{"status":"available","doknr":"OLD313102","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0623.16W36.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-23","aktenzeichen":"16 W 36/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nDie Antragstellerin beantragte am 7.9.1994, einen am 1. und\n7.3.1994 geschlossenen Anwaltsvergleich der Parteien für\nvollstreckbar zu erklären. In diesem Vergleich hatte der\nAntragsgegner die Verpflichtung übernommen, an die Antragstellerin\n99.000 US-Dollar zu zahlen. Durch Beschluß vom 16.2.1995 hat das\nLandgericht dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, der\nStreitwert dieses Verfahrens wurde auf 150.000 DM festgesetzt.\nGegen die Höhe dieses Wertes richtet sich die Beschwerde des\nAntragsgegners. Zur Begründung führt er aus, es müsse\nberücksichtigt werden, daß er im Zeitpunkt des Antrages der\nAntragstellerin auf den Vergleichsbetrag 54.000 Dollar und als der\nBeschluß des Landgerichts erging 64.000 Dollar gezahlt habe. Das\nLandgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, und das Verfahren\ndem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Streitwert des\nvorliegenden Verfahrens beträgt 70.000 DM. Für die\nStreitwertfestsetzung im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines\nAnwaltsvergleichs muß auf die Bemessungsgrundsätze zur Bewertung\nder Vollstreckbarerklärung eines schiedsgerichtlichen Vergleichs\nzurückgegriffen werden. In § 1044 b Abs. 1 ZPO ist ausdrücklich\nvorgesehen, daß bei der Vollstreckbarerklärung eines\nAnwaltsvergleiches die Vorschriften des schiedsgerichtlichen\nVollstreckbarkeitsverfahrens entsprechend gelten. Zweifelsohne muß\ndies für die Streitwertfestsetzung ebenfalls gelten. Dies führt zu\ndem eingangs dargelegten Streitwert.\n\n4\n\nEs besteht Einvernehmen, daß sich der Streitwert für einen\nAntrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches zunächst\nnach dem Wert des Gegenstandes richtet, über den der Schiedsspruch\nergangen ist ( vgl. OLG Hamburg, NJW 58,406 ; OLG Frankfurt NJW 61,\n735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1975, 647 ). Zur Begründung wird\ndarauf abgestellt, daß mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung\neines Schiedsspruchs dessen volle Wirksamkeit herbeigeführt und\nnicht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung gegeben wird.\nAllerdings wird dieser Ausgangspunkt nicht ausnahmslos\ndurchgehalten. Sobald der Antrag auf Vollstreckbarerklärung\nausdrücklich auf einen Teil des Schiedsspruchs beschränkt wird,\nsoll sich der Streitwert des Verfahrens nur nach diesem Wert\nrichten ( vgl. OLG Hamburg, NJW 1958, 1046 ). Daß im\nVollstreckbarkeitsverfahren ein geringerer Wert angemessen sein\nkann, wird auch für den Fall vertreten, daß im Wert des\nSchiedsspruchs ein ungünstiger Teil enthalten ist. Dieser wird\nnicht in das Vollstreckbarkeitsverfahren einbezogen und reduziert\nden dort anzusetzenden Wert entsprechend ( vgl. OLG Köln, Jur.Büro,\n69, 358 ). Der Hauptsachestreitwert des Schiedsspruchs soll für das\nVollstreckbarkeitsverfahren letztendlich auch dann keine Bedeutung\nmehr haben, wenn das Interesse des Antragstellers an der\nVollstreckung geringer als die Hauptsache zu bewerten ist. Dann ist\ndieses Interesse für die Festsetzung des Streitwertes im\nVollstreckbarkeitsverfahren entscheidend. Der vorliegende Fall gibt\nkeinen Anlaß, von dieser überzeugenden Rechtsprechung abzuweichen.\nIm Ergebnis kann der Streitwert nur auf 70.000 DM festgesetzt\nwerden. Dazu ist unerheblich, daß die Antragstellerin ihren Antrag,\nden Anwaltsvergleich für vollstreckbar zu erklären, nicht auf den\nim Zeitpunkt des Antrages noch offenen Saldo beschränkte. Eine\nausdrückliche Beschränkung ist nicht in jedem Fall geboten. Die\nBeschränkung kann stillschweigend erfolgen und sich durch Auslegung\nergeben. In aller Regel wird dies bedeuten, daß der Antrag auf\nVollstreckbarkeitserklärung nicht auf die Vollwirksamkeit des\ngesamten Schiedsspruchs abzielt, sondern daß die Vollstreckbarkeit\nnur zum Zwecke der Zwangsvollstreckung herbeigeführt werden soll.\nDer Umfang der angestrebten Vollstreckung wird gegenüber den\nAusgangsbeträgen in dem Umfang eingeschränkt sein, wie der\nSchuldner eine Vollstreckung durch die Vorlage entsprechender\nZahlungsquittungen abwenden kann ( § 775 ZPO ). Der vorliegende\nFall gibt keinen Anlaß, von diesem Regelfall abzuweichen. Der\nAntrag der Antragstellerin vom 7.9.1994 ist stillschweigend auf den\nin diesem Zeitpunkt noch offenen Saldo aus dem Anwaltsvergleich\nbeschränkt. Einer Vollstreckung in Höhe von 99.000 US-Dollar stehen\ndie unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners von 54.000 US-Dollar\nentgegen. Der für die Vollstreckbarerklärung maßgende Streitwert\nbeträgt deshalb etwa 45.000 Dollar, was schätzungsweise 70.000 DM\nentspricht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-23/16-w-36-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-23/16-w-36-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313102","retrieved":"2026-07-09 03:44:20.556963+00:00"}}