{"status":"available","doknr":"OLD313100","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0626.17W174.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-26","aktenzeichen":"17 W 174/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas zulässige Rechtsmittel der\nAntragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Der im angefochtenen Beschluß\nzu ihren Gunsten gegen die Antragstellerin festgesetzte\nErstattungsbetrag von 4.340,-- DM ist um 765,-- DM auf 5.105,-- DM\nzu erhöhen. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist\nunbegründet.\n\n4\n\nDer Senat vermag die Auffassung des\nRechtspflegers nicht zu teilen, die von der Antragsgegnerin\nangemelde-ten Kosten ihrer F.er Verkehrsanwälte seien nur in Höhe\nvon 50,-- DM erstattungsfähig. Dem Rechtspfleger ist allerdings\ndarin zuzustimmen, daß die Antragsgegnerin nicht der Mitwirkung\nihrer F.er Anwälte bei der Infor-mationserteilung an ihre K.er\nVerfahrensbevollmächtig-ten bedurfte. Die Voraussetzungen, unter\ndenen der Se-nat die Zuziehung eines Verkehrsanwalts zur\nVermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem\nProzeßbe-vollmächtigten ausnahmsweise als zur zweckentsprechen-den\nRechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung gemäß § 91 ZPO für\nnotwendig erachtet (vgl. beispielsweise die in JurBüro 1981, 1025\nund JurBüro 1992, 104 veröffentlich-ten Entscheidungen des Senats),\nsind nicht erfüllt. Von einem Unternehmen, das - wie die\nAntragsgegnerin - am Geschäftsverkehr teilnimmt, kann und muß im\nallgemeinen die Fähigkeit erwartet werden, in Rechtsstreitigkeiten,\ndie betriebliche Belange betreffen, die erforderlichen\nInformationen selbst an ihren Prozeßbevollmächtigten zu erteilen.\nEs mag für eine solche Partei organisatorisch zweckmäßig und\narbeitserleichternd sein, Anwälten, die sie regelmäßig mit ihren\nRechtsangelegenheiten betraut und die in der betreffenden Sache\nbereits über Vorkenntnisse verfügen, die Korrespondenzführung mit\ndem Prozeßbevollmächtigten zu überlassen. Notwendig im Sinne von §\n91 ZPO ist dies jedoch nicht. Dies gilt auch in einer\nWettbewerbssache der vorliegenden Art. Grundsätzlich ist es jeder\nPartei, auch in Rechtsstrei-tigkeiten aus Sonderrechtsgebieten,\nverwehrt, sich al-lein deshalb zu Lasten des Prozeßgegners der\nzusätzli-chen Mitwirkung einer Haus- und/oder Verkehrsanwalts zu\nbedienen, weil dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit\nder Materie bereits vertraut ist.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin kann auch nicht mit\nErfolg geltend machen, sie habe ohne die Zuziehung ihrer F.er\nAnwälte als Verkehrsanwälte anderweitige notwendige Kosten in der\nGrößenordnung der Verkehrsanwaltsvergütung\n(10/10-Korrespondenzanwaltsgebühr gemäß § 52 zum Betra-ge von\n2.125,-- DM zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in\nHöhe von 40,-- DM, insgesamt 2.165,-- DM) zu erwarten gehabt. Die\nHöhe der anderwei-tig notwendigen Kosten, mit denen die\nAntragsgegnerin zur Zeit der Beauftragung ihrer Verkehrsanwälte zu\nrechnen hatte, lagen erheblich niedriger als das Entgelt, das sie\nvorausschauend für die betreffende Verkehrsanwaltstätigkeit in\nBetracht zu ziehen hatte. Hierbei handelt es sich nicht nur um die\nAufwendungen für die unmittelbare Unterrichtung ihrer\nVerfahrens-bevollmächtigten, vielmehr hatte sie auch die Kosten\neiner Beratung durch einen an ihrem Sitz oder in dessen Nähe\npraktizierenden Anwalt über die Erfolgsaussichten der Einlegung\neines Widerspruchs gegen die ihr zuge-stellte einstweilige\nVerfügung sowie über die von ihr zu treffenden\nverfahrensrechtlichen Maßnahmen in Be-tracht zu ziehen.