{"status":"available","doknr":"OLD313099","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0627.22U266.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-27","aktenzeichen":"22 U 266/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat nur\nhinsichtlich der Höhe der zuerkannten Zinsen Erfolg, im übrigen ist\nsie unbegründet.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Urteil des Landgerichts in der\nHauptsache entspricht der Sach- und Rechtslage, das Vorbringen der\nBeklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere\nBeurteilung.\n\n6\n\n \n\n7\n\nI. Der Klägerin steht gegen die\nBeklagte der geltendgemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art 18,\n25, 30 III WA, § 67 VVG zu.\n\n8\n\n \n\n9\n\nNach Art 30 III WA haftet die Beklagte\nnicht nur, wenn die Voraussetzungen der Art 18, 25 WA während der\nvon ihr durchgeführten Luftbeförderung eingetreten sind, sondern\nals vertraglicher und erster Luftfrachtführer auch, wenn diese\nVoraussetzungen beim nachfolgenden Luftfrachtführer, hier der C.,\nerfüllt sind, und zwar gesamtschuldnerisch mit dieser. Ob daher der\nSchaden während der Luftbeförderung durch die Beklagte eingetreten\nist, ob diese insbesondere insoweit ihrer Darlegungslast\nhinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen. Auch auf der\nGrundlage des Vorbringens der Beklagten, der Schaden sei nicht in\nihrem Bereich, sondern bei der C. eingetreten, steht nämlich der\nKlägerin der geltend gemachte Anspruch nach Art 30 III WA gegen die\nBeklagte zu, da die Voraussetzungen der Haftung der C. nach Art 18,\n25 WA gegeben sind.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Voraussetzungen der Haftung der C.\nnach Art 18 WA, nach dessen Inhalt der Luftfrachtführer zum\nSchadensersatz verpflichtet ist, wenn Güter während der\nLuftbeförderung zerstört oder beschädigt werden oder in Verlust\ngeraten, und damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Haftung nach\nArt 30 III WA insoweit hat die Beklagte nicht bestritten, auf einen\nHaftungsausschluß nach Art 20, 21 WA hat sie sich nicht\nberufen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Beklagte haftet nicht nur in den\nHöchstgrenzen des Art 22 WA, sondern vielmehr nach Art 25 WA\nunbeschränkt.\n\n14\n\n \n\n15\n\nNach Art 25 WA gelten die in Art 22\nvorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird,\ndaß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des\nLuftfrachtführers oder seiner Leute herbeigeführt worden ist, die\nentweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen oder leichtfertig\nund in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit\nWahrscheinlichkeit eintreten werde. Dabei ist leichtfertiges\nVerhalten ein bewußt grob fahrlässiges Verhalten, das eine auf der\nHand liegende Sorgfaltspflicht außer acht läßt. Das weiter\nerforderliche Bewußtsein ist eine sich dem Handelnden aus seinem\nleichtfertigen Handeln aufdrängende Erkenntnis, es werde mit\nWahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen ( st. Rspr. ; vgl. BGH\nVersR 1979,. 641, 643).\n\n16\n\n \n\n17\n\nFür das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen ist grundsätzlich der Anspruchsteller in vollem\nUmfang darlegungs- und beweispflichtig. Weder die hinreichende\nDarlegung dieser Umstände noch die entsprechende Beweisführung ist\nder Klägerin zwar im vorliegenden Fall gelungen, weil ihr die\nEinzelheiten der Schadensverursachung, die sich während der\nBeförderung und damit nicht in ihrer Sphäre ereignet haben, nicht\nbekannt sind. