{"status":"available","doknr":"OLD313098","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0627.22U265.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-27","aktenzeichen":"22 U 265/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nDarlegungslast des Luftfrachtführers\n\n2\n\nWA Art. 22, 25 Unbeschadet der Beweislast des Anspruchstellers\naus Art. 25 Warschauer Abkommens (WA) hat der Luftfrachtführer eine\nEinlassungsobliegenheit dahin, daß er die vom Anspruchsteller nicht\nerforschbaren Umstände zum Schadenshergang darzulegen hat, deren\nFeststellungen ihm möglich und zumutbar war. Kommt der\nLuftfrachtführer dieser prozessualen (Art. 28 Abs. II WA)\nObliegenheit nicht nach, so ist vom Vorbringen des Anspruchstellers\nauszugehen und - wenn dieses die Möglichkeit einer leichtfertigen\nSchädigung ergibt - der Luftfrachtführer ohne die\nHaftungsbeschränkung aus Art. 25 WA zum Ersatz verpflichtet.\n\n3\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n4\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige\nBerufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der Höhe der\nzuerkannten Zinsen Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.\n\n5\n\nDas Urteil des Landgerichts in der Hauptsache entspricht der\nSach- und Rechtslage, das Vorbringen der Beklagten in der\nBerufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n6\n\nI. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltendgemachte\nSchadensersatzanspruch gemäß Art 18, 25 WA, § 67 VVG zu.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen ihrer Haftung nach Art 18 WA, nach dessen\nInhalt der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet ist,\nwenn Güter während der Luftbeförderung zerstört oder beschädigt\nwerden oder in Verlust geraten, hat die Beklagte nicht bestritten;\nauf einen Haftungsausschluß nach Art 20, 21 WA hat sie sich nicht\nberufen.\n\n8\n\nDie Beklagte haftet nicht nur in den Höchstgrenzen des Art 22\nWA, sondern vielmehr nach Art 25 WA unbeschränkt.\n\n9\n\nNach Art 25 WA gelten die in Art 22 vorgesehenen\nHaftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der\nSchaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers\noder seiner Leute herbeigeführt worden ist, die entweder in der\nAbsicht, Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem\nBewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit\neintreten werde. Dabei ist leichtfertiges Verhalten ein bewußt grob\nfahrlässiges Verhalten, das eine auf der Hand liegende\nSorgfaltspflicht außer acht läßt. Das weiter erforderliche\nBewußtsein ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen\nHandeln aufdrängende Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit\nein Schaden entstehen ( st. Rspr. ; vgl. BGH VersR 1979,. 641,\n643).\n\n10\n\n1. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich\nder Anspruchsteller in vollem Umfang darlegungs- und\nbeweispflichtig. Weder die hinreichende Darlegung dieser Umstände\nnoch die entsprechende Beweisführung ist der Klägerin zwar im\nvorliegenden Fall gelungen, weil ihr die Einzelheiten der\nSchadensverursachung, die sich in der Sphäre der Beklagten ereignet\nhaben, nicht bekannt sind. In Rechtsprechung und Literatur ist\njedoch anerkannt, daß auch die nicht darlegungs- und\nbeweisbelastete Partei nach dem auch das Prozeßrecht\ndurchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben eine\nProzeßförderungspflicht im Sinne einer Einlassungsobliegenheit\ntreffen kann. Wenn nämlich der beweisbelasteten Partei die von ihr\nvorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie\ngänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten\nsind, und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht\nbeschaffen kann, muß der