{"status":"available","doknr":"OLD313095","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0628.17U114.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-28","aktenzeichen":"17 U 114/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe von\nEinrichtungsgegenständen einer Gaststätte.\n\n3\n\nAm 2. November 1992 schloß die Klägerin, eine Brauerei, mit der\nFa. N. Gaststätten GmbH (im folgenden: Fa. N. eine schriftliche\nVereinbarung über eine Getränkebezugsverpflichtung, außerdem einen\nSicherungsübereignungsvertrag, dem ein Verzeichnis der\nsicherungsübereigneten Gegenstände beigefügt war. Diese waren für\ndie Einrichtung der zeitweise von der Fa. N. betriebenen Gaststätte\n\"B.\" in K., H. 5, bestimmt, die ihr vom Zeugen H., dem Eigentümer\ndes betreffenden Objekts, vermietet wurde. Die Gegenstände wurden\nim Februar 1993 unter Eigentumsvorbehalt der Lieferantin, der Fa.\nK. GmbH, in die Gaststätte geliefert. Ende 1993 stellte die Fa. N.\nden Getränkebezug bei der Klägerin ein und gab die Gaststätte auf.\nIm Rahmen der Verwertung des vom Zeugen H. geltend gemachten\nVermieterpfandrechts erwarb die Beklagte mit Zustimmung des\nGeschäftsführers der Fa. N. Gegenstände aus dem von der Fa. K. GmbH\ngelieferten Inventar, die der Zeuge an die Beklagte im Wege\nfreihändigen Verkaufs veräußerte.\n\n4\n\nDie Klägerin hat sich darauf berufen, sie habe die Fa. N. sowie\ndie Ka.-Brauerei KG auf ihr - der Klägerin - Sicherungeigentum\nhingewiesen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe aufgrund des\nSicherungseigentumsvertrages mit der Fa. N. das Anwartschaftsrecht\nan den in die Gaststätte gelieferten Gegenständen erworben. Ein\nVermieterpfandrecht des Zeugen H. habe nicht entstehen können, da\ndie Sachen bei ihrem Einbringen in die Gaststätte nicht der Fa. N.\ngehört hätten. Im Zeitpunkt der restlichen Bezahlung der\nGegenstände sei dann ihr - der Klägerin - Anwartschaftsrecht in\nVolleigentum übergegangen. Die Beklagte habe auch nicht gutgläubig\nEigentum an den Gegenständen erwerben können, da sie habe wissen\nmüssen, daß bei Bierbezugsverpflichtungen üblicherweise\nSicherungseigentum zugunsten des Bierlieferanten vereinbart werde.\nAußerdem seien ihr - der Klägerin - die Gegenstände durch deren\nunrechtmäßige Veräußerung an die Beklagte \"abhanden\" gekommen.\n\n5\n\nDie Beklagte, die Abweisung der Klage verlangt hat, hat geltend\ngemacht, die Klägerin habe kein Eigentum an den Gegenständen\nerworben. Mit deren Einbringen in die Gaststätte sei sofort ein\nVermieterpfandrecht des Zeugen H. entstanden, dem gegen die Fa. N.\nForderungen über insgesamt 219.057,50 DM zugestanden hätten. Die\nKlägerin könne im übrigen nur Herausgabe Zug um Zug gegen\ndiejenigen Beträge verlangen, mit denen die Gegenstände lastenfrei\ngemacht worden seien. Darüber hinaus hat sich die Beklagte darauf\nberufen, das Eigentum an den Gegenständen gutgläubig erworben zu\nhaben.\n\n6\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt und\nVerweisungen - auch wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der\nParteien - verwiesen wird, hat das Landgericht dem\nHerausgabeverlangen überwiegend stattgegeben und der Beklagten\nantragsgemäß eine Frist zur Herausgabe der betreffenden Gegenstände\ngesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnen\nkann.\n\n7\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.\n\n8\n\nSie beantragt,\n\n9\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage (in vollen Umfang) abzuweisen;\n\n10\n\nihr, der Beklagten, nachzulassen ,\nerforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse zu stellen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n13\n\nhilfsweise, ihr, der\nBerufungsbeklagten, zu gestatten, eine eventuelle Sicherheit auch\ndurch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten zu können.