrzeug aber\ngleichwohl, wie hier der Beklagte, weiter benutzt. Mit dieser\nZahlungseinstellung dokumentiert er nachdrücklich, daß er entweder\nzahlungsunwillig oder nicht mehr in der Lage ist zu zahlen; sie\nberechtigte die Klägerin nach Ziffer XIV 2 der AGB unabhängig\ndavon, ob der Beklagte sich mit zwei Raten in Verzug befand,\nebenfalls zur fristlosen Kündigung.\n\n6\n\nDie von der Klägerin vorgenommene Abrechnung ist im Grundsatz\nnicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1986,\n1746; NJW 1990 2377 [2378]) muß sichergestellt werden, daß den\nLeasingnehmer infolge der Kündigung verhältnismäßig keine höhere\nBelastung trifft als bei Vertragsdurchführung. Das bedeutet\ninsbesondere, daß das Berechnungssystem der Abzinsung der\nursprüngliche Verbindlichkeit entsprechen muß (BGH NJW-RR 1986,\n594). Deshalb ist stets mit dem Zinssatz abzuzinsen, mit dem der\nLeasingvertrag refinanziert wurde. Hierzu hat die Klägerin unter\nBeweisantritt vorgetragen, daß sich ihre Refinanzierungskosten auf\ndurchschnittlich 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nbelaufen, der mit 6,5 % unstreitig ist; der Beklagte behauptet\nunter Verweis auf die von der Klägerin geltend gemachten\nVerzugszinsen, die 4 % über dem Diskontsatz lägen, die\nRefinanzierungskosten müßten höher sein. Gleichwohl sah sich der\nSenat nicht veranlaßt, hierüber Beweis zu erheben; denn es kann\nerfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin über dem\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank refinanziert hat, wobei die\nmit 2 % über dem Diskontsatz liegende Refinanzierung, wie dem Senat\naus anderen Verfahren bekannt ist, als realistisch und deshalb\nglaubhaft erscheint. Deshalb ist in dem entsprechenden Hinweis auf\ndem Leasingvertrag (Ziffer 3), der Abzinsungssatz betrage 2 % über\ndem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, hier auch keine\nBestimmung zu sehen, die unabhängig vom tatsächlichen\nRefinanzierungssatz einen pauschalen Abzinsungssatz vorsieht.\n\n7\n\nBei der Regelung in Ziffer XV.1 der AGB handelt es sich um eine\nSchiedsgutachterklausel i.S. des § 317 BGB. Um den Anforderungen\ndes § 9 AGBG zu genügen, muß die Unparteilichkeit des\nSchiedsgutachters sichergestellt sein, im Schiedsgutachtenverfahren\nmuß ein Anspruch auf rechtl. Gehör bestehen, das Recht, das\nSchiedsgutachten wegen offenbarer Unrichtigkeit anzufechten, darf\nnicht ausgeschlossen werden (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 9\nAGBG Rn 127 m.N.). Diesem Anspruch genügt die Klausel.\n\n8\n\nDavon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Klägerin nach\ndieser Klausel verfahren ist. Das ist zu verneinen. Insbesondere\nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin dem\nBeklagten die Möglichkeit eingeräumt hat, zwischen 2 unabhängigen\nSachverständigen zu wählen. Wie seinen unwidersprochen gebliebenen\nAusführungen zu entnehmen ist, ist er auch sonst nicht an diesem\nVerfahren beteiligt worden. Das hat zur Folge, daß die Bestimmung\nder DEKRA zum Wert des Fahrzeugs für den Beklagten nicht\nverbindlich ist. Dem Beklagten ist es also nicht verwehrt, die\nRichtigkeit des Gutachtens zu bestreiten und gegenbeweislich die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen. Das hat\ner erstinstanzlich getan, nicht jedoch in der Berufung, auch nicht\ndurch Bezugnahme. Da im Berufungszug Beweisanträge ausdrücklich und\neinzeln wiederholt werden müssen (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17.\nAufl., Vorbem § 284 Anm. 2a), ist davon auszugehen, daß der\nBeklagte die Richtigkeit des von der Klägerin vorgelegten\nGutachtens ohne Gegenbeweis weiter bestreitet. Das ist\nunbeachtlich, weil auch der Senat das vorgelegte Gutachten als\nausreichend ansieht. Insbesondere erscheint der sich aus dem\nDEKRA-Gutachten ergebende Wertverlust, der sich in dem\nNettoeinkaufswert von 36.608,70 DM und Nettoverkaufswert von\n44.173,91 DM angesichts der Tatsache, daß der Beklagte mit dem\nFahrzeug in knapp 2 Jahren bis zur Rückgabe mehr als 80.000 km\ngefahren ist sowie des festgestellten Erhaltungszustandes und des\nFahrzeugtyps durchaus plausibel.