{"status":"available","doknr":"OLD313109","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0622.12U212.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-22","aktenzeichen":"12 U 212/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen\nfehlerhafter Steuerberatertätigkeit im Zusammenhang mit einem\nAntrag auf Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr\n1984.\n\n3\n\nDer Kläger war Bauherr von Büroräumen, die im zweiten und\ndritten Obergeschoß des von ihm als Miteigentümer erworbenen und in\nTeileigentum ungewandelten Objekts D. F. in K.-D. errichtet wurden.\nIn diesen Räumen betreibt der Kläger inzwischen seine anwaltliche\nPraxis.\n\n4\n\nUnter dem 29.9.1983 stellte der Kläger persönlich bei dem für\nihn zuständigen Finanzamt K.-Altstadt einen Antrag auf Gewährung\neiner Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung gem. § 4 b\nInvZulG 1982. Eine der Voraussetzungen für einen entsprechenden\nAnspruch ist nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1982 eine Antragstellung\ninnerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Anzahlung\noder der Teilherstellung der begünstigten Maßnahme endet. In diesem\nAntrag (GA 12-14) waren die Formularfelder mit den Alternativen für\ndas Kalenderjahr 1982 bzw. für das Wirtschaftsjahr 1981/1982 nicht\nangekreuzt worden. Ferner füllte der Kläger das Formular wegen der\neinzelnen Daten wie folgt aus:\n\n5\n\nlfd. Nr.\nBe-günsti-gungs-fall\nInvestitions-beginn\nTag der Anschaffung, Herstellung oder\nAnzahlung\nGenaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts bzw. der\nBaumaßnahme ...\nAnschaffungs.- oder Herstellungskosten,\nAnzahlungen, Teilherstellungskosten DM\nErgänzende Angaben bei Anzahlungen und\nTeilherstellungskosten Jahr\n\n1\nb\n29.11.82\nlfd.\nBau einer Büroetage ...\nca. 1.000.000,-\n1984\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11.1.1984 lehnte das Finanzamt den Antrag \"für\ndas Kalenderjahr 1982\" ab, weil der Kläger die erforderlichen\nBelege und Nachweise trotz Aufforderung nicht beigebracht habe.\nEinen hiergegen eingelegten Einspruch nahm der Kläger in der\nFolgezeit zurück.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 10.4.1984 (GA 16-19) beauftragte der Kläger\nden Beklagten mit der Übernahme der Vertretung in der steuerlichen\nBehandlung seines Praxisneubaus und teilte u.a. mit, daß er einen\nAntrag auf Gewährung einer Investitionszulage \"zunächst für 1982\"\ngestellt habe, ohne sich über die Rechts- und Sachlage im Klaren\ngewesen zu sein, und daß das Finanzamt diesen Antrag abgelehnt\nhabe.\n\n8\n\nFür das Kalenderjahr 1983 stellte der Beklagte für den Kläger\nunter dem 26.9.1984 einen Investitionszulageantrag, der ebenfalls\nzunächst mangels genauer Bezeichnung der Wirtschaftsgüter\nabschlägig beschieden wurde, jedoch auf einen Einspruch des Klägers\npersönlich hin nach einem Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und\ndem Finanzamt sowie der Einreichung von Unterlagen durch den Kläger\nteilweise Erfolg hatte, indem die Zulage für 1983 mit\nÄnderungsbescheid vom 26.9.1987 auf 3.095,00 DM festgesetzt wurde.\nEinen hiergegen eingelegten Einspruch nahm der Kläger in der\nFolgezeit ebenfalls zurück.\n\n9\n\nBereits vorher, nämlich mit Schreiben vom 25.9.1986 (GA 98)\nhatte der Kläger dem Beklagten eine Zusammenstellung der Rechnungen\ndes Bauvorhabens für die Jahre 1982 bis 1985 übersandt und ihn\ngebeten, die Frist 30.9.1986 \"rein vorsorglich\" einzuhalten, weil\nzwischen ihm - dem Beklagten - und dem Finanzamt ja streitig sei,\nob ein Antrag für das gesamte Bauvorhaben zu stellen gewesen sei\noder jährliche Teilanträge mit Frist jeweils zum 30.9. zu stellen\nseien. Daraufhin stellte der Beklagte für den Kläger unter dem\n30.9.1986 einen Investitionszulageantrag für das Kalenderjahr 1985\n(GA 22-25).