\n\n14\n\nBeide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n15\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Auf\ndas in der Sitzungsniederschrift vom 26. April 1995 festgehaltene\nErgebnis der Beweisaufnahme wird ebenso wie auf den gesamten von\nden Parteien im zweiten Rechtszug vorgetragenen Inhalt der Akten\nund die von ihnen in der Berufungsverhandlung abgegebenen\nErklärungen Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\n1.\n\n18\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Unter\nAbänderung des angefochtenen Urteils ist die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin kann nicht nach § 985 BGB Herausgabe der\nEinrichtungsgegenstände, die Gegenstand der erstinstanzlichen\nVerurteilung sind, an sich selbst verlangen.\n\n20\n\nDie Beklagte ist allerdings entgegen ihrer Ansicht nicht\nEigentümerin der Einrichtungsgegenstände geworden, zu deren\nHerausgabe sie verurteilt worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß\nder Zeuge H., dem nach seiner glaubhaften Aussage vor dem Senat\ngegen die Fa. N. hohe fällige Mietzinsforderungen zustanden,\nberechtigt ist, die Verwertung der Einrichtungsgegenstände zu\nbetreiben.\n\n21\n\na) Die Klägerin hat das Sicherungseigentum an den von der Fa. K.\nGmbH gelieferten Einrichtungsgegenständen erlangt, belastet mit dem\nVermieterpfandrecht des Vermieters der Gaststätte, des Zeugen\nH..\n\n22\n\nNach dem Wortlaut des Sicherungsübereignungsvertrages vom 2.\nNovemver 1992 in Verbindung mit dem dazugehörigen Verzeichnis vom\nselben Tage hat die Fa. N. der Klägerin zur Sicherung aller\nAnsprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum unter anderem an\nden Gegenständen übertragen, zu deren Herausgabe die Beklagte\nverurteilt worden ist. Unstreitig war die Fa. N. zu diesem\nZeitpunkt nicht im Besitz dieser von der Fa. K. GmbH unter\nEigentumsvorbehalt an sie verkauften Einrichtungsgegenstände; sie\nwurden ihr erst im Februar 1993 in die Gaststätte in K., H. 5\ngeliefert .\n\n23\n\naa) Geht man - entsprechend dem Wortlaut des Vertrages, in dem\ndie Fa. N. unrichtigerweise versichert hat, daß die Gegenstände in\nihrem ausschließlichem unbelasteten Eigentum stünden - davon aus,\ndaß die Klägerin nach dem Willen der Vertragsparteien sogleich das\nvolle Eigentum an den Gegenständen erwerben sollte, könnte die\nKlägerin das Eigentum nur belastet mit dem Vermieterpfandrecht des\nZeugen H. erworben haben. Da die Übertragung des Eigentums an den\nbetreffenden Gegenständen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des\nSicherungsübereignungsvertrages unstreitig noch nicht im Eigentum\nder Fa. N. standen, als Verfügung eines Nichtberechtigten zu werten\nwäre, so würde die Klägerin gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 BGB erst mit\ndem Eigentumserwerb durch die Fa. N., der als Folge der von der\nBeklagten behaupteten Zahlung des Restkaufpreises eintrat, wirksam\nSicherungseigentümerin geworden sein. Im Rahmen des\nDurchgangserwerbs bei der Fa. N. wäre zugunsten des Vermieters ein\ngegenüber dem Sicherungseigentum der Klägerin vorrangiges\nVermieterpfandrecht gemäß § 559 BGB an den zu diesem Zeitpunkt in\nder Gaststätte befindlichen Einrichtungsgegenständen entstanden\n(vgl. BGH NJW 1992, 1156, 1157).