\n\n9\n\nDie Kläger ist auch nicht verpflichtet, zum\nHändlerverkaufspreis abzurechnen, sondern konnte den\nHändlereinkaufspreis zugrunde legen. Diese Art der Berechnung\nstützt sich auf Ziffer XV der als verbindlich vereinbarten AGB und\nist hier nicht zu beanstanden. Insbesondere widerspricht sie nicht\ndem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen, wonach der\nLeasinggeber sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche\nVerwertung des Leasingobjektes bemühen muß (BGH NJW 1985, 2253).\nDiese Pflicht zur bestmöglichen Verwertung erfüllt der Leasinggeber\nallerdings nicht ausnahmslos schon durch die Veräußerung an einen\nHändler zu dessen Einkaufspreis; anderen Möglichkeiten zur\nErzielung eines höheren Erlöses muß der Leasinggeber nachgehen. Das\ngilt insbesondere dann, wenn ihm vom Leasingnehmer weitere\nInteressenten genannt werden. Auf der andere Seite kann dem\nLeasinggeber nicht allein schon deshalb Mißachtung der ihm\nzumutbaren Sorgfalt vorgeworfen werden, weil er an einen Händler\nveräußert und weniger als den Händlerwiederverkaufswert erzielt\nhat. Die Suche nach einem anderen Abnehmer als einem Händler kann\nsich als zeitaufreibend und aufwendig erweisen, die Kosten hierfür\ngingen als Verwertungskosten zu Lasten des Leasingnehmers (so BGH\nNJW 1991, 221 [224]). Irgendwelche Interessenten hat der Beklagte\nder Klägerin nicht benannt, die Kläger verfügt auch über keine\neigene Verkaufsabteilung; die Verwertung zum Händlereinkaufspreis\nstellt deshalb keinen Verstoß gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen\nVerwertung dar.\n\n10\n\nDie Sicherstellungskosten von 483,-- DM sind absetzbar, weil der\nBeklagte sich mit der Rückgabe in Verzug befand. Wie sich aus dem\nBericht der von der Klägerin mit der Sicherstellung beauftragten\nFa. Hübinger ergibt, hat erst deren Einschaltung den Beklagten zur\nRückgabe der Fahrzeugs veranlaßt.\n\n11\n\nBei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin hat\nder Senat, wie bereits in anderen Fällen, das Leasingprogramm\n\"Nack\" verwendet. Die sich hieraus ergebenden Abweichungen zu dem\nvon der Klägerin vorgetragenen Ergebnis verschieben den zu\nzahlenden Betrag nur geringfügig zugunsten des Beklagten und\nberuhen, soweit ersichtlich, darauf, daß die Klägerin die\nVorteilsausgleichung bei Gewinn und Kosten nicht berücksichtigt\nhat. Zusammengefaßt stellt sich die Berechnung wie folgt dar:\n\n12\n\nErfüllungsinteresse (Ablösebetrag) 36.342,61 DM\n\n13\n\n- Vorteilsausgleichung (Gewinn und Kosten) 330,26 DM\n\n14\n\n+ 4 rückständige Leasingraten 7.662,63 DM\n\n15\n\n+ weitere Schadensposten 483,00 DM\n\n16\n\n= Gesamtforderung 44.157,98 DM\n\n17\n\nDem liegen unter Verwendung der Barwertformel für die\nvorschüssige Abzinsung, nämlich\n\n18\n\n1 qn - 1\n\n19\n\nBarwert = Rate x q x ------- x -------------\n\n20\n\nqn q - 1\n\n21\n\nwobei q = Abzinsungsfaktor und n = Zahl der Laufzeitmonate ist,\nfolgende Rechenschritte zugrunde:\n\n22\n\nBerechnung des Erfüllungsinteresses (Ablösebetrag):\n\n23\n\n11,82 noch offene Raten\n\n24\n\nRate 1.665,79 DM\n\n25\n\nGesamtbetrag 19.689,64 DM Restwert 58.691,85 DM\n\n26\n\n--------------------------------------------------------------------------------------------\n\n27\n\nAbzinsung vorschüssig mit 8,500 % 8,500 %\n\n28\n\nBarwert 18.957,41 DM 53.993,90 DM\n\n29\n\nZinsgutschrift 732,23 DM 4.697,95 DM\n\n30\n\n--------------------------------------------------------------------------------------------\n\n31\n\nabgezinste