\n\n6\n\nZwar wird eine Partei, der eine im\nBeschlußwege erlassene einstweilige Verfügung zugestellt wird,\ndiese regelmäßig nicht widerspruchslos hinnehmen. Auch wird\nUnternehmen, die - wie die Antragsgegnerin - rege am Geschäftsleben\nteilnehmen und erfahrungesgemäß nicht ganz selten sich hieraus\nergebende Prozesse führen müssen, im allgemeinen nicht unbekannt\nsein, daß sie sich nur unter Einschaltung eines bei dem\nLandgericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat,\nzugelas-senen Anwalts zur Wehr setzen können. Im hier zu\nent-scheidenden Fall kann indessen nicht davon ausgegangen werden,\ndaß die Antragsgegnerin unter allen Umständen die Aufhebung der\neinstweiligen Verfügung anstreben wollte. Dies macht das von ihren\nF.er Anwälten verfaß-te, an die anwaltlichen Vertreter der\nAntragstellerin gerichtete letzte vorprozessuale Schreiben vom 29.\nJuli 1994 deutlich, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird,\ndaß vor einer abschließenden Stellungnahme zu dem Verlangen der\nAntragstellerin auf Abgabe einer straf-bewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung noch ein Gespräch zwischen der\nAntragsgegnerin und dem die Sache bearbeitenden F.er Anwalt\nstattfinden müsse. Da die Antragstellerin die einstweilige\nVerfügung bereits am 4. August 1994 erwirkt hat, bevor diese\nStellungnahme abgegeben worden war, kann angenommen werden, daß\nsich die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nabschließend schlüssig darüber geworden war, ob das Begehren der\nAntragstellerin gerechtfertigt sei. Es bestand somit bei ihr nach\nZustellung der einstweiligen Verfügung das Bedürfnis für eine\nanwaltliche Beratung darüber, wie sie auf die Eilentscheidung\nreagieren solle.\n\n7\n\nBei der Antragsgegnerin können keine\njuristischen Kenntnisse vorausgesetzt werden, die eine derartige\nan-waltliche Beratung entbehrlich gemacht haben würden. Es sind\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich für die\nAntragsgegnerin bei der Wettbewerbsstrei-tigkeit um eine\nRoutinesache handelte, die sie so oder ähnlich schon früher in\neiner größeren Zahl von Fällen bearbeitet hat, oder daß sie eine\nRechtsabteilung unterhält oder sie nach Art und Umfang ihres\nGeschäfts-betriebes aus erstattlungsrechtlicher Sicht einschlägig\nrechtskundiges Personal haben müßte (vgl. die in Jur-Büro 1987,\n1090 und JurBüro 1988, 357 veröffentlichen Entscheidungen des\nSenats).\n\n8\n\nDie fiktiven Beratungskosten sind mit\ninsgesamt 390,-- DM anzusetzen. Im Rahmen der Ermittlung der einer\nPartei durch die Zuziehung eines Verkehrsanwalts ersparten\nanwaltlichen Beratungskosten ist von der Vergütung auszugehen, die\nein erstmalig mit der Ange-legenheit befaßter Anwalt durch eine\nprozeßbedingte Beratung verdient hätte. Zuvor in derselben\nAngelegen-heit geleistete, nicht unmittelbar auf die Vorbereitung\ndes Rechtsstreits gerichtete Tätigkeiten des Anwalts können bei der\nBemessung der fiktiven Ratgebühr keinen Berücksichtigung finden,\nweil es sich hierbei nicht um prozeßbezogene Umstände handelt.\nEbenso wie die nicht prozeßbezogene Vorbefassung des Anwalts mit\nder Sache bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit seiner\nZuziehung als Verkehrsanwalt außer Betracht zu bleiben hat (vgl.\ndie in JurBüro 1981, 1025 und JurBüro 1987, 1090 veröffentlichten\nBeschlüsse des Senats), so hat sie auch bei der Bemessung der durch\ndie Verkehrsan-waltstätigkeit ersparten anderweitigen notwendigen\nKo-sten, so auch bei der Bemessung der fiktiven Ratsge-bühr,\nunberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet für den vorliegenden\nFall, in dem das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Gebührenrecht\nzur Anwendung kommt, daß für die gedachte anwaltliche Beratung die\nin der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geregelte\nErstberatungsgebühr anzusetzen ist. Der Senat ist der Auffassung,\ndaß die anwaltliche Beratung in der dem Rechtsstreit\nzugrundeliegenden Wettbewerbsstreitig-keit nach Umfang und\nSchwierigkeit überdurchschnittlich gelagert gewesen wäre und - auch\nunter Berücksichtigung aller übrigen für die Bemessung einer\nRahmengebühr nach § 12 BRAGO maßgeblichen Umstände - den\nHöchstbetrag der Erstberatungsgebühr von 350,-- DM, außerdem eine\nAuslagenpauschale (§ 26 BRAGO) von 40,-- DM, insgesamt 390,-- DM\nzur Entstehung gebracht hätte.