Gegner substantiiert den Geschehensablauf\ndarlegen, soweit ihm die Aufklärung möglich und zumutbar ist (BGH\nVersR 1986, 1019; OLG München TranspR 1990, 280, 286; OLG Hamburg\nVersR 1989, 1169; MK-Peters ZPO § 138 Rz 21, 22; Zöller-Stephan §\n138 Rn 10). Insbesondere im Transportrecht ist anerkannt, daß der\nFrachtführer oder Spediteur zur Vermeidung prozessualer Nachteile\ngehalten ist, nicht nur zu seiner Organisation im Rahmen der\nVermeidung von Schäden, sondern auch zum Ablauf des\nSchadenshergangs im Einzelfall vorzutragen (OLG München a.a.O.; OLG\nHamburg a.a.O.; OLG München TranspR 94, 199; OLG Nürnberg TranspR\n1993, 91 ; OLG Stuttgart TranspR 94, 244; OLG Frankfurt VersR 83,\n1055; Koller, VersR 1990, 553, 555, 556). Kommt der Frachtführer\ndieser Verpflichtung nicht nach, ist das deshalb unsubstantiiert\ngebliebene Vorbringen des Auftraggebers als substantiiert\nanzusehen, die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vorbringens\nträgt gleichfalls der Frachtführer.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte ist\nihrer danach bestehenden Darlegungslast nicht hinreichend\nnachgekommen. Zudem trägt sie die Folgen der Nichterweislichkeit\ndes Vorbringens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der\nBeweisvereitelung, weil sie es schuldhaft versäumt hat, die\nPersonen zu benennen, die den Schaden gemeldet bzw. verursacht\nhaben und daher von der Klägerin als Beweismittel benannt werden\nkönnten.\n\n12\n\nDie Beklagte hat zwar behauptet, daß ihr heute, im Prozeß, die\nentsprechende Darlegung nicht mehr möglich sei, weil sie nicht mehr\nfeststellen könne, wer den Dolly gefahren habe, der nach ihrer\nDarstellung über die Packstücke gefahren sein soll. Der Beklagten\nist aber vorzuwerfen, daß sie zeitnah zum Schadensgeschehen keine\nFeststellungen hierzu getroffen hat, obwohl ihr dies ohne weiteres\nmöglich und zumutbar war. Die prozessuale Mitwirkungspflicht einer\nPartei ist aber nicht nur dann verletzt, wenn der Partei das\nentsprechende Vorbringen während des Prozeßverfahrens ohne weiteres\nmöglich und zumutbar ist, sondern auch dann, wenn ihr entsprechende\nFeststellungen zeitnah zum Schadensgeschehen möglich und zumutbar\nwaren. Für den Bereich der Beweisvereitelung, die im vorliegenden\nFall auch gegeben ist, ist dies allgemeine Ansicht (vgl.\nMKPrütting, ZPO § 286 Rn 77 u. die Beispiele aus der Rechtsprechung\nRn 76). Aus den gleichen Gründen muß dies aber auch für die\nprozessuale Mitwirkungspflicht in Form ihrer Darlegungspflicht\njedenfalls dann gelten, wenn die Partei sich zeitnah zum\nSchadensereignis die entsprechenden Informationen mühelos hätte\nverschaffen können und dies aus Gründen, die in ihrem\nVerantwortungsbereich liegen, während des Prozesses nicht mehr\nkann. Ob in derartigen Fällen - ebenso wie in den Fällen der\nBeweisvereitelung - eine Verleztung der Darlegungspflicht nur\nangenommen werden kann, wenn die Partei ein Verschulden an dem\nUnterlassen der Einholung bzw. des Festhaltens der entsprechenden\nInformation trifft, kann dahinstehen. Der Beklagten ist nämlich\nhinsichtlich der mangelnden Feststellung der Verursachung des\nSchadens und der beteiligten Personen ein grob nachlässiger Verstoß\ngegen die Interessen ihres Auftraggebers vorzuwerfen, der es\nrechtfertigt, ihr die Nachteile der Darlegungs- und Beweisnot der\nKlägerin aufzuerlegen. Die Notwendigkeit, weitere Feststellungen zu\ntreffen, insbesondere den Namen der den Schadensfall meldenden\nPerson und des Dolly-Fahrers, der die Packstücke befördert hatte,\nfestzuhalten, um diese ggflls. näher zu den Einzelheiten befragen\nzu können, drängte sich bereits nach dem Schadensbild für die\nBeklagte geradezu auf. Dieses Schadensbild sprach nämlich zumindest\nfür die Möglichkeit einer grob fahrlässigen, leichtfertigen und\nsogar vorsätzlichen Schadensverursachung und damit für die\nMöglichkeit von Ansprüchen der Auftraggeberin über die von der\nBeklagten in Kauf genommenen Haftungsgrenzen des Art 22 WA hinaus.