Gesamtforderung 72.951,31 DM\n\n32\n\n- Verwertungserlös ohne MWSt 36.608,70 DM\n\n33\n\n--------------------------------------------------------------------------------------------\n\n34\n\n= Erfüllungsinteresse 36.342,61 DM\n\n35\n\n1. Bestimmung der Vertragskosten\n\n36\n\nRate ohne MWSt 1.665,79 DM\n\n37\n\nx 36 Raten = 59.968,44 DM\n\n38\n\n+ Restwert ohne MWSt 58.691,85 DM\n\n39\n\n= Summe Zahlungen Leasingnehmer 118.660,29 DM\n\n40\n\n- Objektwert ohne MWSt 93.771,93 DM\n\n41\n\n= Vertragskosten 24.888,36 DM\n\n42\n\n2. Bestimmung der Nicht-Finanzierungskosten\n\n43\n\nVertragskosten entsprechen Vertragszins von 11,513 %\n\n44\n\nRefinanzierungszins 8,500 %\n\n45\n\nFinanzierungskostenanteil vom Vertragszins 73,83 %\n\n46\n\nNicht-Finanzierungskostenanteil vom Vertragszins 26,17 %\n\n47\n\nFinanzierungskosten betragen somit 18.374,29 DM\n\n48\n\nNicht-Finanzierungskosten betragen somit 6.514,07 DM\n\n49\n\n3. Bestimmung von Gewinn und Verwaltungskosten\n\n50\n\nvon Nicht-Finanzierungskosten entfallen\n\n51\n\nauf Gewinn 50,00 %\n\n52\n\nauf Verwaltungskosten 50,00 %\n\n53\n\nGewinn 3.257,04 DM\n\n54\n\nVerwaltungskosten 3.257,03 DM\n\n55\n\n4.1 Bestimmung des nicht verbrauchten Gewinns\n\n56\n\nVertragslaufzeit 22.02.91 - 22.01.94 = 1.065 Tage = 100,00 %\n\n57\n\nbis ordentliche Kündigung am 22.01.94 = 1.065 Tage = 100,00\n%\n\n58\n\nvon ordentlicher Kündigung bis 22.01.94 = 0 Tage = 0,00 %\n\n59\n\nGewinn 3.257,04 DM\n\n60\n\nDa eine ordentliche Kündigung vor Vertragsablauf nicht möglich\nwar, steht der Klägerin der volle Gewinn zu.\n\n61\n\n4.2 Bestimmung der nicht verbrauchten Verwaltungskosten\n\n62\n\nAbschlußaufwand (laufzeitunabhängig) 1.302,81 DM\n\n63\n\nAbwicklungsaufwand (laufzeitunabhängig) 977,11 DM\n\n64\n\nÜberwachungsaufwand (laufzeitabhängig) 977,11 DM\n\n65\n\nVertragslaufzeit 22.02.91 - 22.01.94 = 1.065 Tage = 100,00 %\n\n66\n\nbis fristlose Kündigung am 27.01.93 = 705 Tage = 66,20 %\n\n67\n\nvon fristloser Kündigung bis 22.01.94 = 360 Tage = 33,80 %\n\n68\n\n33,80 % vom Überwachungsaufwand zurück 330,26 DM\n\n69\n\n5. Bestimmung des Vorteilsausgleichs = Rückerstattung\n\n70\n\nRückerstattung Gewinn 0,00 DM\n\n71\n\nRückerstattung Überwachungskosten 330,26 DM\n\n72\n\nVorteilsausgleichung 330,26 DM\n\n73\n\n5. Die Gesamtforderung der Klägerin von 44.157,98 DM verringert\nsich jedoch um die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten 763,00\nDM auf 43.394,98 DM.\n\n74\n\nDer Beklagte hat hierzu behauptet, er habe die\nVersicherungsprämie bis zum 1. April und die Kfz-Steuer bis zum 1.\nJuni 1993 weiter bezahlen müssen, weil die Klägerin das Fahrzeug\nnach Rückgabe an deren Vertragshändler, die Fa. B., nicht\nunverzüglich abgemeldet habe; die Fa. B. habe ihm auch\nunverzügliche Abmeldung zugesagt. Dem kann die Klägerin nicht mit\ndem Hinweis begegnen, die Abmeldung sei Sache des Klägers gewesen.\nZunächst einmal muß sich die Klägerin diesbezügliche Zusagen ihres\nHändlers, den sie für die Rücknahme des Fahrzeugs eingeschaltet\nhat, als ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Darüber hinaus\nwar der Beklagte ohne den im Besitz der Klägerin befindlichen\nKfz-Brief auch nicht in der Lage, die für die Abmeldung des\nFahrzeugs erforderlichen Eintragungen bei der Zulassungsstelle\nvornehmen zu lassen (§ 27 StVZO). Die Höhe der Mehrprämien ergibt\nsich aus den von dem Beklagten vorgelegten Abrechnungen.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n76\n\nBeschwer:\n\n77\n\nfür die Klägerin 1.341,87 DM\n\nfür den Beklagten 37.288,73 DM\n\n78\n\nBerufungsstreitwert: 37.288,73 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-30/19-u-221-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-30/19-u-221-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313084","retrieved":"2026-07-09 03:44:18.969472+00:00"}}