{"status":"available","doknr":"OLD313088","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0629.SS344.95B172B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-29","aktenzeichen":"Ss 344/95(B) - 172 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen fahrlässiger Mißachtung der 0,8-Promille-Grenze (§ 24 a StVG)\nzu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG\nfür die Dauer eines Monats untersagt, Kraft-fahrzeuge aller Art im\nöffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen\nführte der Betroffene am 17. Februar 1994 gegen 2.15 Uhr auf\nöffentlichen Straßen in L. einen PKW, obwohl er so viel Alkohol zu\nsich genommen hatte, daß eine ihm um 2.50 Uhr entnom-mene Blutprobe\neine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille ergab.\n\n4\n\nWeiter heißt es im Urteil:\n\n5\n\n \n\n6\n\n\"Durch sein Verhalten hat der\nBetroffene eine Ord-nungswidrigkeit nach § 24 a StVG begangen,\nwobei von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen ist. Neben der\nGeldbuße von 500,00 DM war nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG auch ein\nFahrverbot zu verhängen, das mit einem Monat angemessen bestimmt\nist.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Einwände des Betroffenen, die sich\nausschließ-lich gegen dieses Fahrverbot richten, greifen nicht\ndurch. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bestimmt ausdrück-lich, daß das\nFahrverbot \"in der Regel\" anzuordnen ist. Es hätte daher ganz\nbesonderer Gründe bedurft, um hiervon abzusehen. Solche Gründe\nliegen nicht vor. Daß der Betroffene beruflich auf sein Fahrzeug\nangewiesen ist, kann für sich nicht ausreichen. Fast alle\nberufstätigen Menschen sind mehr oder weniger von ihrem Auto\nabhängig und der Gesetzgeber hat diese Beeinträchtigung\nhingenommen, wenn nicht sogar als Buße gewollt. Hinzu kommt hier,\ndaß die BAK des Betroffenen so hoch liegt, daß er nur um\nHaa-resbreite einer Strafklage entgangen ist, in der er den\nFührerschein ganz hätte verlieren können. Auch hier war zu\nberücksichtigen, daß der Betroffene nach seiner eigenen Aussage in\nder besonders gefährlichen Anflutungsphase gefahren ist. Er hat\nnämlich selbst ausgesagt, er sei nach dem letzten Bier zugleich\nlosgefahren und habe beim ersten Alko-Test mit dem Blasgerät auch\nnur 0,8 Promille gehabt\".\n\n9\n\nDagegen richtet sich die\nRechtsbeschwerde des Betrof-fenen mit der Sachrüge und dem Antrag,\ndaß Fahrverbot entfallen zu lassen und stattdessen die Geldbuße auf\n1.000,00 DM zu erhöhen. Dazu macht er geltend, das Amtsgericht habe\nsich mit der \"beruflichen Betroffen-heit\" nicht hinreichend\nauseinandergesetzt.\n\n10\n\nDurch den im Rechtsmittelverfahren\ngestellten Antrag, den - geständigen - Betroffenen unter Verzicht\nauf das Fahrverbot zu einer höheren Geldbuße zu verurteilen, hat\nder hierzu ermächtigte (§ 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG)\nVerteidiger konkludent, aber mit ausreichen-der Klarheit zu\nerkennen gegeben, daß nur noch der Rechtsfolgenausspruch\nangegriffen werde. Eine weiterge-hende Rechtsmittelbeschränkung kam\nwegen des untrennba-ren Zusammenhanges zwischen der Entscheidung\nüber die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot nicht in Betracht\n(ständige Senatsrechtsprechung; vgl. SenE vom 31. Janu-ar 1995 - Ss\n10/95 (B) -; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79 Rn. 9 m. w. N.). Gegen\ndie Wirksamkeit dieser Beschrän-kung bestehen keine Bedenken, weil\ndie Schuldfeststel-lungen des Amtsgerichts eine insgesamt\nhinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung bilden (vgl.