{"status":"available","doknr":"OLD313089","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0629.5U186.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-29","aktenzeichen":"5 U 186/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit zuläsig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.\nDas Landgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben.\n\n3\n\nAuch nach der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweiserhebung\ndurch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht\nbewiesen, daß die vom Kläger erbrachten zahnärztlichen Leistungen\nwegen eines vorwerfbaren Behandlungsfehlers für den Beklagten\nnutzlos waren. Das gereicht dem Beklagten zum Nachteil, denn er\nträgt insoweit die Beweislast, weil er rechtsvernichtende\nEinwendungen geltend macht.\n\n4\n\nDie Sachverständige Dr. R. hat in Übereinstimmung mit dem\nerstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen Dr. St. die vom\nKläger gefertigte Brückenkonstruktion als in der Planung und\nKonstruktion mängelfrei bezeichnet. Im Falle des Klägers sei die\nIndikation für eine teleskopierende Brücke gegeben gewesen, weil\nausreichende Restzähne in entsprechender Verteilung vorhanden und\ndie Brückenspannen klein gewesen seien. Ein festsitzender\nZahnersatz habe sich wegen der parodontalen Vorschädigung des\nGebisses mit langdauerndem Kariesverlauf nicht angeboten. Die\nVerankerung über den Pfeilerzähnen sei die beste und zweckmäßigste\nArt gewesen (teleskopierende Prothesenanker). Da auch dies mit der\nBeurteilung durch Dr. St. in Einklang steht, hat der Senat keinen\nAnlaß, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Daß\ndurch die Einbeziehung der Außenteleskope ein Spannungsschmerz\nhervorgerufen worden ist, hat die Sachverständige als wenig\nwahrscheinlich bezeichnet. Sie hat die Schmerzen ursächlich auf\nendodontische Probleme bestimmter Pfeilerzähne zurückgeführt, die\nvom Nachbehandler Grüttner im Zuge der anderweitigen prothetischen\nVersorgung ausweislich der Eintragungen in der Behandlungskartei\nbeseitigt worden seien, so daß der Kläger subjektiv den objektiv\nunzutreffenden Eindruck gewonnen habe, der Schmerz sei durch die\nKonstruktion hervorgerufen worden. Damit hat die Sachverständige\nzwar eine andere Ursache für die Schmerzen angenommen als der\nVorgutachter, der den Schmerz \"eher auf Pressen\" zurückgeführt hat;\nes besteht aber insoweit wiederum Übereinstimmung, als auch Dr. St.\nkeinen auf Verblockung beruhenden Spannungsschmerz zu\ndiagnostizieren vermochte. Letztlich mag die Frage aber auch\ndahinstehen, denn selbst wenn die Ursache in der Verblockung zu\nsehen sein sollte, so träfe den Kläger hieran kein Verschulden.\nDenn es war für ihn nicht vorhersehbar, daß der Beklagte einem\nnicht tolerablen Spannungsschmerz ausgesetzt sein würde, wie die\nSachverständige in der Anhörung vor dem Senat erläutert hat. Ein\nauf Befreiung von der Honorierungspflicht gerichteter\nSchadensersatzanspruch oder ein aufrechenbarer Gegenanspruch aus\nunerlaubter Handlung setzt aber auf seiten des Behandlers\nVerschulden (vorwerfbarer Behandlungsfehler) voraus.\n\n5\n\nAuch der Umstand, daß sich der vom Kläger eingegliederte\nZahnersatz jedenfalls nach längerer Tragedauer nur unter\nKraftanwendung herausnehmen ließ, stellt keinen vorwerfbaren\nBehandlungsfehler dar. Beide Gutachter haben ausgeführt, daß dieses\nProblem anfänglich auftreten könne und insoweit unvermeidbar sei.\nEs könne aber durch - notfalls mehrfaches - Nachschleifen sicher\nbehoben werden, wobei man freilich vorsichtig zu Werke gehen müsse,\ndamit nicht der gegenteilige Effekt eintrete, nämlich ein zu\nlockerer Prothesensitz. Dies erkläre, daß die Nachschleifmaßnahmen\ndes Klägers möglicherweise noch nicht genügt hätten. Daß der\nNachbehandler ebenfalls erfolglos nachgeschliffen habe, ergebe sich\naus der Behandlungskartei nicht. Damit erweist sich die Berufung\nmangels Verschuldensnachweises auch in diesem Punkt letztlich als\nerfolglos.\n\n6\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n7\n\nWert der Beschwer für den Beklagten: unter 60.000,-- DM.\n\n8\n\nDr. Rumler-Detzel Dr. Schmitz-Pakebusch Rosenberger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-29/5-u-186-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-29/5-u-186-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313089","retrieved":"2026-07-09 03:44:19.410031+00:00"}}