{"status":"available","doknr":"OLD313129","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0612.19U15.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-12","aktenzeichen":"19 U 15/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 6.8.1990 unterzeichnete die damalige Buchhalterin der\nBeklagten, Frau G., die heute Vorstandsmitglied der Beklagten ist,\nunter Beifügung eines Firmenstempels einen Antrag auf Abschluß\neines Leasingvertrages über eine Altos-Computeranlage nebst\nZubehör. Der Gesamtpreis betrug 220.075,-- DM netto. Hiervon wurde\neine Anzahlung von 45.o75,--DM netto in Abzug gebracht, so daß sich\nAnschaffungskosten von netto 175.000,-- DM als Berechnungsgrundlage\nfür die Leasingraten ergaben. Die monatlichen Leasingraten wurden\nauf 5.388,50 DM brutto bei einer Laufzeit von 48 Monaten\nfestgelegt. Ob die Anzahlung tatsächlich geleistet wurde, ist\nstreitig. Lieferant war die Fa. O. AG, die eine Mitverpflichtung\nfür die Zahlung der Raten übernahm. Die Vertragsverhandlungen\nwurden durch einen Mitarbeiter der Fa. O. geführt. Dieser hielt die\nAntragsformulare der Klägerin bereit und füllte sie aus,\neinschließlich Höhe und Anzahl der Raten. Er leitete die von Frau\nG. unterzeichneten Unterlagen an die Klägerin weiter. Unter dem\n14.8.1990 unterzeichnete die Klägerin den ihr zugeleiteten Antrag\nauf Abschluß des Vertrages. Auf dem Antragsformular der Klägerin\nheißt es auf der Vorderseite wie folgt:\n\n3\n\n\"Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des Antrags\ndurch den Leasinggeber zustande, ohne daß es des Eingangs der\nAnnahmeerklärung beim Leasingnehmer bedarf, der Leasinggeber wird\njedoch den Leasingnehmer alsbald von der Annahme unterrichten.\"\n\n4\n\nDem Leasingvertrag lagen die auf der Rückseite des\nAntragsformulars abgedruckten Leasingbedingungen der Klägerin\nzugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 verwiesen.\nFrau G. unterzeichnete ferner unter dem Datum des 10.8.1990 eine\nÜbernahmebestätigung zum Leasingvertrag \"vom 6.08.90 / 14.08.1990\",\nin der die ordnungsgemäße Abnahme der Leasingobjekte bestätigt\nwurde. Ferner heißt es in der Übernahmebestätigung Anlage K 3: \"Mit\nder Übernahme beginnt die Laufzeit des Leasingvertrages\". Unter dem\n14.8.1990 übersandt die Klägerin der Beklagten ein Schreiben\n(Anlage B 5) mit folgendem Inhalt:\n\n5\n\n\"...gern bestätigen wir Ihnen den Abschluß des Leasingvertrages\nzu den Ihnen bekannten Bedingungen und übersenden Ihnen eine für\nIhre Unterlagen bestimmte Ausfertigung des Leasingvertrages...\"\n\n6\n\nDas Schreiben ging am 23. 8. 1990 bei der Beklagten ein. Bereits\nunter dem 21.8.1990 hatte der Vorstand der Beklagten in einem an\ndie Fa. O. gerichteten Schreiben mitgeteilt, daß der Auftrag nicht\nbestätigt werden könne und Frau G. schon bei Unterzeichnung darauf\nhingewiesen habe, daß ihre Unterschrift nicht rechtskräftig sei.\nDer Vorstand könne die Aktivitäten der Frau G. nicht unterstützen,\nda kein Bedarf für eine solche EDV-Anlage bestehe (Anlage B 3). Mit\nanwaltlichem Schreiben vom 4.9.1990, das sowohl an die Fa. O. als\nauch an die Klägerin gerichtet wurde, wies die Beklagte nochmals\ndarauf hin, daß Frau G. keine Vertretungsmacht gehabt habe und das\nGeschäft nicht genehmigt werde. Ferner erklärte sie die Anfechtung\nwegen arglistiger Täuschung.\n\n7\n\nDie Anlage wurde nicht an die Beklagte ausgeliefert. Bis August\n1992 zahlte die Fa. O. die Leasingraten. Bei einem Brand im Jahre\n1992 bei der Fa. O. soll die Anlage dort untergegangen sein.