{"status":"available","doknr":"OLD313091","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0629.5U288.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-29","aktenzeichen":"5 U 288/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 2. November 1994 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 87/93 - wird zurückgewiesen. \n\n \n\nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin. \n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1951 geborene Klägerin ist als Apothekenhelferin halbtags\nerwerbstätig. Sie ist verheiratet und Mutter eines dreizehn Jahre\nalten Kindes. Im Juni 1990 stellte sie sich auf Veranlassung ihres\nHausarztes wegen einer linksbetonten Struma nodosa im Krankenhaus\ndes Beklagten zu 3. vor. Der Beklagte zu 2. stellte die Indikation\nfür eine Operation. Als Termin zur stationären Aufnahme wurde der\n2. August 1990 vereinbart. Am 3. August 1990 führte der Beklagte zu\n1. unter Assistenz des Beklagten zu 2. bei der Klägerin eine\nsubtotale Strumaektomie beidseits durch. Am 13. August 1990 wurde\nsie aus stationärer Behandlung entlassen.\n\n3\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.\nSie hat behauptet, es sei infolge vorwerfbar fehlerhaften\noperativen Vorgehens zu einem Funktionsverlust der\nEpithelkörperchen gekommen. Seither leide sie unter einem\npermanenten Hypoparathyreoidismus (künftig: p.H.), der medikamentös\nnicht zufriedenstellend behandelbar sei. Sie leide seither unter\nMüdigkeit und Krampfanfällen. Sie sei gereizt, nervös, lustlos und\ndepressiv. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihre Hausarbeit\nvollständig zu erledigen. Es bestehe die Gefahr, daß sie ihre\nHalbtagsbeschäftigung verliere. Sie hat ferner behauptet, daß sie\nüber das Risiko, einen Funktionsverlust der Nebenschilddrüsen zu\nerleiden, nicht aufgeklärt worden sei. Im Falle gehöriger\nAufklärung würde sie von einer Operation abgesehen haben. Sie hat\nbeantragt,\n\n4\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n\n5\n\n1. ein angemessenes, der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen\ndes Gerichts gestellte Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,--\nDM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1991 zu zahlen,\n\n6\n\n2. weitere 8.287,96 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September\n1991 zu zahlen,\n\n7\n\n3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet seien, ihr sämtliche weiteren immateriellen und\nmateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der fehlerhaften,\nbzw. rechtswidrigen Behandlung entstehen, soweit diese Ansprüche\nnicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergehen.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten und haben vollständige\nAufklärung behauptet, sich hilfsweise auf hypothetische\nEinwilligung berufen. Sie haben den Schadensumfang bestritten und\nin Abrede gestellt, daß die Klägerin unter nennenswerten\noperationsbedingten Belastungen zu leiden habe.\n\n11\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht festgestellt sei. Ob\ndie Klägerin über die Operationsrisiken vollständig aufgeklärt\nworden sei, könne dahinstehen, weil sie jedenfalls einen\nEntscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht habe.\n\n12\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie\nbehauptet weiterhin, daß es infolge der Strumaektomie zu einem\nFunktionsverlust der Nebenschilddrüsen gekommen sei. Diese Folge\ntrete ein, wenn entweder die Nebenschilddrüsen versehentlich völlig\nentfernt würden oder es zu einer Nekrotisierung der Drüsen durch\nversehentliches Unterbinden der Blutversorgung gekommen sei. Diese\nFolgen könnten in der Regel verhindert werden, wenn wenigstens zwei\nDrüsen intraoperativ frei präpariert würden. Das sei im Streitfall\nnicht geschehen. Das Unterlassen sei grob fehlerhaft. Die\nBeklagtenseite müsse deshalb beweisen, daß diese Folge auch im\nFalle des Freipräparierens eingetreten wäre.