{"status":"available","doknr":"OLD313121","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0614.16WX85.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-14","aktenzeichen":"16  Wx 85/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie erbetene Bestimmung des zuständigen Gerichtes wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nDie Antragstellerin beantragte am 27.9.1994 beim Amtsgericht\nDüren die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft. Zur Begründung des\nAntrages wurde darauf hingewiesen, der vorbezeichnete Erblasser sei\nwie sie selbst Miteigentümer eines in Zeesen, im Bezirk des\nAmtsgerichts Königs-Wusterhausen gelegenen Grundstückes. Sie wolle\ndessen Erbanteil erwerben, sei dazu jedoch nicht in der Lage. Die\nErbfolge sei ungeklärt, der Erblasser sei verwitwet verstorben, und\ndie Kinder hätten die Erbschaft ausgeschlagen. Das Nachlaßgericht\ndes Amtsgerichts Düren wies darauf hin, daß für eine\nNachlaßpflegschaft kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, vielmehr\nmüsse beim Vormundschaftsgericht ein Verfahren nach § 1913 BGB\nbeantragt werden. Die Antragstellerin folgte dieser Anregung und\nbat am 28.12.1994 das Amtsgericht Düren darum, eine Pflegschaft im\nSinne von § 1913 BGB einzurichten. Nachdem das Amtsgericht Düren\nauf § 41 FGG sowie auf die daraus resultierende Zuständigkeit des\nAmtsgerichts Königs-Wusterhausen hingewiesen und die\nAntragstellerin um entsprechenden Verweisungsantrag gebeten hatte,\nhat sich das Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Düren mit\nBeschluß vom 27.1.1995 für unzuständig erklärt und die Sache an das\nAmtsgericht Königs-Wusterhausen verwiesen. Dieses Gericht lehnte\ndie Übernahme durch Verfügung vom 29.4.1995 ab und gab das\nVerfahren dem Amtsgericht Düren zurück. Daraufhin wurde die Sache\ndem Senat gemäß § 5 Abs. 1 FGG mit der Bitte vorgelegt, das\nzuständige Gericht zu bestimmen. Dem konnte nicht entsprochen\nwerden.\n\n3\n\n§ 5 Abs. 1 FGG betrifft nach einhelliger Auffassung nur die\nFälle, in denen Streit oder Ungewißheit über die örtliche\nZuständigkeit besteht ( vgl. BGH NJW 1981, 126 ).\nDarüberhinausgehende Zuständigkeitsstreitigkeiten sind nicht gemäß\n§ 5 Abs. 1 FGG entschieden worden, vielmehr wurde im Falle des\nZuständigkeitsproblems zwischen einem Familiengericht und einem\nGericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Falle eines\nZuständigkeitsstreites zwischen einem für Wohnungseigentumssachen\nzuständigen Gericht und einem Gericht der streitigen\nGerichtsbarkeit § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend angewandt ( vgl. BGH\nNJW 1984, 740 ). Gleiches gilt für einen nicht die örtliche\nZuständigkeit betreffenden Konflikt zwischen zwei Gerichten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit oder zwischen zwei in der freiwilligen\nGerichtsbarkeit tätigen Abteilungen des gleichen Gerichts ( vgl.\nBGH NJW 1978, 1531; NJW 1988, 2739 ). Bei diesen rechtlichen\nVorgaben ist im vorliegenden Fall eine Zuständigkeitsbestimmung\nnach § 5 Abs. 1 FGG nicht möglich. Die beteiligten Gerichte\nstreiten nicht über die örtliche Zuständigkeit, sondern legen für\ndas von der Antragstellerin verfolgte Ziel lediglich\nunterschiedliche Rechtsgrundlagen zugrunde. Das Amtsgericht\nKönigs-Wusterhausen hat seine Ablehnung der Verfahrensübernahme\nnicht auf ein anderes Verständnis der für einen Antrag nach § 1913\nBGB maßgebenden Zuständigkeitsvorschrift des § 41 FGG gestützt.\nDiese Regelung wird in der Ablehnungsverfügung vom 29.4.1995 nicht\nberührt. Damit geht das Amtsgericht Königs-Wusterhausen wohl\nebenfalls davon aus, für eine Anordnung nach § 1913 BGB örtlich\nzuständig zu sein. Das ist auch richtig, weil der in § 41 FGG\nangesprochene Handlungsbedarf wegen der Lage des Grundstücks ohne\nZweifel in diesem Bezirk entstanden ist. Die ablehnende Haltung des\nAmtsgerichts Königs-Wusterhausen beruht im Kern darauf, daß der\nAntrag der Antragstellerin als Nachlaßsache im Verfahren nach §\n1960 BGB durch das zuständige Nachlaßgericht Düren bearbeitet\nwerden müsse und ein Verfahren beim Vormundschaftgericht nach §\n1913 BGB nicht in Betracht komme. Damit beinhaltet der vorliegende\nKompetenzkonflikt die Frage, ob die Sache vom Vormundschaftsgericht\noder durch das Nachlaßgericht zu erledigen ist. Ein solcher Streit\nüber die funktionelle Zuständigkeit kann nach den eingangs\ndargestellten Vorgaben nicht im Bestimmungsverfahren nach § 5 FGG\nbeigelegt werden. Wenn, wie dargelegt, ein Kompetenzkonflikt\nzwischen zwei Abteilungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndesselben Gerichtes, etwa zwischen Nachlaß- und\nVormundschaftsgericht, nicht im Verfahren nach § 5 FGG beendet\nwerden kann ( vgl.BGH NJW 1988, 2739 ) , darf nichts anderes\ngelten, wenn ein Konflikt über die gleiche Frage zwischen zwei\nGerichten entstanden ist. Die unterschiedliche Bewertung des\nAntrages der Antragstellerin als Nachlaß- oder als\nVormundschaftssache ist im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu\nentscheiden. Damit wird sichergestellt, daß sich das zuständige\nGericht möglichst bald mit der Sache befaßt. Den Parteien wird die\nsonst nur im Rechtsmittelweg mögliche Überprüfung der Zuständigkeit\nund der damit verbundene erhebliche Zeit- und Kostenaufwand erspart\n( vgl. BGH NJW 1988, a.a.O., m.w.N. ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-14/16-wx-85-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-14/16-wx-85-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313121","retrieved":"2026-07-09 03:44:22.228686+00:00"}}