\nBereits die Tatsache, daß die Packstücke ersichtlich von dem Dolly\nhinuntergefallen sein mußten, sprach dafür, daß sie während des\nTransports nicht hinreichend oder gar überhaupt nicht befestigt\nwaren. Auch das Überfahren der Packstücke, die ausweislich der aus\ndem Gutachten des HavarieKommissars ersichtlichen Fotos relativ\ngroß waren, war nicht ohne weiteres als leicht fahrlässiges\nVersehen nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, weil es mehr als\nunwahrscheinlich ist, daß das Überfahren derart großer Kartons mit\neinem Dolly von dem Fahrer nicht bemerkt worden sein soll.\nSchließlich war, wie aus dem Gutachten des Havarie- Kommissars\nersichtlich ist, teilweise sogar die Innenverpackung beschädigt\nbzw. fehlte, was einen hinreichenden Anhaltspunkt für einen\nDiebstahl ergab.\n\n13\n\nWenn angesichts dieser Umstände weder weitere Feststellungen\nveranlaßt wurden noch der Name des Dolly-Fahrers festgehalten\nwurde, verstieß die Beklagte in grob nachlässiger Weise gegen die\nInteressen ihres Auftraggebers. Jedenfalls in derartigen Fällen muß\nsich der Luftfrachtführer im Prozeß vorhalten lassen, daß er\nInformationen, die ihm seine Erfüllungsgehilfen ohne weiteres\nhätten geben können, grob fahrlässig nicht festgehalten und\nweitergegeben hat. Bestehen und Umfang der Prozeßförderungspflicht\nin Fällen wie dem vorliegenden leiten sich - neben dem Gedanken der\nBeweisferne der einen bzw. -nähe der anderen Partei - auch aus der\nmateriellrechtlichen Pflicht des Frachtführers zur Erteilung der\nerforderlichen Auskünfte nach §§ 675, 666 BGB ab, die es jedenfalls\nbei der vorliegenden Sachlage rechtfertigt, den Nachteil der\nmangelnden Aufklärbarkeit der Partei aufzuerlegen, die jedenfalls\nzu einem früheren Zeitpunkt zur Ermittlung insoweit ohne weiteres\nund zumutbar in der Lage war. Dabei ist der Beklagten nicht etwa\nnur das schuldhafte Verhalten des den Schaden aufnehmenden Zeugen\nF. zuzurechnen, vielmehr beruht die mangelnde Feststellung auf\nmangelnder Organisation der Beklagten selbst. Soweit nämlich, wie\nder Zeuge F. ausgesagt und die Beklagte nicht bestritten hat, kein\nGefahrgut betroffen ist und der Schaden keine größeren Ausmaße\nannimmt, gibt es keinerlei organisatorische Anordnungen der\nBeklagten, wie in derartigen Fällen zu verfahren ist. Insbesondere\ngibt es keine Anordnungen, jedenfalls die Namen der Personen\nfestzuhalten, die über den Schadenshergang nähere Auskunft erteilen\nkönnten, geschweige denn Anordnungen, Feststellungen zum\nSchadenshergang zu treffen.\n\n14\n\nDie Anwendung der genannten prozessualen Grundsätze verstößt\nauch nicht gegen das Haftungssystem des Warschauer Abkommens. Nach\nArt 28 II WA richtet sich das Verfahren nach den Gesetzen des\nangerufenen Gerichts (vgl auch BGH VersR 79, 641 = BGHZ 74, 163).\nDie hierzu gehörenden Grundsätze über die Prozeßförderungspflicht\nder nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei greifen nicht in\ndie Beweislastverteilung der Art 17 ff., insbes. des Art 25 WA ein.\nKommt nämlich der Luftfrachtführer seiner dargestellten -\nsekundären - Darlegungslast nach, verbleibt das Risiko mangelnder\nDarlegung und Beweisführung beim Anspruchsteller. Demgegenüber\nliefe die Haftung des Luftfrachtführers aus Art 25 WA ins Leere,\nwenn ihn die genannten prozessualen Mitwirkungspflichten nicht\nträfen, da der Anspruchsteller selbst in aller Regel keinerlei\nKenntnis vom Schadenshergang haben kann.