{"status":"available","doknr":"OLD313124","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0614.5W42.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-14","aktenzeichen":"5 W 42/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem\"ß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist\nsachlich nicht gerechtfertigt.\n\n3\n\nNach §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO findet die Ablehnung wegen der\nBesorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der\ngeeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des\nSachverst\"ndigen zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn\nobjektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus\nbei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken k\"nnen,\nder Sachverst\"ndige stehe der Sache nicht unvoreingenommen\ngegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des\nAblehnenden scheiden aus (vgl. Z\"ller-Vollkommer, 18. Aufl., § 42\nRdn. 9). Im Streitfall sind solche Gründe nicht dargetan.\n\n4\n\nDie Rüge, der Sachverst\"ndige habe sich einseitig vom\nSachvortrag der Kl\"gerin leiten lassen und vers\"umt, die\nBehandlungsdokumentation des Beklagten beizuziehen, greift nicht\ndurch. Der Sachverst\"ndige hat Ablichtungen der Schreiben vom 4.\nMai 1993 vorgelegt, mit denen er den Beklagten und dessen\nProzeßvertreter aufgefordert hat, die Behandlungsdokumentation zum\nZwecke der Gutachtenerstellung zur Verfügung zu stellen, was ihm\nvom Gericht aufgegeben worden war. Hierauf ist keine Reaktion\nerfolgt. Der Senat hat keinen Grund anzunehmen, der Sachverst\"ndige\nk\"nne dieses Schreiben nicht abgesandt haben. Nun mag es zwar sein,\ndaß die Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen sind; das kann\ndem Sachverst\"ndigen jedoch nicht angelastet werden. Im übrigen\nsteht es dem Beklagten nicht an, dem Sachverst\"ndigen in diesem\nPunkt Vorwürfe zu machen. Es w\"re seine Sache gewesen, die\nDokumentation ,freiwillig\" dem Gericht (und dem Sachverst\"ndigen)\nvorzulegen, zumal er aufgrund des Beweisbeschlusses wußte, daß die\nUnterlagen ben\"tigt würden. Sp\"testens nach Vorlage des Gutachtens\nh\"tte er die Dokumentation vorzulegen gehabt, statt dem\nSachverst\"ndigen in diesen Punkten nutzlose Vorhaltungen zu machen.\nDem Senat ist aus anderen Verfahren gegen den Beklagten bekannt,\ndaß sich jener bei der Vorlage der Dokumentation regelm\"ßig ,schwer\nzu tun pflegt\" - ein ungew\"hnliches Verhalten, das dem mit\nArzthaftungssachen st\"ndig befaßten Senat g\"nzlich unverst\"ndlich\nerscheint. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der\nSachverst\"ndige nicht verschwiegen hat, daß er insoweit vom\nKl\"gervortrag ausgehe. Das mag sachliche Angriffe rechtfertigen,\nbei vernünftiger Betrachtungsweise aber nicht den Vorwurf der\nBesorgnis der Befangenheit.\n\n5\n\nAuch die Rüge, der Sachverst\"ndige habe ungenügende\nPatientenaufkl\"rung unterstellt, ist nicht gerechtfertigt. Der\nBeklagte übersieht, daß er bisher nicht einmal substantiiert\nvorgetragen hat, über welche Vorzüge und Risiken er denn genau\naufgekl\"rt haben will. Die Übergabe einer Informationsschrift\nersetzt die Parteiaufkl\"rung nicht.\n\n6\n\nDer Senat vermag ferner nicht der Stellungnahme des\nSachverst\"ndigen vom 11. Januar 1995 Gründe zu entnehmen, die eine\nBesorgnis der Befangenheit rechtfertigen k\"nnten. Allerdings ist\ndie Wortwahl des Sachverst\"ndigen teilweise überzogen und\nsicherlich im Rahmen einer Begutachtung unüblich. Es darf aber\nnicht übersehen werden, daß sich der Sachverst\"ndige durch die der\nDiktion nach zum Teil unangemessene Kritik des Beklagten\n,herausgefordert\" fühlen durfte. Eine ,scharfe\" Reaktion hat die\nablehnende Partei unter solchen Umst\"nden hinzunehmen, denn der\nAblehnungsgrund darf nicht provoziert werden (vgl. auch OLG\nDüsseldorf BB 1975, 627).\n\n7\n\nDie weiteren Rügen betreffen die sachliche Richtigkeit des\nGutachtens und sind im Hauptverfahren zu kl\"ren, worauf das\nLandgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n9\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: bis 18.000,00 DM (1/3 des\nHauptsachewerts).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-14/5-w-42-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-14/5-w-42-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313124","retrieved":"2026-07-09 03:44:22.481660+00:00"}}