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt,\ndaß auch die nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei nach dem\nauch das Prozeßrecht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben\neine Prozeßförderungspflicht im Sinne einer Einlassungsobliegenheit\ntreffen kann. Wenn nämlich der beweisbelasteten Partei die von ihr\nvorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie\ngänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten\nsind, und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht\nbeschaffen kann, muß der Gegner substantiiert den Geschehensablauf\ndarlegen, soweit ihm die Aufklärung möglich und zumutbar ist (BGH\nVersR 1986, 1019; OLG München TranspR 1990, 280, 286; OLG Hamburg\nVersR 1989, 1169; MK-Peters ZPO § 138 Rz 21, 22; Zöller-Stephan §\n138 Rn 10). Insbesondere im Transportrecht ist anerkannt, daß der\nFrachtführer oder Spediteur zur Vermeidung prozessualer Nachteile\ngehalten ist, nicht nur zu seiner Organisation im Rahmen der\nVermeidung von Schäden, sondern auch zum Ablauf des\nSchadenshergangs im Einzelfall vorzutragen (OLG München a.a.O.; OLG\nHamburg a.a.O.; OLG München TranspR 94, 199; OLG Nürnberg TranspR\n1993, 91 ; OLG Stuttgart TranspR 94, 244; OLG Frankfurt VersR 83,\n1055; Koller, VersR 1990, 553, 555, 556). Kommt der Frachtführer\ndieser Verpflichtung nicht nach, ist das deshalb unsubstantiiert\ngebliebene Vorbringen des Auftraggebers als substantiiert\nanzusehen, die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vorbringens\nträgt gleichfalls der Frachtführer.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDabei ist die Darlegungslast des\nLuftfrachtführers im Rahmen der unbeschränkten Haftung nach Art 25\nWA allerdings dann eingeschränkt, wenn offensichtlich bereits nach\nder Art des eingetretenen Schadens oder aufgrund sonstiger Umstände\nein grob fahrlässiges oder leichtfertiges Verhalten bei der\nSchadensverursachung ausgeschlossen erscheint und daher weitere\nFeststellungen und weiteres Vorbringen unzumutbar, weil sinnlos,\nerscheinen (vgl. OLG München TranspR 90, 280, 286). Dies ist\nvorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann Ursache des\nAbhandenkommens der Frachtstücke ersichtlich ein Diebstahl sein,\nder ein vorsätzliches Verhalten eines der Mitarbeiter der C. oder\njedenfalls Sorglosigkeit im Umgang mit den anvertrauten Gütern ohne\nweiteres als möglich erscheinen läßt.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer ihr danach obliegenden\nDarlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Zum Hergang des\nSchadensfalls und etwaigen bei der C. insoweit getroffenen\nFeststellungen hat die Beklagte nichts vorgetragen, sie beruft sich\nvielmehr darauf, daß sich der Schaden außerhalb ihres\nWahrnehmungsbereichs abgespielt habe und sie deshalb hierzu nichts\nvortragen könne. Zumutbar war der Beklagten ein Vorbringen hierzu\naber bereits deshalb, weil sie als Auftraggeber und Vertragspartner\nder C. dieser näher steht und insbesondere von dieser Aufklärung\nüber den Hergang des Schadens und etwa getroffene\nSicherheitsvorkehrungen verlangen kann, während der Klägerin bzw.\nihrer Rechtsvorgängerin, mit der Art 30 I WA ein Vertragsverhältnis\nzur C. lediglich fingiert, dies nicht möglich ist. Die aus der\nProzeßförderungspflicht folgende Vortragslast der nicht\nbeweisbelasteten Partei erstreckt sich nicht nur auf ihr eigenes\nWissen oder das ihrer gesetzlichen Vertreter, sondern auf sämtliche\nPersonen, derer sie sich zur Ausführung ihrer vertraglichen\nVerpflichtungen bedient. Ebenso wie die Partei die Vorgänge, die\nsich in diesem Bereich ereignet haben, nicht mit Nichtwissen\nbestreiten kann, sondern im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren\nsich die entsprechenden Informationen beschaffen muß, muß sie sich\nüber derartige Umstände auch im Rahmen ihrer sekundären\nDarlegungslast informieren, soweit ihr dies möglich ist (OLG\nMünchen TranspR 1990, 280, 286; OLG Frankfurt NJW 1974, 1473;\nBaumbach-Lauterbach-Hartmann § 138 Anm. 5 B; Stein-Jonas-Leipold §\n138 Rn. 34). Daß die Beklagte dies getan hätte, ist nicht\nersichtlich, ihr Vorbringen kommt vielmehr einem Bestreiten mit\nNichtwissen gleich. Ob die Beklagte dafür einzustehen hätte, wenn\nsie trotz hinreichender nachdrücklicher Bemühungen von der C. keine\nausreichenden Auskünfte erlangen könnte, kann dahinstehen. Die\nBeklagte hat nämlich nicht vorgetragen, daß sie sich mit dem\nerforderlichen Nachdruck - etwa unter Androhung von\nRegreßansprüchen - bei der C. nach deren Feststellungen und deren\norganisatorischen Vorkehrungen zur Schadensverhinderung erkundigt\nhätte (vgl. hierzu: OLG München TranspR 1990, 280, 286). Hierzu hat\ndie Beklagte im Berufungsverfahren vielmehr nur pauschal und\nunsubstantiiert behauptet, die C. habe sich trotz mehrfacher\nAnfragen zum Schaden nicht geäußert. Wann, in welcher Weise und mit\nwelchem Nachdruck diese Anfragen erfolgt sein sollen, ist nicht\nersichtlich.