\nNachdem die Fa. O. zahlungsunfähig wurde, wandte die Klägerin sich\nwegen der Raten an die Beklagte und verlangte von dieser Zahlung.\nMit Schreiben vom 5.3.1993 kündigte sie den Vertrag fristlos wegen\nZahlungsverzuges und nahm eine Abrechnung ihrer Ansprüche vor.\nNeben den rückständigen Raten verlangt sie abgezinste Raten für die\nrestliche Vertragslaufzeit, insgesamt 118.626,59 DM.\n\n8\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der Vertrag wirksam\nzustande gekommen sei. Frau G. habe Handlungsvollmacht gehabt.\nJedenfalls aber müsse die Beklagte deren Handeln nach den\nGrundsätzen über die Anscheins-und Duldungsvollmacht gegen sich\ngelten lassen. Ein Vertrag sei zumindest nach den Grundsätzen über\ndas Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das sie\nin dem Schreiben vom 14.8.1990 sieht, zustande gekommen. Sie hat\nbehauptet, diese Rechtsgrundsätze seien auch auf dem Gebiet der\nfrüheren DDR bekannt gewesen. Sie war der Meinung, daß diese\nGrundsätze spätestens mit dem Inkrafttreten der ersten vier Bücher\ndes HGB am 1.7.1990 im späteren Beitrittsgebiet Geltung erlangt\nhätten. Hilfsweise hat die Klägerin sich auf § 5 Ziffer 3) der\nLeasingbedingungen gestützt, wonach der Leasingnehmer zum Ersatz\ndes dem Leasinggeber durch eine unrichtige Übernahmebestätigung\nentstanden Schadens verpflichtet ist.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 118.626,59 DM nebst 12%\nZinsen seit dem 17.3.1993 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat die Vollmacht der Frau G. bestritten und hat behauptet,\nFrau G. habe den Mitarbeiter der Fa. O. ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß sie nicht bevollmächtigt sei. Eine Anzahlung sei\nvon ihr nicht geleistet worden. Sie hat behauptet, ihr sei von der\nKlägerin mitgeteilt worden, daß der Vertrag von einer anderen Firma\nübernommen worden sei. Sie hat auf ihre Anfechtung verwiesen. Sie\nhat behauptet, die Grundsätze über das Schweigen auf ein\nkaufmännisches Bestätigungsschreiben hätten in der DDR keine\nGeltung gehabt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie durch die\nSchreiben vom 21.8. und 4.9.1990 jedenfalls rechtzeitig\nwidersprochen habe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n15\n\nDas Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die\nKlage abgewiesen, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande\ngekommen sei. Die Voraussetzungen der Anscheins-oder\nDuldungsvollmacht lägen nicht vor. Die Anwendung der Grundsätze\nüber das kaufmännische Bestätigungsschreiben sei bei\ngrundsätzlicher Anwendung bundesdeutschen Rechts auf den Vertrag\nunbillig nach Art. 31 Abs. 2 EGBGB, da diese Grundsätze in der DDR\nnicht bekannt gewesen seien. Auch durch Inkrafttreten der ersten\nvier Bücher des HGB seien diese Grundsätze als Gewohnheitsrecht\nnoch nicht zur Geltung gelangt, solange sich eine entsprechende\nGewohnheit in diesem Gebiet noch nicht herausgebildet habe.\n\n16\n\nWegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt\nder angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n17\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung fristgerecht\nbegründet. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie behauptet, der Vorstand der Beklagten habe vom\nAuftreten der Frau G. gewußt, da es nicht anders zu erklären sei,\ndaß Frau G. die Unterlagen mit Firmenstempel unterzeichnet habe.