{"status":"available","doknr":"OLD313120","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0614.17W240.94.241.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-14","aktenzeichen":"17 W 240/94 + 241/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie gegen den oben unter I. genannten Kostenfestsetzungsbeschluß\ngerichteten Erinnerungen der Klägerin vom 4. Mai 1994 und der\nBeklagten zu 1) vom 15. April 1994 gelten aufgrund ihrer Vorlage an\nden Senat als sofortige Beschwerden (§ 11 Abs. 2 RpflG). Der\nBeklagte zu 2) hat seine Erinnerung vom 14. April 1994 unter dem\n26. Juli 1994 zurückgenommen, so daß diese nur noch im Rahmen der\nKostenentscheidung zu berücksichtigen ist.\n\n4\n\nDie Beschwerde der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg, während\ndas Rechtsmittel der Klägerin unbegründet ist. Der zugunsten der\nKlägerin festgesetzte Erstattungsbetrag ist, soweit die Festsetzung\nsich gegen die Beklagte zu 1) richtet, um 260,77 DM auf 2.463,14 DM\nzu ermäßigen.\n\n5\n\nDie Rechtspflegerin hat von den Kosten, die der Klägerin durch\ndie Einschaltung von Sachverständigen entstanden sind, zutreffend\nnur diejenigen als erstattungsfähig angesehen, die der\nSachverständige B. in Rechnung gestellt hat. Allerdings sind auch\ndiese Kosten nicht in voller Höhe im Rahmen der Kostenfestsetzung\nzu berücksichtigen, woraus sich die vorzunehmende Ermäßigung des\nfestgesetzten Betrages ergibt.\n\n6\n\nGrundsätzlich können die Aufwendungen für ein vorprozessual\neingeholtes Privatgutachten nur als notwendige Kosten des\nRechtsstreits (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) angesehen werden, wenn die\nKosten unmittelbar durch das im späteren Rechtsstreit verfolgte\nRechtsschutzziel veranlaßt gewesen sind, was in der Regel erst nach\neinem unbedingten Entschluß zur Prozeßführung bejaht werden kann\n(vgl. den in ZfS 1990, 373 veröffentlichten Senatsbeschluß vom\n30.8.1990 - 17 W 20/90). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Als\ndie Klägerin den Sachverständigen B. beauftragte, stand schon fest,\ndaß es zur Klage kommen würde. Es bestand keine Aussicht, daß das\nGutachten einen Rechtsstreit noch hätte verhindern können. Die\nZuziehung des Sachverständigen stand - aus Sicht der Klägerin -\nschon in unmittelbarer Beziehung zu dem konkret bevorstehenden\nProzeß und diente dessen Vorbereitung. Die Beklagten, vor allem die\nBeklagte zu 1), hatten im Beweissicherungsverfahren jegliche\nVerantwortlichkeit und Einstandspflicht für die von der Klägerin\ngerügten Pflichtverletzungen und Mängel von sich gewiesen. Hinzu\nkommt, daß der Sachverständige B. beauftragt wurde, weil das\nzunächst eingeleitete Beweissicherungsverfahren wegen terminlicher\nSchwierigkeiten des dort beauftragten Sachverständigen nur mit\neiner erheblichen, der Klägerin nicht zuzumutenden Verzögerung\nhätte durchgeführt werden können. Angesichts des Zustandes, in dem\nsich das zu begutachtende Haus befand, und mit Rücksicht auf den\nbeginnenden Winter sah die Klägerin sich gezwungen, kurzfristig\neine Begutachtung durchführen zu lassen.\n\n7\n\nIm Ergebnis können von den 4.346,25 DM, die die Klägerin an den\nSachverständigen B. zahlte, nur drei Viertel als erstattungsfähig\nbehandelt werden, denn nicht sämtliche Punkte, zu denen der\nSachverständige sich auftragsgemäß geäußert hat, sind in den\nRechtsstreit eingeführt worden. Nur soweit die Themen des\nGutachtens später Prozeßgegenstand wurden, sind die von der\nKlägerin aufgewendeten Kosten als erstattungsfähig anzusehen. Auch\nwenn ein Gutachten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens\n(gemäß den §§ 485 ff ZPO) eingeholt wird, so sind die entstehenden\nKosten nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem deckungsgleiche\nVerfahrensgegenstände vorliegen. Dies entspricht der in ständiger\nPraxis vertretenen Auffassung des Senats. Ist die\nErstattungsfähigkeit von außergerichtlichen, vorprozessualen\nSachverständigenkosten zu beurteilen, so gilt nichts anderes.