{"status":"available","doknr":"OLD313125","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0614.6U181.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-14","aktenzeichen":"6 U 181/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache hat\nsie jedoch keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit der Kläger statt der in erster Instanz noch geltend\ngemachten Herausgabe des Pkw's nach dessen Veräußerung durch den\nBeklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens dazu übergegangen ist,\nSchadensersatz wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe zu fordern,\nerweist sich dies als zulässig. Dabei bedarf es nicht der\nEntscheidung, ob hierin ein bloßes Überwechseln auf das ,Interesse\"\nim Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO oder aber eine Klageänderung (§ 263\nZPO) liegt. Dies ist hier deshalb nicht von streitentscheidender\nBedeutung, weil jedenfalls auch eine Klageänderung, mit der im\nErgebnis ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien bei im\nwesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalt vermieden würde, als\nsachdienlich, mithin zulässig eingeordnet werden müßte.\n\n4\n\nDem Kläger ist der nunmehr vom Beklagten verlangte\nSchadensersatz in Höhe des geltend gemachten Betrages wegen\nUnmöglichkeit der Herausgabe des Pkw's gemäß §§ 326 Abs. 1 Satz 2,\n327, 346, 347, 989 BGB auch zuzuerkennen. Lediglich hinsichtlich\nder darüber hinaus aus der vorbezeichneten Schadenssumme\nbeanspruchten Zinsen muß der Kläger sich eine geringfügige\nEinschränkung gefallen lassen.\n\n5\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n6\n\nDer nach dem wirksam erfolgten Rücktritt vom Kaufvertrag auf\nSeiten des Klägers entstandene, auf die Rückgabe des Pkw's\ngerichtet gewesene Herausgabeanspruch ist infolge der durch den\nBeklagten vorgenommenen Veräußerung des geschuldeten\nHerausgabeobjekts unmöglich geworden mit der Folge, daß dem Kläger\ndeswegen ein Schadensersatzanspruch zusteht (§§ 346, 347, 989\nBGB).\n\n7\n\nDer Kläger hat nicht nur wirksam den Rücktritt von dem am\n06.02.1992 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag erklärt;\nihm steht darüber hinaus auch ein diese Rücktrittserklärung\nrechtfertigender Rücktrittsgrund zur Seite.\n\n8\n\nMit seinem - Zug um Zug gegen Rückgabe der erhaltenen\nKaufpreisanzahlung in Höhe von DM 500,00 - geltend gemachten\nHerausgabeverlangen hat der Kläger (Bl. 25 und Bl. 44 d.A.)\nunmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er an der Erfüllung\ndes Kaufvertrages nicht festhalten, vielmehr die hierauf jeweils\nausgetauschten Leistungen rückabwickeln will. Auch von der Warte\ndes Beklagten aus betrachtet versteht sich dies eindeutig als\nRücktrittserklärung. Der Umstand, daß der Kläger später nur noch\ndie Herausgabe des Pkw's ohne die vorbezeichnete Zugum-Zug-Klausel\nbetreffend die Kaufpreisanzahlung verfolgt hat (Bl. 57 und 87\nd.A.), ändert hieran nichts. Maßgeblich ist allein, daß der Kläger\nvom Standpunkt des Beklagten als Empfängers dieser Erklärung aus\ngesehen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er die\nErfüllung des Kaufvertrages ablehnt und von diesem zurücktritt\n(vgl. BGH NJW RR 1988, 1100; BGH NJW 1987, 2089 f). Hieran läßt das\nursprüngliche Herausgabeverlangen des Klägers aber auch ohne die\nZug-um-Zug-Beschränkung keinen Zweifel.