\nGöhler a.a.O. § 79 Rn. 32 m. w. N.).\n\n11\n\nDie hiernach wirksam auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde hat mit der\nSachrüge (vor-läufigen) Erfolg.\n\n12\n\nDie angefochtene Entscheidung ist,\nsoweit es die Rechtsfolgenseite betrifft, schon deshalb\nmateriell-rechtlich unvollständig, weil sie keine Feststellungen zu\nden wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält.\n\n13\n\nNach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG kommen die\nwirtschaftli-chen Verhältnisse des Täters als Bemessungsfaktor \"in\nBetracht\"; nur bei \"geringfügigen\" Ordnungswidrigkeiten bleiben sie\nin der Regel unberücksichtigt. Die Grenze der Geringfügigkeit im\nSinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG liegt nach anerkannter und\nrichtiger Auffassung bei Geldbußen von 200,00 DM (ständige\nSenatsrechtspre-chung, vgl. z. B. SenE vom 11. Mai 1985 - Ss 200/95\nB -). Soll die zu verhängende Geldbuße jene Grenze überschreiten,\nist eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen\ndes Betroffenen geboten (vgl. SenE a.a.O.; Senat VRS 81, 56 = NZV\n1991, 203; VRS 87, 40). Eine in die Einzelheiten gehende\nErörte-rung ist nur dann entbehrlich, wenn der Tatrichter eine\nGeldbuße aus dem maßgebenden Bußgeldkatalog verhängt und nach den\nUrteilsgründen jedenfalls von durch-schnittlichen Verhältnissen\nauszugehen ist (vgl. Senat a.a.O.). Hier hat das Amtsgericht zu den\nwirtschaftli-chen Verhältnissen des Betroffenen keinerlei\nverwertba-re Angaben gemacht, obwohl ein Mindestmaß an\nInforma-tionen zum Beleg für eine wenigstens durchschnittliche\nfinanzielle Ausstattung selbst bei Verhängung der Re-gelbuße von\n500,00 DM (vgl. Nr. 68 des Bußgeldkatalogs zu § 1 Abs. 1 BKatV)\nerforderlich war.\n\n14\n\nAuch die im amtsgerichtlichen Urteil\nenthaltene Begründung für die Anordnung des Fahrverbots ist\nlückenhaft und deshalb nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 25 Abs.\n1 Satz 2 StVG ist das bei Verstößen gegen § 24 a StVG vorgesehene\nFahrverbot zwar \"in der Regel\" anzuordnen. Es kann jedoch in\nHärtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder dann entfallen, wenn\ndas innere und äußere Erscheinungsbild der Tat wegen seines\ngeringen Gewichts außergewöhnlich weit vom Durchschnitt abweicht\n(vgl. Senat VRS 88, 392, 393). Von einer \"Bagatelltat\" in diesem\nSinne kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Täter seinen\nWagen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur eine kurze\nStrecke fortbewegt hat, um eine bessere Parkposition zu erlangen\nund etwaige Verkehrsbeeinträchtigungen durch das zuvor ungünstig\noder regelwidrig abgestellte Fahrzeug zu verhindern (vgl. Senat VRS\n86, 311, 312 m. w. N.). Allerdings sind diese Voraussetzungen hier\neindeutig nicht gegeben. Es ist aber anerkannt, daß\nArbeitsplatzverlust und Existenzbedrohung sich als außergewöhnliche\nHärten darstellen können (vgl. SenE vom 31. Januar 1995 - Ss 17/95\nB - und vom 2. Septem-ber 1994 - Ss 407/94 B -; OLG Düsseldorf VRS\n86, 79, 80). Handelt es sich dagegen nur um berufliche oder\nwirtschaftliche Nachteile, müssen diese in aller Regel hingenommen\nwerden (vgl. SenE a.a.O.; OLG Hamm VRS 75, 312; OLG Düsseldorf VRS\n68, 228). Insbesondere ist es dem Betroffenen im