\nJedenfalls aber sei der Vertrag durch die Anzahlung und durch eine\nVorauszahlung der Leasingraten für die Monate September bis\nDezember genehmigt worden. Die Lieferfirma habe ihr eine solche\nVorauszahlung bestätigt, so daß sie davon ausgehen müsse, daß diese\nauch erfolgt sei. Die Klägerin wiederholt ihre Auffassung zur\nGeltung der Grundsätze über das kaufmännische\nBestätigungsschreiben.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, an sie 118.626,59 DM nebst 12,5% Zinsen seit dem\n17.3.1993 zu zahlen;\n\n20\n\nhilfsweise\n\n21\n\nihr zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich rechtlichen\nSparkasse oder deutschen Großbank zu erbringen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n24\n\nDie Beklagte wiederholt ihr bisheriges Vorbringen.\n\n25\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nEin Leasingvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande\ngekommen, jedenfalls sind die Leasingraten nicht fällig\ngeworden.\n\n29\n\nMit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß nach den Regeln\ndes interlokalen Privatrechts entsprechend Art. 27 EGBGB der\nVertrag bundesdeutschem Recht unterliegt. In § 16 Ziffer 3 der\nLeasingbedingungen ist das Recht der Bundesrepublik ausdrücklich\nvereinbart. Zudem ergibt sich aus der Gesamtregelung, insbesondere\nden Leasingbedingungen, die den für Leasingverträge in der\nBundesrepublik üblichen Formularbedingungen entsprechen und auf\nbundesdeutschem Recht aufbauen, daß der Vertrag diesem Recht\nunterstellt werden sollte. Auch kann nicht angenommen werden, daß\nein langfristiger Vertrag, der nur wenige Wochen vor dem\nbevorstehenden Beitritt abgeschlossen wurde, noch dem Recht der DDR\nunterstellt werden sollte. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.\nAllerdings regelt sich die Frage, ob Frau G. Vollmacht hatte, nicht\nnach dem Vertragsstatut, sondern es hat insoweit eine\nSonderanknüpfung zu erfolgen (Art. 37 Nr. 3 EGBGB). Das für die\nVollmacht maßgebliche Recht ist im EGBGB nicht gesetzlich geregelt,\nsondern ist selbständig nach dem sogenannten Vollmachtsstatut zu\nbeurteilen (vgl.Palandt-Heldrich, BGB, 54. Aufl., Anhang zu Art. 32\nEGBGB). Auch wenn insoweit an das Recht der DDR als des Landes, in\ndem das Rechtsgeschäft vorgenommen werden sollte, anzuknüpfen wäre,\nläßt sich eine Vertretungsmacht der Frau G. nicht feststellen. Mit\ndem Inkraftsetzungsgesetz zum Staatsvertrag über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion galten ab 1.7.1990\ndas Genossenschaftsgesetz und die ersten vier Bücher des HGB. Nach\n§ 25 GenossenschaftsG wird die Genossenschaft durch die Mitglieder\ndes Vorstandes vertreten, und zwar grundsätzlich gemeinschaftlich.\nNach der Satzung der Beklagten waren je zwei Vorstandsmitglieder\nzur gemeinschaftlichen Vertretung befugt.\n\n30\n\nFrau G. war als Buchhalterin auch nicht aufgrund\nHandlungsvollmacht nach § 54 HGB zum Abschluß des Leasingvertrages\nbevollmächtigt. Der Abschluß eines langjährigen Leasingvertrages\nüber Investitionsgüter mit einem Anschaffungswert von ca.\n250.000,-- DM brutto gehört erkennbar nicht zum üblichen\nAufgabenbereich einer Buchhalterin einer Genossenschaftsbank und\nEinkaufsgenossenschaft.\n\n31\n\nDie Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages durch\nAnscheins- oder Duldungsvollmacht hat die Klägerin nicht schlüssig\nvorgebracht.