{"status":"available","doknr":"OLD313101","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0626.19U125.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-26","aktenzeichen":"19 U 125/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war\nzurückzuweisen, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß\ndie Frist ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, dessen\nVerschulden er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß,\nversäumt worden ist. Der Beklagte hat schon nicht hinreichend\nglaubhaft machen können, daß der Ablauf der Frist von seinem\nProzeßbevollmächtigten zutreffend berechnet und nur durch ein\nVersehen der Sekretärin falsch notiert worden ist. Auch wenn\nRechtsanwalt Dr. X. den Ablauf der durch die Gerichtsferien\ngehemmten Berufungsbegründungsfrist anhand der Tabelle von Schumann\nzu berechnen pflegt, ist ein Fehler hierbei nicht auszuschließen.\nDaß Rechtsanwalt Dr. X. nach Ablauf von 5 Monaten noch eine\nkonkrete Erinnerung an die damals von ihm errechnete Frist hat, ist\nhöchst unwahrscheinlich und jedenfalls durch die Erklärung, er sei\nsich sicher , daß er das richtige Datum angegeben habe, weil ihm\nhierbei noch nie ein Fehler unterlaufen sei, nicht glaubhaft\ngemacht. Das schließt nicht aus, daß es doch zu einem Fehler\ngekommen sein kann. Die Sekretärin hat in ihrer eidesstattlichen\nVersicherung erklärt, daß sie sich nicht daran erinnern könne,\nwelches Datum ihr seinerzeit genannt worden sei. Das ist angesichts\ndes Zeitablaufs kaum anders zu erwarten. Es kommt noch hinzu, daß\nnach dem in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender am\n19.9.1994 insgesamt fünf Fristen nach Berechnung ihres Ablaufs\numgetragen werden mußten, so daß eine Erinnerung an eine einzelne\nFrist um so unwahrscheinlicher ist. Damit ist aber nicht\nauszuschließen, daß die Fristversäumung verschuldet worden ist. Es\nkommt hinzu, daß der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt bei\nVorlage der Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift\nden Ablauf der Frist hätte überprüfen müssen und dann hätte\nfeststellen können, daß die Frist -anders als notiert- nicht am\n28.9., sondern am 26.9.1994 ablief. Nach dem Auszug aus dem\nFristenkalender ist davon auszugehen, daß die Akte nach der für\ndiesen Tag notierten Vorfrist am 23.9.1994 vorgelegt wurde. Unter\ndiesem Datum wurde die Berufungsbegründung auch diktiert. Die\nRechtsprechung verlangt, daß der Prozeßbevollmächtigte den Ablauf\nder Berufungsbegründungsfrist überprüft, wenn ihm die Handakte im\nZusammenhang mit der fristgebundenen Prozeßhandlung, hier zur\nAnfertigung der Berufungsbegründung, vorgelegt wird (vgl. BGH VersR\n1983,988; VersR 1987,486; NJW 1992, 574; NJW 1992, 1632; vgl. auch\nThomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 233 Anm. 5 k cc; Zöller-Greger,\nZPO, 19. Aufl., § 233 Rn 23 Stichwort Fristenbehandlung). Für eine\nÜberprüfung bestand hier auch deshalb besonderer Anlaß, weil die\nFrist aus den vom Prozeßbevollmächtigten geschilderten Gründen\nbesonderer persönlicher und beruflicher Belastung mehrfach\numgetragen worden war und sich hierdurch das Fehlerrisiko erhöht\nhatte. Auch waren am 19.9. insgesamt fünf Fristen umgetragen\nworden, so daß es wegen der Vielzahl der Umtragungen zu\nVerwechslungen und Irrtümern gekommen sein konnte. Der\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten hat zwar nicht mitgeteilt, ob\nund wie die Frist auch in der Handakte selbst vermerkt wird. Nach\nden vorgelegten Kopien aus der Handakte dieses Verfahrens und\nanderer Verfahren (Bl. 274, 275, 280-282 d. A.) ist es offenbar\nüblich, daß die Fristen auch in der Handakte selbst notiert werden.\nDann hätte der Rechtsanwalt aber schon anhand des in der Handakte\nnotierten Fristablaufes bei Überprüfung der Frist feststellen\nkönnen, daß die Frist falsch notiert war. Sollte die Frist nicht in\nder Handakte notiert gewesen sein, hätte auf andere Weise\nsichergestellt werden müssen, daß die verlangte Nachprüfung durch\nden Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakte zur Bearbeitung möglich\nwar.\n\n3\n\nDie Berufung des Beklagten ist unzulässig, da sie nicht\nfristgerecht begründet worden ist und eine Wiedereinsetzung aus den\noben ausgeführten Gründen nicht erfolgen kann. Die Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum Ablauf eines bestimmten Tages\nwährend der Gerichtsferien hat zur Folge, daß die in die\nGerichtsferien fallende Frist erst ab dem 16.9. zu laufen beginnt.\nBei der Verlängerung der Frist durch Verfügung vom 2o. Juni 1994\nbis 25. Juli 1994 waren das hier 11 Tage, so daß die Frist mit\nAblauf des 26.9.1994, einem Montag, endete. Die Berufung des\nBeklagten war daher nach § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen.\nDamit verliert auch die unselbständige Anschlußberufung der\nKlägerin kraft Gesetzes ihre Wirkung ( § 522 Abs.1 ZPO). Da die\nKlägerin sich einer unzulässigen Berufung angeschlossen hat, hat\nsie grds. die Kosten der Anschließung zu tragen. Da die\nAnschlußberufung sich jedoch nur auf die Zinsen bezieht und diese\nnach § 22 GKG nicht zur Erhöhung des Streitwertes führen, sind in\nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO dem Beklagten die\ngesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.\n\n4\n\n- 2 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-26/19-u-125-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-26/19-u-125-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313101","retrieved":"2026-07-09 03:44:20.468851+00:00"}}