\n\n10\n\nUnter dem 5.6.1987 reichte der Kläger einen Antrag auf Gewährung\neiner Investitionszulage für das Kalenderjahr 1984 sowie einen\nweiteren Antrag für das Jahr 1985 bei dem Finanzamt zwecks\nKonkretisierung seines Antrags vom 29.9.1993 bezüglich der\nVerteilung der Investitionskosten für die einzelnen Kalenderjahre\nein. Mit Bescheid vom 16.10.1987 (GA 27) lehnte das Finanzamt\nzunächst den Antrag für das Kalenderjahr 1985 mit der Begründung\nab, daß der Begünstigungszeitraum am 31.12.1984 abgelaufen sei. Mit\nSchreiben vom gleichen Tag (GA 250 f.) teilte das Finanzamt dem\nKläger unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme und unter\nBezugnahme auf einen im BStBl 1983 I S. 97 veröffentlichten\nRunderlaß des Bundesfinanzministers vom 10.2.1983 mit, daß der\nAntrag auf Gewährung einer Investitionszulage nur bis zum Ablauf\nvon 9 Monaten nach Ende des Kalenderjahres gestellt werden könne,\nin dem näher bezeichnete begünstigte Maßnahmen beendet worden\nseien, und deswegen beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen. Die\nAblehnung erfolgte sodann unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit\nBescheid vom 11.12.1988. Nachdem der Kläger gegen beide Bescheide\nEinspruch eingelegt hatte, wurde die Angelegenheit am 13.1.1988 von\nihm mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes erörtert.\nDaraufhin stellte der Kläger unter dem 14.1.1988 ein\nWiedereinsetzungsgesuch (GA 33-37).\n\n11\n\nUnter dem 6.6.1990 (GA 110) teilte der Kläger dem Beklagten mit,\ndaß er eine erteilte Rechnung nicht ausgleichen werde, weil bei der\nAntragstellung für die Investitionszulage ein Fehler unterlaufen\nsei, der dazu geführt habe, daß die Angelegenheit immer noch in der\nSchwebe sei. Diesem Schreiben fügte er eine Äußerung des\nFinanzamtes zur Rechtslage vom 1.2.1988 (GA 107-109) bei und bat um\nVorschläge zur weiteren Verfahrensweise und um Bekanntgabe etwaiger\nneuerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Dem kam der Beklagte\nmit einem Schreiben vom 20.7.1990 (GA 21), das nach der\nSachdarstellung des Klägers am 12.11.1990 bei ihm eingegangen ist,\nnach, indem er unter Hinweis auf eine Entscheidung des\nBundesfinanzhofes aus dem Jahre 1989 den Standpunkt vertrat, daß\nein Zulageantrag wirksam auch für die Zukunft gestellt werden\nkönne.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 15.5.1991 (GA 38-40) wies das Finanzamt die\nEinsprüche des Klägers für die Jahre 1984 und 1985 zurück. Eine\nhiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde vom Finanzgericht Köln\nmit einem am 6.1.1993 zugestellten Urteil vom 22.6.1992 (GA 43-50)\nabgewiesen,und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß das\nInvZulG 1982 auf im Jahre 1985 getätigte Investitionen keine\nAnwendung finde und der Antrag für 1984 sowie das\nWiedereinsetzungsgesuch des Klägers verfristet seien. Insbesondere\nhätte der Antrag vom 29.9.1993 nur die bereits getätigten\nTeilinvestitionen erfassen können, nicht aber erst künftige.\nInsoweit habe sich die gesetzliche Ausgangslage gegenüber\nderjenigen, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 23.7.1976\nund 25.2.1977 zugrunde gelegen habe, geändert.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 22.6.1993 verzichtete der Beklagte, nachdem\nder Kläger von ihm Schadensersatz verlangt hatte, auf die\nVerjährungseinrede bis zum 31.1.1995, soweit eventuelle\nSchadensersatzansprüche nicht bereits verjährt sein sollten.\n\n14\n\nMit der am 8.4.1994 zugestellten Klage begehrt der Kläger Ersatz\ndes Ausfalls wegen der für das Kalenderjahr 1984 entgangenen\nInvestitionszulage, den er auf 73.279,32 DM beziffert.