\n\n24\n\nbb) Die Auffassung der Kammer, die Klägerin habe durch den\nzwischen ihr und der Fa. N. geschlossenen\nSicherungsübereignungsvertrag vom 2. November 1992 ein\n\"Anwartschaftsrecht auf Sicherungseigentum\" erworben, geht fehl. Zu\ndieser Zeit hatte die Fa. N. bezüglich der Einrichtungsgegenstände\nkeinerlei das Eigentum betreffende Rechtsposition, nicht einmal ein\nAnwartschaftsrecht als Vorbehaltskäuferin. Die Übereignung von\nbeweglichen Sachen unter der Bedingung vollständiger Zahlung des\nKaufpreises erfolgt, wenn der Vorbehaltskäufer die Sachen - wie im\nhier zu entscheidenden Fall - bereits besitzen soll, nach § 929 BGB\n(Palandt-Bassenge, BGB, 53 Aufl. § 929 Rn. 26). Das\nAnwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers entsteht dann nicht vor\ndem Augenblick, in dem er den unmittelbaren Besitz an den Sachen\nerwirbt. Die Fa. N. erlangte den unmittelbaren Besitz und damit das\nAnwartschaftsrecht an den Einrichtungsgegenständen erst mit deren\nLieferung durch die Fa. K. GmbH in die Gaststätte im Februar\n1993.\n\n25\n\nIn Betracht zu ziehen ist, daß sich die Vertragsparteien - bei\nVereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne von § 930\nBGB - über den Eigentumsübergang an dem Sicherungsgut unter der\naufschiebenden Bedingung des Eigentumserwerbes durch die Fa. N.\ngeeinigt haben. Eine bedingte Einigung, auch eine solche, bei der\nBedingung der künftige Erwerb der hinreichend bestimmten Sache sein\nsoll, ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur\nzulässig (vgl. beispielsweise BGH WM 1962 393; MüKomm-Quack, BGB,\n2. Aufl., § 929 Rn. 94 m.w. Rechtsprechungsnachweisen;\nPalandt-Bassenge, § 930 Rn. 9). Dies bedeutet aber, daß zunächst -\nund sei es nur eine logische Sekunde lang - in der Person der Fa.\nN. Volleigentum entstehen und damit ein Durchgangserwerb bei ihr\nstattfinden mußte, um die aufschiebende Bedingung eintreten zu\nlassen (Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd.\nI. S. 260). In dieser logischen Sekunde des Durchgangserwerbs trat\ndie Belastung des Eigentums mit dem Vermieterpfandrecht ein (BGH\nNJW 1965, 1475; NJW 1992, 1156, 157). Dies hat das Landgericht\nübersehen.\n\n26\n\ncc) Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man davon\nausgeht, daß die Fa. N. der Klägerin das zukünftige\nAnwartschaftsrecht übertragen hat, das sie bei Erlangung des\nBesitzes an den ihr unter Eigentumsvorbehalt verkauften\nEinrichtungsgegenständen erwerben würde. Die Sicherungsübertragung\neiner durch bedingte Übereignung enstandenen Anwartschaft des\nSicherungsgebers ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\nmöglich (BGH NJW 1965, 1475). Nichts anderes gilt für die\nÜbertragung eines künftig entstehenden Anwartschaftsrechts (BGH NJW\n1992, 1156, 1157).\n\n27\n\nDa das Anwartschaftsrecht der Fa. N. im Zeitpunkt des\nSicherungsübereignungsvertrages noch nicht entstanden war, konnte\nseine Übertragung, die nach den Regeln der Übereignung der Sache zu\nerfolgen hat (BGH NJW 1984, 1184, 1185; MüKomm-Quack, § 929 Rn. 33;\nPalandt-Bassenge, § 929 Rn. 45), nur in der Weise vorgenommen\nwerden, daß sich die Vertragsparteien gemäß § 929 BGB über dessen\nÜbergang auf die Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung der\nEntstehung des Anwartschaftsrechts einigten und für diesen Fall ein\n- zukünftiges - Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 930 BGB,\nalso ein schuldrechtliches Nutzungsrecht der Fa. N. hinsichtlich\nder ihr unter Eigentumsvorbehalt noch zu liefernden Sachen,\nvereinbarten.\n\n28\n\nMit dem Bedingungseintritt der Erlangung des unmittelbaren\nBesitzes an den unter Eigentumsvorbehalt erworbenen\nEinrichtungsgegenständen durch die Fa. N. entstand das\nAnwartschaftsrecht zunächst in der Person dieser Fa. (Serick,\na.a.O.). Da die Erlangung des Besitzes mit der Einbringung der\nSachen in die Gaststätte zusammenfiel, entstand zugleich ein\nVermieterpfandrecht zugunsten des Zeugen H.. Mit der Einbringung\nunter Eigentumsvorbehalt erworbener Inventarstücke entsteht\nzugunsten des Vermieters ein Verpächterpfandrecht an dem\nAnwartschaftsrecht des Mieters, das mit der Befriedigung des\nVorbehaltskäufers zu einem Pfandrecht am Eigentum dieser\nGegenstände erstarkt (BGH NJW 1965, 1475). Dies gilt auch für den\nhier gegebenen Fall des Durchgangserwerbs (Serick, Bd. II S. 133).