allgemeinen\nzuzumuten, für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots Urlaub zu\nnehmen, um evtl. berufliche Schwierigkeiten zu vermeiden (vgl. SenE\na.a.O.; BayObLG DAR 1991, 110; OLG Celle NZV 1989, 158). Nach\ndiesen Grundsätzen hat der Tatrichter für jeden Einzelfall zu\nprüfen, ob die vom Betroffenen vorgetragenen Umstände als\n\"außergewöhnliche Härten\" im dargelegten Sinne Anerkennung finden\nkönnen und ob, sollte das zu bejahen sein, die zugrunde liegenden\nTatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. Senat VRS\n88,393). Das Amtsgerichts hat die gebotene Einzelfallprüfung indes\nunterlassen. Es hat sich mit dem pauschalen Hinweis, daß \"fast alle\nberufstätigen Menschen mehr oder weniger von ihrem Auto abhängig\"\nseien und der Gesetzgeber die mit dem Fahrverbot einhergehende\nBeeinträchtigung \"hingenommen, wenn nicht sogar gewollt\" habe,\nbegnügt, oder darzulegen, auf welche Härtegründe sich der\nBetroffene überhaupt berufen hatte. Diese Handhabung kann nicht\ngebilligt werden. Zwar ist bei der Bestimmung dessen, was als\n\"außergewöhnliche Härte\" in Betracht kommt, das in § 25 Abs. 1 Satz\n2 StVG vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhält-nis zu beachten. Dies\nbedeutet jedoch nicht, daß die vom Betroffenen dargelegten Gründe\nfür einen solchen Härtefall prinzipiell unberücksichtigt bleiben\ndürften in der Erwägung, derartige Beeinträchtigungen habe der\nGesetzgeber \"hingenommen, wenn nicht sogar als Buße gewollt\". Der\nTatrichter darf sich eine Prüfung des konkreten Einzelfalles und\nseiner Besonderheiten nicht ersparen. Die gebrachten Härtegründe\nsind nicht nach abstrakten Gesichtspunkten zu bewerten, sondern\ndanach, ob sie unter den besonderen Umständen des Einzelfalles ein\nAbsehen vom Fahrverbot rechtfertigen können. Eine generalisierende\nBetrachtung ist daher nicht zulässig. Soweit das Amtsgericht\ngleichwohl auf eine solche Be-trachtungsweise abgestellt und die\nvom Betroffenen gel-tend gemachten Härtegründe im Urteil weder im\neinzelnen dargestellt noch bewertet hat, sind seine Erwägungen\nunvollständig, weil sie dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die\nNachprüfung gestatten, ob das Vorliegen einer \"außergewöhnlichen\nHärte\" vom Tatrichter zutreffend verneint worden ist.\n\n15\n\nDie oben bezeichneten\nmateriell-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der\nSache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG). Da es an hinreichenden\nFeststellungen dazu fehlt, welche Härte-gründe der Betroffene\nvorgebracht hat, ist es dem Senat verwehrt, selbst über die\nRechtsfolgenseite zu be-finden.\n\n16\n\nErgänzend wird bemerkt:\n\n17\n\nZwar darf die Höhe der\nBlutalkoholkonzentration bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt\nwerden (vgl. OLG Hamm VRS 48, 51; OLG Koblenz VRS 49, 444). Die\nFormulierung des § 24 a StVG trägt jedoch bereits dem Umstand\nRechnung, daß die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen in der sog.\nAnflutungsphase denjenigen im Kurvengipfel-bereich entsprechen\n(vgl. Heifer BA 1973, 1, 7 ff.). Deshalb darf der Umstand, daß der\nBetroffene in der Anflutungsphase gefahren ist, nicht als\nzusätzlicher Schärfungsgrund herangezogen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-29/ss-344-95-b-172-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-29/ss-344-95-b-172-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313088","retrieved":"2026-07-09 03:44:19.323801+00:00"}}