\n\n32\n\nDuldungsvollmacht setzt voraus, daß der Vertretene es\nwissentlich geschehen läßt, daß ein anderer wie ein Vertreter\nauftritt, und der Geschäftsgegner diese Dulden nach Treu und\nGlauben dahin verstehen darf, daß der Handelnde bevollmächtigt ist\n(Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 173 Rn. 10). Die Kenntnis des\nVorstandes der Beklagten behauptet die Klägerin nur unsubstantiiert\nund erkennbar ins Blaue hinein. Das zeigt insbesondere auch ihre\nweitere Begründung, daß es sonst nicht zu erklären sei, daß Frau G.\nden Leasingantrag mit Firmenstempel unterzeichnet hat. Daß jemand\nals Vertreter aufgetreten ist, ist kein Hinweis darauf, daß der\nVertretene das wußte. Ebenso läßt die Verwendung eines\nFirmenstempels durch eine Buchhalterin keinerlei Hinweis auf\nKenntnis von deren Auftreten bei einem Vertrag zu. Daß eine\nBuchhalterin Zugang zum Firmenstempel hat, ist nicht ungewöhnlich.\nTatsachen, aus denen sich die Kenntnis des Vorstandes ergeben\nkönnte, hat die Klägerin nicht vorgebracht.\n\n33\n\nAnscheinsvollmacht setzt voraus, daß der Vertretene das Handeln\nseines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei\npflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Das\nverlangt in der Regel ein Verhalten von gewisser Häufigkeit und\nDauer (Palandt- Heinrichs, a.a.O., § 173 Rn. 14). Ein Auftreten von\nFrau G. wird von der Klägerin allein im Zusammenhang mit dem\nLeasingvertrag behauptet. Auch wenn diese zusätzlich die\nÜbernahmebestätigung unterzeichnet hat, läßt sich hieraus kein\nVerhalten von derartiger Häufigkeit und Dauer ersehen, daß dem\nVorstand der Beklagten das hätte bekannt werden müssen. Zudem ist\nstreitig, ob die Unterlagen tatsächlich an verschiedenen Tagen\nunterzeichnet worden sind.\n\n34\n\nSchließlich kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin\nihrerseits gutgläubig, d.h. ohne Fahrlässigkeit auf das Bestehen\nder Vollmacht vertrauen konnte, was zusätzliche Voraussetzung für\nDuldungs- oder Anscheinsvollmacht ist. Die Grundsätze der\nAnscheins- und Duldungsvollmacht greifen nicht ein, wenn der als\nVertreter Auftretende erkennbar seine Vollmacht überschreitet. Sie\nscheidet bei ungewöhnlichen Geschäften in der Regel aus. Dabei\nkönnen den Geschäftspartner bei umfangreichen Geschäften auch\nErkundigungs- und Prüfungspflichten treffen (Palandt- Heinrichs,\na.a.O., § 173 Rn 4). Hierbei sind das Verhalten und das Wissen der\nLieferantin der Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin hat die Führung\nder Vertragsverhandlungen der Lieferantin überlassen. Diese war\nauch im Besitz der Vertragsformulare der Klägerin und hat diese\nunterschriftsreif für die Klägerin vorbereitet und ausgefüllt. Auch\ndie Angaben über Höhe und Anzahl der Leasingraten wurden von ihr\nausgefüllt. Ebenso wurde die Übernahmebestätigung von der\nLieferantin ausgefüllt und die Unterschrift des Leasingnehmers\nhierzu eingeholt. Die Weiterleitung der Unterlagen erfolgte durch\ndie Lieferantin. Damit hat die Klägerin der Lieferantin die Führung\nder Verhandlungen mit dem Leasingnehmer vollständig überlassen,\nauch wenn diese zum Abschluß des Vertrages nicht berechtigt war.\nDie Lieferantin ist Erfüllungsgehilfe der Leasingeberin bei der\nFührung der Vertragsverhandlungen CBGH NJW 1985,2258;1989,287). Die\nLieferantin ist daher auch als Verhandlungsgehilfe und\nWissensvertreter der Klägerin anzusehen, mit der Folge, daß die\nKlägerin sich deren Kenntnis entsprechend § 166 BGB zurechnen\nlassen muß Cvgl. zur Zurechnung der Kenntnis des\nVerhandlungsgehilfen, dem der Verkäufer die Vorbereitung des\nVertrages überlassen hat: BGH NJW 1992, 899; zur Stellung des\nLieferanten als Wissensvertreter des Leasinggebers: Beckmann, CR\n1994,600,601). Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin\nin ihren AGB bestimmt hat, daß der Lieferant nicht ihr\nErfüllungsgehilfe sei C§ 4 Ziffer 2). Es mag dahinstehen, ob sich\ndiese Regelung nach ihrer Stellung ohnehin nur auf die Erfüllung\nder Lieferpflicht bezieht, nicht aber auf die Führung der\nVertragsverhandlungen. Setzt die Leasinggeberin den Lieferanten\ntatsächlich als Hilfsperson bei den Vertragsverhandlungen ein, kann\nsie die Bewertung dieses Vorganges und die Zurechnung des\nVerhaltens nicht durch entgegenstehende AGB ausschließen. Da dies\nauch zu einem Ausschluß der Haftung für Vorsatz und grobe\nFahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen führen würde, ist eine solche\nRegelung auch im kaufmännischen Verkehr nach § 9 AGBG\nunwirksam.\n\n35\n\nBei einer eingetragenen Genossenschaft hätte der Mitarbeiter der\nFa. O. wissen können, daß diese grundsätzlich vom Vorstand\nvertreten wird, wobei das Gesetz als Regelfall Gesamtvertretung\nvorsieht. Die Klägerin behauptet aber selbst nicht, daß Frau G. bei\nden Vertragsverhandlungen falsche Angaben über ihre Stellung als\nBuchhalterin gemacht oder eine Vollmacht durch den Vorstand\nausdrücklich behauptet hätte. Sie bestreitet lediglich, daß Frau G.\nauf ihre fehlende Vollmacht ausdrücklich hingewiesen habe. Bei\neinem Rechtsgeschäft mit einem so erheblichen finanziellen Umfang\nmußte sich für den Mitarbeiter der Lieferantin aber die Frage der\nVertretungsmacht aufdrängen. Wenn er sich damit zufrieden gegeben\nhat, daß Frau G. über einen Firmenstempel verfügte, war das\nVertrauen in das Bestehen einer Vertretungsmacht nicht\nschutzwürdig.\n\n36\n\nDer Leasingvertrag ist auch nicht durch nachträgliche\nGenehmigung des Vorstandes zustande gekommen. Die Klägerin führt\nhierfür die angeblich geleistete Anzahlung auf den\nAnschaffungspreis und eine Vorauszahlung von Leasingraten für drei\nMonate an. In dem von der Beklagten vorgelegten Auftrag vom 8. 8.\n1990 CAnlage B 2) ist von der Lieferantin der Abzug von 45.000,--DM\nnetto als \"DDR Rabatt/Anzahlung\" bezeichnet worden. Das spricht\ndafür, daß eine Anzahlung tatsächlich nicht geleistet worden ist.\nAuch für die bestrittene Vorauszahlung von Leasingraten, für die\nkein erkennbarer Anlaß bestanden hat, legt die Klägerin keinen\nBeleg vor und behauptete auch nicht, daß die Fa. O. zum Inkasso von\nLeasingraten beauftragt war. Vor allem aber fehlt jeder Vortrag\ndazu, daß die angeblichen Zahlungen vom Vorstand veranlaßt worden\nsind und dieser dabei hätte erkennen müssen, daß sein Verhalten als\nZustimmung zum Vertragsabschluß gedeutet werden könnte.\n\n37\n\nEin Vertrag ist schließlich auch nicht nach den Grundsätzen über\ndas Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande\ngekommen. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze in der\nehemaligen DDR bekannt waren oder ob sie mit dem Inkrafttreten der\nersten vier Bücher des HGB am 1.7.1990 Geltung erlangten, denn die\nVoraussetzungen liegen schon nicht vor.