\nDas im Rahmen des Durchgangserwerbes belastete Anwartschaftsrecht\nging hier auf die Klägerin über. Bei dieser Fallgestaltung hat sie\nim Zeitpunkt der Bezahlung des Restkaufpreises für die\nEinrichtungsgegenstände das volle Eigentum an diesen Gegenständen\nzwar unmittelbar vom Zeugen H. erworben (BGHZ 35, 85, 87),\nallerdings belastet mit dem Vermieterpfandrecht.\n\n29\n\ndd) Selbst wenn man die Auffassung verträte, daß das Eigentum an\nden Einrichtungsgegenständen im Zeitpunkt der Zahlung des\nRestkaufpreises unmittelbar von der Fa. K. GmbH auf die Klägerin\nübergegangen ist, würde diese sich im Ergebnis so behandeln lassen\nmüssen, wie wenn sie durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 2.\nNovember 1992 statt des zukünftigen Anwartschaftsrechts das\nzukünftige Eigentum der Fa. N. an den Einrichtungsgegenständen\nerworben hätte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll im\nVorrangstreit zwischen dem Sicherungseigentümer und dem Inhaber\neines gesetzlichen Pfandrechts der Sicherungseigentümer im Falle\nder Abtretung der Eigentumsanwartschaft des Schuldners gegenüber\ndem Pfandgläubiger nicht besser gestellt werden, als wenn ihm das\nVollrecht zur Sicherheit übertragen wird (BGHZ 35, 85, 89; BGH NJW\n1992, 1156, 1157). Entsprechendes gilt dann, wenn - wie im hier zu\nentscheidenen Fall - bei aufschiebend bedingter Übertragung des\nzukünftigen Eigentumsvollrechts an den vom Mieter unter\nEigentumsvorbehalt gekauften, noch nicht gelieferten Gegenständen\nfür den Vermieter die Vorzugsstellung eines gegenüber dem\nSicherungseigentümer vorrangigen Vermieterpfandrechts entsteht. In\ndiesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, den Sicherungseigentümer\ndann besser zu stellen, wenn er sich vom Mieter statt des\nzukünftigen Eigentums die zukünftige Eigentumsanwartschaft\nübertragen läßt.\n\n30\n\nb) Wenngleich die Klägerin das Sicherungseigentum an den\nEinrichtungsgegenständen belastet mit dem vorrangingen\nVermieterpfandrecht des Zeugen H. erworben hat, hat die Beklagte\ndurch die vom Zeugen H. an sie vorgenommene Veräußerung der\nGegenstände kein Eigentum an ihnen erworben, denn die Veräußerung\nist gemäß § 1243 BGB unrechtmäßig. Bei der Veräußerung ist nicht\ndie Vorschrift des § 1235 BGB beobachtet worden, wonach der Verkauf\ndes Pfandes im Wege öffentlicher Versteigerung oder, soweit das\nPfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach der Vorschrift des §\n1221 BGB durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten\nHandelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung\nbefugte Person zu bewirken ist. Beides ist nicht geschehen.\nVielmehr hat der Zeuge H. die Einrichtungsgegenstände selbst\nfreihändig an die Beklagte verkauft. Hierzu war er auch nicht gemäß\n§ 1245 Abs. 1 BGB berechtigt, weil die Klägerin als\nSicherungseigentümerin an der Vereinbarung über die freihändige\nVeräußerung der betreffenden Inventargegenstände an die Beklagte\nnicht beteiligt gewesen ist. Sie hat dieser Vereinbarung nicht\nzugestimmt, sie auch nicht nachträglich genehmigt.\n\n31\n\nDie Folge der Unrechtmäßigkeit der Veräußerung der\nEinrichtungsgegenstände an die Beklagte besteht darin, daß diese\nkein Eigentum an den Sachen erlangt hat (vgl. MüKomm-Damrau, BGB,\n2. Aufl., § 1243 Rn. 3).