\n\n8\n\nStellt man den Gegenstand des Rechtsstreits demjenigen des\nGutachtens gegenüber, so ist der Wertanteil der prozeßbezogenen\nAusführungen im Gutachten auf drei Viertel zu schätzen (§ 287 ZPO).\nIn diesem Umfang ist eine Deckungsgleichheit zu bejahen. Bei der\nSchätzung ist zu berücksichtigen, daß die Mängel, deren Behebung\nbesonders hohen Aufwand verursachte, zum Gegenstand des\nRechtsstreits wurden, andererseits ist der Sachverständige aber\nauch auf eine Reihe von Fragen eingegangen, die im Rechtsstreit,\nwenn überhaupt, so nur am Rande eine Rolle gespielt haben. Dies\ngilt für die Ausführungen zu der Frage, ob ein Abriß der\nHolzbalkendecke erforderlich war (I), zu einem Mangel der\nGaragendecke (IV), zur Be- und Entlüftung der Sauna (VII), zu einem\nHohlraum zwischen Garage und Keller (VIII) und zu weiteren Fragen,\ndie im Gutachten unter den Ziffern XII - XVII abgehandelt\nwurden.\n\n9\n\nDie weiteren Sachverständigenkosten, die die Klägerin an ihre\nArchitekten, die Herren W. und F., zahlte, sind nicht\nerstattungsfähig, weil sie nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO\nwaren. Der Senat erkennt Aufwendungen für im Laufe eines\nRechtsstreits eingeholte Privatgutachten grundsätzlich nur dann als\nerstattungsfähig an, wenn die Partei ohne gutachterliche Hilfe\nnicht in der Lage gewesen wäre, ihrer Darlegungslast zu genügen\noder sich sachgerecht mit dem Vorbringen des Prozeßgegners oder dem\nErgebnis eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens\nauseinanderzusetzen, oder wenn die Partei annehmen durfte, sie\nwerde nur mit Hilfe eines Gutachters das Gericht veranlassen\nkönnen, in eine (weitere) Beweisaufnahme einzutreten (vgl. die in\nJurBüro 1978, 1075 und JurBüro 1979, 900 veröffentlichten\nSenatsbeschlüsse). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.\nEine Durchsicht der gewechselten Schriftsätze bestätigt nicht, daß\ndie Materie derart kompliziert war, daß vor und während des\nProzesses eine fachkundige Beratung erforderlich war. Vielmehr\nlagen die entscheidenden Informationen aufgrund des Gutachtens B.\nvor. Auf dieser Grundlage konnte auch zum gegnerischen Vorbringen\nargumentiert werden. Soweit zusätzliche Informationen notwendig\nwurden, konnten sie von der Klägerin erteilt werden. So war\ninsbesondere auch keine fachkundige Hilfe erforderlich, als die\nzunächst auf Vorschuß zur Mängelbehebung gerichtete Klage erhöht\nund auf die tatsächlich entstandenen Kosten umgestellt wurde. Die\nArchitekten der Klägerin waren, ohne daß hierdurch weitere Kosten\nentstanden, verpflichtet, ihrer Auftraggeberin zu erklären, wodurch\ndie Baukosten verursacht waren, welche Kosten durch Mängelbehebung\nverursacht waren und welche nicht. Auf der Grundlage dieser\nInformationen konnten die Klägervertreter vortragen. Es mag die\nBearbeitung erleichtert haben, wenn die Schriftsätze jeweils auch\nvon einem Architekten durchgesehen wurden. Das verständliche\nBestreben einer Partei, die Grundlagen ihrer Rechtsverfolgung\nsachverständig abzusichern, reicht indes nicht aus, die\nerstattungsrechtliche Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu\nLasten des Prozeßgegners zu begründen. Die Kosten des von einer\nPartei mit dem Ziel einer Überprüfung der Richtigkeit ihres\nSachvortrages und damit letztlich zu privaten Beweiszwecken\neingeholten Gutachtens sind nicht erstattbar (vgl. z. B.