\n\n9\n\nEin diese Rücktrittserklärung rechtfertigender Grund ergibt sich\nmangels Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwar nicht etwa aus\n§ 455 BGB. Daß die Parteien einen derartigen Eigentumsvorbehalt\nvereinbart hätten, ist nicht ersichtlich. Die in den Kaufvertrag\naufgenommene Klausel, wonach der restliche Kaufpreis bei Abholung\ndes Wagens zu zahlen sei, dem Beklagten der Besitz des Wagens daher\nnicht vor der für den Eigentumswechsel vorausgesetzten vollen\nKaufpreiszahlung überlassen werden sollte, steht vielmehr der\nAnnahme eines Eigentumsvorbehaltes, bei welchem typischerweise das\nKaufobjekt vor Eintritt der Bedingung für den Eigentumswechsel dem\nKäufer übergeben wird, gerade entgegen.\n\n10\n\nEin Rücktrittsgrund folgt zugunsten des Klägers aber aus § 326\nAbs. 1 Satz 2 BGB, weil der Beklagte mit der Zahlung des restlichen\nKaufpreises in Höhe von DM 25.500,00 in Verzug geraten war.\n\n11\n\nSoweit der Beklagte demgegenüber behauptet, den nach den\nBedingungen des Kaufvertrages, wonach der ,Rest bei Abholung des\nWagens\" zahlbar sei, zweifellos fällig gewesenen Kaufpreis bereits\ngezahlt zu haben, führt das zu keiner abweichenden Entscheidung.\nDem Beklagten ist nämlich der ihm obliegende Beweis für die damit\nbehauptete Erfüllung nicht gelungen. Weder nach den Bekundungen des\nhierzu vernommenen Zeugen Y. B., noch nach den Angaben der Zeugin\nM. S. hat sich die Behauptung des Beklagten erwiesen, er - der\nBeklagte - habe der letztgenannten Zeugin am Morgen des 09.06.1992\nden restlichen Kaufpreis von DM 25.500,00 übergeben.\n\n12\n\nWas den Zeugen B. angeht, hat dieser über den von ihm bekundeten\nVorgang hinaus, daß der Beklagte ihm bei Antritt der Fahrt am\nMorgen des 09.06.1992 zur Wohnung des Klägers einen Betrag von DM\n25.500,00 in bar vorgezählt und die entsprechenden Geldscheine in\neine Handtasche gesteckt habe, aus eigener Wahrnehmung keine\nAngaben dazu machen können, ob der Beklagte diese Geldscheine\nsodann tatsächlich der Zeugin S. ausgehändigt hat. Der seinen\nBekundungen nach bei Eintreffen am Hause des Klägers im Wagen\nsitzen gebliebene Zeuge habe vielmehr weder sehen können, mit wem\nder Beklagte dort gesprochen habe, noch, ob das Geld tatsächlich\nübergeben worden sei. Entsprechendes folgt aus den Angaben der\nZeugin S., wonach der Beklagte erstmals und nur am Nachmittag des\n09.06.1992 bei ihr vorgesprochen, dabei aber kein Geld übergeben\nhabe; sie habe ihm den Pkw nebst Schlüssel nur deshalb überlassen,\nweil der Beklagte in Aussicht gestellt habe, damit zum Kläger zu\nfahren, um diesem unmittelbar das Geld auszuhändigen.\n\n13\n\nNach den Bekundungen der beiden vorerwähnten Zeugen verbleibt\nzwar hinsichtlich der Häufigkeit der Fahrten des Beklagten zum\nHause des Klägers ein offenkundiger Widerspruch: Während der Zeuge\nB. von einem zweimaligen Aufsuchen des Klägers sowohl am Vormittag\nals auch am Nachmittag des 09.06.1992 berichtet hat, hat der\nBeklagte nach den Aussagen der Zeugin S. demgegenüber vielmehr nur\nein einziges Mal, nämlich am Nachmittag des 09.06.1992 dort\nvorgesprochen. Ohne daß es des Eingehens auf die Frage bedarf,\nwelcher der beiden Zeugenaussagen in Bezug auf Glaubhaftigkeit oder\ndie persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen der Vorzug zu geben ist,\nist dem Beklagten der Beweis für die von ihm behauptete Erfüllung\nder klägerischen Kaufpreisforderung danach aber jedenfalls\nmißlungen. Selbst wenn den Bekundungen der Zeugin S. nicht gefolgt\nwerden könnte und der Entscheidung die Angaben des Zeugen B.\nzugrundezulegen wären, steht damit nämlich die beklagtenseits\nbehauptete und beweisbedürftige Zahlung der restlichen\nKaufpreissumme, zu welcher der Zeuge B., wie oben bereits\nausgeführt, aber gerade keine Angaben machen konnte, nicht\nfest.