\n\n32\n\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe\ndas Eigentum an den betreffenden Einrichtungsgegenständen\ngutgläubig erworben. Eine unmittelbare Anwendung des § 932 BGB\nkommt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht, weil\ndiese Vorschrift den guten Glauben des Erwerbers an das Eigentum\ndes Veräußerers schützt, der Beklagten aber bekannt war, daß der\nVeräußerer der Einrichtungsgegenstände nicht deren Eigentümer war.\nNach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte das betreffende\nInventar vom Zeugen H. in dem Bewußtsein erworben, daß er die\nGegenstände in Ausübung seines Vermieterpfandrechts veräußerte. In\ndiesem Fall kann ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums nur unter\nden Voraussetzungen des § 1244 BGB erfolgen (MüKomm-Damrau, § 1244\nRn. 6). Er scheitert hier daran, daß bei der Veräußerung nicht die\nVorschrift des § 1235 BGB beobachtet worden ist. Die\nNichteinhaltung des Verfahrens nach § 1235 BGB schließt gemäß §\n1244 BGB einen gutgläubigen Erwerb des Pfandgutes vom\nPfandgläubiger aus.\n\n33\n\nEine Entscheidung gemäß § 1246 Abs. 2 BGB darüber, ob die vom\nZeugen H. vorgenommene, von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240\nBGB abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den\nInteressen der Beteiligten entspricht, hat der Senat nicht zu\ntreffen. Abgesehen davon, daß eine derartige Entscheidung im\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hat, kann\nsie nicht nachträglich nach durchgeführtem Verkauf vorgenommen\nwerden (MüKomm-Damrau, § 1247 Rn. 5, 7).\n\n34\n\n2.\n\n35\n\nDer Beklagten steht im übrigen gegenüber der Klägerin kein Recht\nzum Besitz im Sinne von § 986 BGB zu. Zwar hat der Zeuge H. kraft\nseines Vermieterpfandrechts im Falle der Fälligkeit von\nMietzinsforderungen gegen die Fa. N. ein Besitzrecht gegenüber der\nKlägerin (§§ 1257, 1231 BGB). Auch ist die Beklagte gegenüber dem\nZeugen H. aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages,\ndessen Gültigkeit - anders als die Übereignung - von der\nUnrechtmäßigkeit des Pfandverkaufs nicht berührt worden ist\n(MüKomm-Damrau § 1243 Rn. 3), zum Besitz berechtigt. Doch war der\nZeuge H. gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Inventars zur\nÜberlassung des Besitzes an die Beklagte nicht befugt. Da davon\nauszugehen ist, daß der Zeuge bereit ist, den Besitz an den\nGegenständen wieder zu übernehmen, könnte die Klägerin nur\nHerausgabe der Gegenstände an ihn verlangen (§ 986 Abs. 1 S. 2\nBGB). Obwohl der Senat in der Berufungsverhandlung hierauf\nhingewiesen hat, hat hat die Klägerin keinen entsprechenden Antrag\ngestellt.\n\n36\n\n3)\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n38\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren und die sich an diesem\nUrteil für die Klägerin ergebende Beschwer betragen 32.000,-- DM\n(64 % des vom Landgericht mit 50.000,-- DM festgesetzten\nStreitwerts).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-28/17-u-114-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1235","ref_norm":"1235","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1244","ref_norm":"1244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1245","ref_norm":"1245","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1246","ref_norm":"1246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1257","ref_norm":"1257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1221","ref_norm":"1221","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1231","ref_norm":"1231","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1243","ref_norm":"1243","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-28/17-u-114-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313095","retrieved":"2026-07-09 03:44:19.943073+00:00"}}