\nSenatsbeschlüsse vom 6 Juni 1990 - 17 W 178/90 und vom 12. Juli\n1993 - 17 W 72/92).\n\n10\n\nNach alledem sind von den zur Festsetzung angemeldeten Kosten\nder Klägerin 10.263,08 DM erstattungsfähig, nämlich Anwaltskosten\nin Höhe von 7.003,39 DM und 3/4 der durch die Einschaltung des\nSachverständigen B. entstandenen Aufwendungen, also 3.259,69 DM\n(3/4 von 4.346,25 DM). Da die Beklagten zu 1) und 2) als\nGesamtschuldner der Klägerin 24% ihrer außergerichtlichen Kosten zu\nerstatten haben, ist der von der Beklagten zu 1) angefochtene\nBeschluß, soweit er sie betrifft, dahin abzuändern, daß sie nur\n2.463,14 DM als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) zu\nerstatten hat.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie gegen den weiteren, der ausschließlich zu Lasten der\nBeklagten zu 1) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gerichteten\nErinnerungen der Klägerin vom 27. Juli 1994 und der Beklagten zu 1)\nvom 15. April 1994 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat\nebenfalls als sofortige Beschwerden. Die Beschwerde der Klägerin\nist unbegründet, während das Rechtsmittel der Beklagten zu 1)\nteilweise Erfolg hat.\n\n13\n\nZutreffend hat die Rechtspflegerin die der Klägerin von beiden\nBeklagten gesamtschuldnerisch zu erstattenden Kosten nicht in die\nKostenausgleichung einbezogen (vgl. Senatsbeschluß NJW 1991, 3156 =\nJurBüro 1991, 1337 = VersR 1991, 1073 = FamRZ 1991, 1464), sondern\ngesondert festgesetzt (vgl. oben I). Gegenstand des hier\nangefochtenen Beschlusses ist nur die Kostenausgleichung im\nVerhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), denn\nzusätzlich zu den gesamtschuldnerisch von beiden Beklagten zu\ntragenden Kosten hat die Beklagte zu 1) der Klägerin weitere 38% zu\nerstatten, während diese 44% der außergerichtlichen Kosten der\nBeklagten zu 1) zu tragen hat.\n\n14\n\nAus den vorstehenden Ausführungen unter I. folgt, daß die der\nKlägerin entstandenen erstattungsfähigen Kosten 10.263,08 DM\nbetragen. Sie setzen sich zusammen aus Anwaltskosten von 7.003,30\nDM und 3/4 (das sind 3.259,66 DM) des an den Sachverständigen B.\ngezahlten Betrages von insgesamt 4.346,25 DM. Der von der Beklagten\nzu 1) zu tragende Anteil der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin\nbeläuft sich auf 3.899,97 DM (38% von 10.263,08 DM), während die\nKlägerin von den Kosten der Beklagten zu 1), die in der\nangemeldeten Höhe von 6.105,80 DM erstattungsfähig sind, 44%, also\n2.686,55 DM trägt. Die sich zu Lasten der Beklagten zu 1) ergebende\nDifferenz beträgt 1.213,42 DM. Dies ist der Betrag, der im Ergebnis\nfestzusetzen ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens zu I:\nStufe bis 2.100,00 DM\n\n17\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu I im\nübrigen: 2.795,36 DM.\n\n18\n\nHiervon entfallen auf die Beschwerde der Klägerin 1.248,00 DM,\nauf die Beschwerde der Beklagten zu 1) 1.043,10 DM und auf die\nErinnerung des Beklagten zu 2) 504,26 DM.\n\n19\n\nStreitwert für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens zu\nII: Stufe bis 3.500,00 DM\n\n20\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu II im\nübrigen: 3.627,57 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-14/17-w-240-94-241-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-14/17-w-240-94-241-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313120","retrieved":"2026-07-09 03:44:22.144954+00:00"}}