\n\n14\n\nAuch die beklagtenseits in diesem Zusammenhang behaupteten\nHilfstatsachen, nämlich einmal das Vorhandensein und die Mitnahme\nder für die Zahlung des restlichen Kaufpreises ausreichenden\nGeldsumme zum Haus des Klägers sowie andererseits die gegenüber dem\nerstinstanzlich als Zeugen vernommenen Taxifahrer Uwe Wichert\ngeäußerte Sorge, ob er - der Beklagte - den Pkw nach\n,unquittierter\" vollständiger Zahlung des Kaufpreises nunmehr auch\nohne weiteres ausgehändigt bekomme, rechtfertigen keine abweichende\nEntscheidung. Weder der Umstand, daß der Beklagte eine ausreichende\nGeldsumme mit sich führte, noch, daß er dritten Personen gegenüber\ndie streitige Restzahlung behauptet hat, lassen den zuverlässigen\nRückschluß darauf zu, daß die Zahlung durch Übergabe der Geldsumme\ntatsächlich erfolgt sei. Letzteres folgt auch nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit daraus, daß die Ehefrau des Klägers, die\nZeugin S., dem Beklagten am Nachmittag des 09.06.1992 den Besitz an\ndem Pkw überließ. Der Kläger hat hierzu substantiiert und konkret\nvorgetragen, daß die Aushändigung der Schlüssel und des Pkw's im\nHinblick auf die beklagtenseits in Aussicht gestellte spätere\nÜbergabe des restlichen Kaufpreises an den Kläger persönlich\nerfolgt sei, was die Übergabe des Kaufobjekts auch ohne vorherige\nZahlung des Kaufpreises nachvollziehbar und plausibel macht. Die\nÜbergabe des Pkw's als solche stellt daher für sich allein genommen\nkein geeignetes, den sicheren Rückschluß auf die beklagtenseits\ngeschuldete Zahlung des Kaufpreises zulassendes Indiz dar.\n\n15\n\nEs war und blieb daher Sache des Beklagten, den Beweis für die\nbehauptete Übergabe des restlichen Kaufpreises zu erbringen.\n\n16\n\nDaß gerade den Beklagten die Beweislast für die seinerseits\nbehauptete Erfüllung trifft, ergibt sich zum einen schon aus der\nVorschrift des § 358 BGB, in der speziell für den Fall des wegen\nNichterfüllung bzw. nicht gehöriger Erfüllung vorbehaltenen\nRücktritts eine ausdrückliche Beweislastverteilung dahin\nvorgenommen ist, daß der Rücktrittsgegner gegenüber dem wegen\nNichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung erklärten Rücktritt\ndie Erfüllung bzw. gehörige Erfüllung zu beweisen hat und die\nentsprechend auf den Rücktritt kraft Gesetzes anwendbar ist, sofern\ndieser - so wie hier - wegen Nichterfüllung bzw. nicht gehöriger\nErfüllung erklärt wird (PalandtHeinrichs, BGB, 54. Aufl., Rdnr. 1\nzu § 358 und Rdnr. 1 zu § 357).\n\n17\n\nDie Beweisbelastung des Beklagten ist zum anderen auch der dem\nallgemeinen Beweislastgrundsatz folgenden, für die Voraussetzungen\ndes § 326 BGB geltenden Beweislastverteilung zu entnehmen:\n\n18\n\nEs entspricht der das Recht der Schuldverhältnisse\nbeherrschenden und allgemein anerkannten Beweislastregel, daß der\nVerpflichtete die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, die in\neinem positiven Tun besteht, beweisen muß, und zwar auch dann, wenn\nder Gläubiger aus der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen\nErfüllung Rechte für sich ableiten kann und ableitet (vgl. BGH NJW\n1982, 1516/1517; BGH WM 1978, 849/850; BGH WM 1975, 593; BGH NJW\n1969, 875; Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 2 zu § 363; BGB\nRS RK, vor § 346 Rdnr. 1; Baumgärtel-Strieder, Handbuch der\nBeweislast, 2. Aufl., Rdnr. 2 zu § 284). Folgerichtig hat daher im\nAnwendungsbereich des § 326 BGB zwar der Gläubiger die Fälligkeit\nder (Haupt-)Leistung, die Mahnung sowie die mit der\nAblehnungsandrohung verbundene Fristsetzung oder aber die\nTatsachen, aus denen sich deren Entbehrlichkeit ergibt zu beweisen.\nAuch wenn die Nichtleistung ebenso wie das Vertretenmüssen des\nSchuldners Voraussetzungen des Verzugs sind, ist hierfür nicht der\nGläubiger, sondern der Schuldner beweispflichtig\n(Baumgärtel-Strieder, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 326; SoergelWiedemann,\nBGB, 12. Aufl., Rdnr. 83 zu § 326; Emmerich in Münchener Kommentar,\nBGB, 3. Aufl., Rdnr. 182 zu § 326 jeweils mit weiteren Nachweisen).