\n\n15\n\n2. Darüberhinaus ist der Senat aber auch der Auffassung, daß\naufgrund der unstreitigen Umstände feststeht, daß die Organisation\nder Beklagten im Bereich der Schadensfeststellung und\nSchadensverhinderung derart mangelhaft ist, daß sie leichtfertiges\nund sogar vorsätzliches Verhalten ihrer Mitarbeiter geradezu\nprovoziert, jedenfalls aber bewußt in Kauf nimmt. Wie bereits\nausgeführt, gibt es im Bereich der Beklagten keinerlei Anweisungen,\nwie in derartigen Fällen zu verfahren ist. Die Beklagte stellt\nnicht einmal sicher, daß bei Schäden, die bereits ihrem äußeren\nErscheinungsbild nach auf zumindest grobe Fahrlässigkeit hindeuten,\nder Schädiger ermittelt und befragt wird. Daß dies die Gefahr von\nbewußt fahrlässigen Verstößen von Mitarbeitern geradezu\nheraufbeschwört, liegt auf der Hand. Müssen Mitarbeiter bei von\nihnen verursachten Schäden nicht damit rechnen, daß sie zur\nVerantwortung gezogen werden, werden sie sich entsprechend sorglos\nverhalten. Steht aber fest, daß die Beklagte leichtfertig und in\nder sich aufdrängenden Erkenntnis verhalten hat, daß ihren\nAuftraggebern hierdurch Schäden der vorliegenden Art entstehen\nkönnen, muß sie darlegen und beweisen, daß der konkrete Schaden\nnicht durch ihr Verhalten verursacht worden ist (OLG München\nTranspR 94, 199; BGH TranspR 89, 327, 328 ;). Dies ist nicht\ngeschehen.\n\n16\n\nDie Berufung auf einen groben Organisationsfehler der Beklagten\nist der Klägerin auch nicht deshalb verwehrt, weil ihre\nRechtsvorgängerin die Beklagte weiterhin beauftragt. Anders als in\ndem vom OLG Stuttgart (TranspR 94, 244) entschiedenen Fall steht im\nvorliegenden Fall fest, daß die Organisation der Beklagten insoweit\nerhebliche Mängel aufweist. Davon abgesehen ist der Senat auch der\nAuffassung, daß aus dem späteren Verhalten der Rechtsvorgängerin\nder Klägerin für den Schadensfall keine Rückschlüsse gezogen werden\nkönnen. Eine Würdigung der weiteren Beauftragung in dem vom OLG\nStuttgart angenommenen Sinne ist auch deshalb nicht gerechtfertigt,\nweil aufgrund des Eintritts der Versicherung für deren\nRechtsvorgängerin kein wirtschaftlicher Schaden entstanden oder in\nZukunft zu befürchten ist und im übrigen für die weitere\nBeauftragung wirtschaftliche Notwendigkeiten maßgeblich sein\nkönnen.\n\n17\n\n3. Der Höhe nach ist der Schaden unbestritten. Erstattungsfähig\nsind auch die Kosten des HavarieKommissars. Dessen Einschaltung war\nbereits deshalb notwendig, weil die Feststellungen der Beklagten\nzum Schaden und zu dessen Umfang bei weitem nicht ausreichend\nwaren.\n\n18\n\nII. Der Zinsanspruch ist nur in Höhe von 5 % berechtigt. Die\nBeklagte hat in zweiter Instanz den Zinsanspruch nach Grund und\nHöhe bestritten. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, sie sei in\nder Lage, im maßgeblichen Zeitraum 8,8 % Zinsen auf ihrem\nRegreßkonto zu erwirtschaften, keinen Beweis angetreten.\n\n19\n\nIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92\nII, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n20\n\nIV. Anlaß zur Zulassung der Revision bestand nicht. Der\nRechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidung\ndes Senats beruht auf der Rechtsprechung des BGH und einer Vielzahl\nvom übereinstimmenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur\nProzeßförderungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei.\nBesonderheiten insoweit im Hinblick auf das Warschauer Abkommen\nbestehen nicht.\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 28.599,82 DM\n\n22\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-27/22-u-265-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-27/22-u-265-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313098","retrieved":"2026-07-09 03:44:20.208949+00:00"}}