\n\n13\n\nÜberdies sei sie über das Risiko, einen p.H. zu erleiden, nicht\naufgeklärt worden. Im Falle einer Aufklärung hätte sie sich dafür\nentschieden, die Vergrößerung der Schilddrüsen zunächst konservativ\nmedikamentös zu behandeln. Sie müsse nunmehr lebenslang einen\nKalziummangel substituieren lassen. Sie leide zeitweise unter\nKrämpfen und Schmerzen in den Rippen. Sie sei nervös, gereizt,\nlustlos und müde. Sie müsse häufig Pausen einlegen. Sie\nbeantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster\nInstanz gestellten Klageanträgen zu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil. Sie behaupten, daß der Kalziumspiegel so\neinstellbar sei, daß die Klägerin, wie jeder andere Mensch auch,\nvöllig beschwerdefrei leben könne.\n\n18\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit zuläsig. Sie ist in der Sache jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n21\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus\nunerlaubter Handlung (§§ 847, 823, 831 BGB) noch, soweit es den\nmateriellen Schaden angeht, dem Gesichtspunkt der schuldhaften\nVertragsverletzung (§§ 611, 242, 278 BGB) gegen die Beklagten\nzu.\n\n22\n\n1. Der Senat kann nicht feststellen, daß der bei der Klägerin\npostoperativ festgestellte Funktionsverlust der Nebenschilddrüsen\nauf einer vorwerfbaren Fehlbehandlung beruht. Das gereicht der\nKlägerin zum Nachteil, weil sie nach allgemeinen Grundsätzen die\nanspruchsbegründenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat.\n\n23\n\na) Es mag sein, daß es inzwischen auch bei einer (nur)\nsubtotalen Schilddrüsenresektion zum medizinischen Standard gehört,\nintraoperativ wenigstens zwei Epithelkörperchen einschließlich der\nsie versorgenden Blutgefäße frei zu präparieren, wie die Klägerin\nunter Bezugnahme auf ein in einem anderen Rechtsstreit ergangenes\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. meint. Da dies bei der\nKlägerin nicht geschehen ist, dürfte es auf dieser Grundlage\ngerechtfertigt sein, das operative Vorgehen als fehlerhaft zu\nbezeichnen. Das allein verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg,\nweil - wie die Klägerin auch nicht verkennt - nicht bewiesen ist,\ndaß es deswegen zum Funktionsverlust der Nebenschilddrüsen gekommen\nist oder - anders ausgedrückt - der Schaden im Falle des\nFreipräparierens von wenigstens zwei Epithelkörperchen vermieden\nworden wäre. Nach dem Ergebnis der histologischen Untersuchung des\nentfernten Gewebes steht nicht fest, daß die Nebenschilddrüsen\nversehentlich mitentfernt worden sind (Prof. G., Bl. 124 d. A.). Es\nist daher nicht ausgeschlossen, daß der Funktionsverlust auf einer\nNekrotisierung beruht, die eintreten kann, wenn durch intraoperativ\nnicht gänzlich unvermeidbaren Zug oder Druck auf die versorgenden\nBlutgefäße, Bildung von Hämatomen oder ungünstige Abheilung der\nNarben, die Blutversorgung gestört wird. Solche nicht gänzlich\nvermeidbaren Komplikationen sind gerade die Ursache dafür, daß es\nzum Funktionsverlust auch kommen kann, wenn einzelne\nEpithelkörperchen frei präpariert werden, und zwar in 0,5 bis 1 %\nder Fälle permanent, wie Prof. Bay dargelegt hat (Gutachten vom 9.\nFebruar 1993, Seite 24).\n\n24\n\nb) Der Senat hält es im Streitfall nicht für gerechtfertigt, der\nBehandlungsseite die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß der\nFunktionsverlust nicht Folge der konkret angewandten\nOperationstechnik war, denn dem Operateur ist jedenfalls kein\ngrober, die Aufklärbarkeit des Behandlungsgeschehens maßgeblich\nbelastenden Fehler vorzuwerfen. Nach der vom Senat im Anschluß an\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. VersR 1986, 366)\nständig verwandten (vgl. Senat VersR 1991, 689) Formel ist ein\nFehler als grob zu qualifizieren, wenn dadurch gegen elementare\nBehandlungsregeln, elementare Erkenntnisse der Medizin verstoßen\nworden ist; wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr\nverständlich ist. Davon kann hier keine Rede sein. Der\nSachverständige Prof. G. hat die mangelnde Freilegung von\nEpithelkörperchen schon nicht als fehlerhaft bezeichnet. Prof. B.