\n\n15\n\nDer Kläger hat gemeint, der Beklagte habe für den Verlust der\nZulage einzustehen, weil er nicht dafür Sorge getragen habe, daß\nentweder durch den Beklagten selbst oder nach entsprechender\nBeratung durch ihn - den Kläger - für jedes Jahr ein Einzelantrag\neingereicht wurde, zumal es zu der Entscheidung des\nBundesfinanzhofs vom 25.2.1977 einen Nichtanwendungserlaß gebe.\n\n16\n\nEr hat beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n73.279,32 DM nebst 10 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hat eine von seiner Haftpflichtversicherung vorprozessual\nerhobene Verjährungseinrede wiederholt, seine Haftung dem Grunde\nnach im wesentlichen mit der Begründung, das ihm erteilte Mandat\nhabe sich in der bloßen technischen Abwicklung des von dem Kläger\nselbst eingeleiteten Antragsverfahrens erschöpft, in Abrede\ngestellt und Einwendungen zur Höhe geltend gemacht.\n\n21\n\nDas Landgericht hat die Klageforderung als verjährt angesehen\nund deshalb mit Urteil vom 1.12.1994, auf das wegen der\nEinzelheiten der Begründung verwiesen wird, die Klage\nabgewiesen.\n\n22\n\nGegen dieses am 16.12.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit\neinem am 21.12.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese nach Fristverlängerung bis zum 23.2.1995 mit einem am\n22.2.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n23\n\nDer Kläger tritt dem Landgericht zur Verjährungsfrage mit\nrechtlichen Erwägungen entgegen. Insbesondere macht er geltend, daß\ndie Verjährungsfrist des § 68 StBerG nicht bereits mit Erlaß des\nVersagungsbescheides für das Kalenderjahr 1984, sondern erst mit\nder Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils begonnen habe.\nFerner meint er, die Tatsache, daß er Rechtsanwalt sei, habe den\nBeklagten nicht von der Verpflichtung entbunden, ihn über den Lauf\nder Verjährungsfrist aufzuklären, so daß der Beklagte zumindest der\nSekundärhaftung unterliege; denn der Beklagte habe nicht mit\nSicherheit davon ausgehen dürfen, daß er, der Kläger, sich des\nRisikos der Verjährung bewußt sei und auch den Zeitpunkt des\nFristablaufs kenne.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 73.279,32 DM nebst 10\n% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n26\n\nhilfsweise ihm Vollstreckungsschutz\ndurch Sicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht\nwerden kann,\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n29\n\nhilfsweise ihm ebenfalls die\nBeibringung einer Bankbürgschaft für eine etwaige\nSicherheitsleistung zu gestatten.\n\n30\n\nEr tritt dem Landgericht zur Verjährungsfrage bei und wiederholt\nim übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf die\nüberreichten Urkunden verwiesen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n34\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n35\n\nEs kann offen bleiben, welchen Inhalt das dem Beklagten erteilte\nMandat hatte und ob dem Kläger hieraus ein Anspruch aus positiver\nForderungsverletzung des Steuerberatervertrags erwachsen ist.\nEtwaige Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis wegen fehlerhafter\nBeratung des Klägers durch den Beklagten bzw. seines Mitarbeiters\nOlbertz, dessen Fehlverhalten dem Beklagten gem. § 278 BGB\nzuzurechnen wäre, sind - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend\nentschieden hat - gem. § 68 StBerG verjährt.\n\n36\n\n1.\n\n37\n\nDer Lauf der 3-jährigen Frist des § 68 StBerG ist bereits mit\nder Versäumung der Antragsfrist für die Gewährung der\nInvestitionszulage 1984, also am 1.10.1985, spätestens aber mit\nAblauf der Wiedereinsetzungsfrist von einem Jahr seit dem Ende der\nversäumten Frist gem. § 110 Abs. 3 AO am 1.10.1986 in Gang gesetzt\nworden.\n\n38\n\na)\n\n39\n\nEiner Entscheidung zu der zwischen den Parteien nunmehr im\nBerufungsverfahren in erster Linie schriftsätzlich diskutierten\nFrage, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung\nvon Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater, der\nsteuerliche Nachteile des Mandanten verschuldet hat, zu\ninterpretieren ist, bedarf es nicht. Diese Rechtsprechung (vgl.