\n\n38\n\nEin kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein an den\nVertragspartner gerichtetes Schreiben, in dem der Absender seine\nAuffassung über das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlich,\nfernmündlich oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilt\n(vgl. Baumbach/ Hopt, HGB, 29. Aufl., § 346 Rn 17;\nSchlegelberger-Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 346 Rn 107;\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., § 148 Rn. 11). Ein kaufmännisches\nBestätigungsschreiben kann auch bei Verhandlungen mit einem\nvollmachtlosen Vertreter erfolgen (BGH NJW 1990, 386). Kein Raum\nfür ein Bestätigungsschreiben besteht aber, wenn der Auftrag\nschriftlich abgeschlossen wurde (Schlegelberger-Hefermehl, a.a.O.,\nRn. 110). Hier hatten zwar mündliche Vertragsverhandlungen\nstattgefunden, die aber unbestritten auch aus der Sicht der\nKlägerin nicht zu einem Vertragsabschluß geführt hatten, da die die\nmündlichen Verhandlungen führende Lieferfirma keine\nAbschlußvollmacht hatte. Der Vertragsabschluß war vielmehr der\nKlägerin selbst vorbehalten und mußte laut Antragsformular durch\nschriftliche Annahmeerklärung erfolgen. Das Schreiben der Klägerin\nvom 14.8.1990, in der diese ihre Annahme \"bestätigte\", ist daher\nentweder als Annahmeerklärung der Klägerin anzusehen oder als bloße\nMitteilung von der schriftlich erfolgten Annahme durch die\nKlägerin. Im Antragsformular der Klägerin heißt es dazu, daß der\nVertrag durch die schriftliche Annahme durch den Leasinggeber\nzustande komme, wobei der Leasingnehmer auf den Zugang der\nAnnahmeerklärung verzichtete. Das entspricht der Regelung des § 151\nBGB. Dennoch sollte der Leasingnehmer alsbald von der Annahme\nunterrichtet werden. Das ist mit dem Schreiben vom 14. 8. 1990\ngeschehen. Eine Bestätigung des aus Sicht des Absenders zuvor\nmündlich oder fernmündlich zustande gekommen Vertrages kann darin\nnicht gesehen werden.\n\n39\n\nHiervon abgesehen konnte das Schreiben der Klägerin die\nWirkungen eines Bestätigungsschreibens auch deshalb nicht\nherbeiführen, weil die Klägerin sich auch insoweit die Kenntnis der\nLieferfirma zurechnen lassen mußte und sie dann mit einem\nEinverständnis des Empfängers nicht rechnen konnte. Wie oben\nausgeführt, war die Fa. O. als Verhandlungsgehilfe bei den\nVertragsverhandlungen und als Wissensvertreter der Klägerin\nanzusehen. Spätestens durch das Schreiben vom 21.8.1990 war der Fa.\nO. positiv bekannt, daß der Vorstand der Beklagten die Genehmigung\ndes Vertragsabschlusses durch Frau G. verweigerte. Damit bestand\naber auch keine Grundlage mehr dafür, daß die Klägerin nach Treu\nund Glauben mit einem Einverständnis der Beklagten hätte rechnen\nkönnen. Eines Widerspruches bedarf es dann nicht mehr (vgl. BGH\nVersR 1994, 869). Soweit die Klägerin nach Schluß der mündlichen\nVerhandlung den Zugang dieses Schreibens bei der Fa. O. bestritten\nhat, war das nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die\nBeklagte hat sich schon in der Klageerwiderung auf dieses\nSchreiben, das sie in Kopie vorgelegt hat, berufen und hat geltend\ngemacht, daß sie damit ihren Widerspruch rechtzeitig erklärt habe.\nDas hat sie in der Berufungserwiderung nochmals wiederholt. Damit\nwar -entgegen der Ansicht der Klägerin- auch konkludent\nvorgetragen, daß dieses Schreiben auch zugegangen ist, was die\nKlägerin nicht bestritten hatte. Es besteht keine Veranlassung, die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da die Klägerin ausreichend\nGelegenheit hatte, sich rechtzeitig zu dem Schreiben und dessen\nZugang zu äußern.