\nEs besteht im gegebenen Fall auch kein Anlaß, von dieser\nBeweislastregelung abzuweichen. Soweit der Beklagte der Übergabe\ndes Pkw's die Wirkung einer Quittung (§ 368 BGB) beimessen will,\naus der im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) in aller Regel\nder Schluß gezogen werden kann, daß der Schuldner tatsächlich\nerfüllt hat (vgl. BGH NJW RR 1988, 181; BGH WM 1978, 849/850;\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 368) überzeugt das bereits\naus den oben dargelegten Gründen, mit denen der Übergabe des Pkw's\nder indizielle Wert für die behauptete Erfüllung abgesprochen\nwurde, nicht.\n\n19\n\nDer den Verzug erst auslösenden Mahnung bedurfte es weiter im\nvorliegenden Fall ausnahmsweise ebensowenig, wie der mit einer\nAblehnungsandrohnung verbundenen Nachfristsetzung. Die nach der\nFälligkeit der Kaufpreisforderung und schon vor der Geltendmachung\ndes Herausgabeanspruchs vom Beklagten beharrlich behauptete\nErfüllung des nach alledem aber noch offenstehenden\nKaufpreiszahlungsanspruchs stellte die ernsthafte und endgültige\nErklärung dar, keine weiteren Leistungen mehr auf die\nKaufpreisforderung erbringen zu wollen. Diese ernsthafte und\nendgültige Erfüllungsverweigerung machte daher nicht nur die den\nSchuldnerverzug auslösende Mahnung als bloße Förmelei entbehrlich,\nsondern befreite den Kläger auch von der in § 326 Abs. 1 BGB an\nsich vorgesehenen Nachfristsetzung (Palandt-Heinrichs, a.a.O.,\nRdnr. 24 zu § 284 und Rdnr. 20 zu § 326 jeweils mit weiteren\nNachweisen).\n\n20\n\nDie vom Beklagten somit nach Maßgabe der §§ 326 Abs. 1, 327, 346\nBGB ursprünglich geschuldete Rückgabe des Pkw's an den Kläger ist\ninfolge der Weiterveräußerung an einen Dritten auch unmöglich\ngeworden.\n\n21\n\nDa der Pkw von dem Dritten, an den der Beklagte ihn im Verlauf\ndes Rechtsstreits veräußerte, herausgegeben werden könnte, liegt\nzwar nicht unmittelbar ein Fall der Unmöglichkeit vor; es sind\njedoch die Vorausssetzungen des der objektiven nachträglichen\nUnmöglichkeit gleichgestellten Unvermögens (§ 275 Abs. 2 BGB) zu\nbejahen. Der Beklagte ist nämlich zur Beschaffung oder\nWiederbeschaffung des Pkw's nicht in der Lage (vgl. BGH NJW 1992,\n3224/3225; Emmerich in Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 79 zu §\n275; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 275).\n\n22\n\nDabei kann es offen bleiben, ob der Dritte, an den der Beklagte\nden Pkw weiterveräußert hat, gutgläubig war, er daher dem zur\nBeschaffung des Pkw's wiederum geltend gemachten\nHerausgabeverlangen des Beklagten aus diesem Grund sein - des\nDritten - Eigentum entgegenhalten kann (§§ 929, 932, 935 BGB). Das\nist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil\nder Kläger, indem er von dem ursprünglichen Herausgabeverlangen auf\ndas wiederum die Unmöglichkeit der Herausgabe des Pkw's durch den\nBeklagten voraussetzende Interesse übergegangen ist, selbst eine\nunberechtigte Verfügung des Beklagten nachträglich genehmigt hat,\nso daß der Dritte jedenfalls aus diesem Grund das Eigentum an dem\nPkw erworben hat, daher auch die Rückgabe an den Beklagten\nverweigern kann, der daher im Verhältnis gegenüber dem Kläger zur\nWiederbeschaffung des Herausgabeobjekts nicht in der Lage ist.