\nhierzu zusammenfassend zuletzt Zugehör, Die Verjährung in der\nBerufshaftung der Rechtsanwälte, NJW 1995, Beilage zu Heft 21, S.\n12 sowie Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Auflage 1994, Kap. X\nRdn. 20 ff.) ist nach Auffassung des Senats nicht einschlägig,\nworauf in der mündlichen Verhandlung im Anschluß an die\nentsprechenden Rechtsausführungen in der Klageerwiderung (GA 85)\nhingewiesen worden ist.\n\n40\n\nDer Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung, daß der Lauf\nder Verjährungsfrist wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung\n\"frühestens\" mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides\nbeginne, damit, daß anders als bei einem Schaden infolge\nfehlerhafter Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die sich\nin einer nachteiligen Vermögensdisposition niedergeschlagen habe,\nin einer Steuersache grundsätzlich noch keine Vermögenseinbuße\neingetreten sei, solange sich der Beratungsfehler nicht in einem\nbelastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt habe. Bis zu\ndiesem Zeitpunkt hänge die Entstehung des Schadens häufig noch von\nvielen ungewissen Umständen ab und es liege vorher lediglich eine\nrisikobehaftete Situation vor. Dies gelte sowohl in den Fällen, in\ndenen gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid ergehe, wie auch\ndann, wenn ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-\n(Grundlagen-) Bescheid gem. § 171 Abs. 10 AO versagt werde (vgl.\nBGH NJW 1992, 2766, 2768; NJW 1993, 1137; NJW 1993, 1139; NJW-RR\n1994, 2110).\n\n41\n\nb)\n\n42\n\nDas InvZulG 1982 (BGBl. I S. 646) betrifft dagegen nicht\nunmittelbar Steuervorteile, sondern eine direkt an den\nAnspruchsberechtigten zu gewährende Subvention, die keine sonstige\nsteuerrechtliche Relevanz hat, nämlich weder zu den Einkommen im\nSinne des Einkommenssteuergesetzes gehört noch die steuerlichen\nAnschaffungs- und Herstellungskosten mindert (§ 5 Abs.2 InvZulG).\nDie für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO sind\ndeshalb - mit einigen Einschränkungen - ausdrücklich nur für\nentsprechend anwendbar erklärt worden (§ 5 Abs. 5 InvZulG). Ferner\nist in § 5 Abs. 8 InvZulG eine besondere Rechtswegzuweisung\nerfolgt, indem für die Anfechtung von Verwaltungsakten in näher\nbezeichneten Fällen der Verwaltungsrechtsweg und nur im übrigen der\nFinanzrechtsweg eröffnet worden ist. Auch hängt die Gewährung der\nInvestitionszulage, nicht nur von bestimmten in § 4 b InvZulG 1982\nnäher bezeichneten materiellen und in § 5 Abs. 3 S. 3 und 4 des\nGesetzes aufgeführten formellen Voraussetzungen (Frist von 9\nMonaten nach Ablauf des Kalenderjahres; nachprüfbare Bezeichnung\nder Maßnahme) ab. Vielmehr bedarf es für die Entstehung des\nAnspruchs gegen die Finanzbehörde eines Festsetzungsbescheides (§ 5\nAbs. 4 S. InvZulG). Binnen eine Monats nach Bekanntgabe des\nBescheids ist die Zulage sodann auszuzahlen ( § 5 Abs. 4 S. 2\nInvZulG ). Damit unterscheidet sich der Subventionsanspruch\ndeutlich von einem Steuervergütungsanspruch, der wie alle anderen\nSteueransprüche nach den §§ 37 Abs. 1, 38 AO bereits mit der\nVerwirklichung des Tatbestandes entsteht, an den das Gesetz die\nLeistungspflicht knüpft, und bei dem es von Zufälligkeiten abhängt,\nob es zu einer Konkretisierung (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1994, 1210,\n1211) durch Verwaltungsakte, also durch eine Festsetzung nach den\n§§ 155 Abs. 1, Abs. 6 AO bzw. einen Grundlagenbescheid nach § 157\nAbs. 2 AO kommen wird.