\n\n9\n\nDarüber hinaus hätte die\nAntragsgegnerin ohne die Ein-schaltung eines Verkehrsanwalts damit\nrechnen müssen, daß sie eine Informationsreise von F. nach K. werde\nunternehmen müssen. Da die Angelegenheit für sie keine\nRoutineangelegenheit darstellte und bei ihr auch sonst keine\nhinreichenden Rechtskenntnisse vorausgesetzt wer-den können, muß\nsich die Antragsgegnerin nicht auf die in solchen Fällen\nausreichende und zumutbare Möglich-keit verweisen lassen, ihren am\nOrt des Prozeßgerichts praktizierenden, zum Prozeßbevollmächtigten\nbestellten Rechtsanwalt schriftlich - ergänzend fernmündlich - zu\nunterrichten. Die Informationsreise wäre für die An-tragsgegnerin\nmit folgenden erstattungsfähigen Aufwen-dungen (§ 91 Abs. 1 Satz 2\nZPO i.V.m. §§ 9, 10 ZSEG, §§ 8, 9 BRKG) verbunden gewesen:\n\n10\n\nEisenbahnfahrt von F. nach K.\n\n11\n\nund zurück in der ersten\nWagenklasse\n\n12\n\neinschließlich IC-Zuschlägen: 342,-- DM\nZu- und Abgang: 25,-- DM Aufwand: 28,-- DM 395,-- DM.\n\n13\n\nEine Entschädigung für\nZeitversäumnis/Verdienstausfall scheidet nach der Rechtsprechung\ndes Senats (z.B. JurBüro 1986, 1708 und JurBüro 1987, 1090) bei\njuri-stischen Personen aus. Die Bereitstellung von Organen oder\nanderen natürlichen Vertretungspersonen gehört un-abhängig von den\nkonkreten Aufgaben während eines Pro-zesses zur gesetzlichen\nVoraussetzung für die Teilnahme juristischer Personen am Rechts-\nund Geschäftsverkehr. Der Einsatz solcher Vertretungspersonen für\nihre bestimmungsgemäßen Aufgaben, zu denen auch die Informa-tion\ndes Prozeßanwalts in Rechtsstreitigkeiten gehört, begründet somit\nkeinen entschädigungsfähigen Nachteil im Sinne von § 2 Abs. 3 ZSEG,\nsondern ist ebenso wie sonstiger eigener Prozeßbearbeitungsaufwand\nder allge-meinen Aufgaben- und Belastungssphäre der Partei\nzuzu-rechnen.\n\n14\n\nDie Kosten für ergänzende schriftliche\nund/oder tele-fonische Kontakte der Antragsgegnerin mit ihren\nKölner Prozeßbevollmächtigten schätzt der Senat auf 30,-- DM, so\ndaß der fiktive Informationsaufwand mit insgesamt 425,-- DM in\nAnsatz zu bringen ist.\n\n15\n\nSomit hatte die Antragsgegnerin bei\nBeauftragung ihrer F.er Anwälte als Verkehrsanwälte mit\nanderweitigen notwendigen Kosten in einer Gesamthöhe von 815,-- DM\nzu rechnen. Dieser Aufwand liegt weit unter der\nVerkehrs-anwaltsvergütung.\n\n16\n\nDer Betrag von 815,-- DM ist zugleich\nder tatsächlich durch die Verkehrsanwaltstätigkeit der F.er Anwälte\nersparte Aufwand, in dessen Höhe die Verkehrsanwalts-vergütung\ngemäß § 91 ZPO erstattungsfähig ist. Da der Rechtspfleger im\nangefochtenen Beschluß bereits 50,-- DM als erstattungsfähigen Teil\nder Verkehrs-anwaltsvergütung berücksichtigt hat, sind gegen die\nAntragstellerin weitere 765,-- DM festzusetzen. Dies führt zu einer\nErhöhung des im angefochtenen Beschlus-ses festgesetzten\nErstattungsbetrages von 4.340,-- DM auf 5.105,-- DM.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den\n§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und\nBeschwerdever-fahren: 2.115,-- DM Wert für die Gerichtsgebühr des\nBeschwerdeverfah-rens: 1.350,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-26/17-w-174-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-26/17-w-174-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313100","retrieved":"2026-07-09 03:44:20.383680+00:00"}}