\n\n23\n\nDa dem Beklagten die nach erfolgreichem Rücktritt des Klägers\ngeschuldete Herausgabe des Pkw's somit unmöglich geworden ist,\ntrifft ihn gemäß § 347 BGB die im EigentümerBesitzer-Verhältnis\n(erst) ab Rechtshängigkeit vorgesehene strenge Haftung des § 989\nBGB, wonach der Besitzer dem Eigentümer nach Rechtshängigkeit der\nbegründeten Herausgabeklage (§ 985 BGB) für den Schaden\nverantwortlich ist, der infolge unter anderem der Unmöglichkeit der\nHerausgabe entsteht, bereits vom Zeitpunkt des Leistungsempfangs\nan, hier also der Übergabe des Pkw's am 09.06.1992\n(Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnrn. 3 und 7 zu § 347 m.w.N.).\n\n24\n\nOb der Kläger tatsächlich Eigentümer des Pkw's war oder noch\nist, spielt dabei allerdings keine Rolle und bedarf daher -\nentgegen der Auffassung des Beklagten - auch keines Beweises\n(mehr), weshalb auch keinerlei Anlaß für die Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung besteht (§ 156 ZPO). Maßgeblich für den aus\nden §§ 326, 327, 346, 347, 989 BGB zu leistenden\nSchadensersatzanspruch ist allein, daß der Kläger Verkäufer des\nPkw's war und ihm nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag ein\nHerausgabeanspruch aus § 346 BGB zustand, der nunmehr aber\nunmöglich geworden ist.\n\n25\n\nDie Höhe des vom Beklagten nach alledem geschuldeten\nSchadensersatzes bemißt sich nach dem Wert des Pkw's, den dieser\nbei Übergabe an den Beklagten hatte. Diesen Wert schätzt der Senat\ngemäß § 287 ZPO auf ursprünglich DM 26.000,00, ausgehend von der\nErwägung, daß der vereinbarte Kaufpreis in der Regel dem objektiven\nWert der Sache entspricht.\n\n26\n\nDem steht der Einwand des Beklagten, wonach er den Pkw nach\neiner weiteren Laufleistung von 21.000 km für nur DM 16.500,00\nweiterveräußert habe, nicht entgegen. Zum einen gilt das bereits\ndeshalb, weil eine Laufleistung von 21.000 km nicht unbeträchtlich\nist und sich daher seit der Übergabe des Pkw's durchaus\nwertmindernd auswirken konnte. Zum anderen hängt der sich in der\nHöhe des Kaufpreises niederschlagende Wert eines Pkw's über die\nbloße Laufleistung hinaus von weiteren Faktoren - beispielsweise\nWartung oder Unfallschäden - ab, die einen Wertverlust erst nach\ndem für die Bemessung des Schadensersatzes maßgeblichen Zeitpunkt\nder Übergabe an den Beklagten nach sich ziehen konnten.\n\n27\n\nDie geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger schließlich gemäß\n§§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.\n\n28\n\nHinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem der Kläger Verzinsung\nbeansprucht, ist allerdings eine Beschränkung vorzunehmen. Da der\nKläger den Schadensersatzanspruch erstmals mit Schriftsatz vom\n07.10.1994 klageweise geltend gemacht hat, kann er frühestens ab\nder mit Zustellung des Schriftsatzes vom 07.10.1994 am 12.10.1994\nherbeigeführten Rechtshängigkeit Verzinsung beanspruchen (§ 291\nBGB). Daß der Beklagte hinsichtlich der Schadensersatzforderung\nbereits vorher gemahnt oder anderweitig in Verzug gesetzt worden\nwäre (§ 284 BGB), läßt sich weder dem Vortrag des Klägers, noch dem\nSachverhalt im übrigen entnehmen.\n\n29\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n30\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer entspricht\ndem Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\nDa im gegebenen Fall keine klärungsbedürftige, bisher\nhöchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage von grundsätzlicher\nund allgemeiner Bedeutung betroffen ist, bestand schließlich kein\nAnlaß, entsprechend der Anregung des Beklagten die Revision gemäß §\n546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.\n\n33\n\n10 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-14/6-u-181-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-14/6-u-181-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313125","retrieved":"2026-07-09 03:44:22.566816+00:00"}}