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Anwendung der genannten\nprozessualen Grundsätze über die Darlegungslast der Beklagten als\nnicht beweisbelasteter Partei verstößt auch nicht gegen das\nHaftungssystem des Warschauer Abkommens. Nach Art 28 II WA richtet\nsich das Verfahren nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts (vgl\nauch BGH VersR 79, 641 = BGHZ 74, 163 ). Die hierzu gehörenden\nGrundsätze über die Prozeßförderungspflicht der nicht darlegungs-\nund beweisbelasteten Partei greifen nicht in die\nBeweislastverteilung der Art 17 ff., insbes. des Art 25 WA ein.\nKommt nämlich der Luftfrachtführer seiner dargestellten -\nsekundären - Darlegungslast nach, verbleibt das Risiko mangelnder\nDarlegung und Beweisführung beim Anspruchsteller. Demgegenüber\nliefe die Haftung des Luftfrachtführers aus Art 25 WA ins Leere,\nwenn ihn die genannten prozessualen Mitwirkungspflichten nicht\nträfen, da der Anspruchsteller selbst in aller Regel keinerlei\nKenntnis vom Schadenshergang haben kann.\n\n24\n\n \n\n25\n\nAuch Art 30 WA steht der Anwendung der\ndem deutschen Verfahrensrecht zuzuordnenden Grundsätze nicht\nentgegen. Art 30 WA bezweckt gerade die vereinfachte\nInanspruchnahme des ersten , dem Anspruchsteller als sein\nVertragspartner näherstehenden Frachtführers durch den Absender,\nohne dessen Haftung gegenüber der des Luftfrachtführers, der den\nfraglichen Lufttransport ausgeführt hat, einzuschränken. Allein die\nFiktion des Vertragseintritts des nachfolgenden Frachtführers, die\ndessen Haftung nach Art 30 III WA zugrundeliegt, ändert nichts an\nder prozessualen Informations- und Aufklärungspflicht des in\nAnspruch genommenen ersten Luftfrachtführers aufgrund seiner\nvertraglichen Beziehungen zum nachfolgenden Luftfrachtführer und\nseiner hieraus folgenden größeren \"Beweisnähe\".\n\n26\n\n \n\n27\n\n3. Der Höhe nach ist der Schaden in\nzweiter Instanz unbestritten. Erstattungsfähig sind auch die Kosten\ndes Havarie-Kommissars. Dessen Einschaltung war bereits deshalb\nnotwendig, weil die Feststellungen der Beklagten zum Schaden und zu\ndessen Umfang bei weitem nicht ausreichend waren.\n\n28\n\n \n\n29\n\nII. Der Zinsanspruch ist nur in Höhe\nvon 5 % berechtigt. Die Beklagte hat in zweiter Instanz den\nZinsanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Die Klägerin hat für\nihre Behauptung, sie sei in der Lage, im maßgeblichen Zeitraum 8,8\n% Zinsen auf ihrem Regreßkonto zu erwirtschaften, keinen Beweis\nangetreten. Die vorgelegte Bescheinigung der Sanwa-Bank vom\n22.09.1992 ist für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht\naussagekräftig.\n\n30\n\n \n\n31\n\nIII. Die prozessualen\nNebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92 II, 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n32\n\n \n\n33\n\nIV. Die Revision war nicht zuzulassen.\nDer Senat ist weder von der Rechtsprechung des BGH abgewichen noch\nvon der anderer Oberlandesgerichte. Die Anwendung der genannten\nGrundsätze über die Prozeßförderungspflicht entspricht vielmehr der\ngeltenden Rechtsprechung. Besonderheiten insoweit im Hinblick auf\ndas Warschauer Abkommen bestehen nicht.\n\n34\n\n \n\n35\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 12.315,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-27/22-u-266-94","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-27/22-u-266-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313099","retrieved":"2026-07-09 03:44:20.298948+00:00"}}