{"status":"available","doknr":"OLD313104","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0623.20W14.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-23","aktenzeichen":"20 W 14/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Berufung\nzu behandelnde Beschwerde des Verfügungsklägers ist nicht\nbegründet. Das Landgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers,\nwonach der Verfügungsbeklagten aufgegeben werden soll, ihm ab\nsofort wöchentlich bis jeweils Mittwoch Mittag 5 Flaschen Prolastin\nHS Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1.092,50 DM zu liefern, zu Recht\nzurückgewiesen. Für den Erlaß der beantragten einstweiligen\nVerfügung fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch. Der\nVerfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten nicht seine\nBelieferung mit dem vorgenannten Medikament verlangen.\n\n3\n\nEine vertragliche Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur\nBelieferung des Verfügungsklägers mit dem Medikament Prolastin HS\nbesteht nicht. Der Verfügungskläger behauptet nicht, mit der\nVerfügungsbeklagten vereinbart zu haben, daß sie ihn im\nBedarfsfalle mit jedem Medikament oder Präparat zu beliefern hat,\ndas sie in ihrem Unternehmen herstellt. Einen entsprechenden\nAnspruch kann der Verfügungskläger auch nicht daraus herleiten, daß\ner seit Jahren unmittelbar von der Verfügungsbeklagten Medikamente\nbezieht. Durch diese Geschäftsbeziehung ist keine Verpflichtung der\nVerfügungsbeklagten begründet worden, den Verfügungskläger mit\njedem von ihr hergestellten Produkt zu beliefern.\n\n4\n\nAuf § 1 ApoG kann der Verfügungskläger seinen Antrag auf Erlaß\nder von ihm erstrebten einstweiligen Verfügung nicht stützen. Bei\ndieser Vorschrift handelt es sich um eine Bestimmung des\nöffentlichen Rechts. Durch sie ist festgelegt, daß die im\nöffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer\nordnungsgemäßen Arzeimittelversorgung der Bevölkerung den Apotheken\nobliegt. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich aber für\nden einzelnen Apotheker kein Belieferungsanspruch gegen die\nbestehenden pharmazeutischen Unternehmen. Insoweit ist § 1 ApoG\nkeine Anspruchsgrundlage.\n\n5\n\nUnabhängig davon besteht auch keine Verpflichtung der\npharmazeutischen Unternehmen, nur Apotheker mit den von ihnen\nhergestellten Medikamenten und Präparaten zu beliefern. Zwar ist\naus § 1 ApoG zu schließen, daß die Arzneimittelversorgung der\nBevölkerung den Apotheken zukommt und sie zur Erfüllung dieser\nAufgabe berufen und bestimmt sind. Dabei handelt es sich um eine\nGrundsatzentscheidung des Gesetzgebers. Sie schließt aber nicht\naus, daß die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch die\nApotheken bei besonders begründetem Anlaß durchbrochen werden darf,\nwie beispielsweise bei der Zulassung von Arzneimitteln für den\nVerkehr außerhalb der Apotheken gemäß §§ 44 ff AMG (vgl.\nSchiedenmair-Dieck, ApoG, zu § 1 ApoG, Rn. 10).\n\n6\n\nSolche gesetzlichen Ausnahmetatbestände in denen die Regel von §\n1 ApoG durchbrochen wird, enthält die Vorschrift des § 47 AMG.\nDanach dürfen pharmazeutische Unternehmen und Großhändler\napothekenpflichtige Arzneimittel außer an Apotheken auch an die in\n§ 47 Nr. 1 bis 7 AMG bezeichneten Stellen und Personen abgeben.\nDiese Vorschrift ergänzt die Bestimmungen über die Abgabe der in §\n43 Abs. 1 AMG genannten Arzneimittel im Einzelhandel, in dem sie\nbestimmt, daß pharmazeutische Unternehmer und Großhändler\napothekenpflichtige Arzneimittel, von bestimmten Ausnahmen\nabgesehen (Abs. 1 Nr. 1 bis 7), nur an Apotheken liefern dürfen.\nDadurch wird verhindert, daß diese Arzneimittel im Großhandel an\nnichtberechtigte Verkaufsstellen, sonstige Abgabestellen und\nEinzelpersonen geliefert werden. Andererseits wird die Abgabe\napothekenpflichtiger Arzneimittel im Einzelhandel durch Großhändler\nund pharmazeutische Unternehmer an bestimmte Personen und Stellen -\nzum Teil beschränkt auf ganz bestimmte Arzneimittel - aus Gründen\ndes Gemeinwohles zugelassen (vgl. Klösel/Cyran, AMG, zu § 47 AMG\nBl. 75 b Ziffer 2). Es ist deshalb nicht richtig, daß aus § 43 Abs.