{"status":"available","doknr":"OLD313115","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0620.25WF94.95.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-20","aktenzeichen":"25 WF 94/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO\nzulässige Be-schwerde ist begründet, weil die gemäß dem\nangefochte-nen Beschluß auf der vermeintlichen Grundlage des § 124\nNr. 2 ZPO erfolgte Aufhebung der Prozeßkostenhilfe zu Lasten des\nKlägers der Überprüfung durch den Senat nicht standhält.\n\n4\n\nNach Lage der Akten muß man davon\nausgehen, daß der Kläger anläßlich seines Ausscheidens aus dem\nErwerbs-leben Ende des Jahres 1993 eine Abfindung in Höhe von\n35.000,00 DM netto erhalten hat. Der vorliegende Rechtsstreit ist\nEnde September 1994 und damit rund 9 Monate später anhängig gemacht\nworden. Der Kläger hat im Verfahren 32 F 66/94 AG Leverkusen = 25\nUF 83/95 OLG Köln inzwischen näher dargelegt und teilweise\nurkund-lich belegt, daß er die Abfindung zum jedenfalls ganz\nüberwiegenden Teil vor der Anhängigkeit des vorliegen-den\nRechtsstreits zur Finanzierung von Anschaffungen aller Art - Möbel,\nHausrat pp - und zur Tilgung von Schulden verbraucht hatte. Schon\nangesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß er\nvorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über\nseine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Sin-ne des\n§ 124 Nr. 2 ZPO gemacht hat, als er zu Beginn des vorliegenden\nRechtsstreits um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht\nhat.\n\n5\n\nVor allem aber ist bei dem\nangefochtenen Beschluß fol-gendes nicht berücksichtigt worden:\n\n6\n\nIn dem bereits erwähnten Verfahren 33 F\n66/94 hat das Familiengericht die auf Verringerung seiner Einkünfte\ninfolge Arbeitslosigkeit gestützte Abänderungsklage des Klägers mit\nUrteil vom 14. März 1995 mit der Begründung abgewiesen, die\nAbfindung müsse für einen Zeitraum von 35 Monaten zu\nUnterhaltszwecken eingesetzt werden und der Kläger könne sich aus\nunterhaltsrechtlichen Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, sie\nanderweitig verbraucht zu haben. Im Klartext bedeutet dies, daß der\nKläger bei einem vom Familiengericht angenommenen\ndurchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund 2.800,00 DM\nseinen eigenen Lebensbedarf, den Lebensbe-darf seiner Ehefrau, den\nLebensbedarf der beiden Be-klagten in titulierter Höhe von 760,00\nDM und schließ-lich den Lebensbedarf seines am 6. Mai 1994\ngeborenen Kindes Larissa decken muß. Demnach stellen sich die\nfinanziellen Verhältnisse des Klägers, wenn davon abge-sehen wird,\ndaß es sich dabei zu einem nicht unerhebli-chen Teil um eine\nFiktion zu seinen Lasten handelt,in- dem die längst verbrauchte\nAbfindung als vorhanden be-handelt wird, im\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren wie folgt dar:\n\n7\n\ndurchschn. monatl. Nettoeinkommen\n2.800,00 DM\n\n8\n\nKindergeld f. d. Kind L. 285,00 DM\n\n9\n\nTotal 3.085,00 DM\n\n10\n\nDie im\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu berück-sichtigenden\nVerbindlichkeiten sehen wie folgt aus:\n\n11\n\nFreibeträge f. d. Kläger\n\n12\n\nund seine Ehefrau: 2 x 639,00 DM\n1.278,00 DM\n\n13\n\nKaltmiete 818,00 DM\n\n14\n\nMietnebenkosten 100,00 DM\n\n15\n\ntitulierter Unterhalt der Beklagten\n760,00 DM\n\n16\n\nUnterhalt für L. -mindestens- 251,00\nDM\n\n17\n\nTotal 3.207,00 DM\n\n18\n\nDieser Gesamtbetrag übersteigt das\nverfügbare Ein-kommen.\n\n19\n\nVon seinem Standpunkt aus hätte also\ndas Familienge-richt selbst unter Bedachtnahme auf die gesamte\nAbfin-dung ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen, in\nwelchem Falle, nicht zuletzt zur Vermeidung derartiger\nUngereimtheiten, wie sie im angefochtenen Beschluß ihren\nNiederschlag gefunden haben, eine Entziehung der Prozeßkostenhilfe\naus § 124 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. nur\nZöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 124 Rz. 5 m. zahlr.\nRechtsprechungsnachweisen).\n\n20\n\nNach alledem konnte der Beschwerde\nsachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-20/25-wf-94-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-20/25-wf-94-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313115","retrieved":"2026-07-09 03:44:21.706240+00:00"}}