\nvertritt zwar die Auffassung, daß aus Sicherheitsgründen die\nFreilegung geboten und die Technik unter Chirurgen zunehmend\nselbstverständlich sei. Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß\nsich diese Auffassung jedenfalls bezogen auf 1989/90 nicht\n\"flächendeckend\" durchgesetzt habe. Die Frage werde weiterhin\nkontrovers diskutiert. Wesentlich sei danach, ob eine totale\nEntfernung des gesamten Schilddrüsengewebes erfolge oder nur eine\nsubtotale, bei der seitliche und hintere Kapselreste stehenblieben,\nwodurch die Funktion der Nebenschilddrüsen weitgehend erhalten\nbleibe (so Sailer, Chirurgie der Schilddrüse, Seite 74, zitiert\nnach Prof. B.). Prof. B. hat denn auch das Unterlassen der\nDarstellung der Epithelkörperchen nicht als Verstoß gegen\nelementare Regeln der Heilkunst bezeichnet, eine Bewertung, die der\nSenat aus juristischer Sicht teilt, denn im Streitfall hat der\nOperateur Kapselreste stehenlassen, so daß sein Vorgehen schon\ndeshalb nicht dem Verdikt \"aus objektiver ärztlicher Sicht\nunverständlich\" unterfällt und/oder als elementar regelwidrig zu\nqualifizieren ist.\n\n25\n\n2. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\neigenmächtigen Behandlung, die auch vorliegt, wenn die\nOperationseinwilligung mangels hinreichender Risikoaufklärung\nunwirksam ist, gerechtfertigt.\n\n26\n\nEs mag sein, daß die Klägerin nicht über das\naufklärungspflichtige Risiko, einen p.H. zu erleiden, rechtzeitig\nund in der gebotenen Klarheit aufgeklärt worden ist. Diesem\netwaigen Mangel fehlt indessen die nötige Relevanz, weil die\nBeklagten sich auf hypothetische Einwilligung berufen und die\nKlägerin nicht plausibel gemacht hat, daß sie sich im Falle\ngehöriger Aufklärung in einem wirklichen Entscheidungskonflikt\nbefunden haben würde, ob sie von der Operation besser Abstand\nnehmen solle. Sie hat in Kenntnis des relativ großen Risikos, eine\nRekurrensparese mit unter Umständen irreversiblem völligem Verlust\nder Stimme zu erleiden, in die Operation eingewilligt. Das Risiko,\neinen permanenten Hypoparathyreoidismus zu erleiden, ist dagegen\nmit 0,5 bis 1 % erheblich geringer, wobei hinzu kommt, daß der\nFunktionsverlust in etwa 95 % der Fälle durch freilich ständige und\nkontrollierte Medikation folgenlos korrigiert werden kann, so daß\ndas Risiko, unter bleibenden Beschwerden ständig zu leiden,\ngeradezu minimal ist. Vor diesem Hintergrund läßt die Begründung\nder Klägerin, sie hätte sich in Kenntnis auch dieses Risikos\nmedikamentös behandeln lassen und sich noch anderweitig erkundigt,\neinen Entscheidungskonflikt nicht plausibel erscheinen, wie das\nLandgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Der Senat nimmt\nhierauf zur weiteren Begründung Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auf die\nFrage einer möglichen Entartung der kalten Knoten (Krebsrisiko)\nkommt es nicht an.\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,-- DM.\n\n29\n\nStreitwert der Berufungsinstanz: 41.287,96 DM, davon Antrag zu\n1.: 30.000,-- DM (Mindestforderung) Antrag zu 2.: 8.287,96 DM\n(bezifferter Zahlungsanspruch) Antrag zu 3.: 3.000,-- DM.\n\n30\n\nDie Gefahr von Zukunftsschäden ist denkbar gering. Nach dem\nEntlassungsbericht der Reha-Klinik B. R. von April 1993 ist die\nKlägerin bei \"allgemeinem Wohlbefinden\" entlassen worden. Sie sei\nin ihrem Beruf und ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit nicht\neingeschränkt. Zudem hat Prof. G. (Bl. 99, 125 d. A.) festgestellt,\ndaß die Klägerin in bezug auf den Kalzium-Haushalt, der gerade\ndurch die Nebenschilddrüsen gesteuert wird, korrekt eingestellt\nsei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-29/5-u-288-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-29/5-u-288-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313091","retrieved":"2026-07-09 03:44:19.592520+00:00"}}