\n1 AMG folge, daß nur die in § 44 AMG oder die in einer nach § 45\nAbs. 1 AMG erlassenen Rechtsverordnung genannten Arzneimittel für\nden Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. Vielmehr\nbeinhaltet auch § 47 AMG eine die Vorschrift des § 43 Abs. 1 AMG\nergänzende Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, daß pharmazeutische\nUnternehmer und Großhändler apothekenpflichtige Arzneimittel nur an\nApotheken abgeben dürfen.\n\n7\n\nBei der Belieferung des Verfügungsklägers in seiner Eigenschaft\nals Apotheker mit Arznemitteln geht es auch nicht um einen\nEinzelhandel im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG.\n\n8\n\nDarunter wird nach herrschender Auffassung jede berufs- oder\ngewerbsmäßige, auf die unmittelbare Versorgung des Endverbrauchers\ngerichtete Tätigkeit verstanden. An diesen Voraussetzungen fehlt es\nbei einer Lieferung von einem pharmazeutischen Unternehmer an den\nGroßhandel oder an einen Apotheker, weil es sich dabei um keine\nunmittelbare Versorgung des Endverbrauchers handelt (Klösel/Cyran,\nAMG, zu § 43 AMG Bl. 73 c Zif. 3).\n\n9\n\nZu den Arzneimitteln, für die durch § 47 AMG eine Ausnahme von\ndem üblichen Vertriebsweg (Abgabe an Apotheken) eröffnet ist,\ngehören \"aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen\" (§ 47\nAbs. 1 Ziffer 2 a AMG). Um ein solches Medikament handelt es sich\nbei dem Prolastin HS, das aus dem Plasma gesunder Spender gewonnen\nwird. Dieses Medikament muß die Verfügungsbeklagte nicht an\nApotheken abgeben. Vielmehr kann seine Abgabe auch an die in § 47\nAbs. 1 Ziffer 1 und 2 AMG aufgeführten Stellen erfolgen. Dazu\ngehören Krankenhäuser und Ärzte. Insoweit ist der\nVerfügungsbeklagten die Wahl des Vertriebsweges freigestellt.\nDaraus folgt zugleich, daß bei diesem Medikament die Apotheken auch\nnicht nach § 1 ApoG verpflichtet sind. Deshalb kann der\nVerfügungskläger von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, ihn\nmit Prolastin HS zu beliefern, so daß es letztlich nicht darauf\nankommt, ob die Apotheke des Verfügungsklägers über Räumlichkeiten\nund Einrichtungen verfügt, die zur Aufnahme und Lagerung von\nProlastin HS geeignet sind, und der Verfügungskläger selbst die\ndafür erforderliche Sachkunde besitzt.\n\n10\n\nSchließlich scheidet auch § 26 Abs. 2 GWB als Anspruchsgrundlage\nfür die vom Verfügungskläger beantragte einstweilige Verfügung aus.\nFür das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dieser\nVorschrift hat der Verfügungskläger nicht einmal ansatzweise\nvorgetragen.\n\n11\n\nAuch nach § 26 GWB kann ein Unternehmen den Vertriebsweg\nbestimmen. Es darf nur nicht gleichartige Abnehmer ohne sachlichen\nGrund unterschiedlich behandeln und benachteiligen. Der Anwendung\nvon § 26 Abs. 2 GWB steht hier bereits entgegen, daß Apotheken,\nÄrzte und Krankenhäuser im Verhältnis zueinander keine\ngleichartigen Unternehmen i.S.d. vorstehenden Vorschrift sind.\nGleiches gilt für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende\nApotheken.\n\n12\n\nVon Seiten der Verfügungsbeklagten liegt auch kein Verstoß gegen\ndas Diskriminierungsverbot einer Apotheke in Form einer\nunmittelbaren oder mittelbaren unbilligen Behinderung oder\nunterschiedlichen Behandlung vor. Denn für die Abgabe eines\nArzneimittels i.S.v. § 47 Abs. 1 Ziffer 2 a AMG, zu denen das\nProlastin HS gehört, besteht gerade eine gesetzliche\nAusnahmeregelung von der Verpflichtung der pharmazeutischen\nUnternehmer und Großhändler, Arzneimittel an Apotheken abzugeben.\nAngesichts dieser gesetzlichen Regelung kann von einer\nDiskriminierung des Verfügungsklägers in seiner Eigenschaft als\nBetreiber einer Apotheke keine Rede sein.\n\n13\n\nDa für den Erlaß der einstweiligen Verfügung schon kein\nVerfügungsanspruch besteht, mußte die als Berufung zu behandelnde\nBeschwerde schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben, ohne daß noch\ngeprüft werden mußte, ob für die beantragte Leistungsverfügung ein\nVerfügungsgrund vorliegt.\n\n14\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Verfügungsklägers vom\n22.06.1995 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung\nwieder zu eröffnen.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n16\n\nStreitwert für die Berufung und Beschwer des Verfügungsklägers:\n15.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-23/20-w-14-95","cited_norms":[{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-23/20-w-14-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313104","retrieved":"2026-07-09 03:44:20.729151+00:00"}}