\n\n40\n\nSchließlich war die Fa. O. -unabhängig von der Frage der\nWissenszurechnung- auch für die Entgegennahme des Schreibens vom\n14.8.1990 mit Wirkung für die Klägerin zuständig. Die Klägerin\nhatte die Fa. O. mit der Führung der Verhandlungen und mit der\nEntgegennahme der auf den Vertragsabschluß gerichteten Erklärungen\nbetraut. Dann war die Fa. O. auch zur Entgegennahme der\nVerweigerung der Genehmigung mit Wirkung für die Klägerin\nzuständig, jedenfalls solange, bis die Klägerin nicht ihre Annahme\ndes Vertrages mitgeteilt hatte. So hat der Bundesgerichtshof\nentschieden, daß ein Makler, der die Verhandlungen für eine Partei\ngeführt hat, zur Entgegennahme des Widerspruchs zuständig ist,\nselbst wenn das Bestätigungsschreiben vom Verkäufer selbst versandt\nworden ist CBGH MDR 167,584). Da in dem Schreiben vom 21. 8. 1990\neindeutig erklärt wurde, daß das Handeln der Frau G. nicht\ngenehmigt und die Anlage nicht abgenommen werden sollte, bedurfte\nes eines weiteren Widerspruchs nach Zugang des\n\"Bestätigungsschreibens\" der Klägerin vom 14. 8. 1990 am 23. 8.\n1990 nicht mehr.\n\n41\n\nDamit ist insgesamt ein wirksamer Vertragsabschluß nicht\nfestzustellen.\n\n42\n\nÜberdies kommt noch hinzu, daß nach §§ 1 Abs. 2, § 2 und § 5 der\nAGB die Leasingraten erst mit Abnahme der Leasinggegenstände fällig\nwerden, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Zwar hat Frau\nG. unter dem 10. 8. 1990 eine Übernahmebestätigung unterzeichnet.\nDie Übernahmebestätigung beinhaltet jedoch nur eine Quittung i. S.\nd. § 368 BGB sowie die Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß\nnach § 363 BGB. Das schließt nicht aus, daß der Aussteller die\nRichtigkeit widerlegen kann (vgl. BGH NJW 1988, 204,206). Die\nBeklagte hat schon vorprozessual und erneut im Prozeß vorgetragen,\ndaß die Leasingobjekte tatsächlich nicht übergeben worden seien.\nUnstreitig befanden sich die Geräte im Jahre 1992 bei der\nLieferfirma und sollen dort untergegangen sein. Die Klägerin hat\ndiesen Behauptungen der Beklagten nicht widersprochen, so daß die\nunterbliebene Lieferung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils\nals unstreitig dargestellt wurde. Eine Berichtigung ist nicht\nbeantragt worden. Ebensowenig ist die Klägerin in der\nBerufungsinstanz der von der Beklagten erneut vorgetragenen\nBehauptung, daß die Geräte weder angeliefert noch angeboten worden\nseien, entgegengetreten, so daß das weiterhin als unstreitig\nanzusehen war. Damit steht aufgrund des unstreitigen Vortrages\nfest, daß die Ubernahmebestätigung inhaltlich falsch ist und die\nLeasingraten mangels Abnahme nicht fällig geworden sind. Die\nKlägerin hat auch nicht dargelegt, daß die Geräte der Beklagten in\neiner den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden sind,\nwas die Beklagte mehrfach und ausdrücklich bestritten hat.\n\n43\n\nSoweit die Klägerin hilfsweise Schadensersatz wegen unrichtiger\nAngaben auf der Übernahmebestätigung verlangt hat, fehlt hierzu\njeder Sachvortrag.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige\nVollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 7o8 Nr. 10, 711, 108\nZPO.\n\n45\n\nStreitwert und Beschwer für die Klägerin: 118.626,59 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-12/19-u-15-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-12/19-u-15-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313129","retrieved":"2026-07-09 03:44:22.929780+00:00"}}