\n\n43\n\nc)\n\n44\n\nDamit handelt es sich bei der Investitionszulage um eine\neinfache Subvention, wie sie in Form begünstigender Verwaltungsakte\nvielfach vom Staat gewährt wird. Wenn in derartigen Fällen eine\ngesetzlich vorgesehene Antragsfrist versäumt ist, steht fest, daß\nein entsprechender Anspruch nicht zur Entstehung gelangen wird, und\ndie Vermögenslage des Mandanten hat sich bereits zu diesem\nZeitpunkt so nachhaltig verschlechtert, daß er mit Aussicht auf\nErfolg eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage gegen\nseinen Berater erheben könnte (vgl. zu diesem Kriterium Zugehör\na.a.O. S. 12 und Palandt/Heinrichs, BGB 54. Auflage, § 198 Rdn.\n10). Die Situation ist daher vergleichbar mit derjenigen, in der\nz.B. ein Rechtsanwalt die Forderung eines Mandanten verjähren läßt,\nbei der ein Schaden jedenfalls bei einem streitigen Anspruch\nbereits mit dem Ablauf der Frist entsteht und nicht von der\nErhebung einer Verjährungseinrede abhängig ist (vgl. BGH NJW 1994,\n2822). Allenfalls könnte in Erwägung gezogen werden, daß für die\nZeit, in der die Versäumnis der Antragsfrist durch eine Gewährung\nvon Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeglichen werden kann,\ndie eingetretene Situation als lediglich risikobehaftet zu bewerten\nwäre. Spätestens aber mit Ablauf einer entsprechenden Frist, also\nhier der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO, ist der durch die\nFristversäumnis eingetretene Schaden nicht mehr reparabel.\n\n45\n\nAll dies hat die Folge, daß spätestens am 1.10.1986 feststand,\ndaß der Kläger die angestrebte Subvention nicht erhalten würde.\nDarauf, daß er zu diesem Zeitpunkt davon ausging, daß sein früherer\nAntrag vom 26.9.1983 auch für Investitionen in den Folgejahren\nfristwahrend sein würde, er also keine Kenntnis von dem Schaden\nhatte, kommt es nicht an.\n\n46\n\nd)\n\n47\n\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.4.1993 - IX ZR\n109/92 - (NJW 1993, 2181) zu der Versäumung einer Ausschlußfrist\neines Steuerberaters gibt entgegen der Meinung des Klägers keinen\nAnlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Auch dort ging es um\nsteuerliche Nachteile, deren Entstehung bis zum Erlaß des\nSteuerbescheides von den im Steuerrecht typischen ungewissen\nUmständen abhing, was - wie ausgeführt wurde - hier gerade nicht\nder Fall ist.\n\n48\n\n2.\n\n49\n\nDa mithin etwaige Ansprüche des Klägers spätestens im Oktober\n1989 verjährt gewesen wären, kann es auch offen bleiben, ob es dem\nBeklagten als weitere Pflichtwidrigkeit angelastet werden könnte,\ndaß er den Kläger über den Lauf der Frist des § 68 StBerG nicht\naufgeklärt hat, oder ob er darauf vertrauen konnte, der Kläger als\nein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt werde\ndiese Frist kennen. Auch ein etwaiger sich aus der fehlenden\nAufklärung ergebender Sekundäranspruch wäre vor Abgabe der\nErklärung des Beklagten vom 22.6.1993 unabhängig davon, wann das\nMandatsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist,\nverjährt gewesen. Ein Sekundäranspruch entsteht nämlich mit der\nVollendung der Verjährung des Primäranspruchs (BGH NJW-RR 1994,\n92), und zwar auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Mandat noch\nfortbesteht (BGH NJW 1985, 2250).\n\n50\n\nSchließlich hat der Kläger, der spätestens aufgrund des\nGesprächs mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes vom 13.1.1988\nKenntnis von einem möglichen Beratungsfehler des Beklagten erlangt\nhat, auch keine Tatsachen dargetan, aus denen sich ergeben könnte,\ndaß der Beklagte ausnahmsweise gem. § 242 BGB an der Erhebung der\nVerjährungseinrede gehindert ist.\n\n51\n\n3.\n\n52\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nBeschwer: mehr als 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-22/12-u-212-94","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-22/12-u-212-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313109","retrieved":"2026-07-09 03:44:21.181231+00:00"}}