{"status":"available","doknr":"OLD313126","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0612.18U1.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-12","aktenzeichen":"18 U 1/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nOberlandesgericht Köln, 18. Zivilsenat, Urteil vom 12.06.1995 -\n18 U 1/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\n\n3\n\nDie Berufung ist zul\"ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Die\nKlage ist unbegründet, weil der Kl\"ger die nach § 32 Nr. 2 des\nRahmentarifvertrags für die Angestellten im Maler- und\nLackiererhandwerk vom 30. M\"rz 1992 bestehende Ausschlußfrist für\ndie gerichtliche Geltendmachung des eingeklagten\nSchadensersatzanspruchs nicht gewahrt hat.\n\n4\n\nGegenstand des Rechtsstreits ist ein auf den Kl\"ger gem\"ß § 67\nVVG übergegangener Schadensersatzanspruch seines\nVersicherungsnehmers, des damaligen Arbeitgebers des Beklagten.\nDieser Forderung kann der Beklagte gem\"ß §§ 404, 412 BGB alle\nEinwendungen entgegenhalten, die ihm gegen seinen früheren\nArbeitgeber zustanden. Hierzu geh\"rt auch eine tarifvertragliche\nAusschlußfrist (vgl. BAG VersR 1969, 337, 338; Pr\"lss/Martin, VVG,\n25. Auflage 1992, § 67 Anmerkung 5 A).\n\n5\n\nDer Rahmentarifvertrag für die Angestellten des Maler- und\nLackiererhandwerks ist im Verh\"ltnis zwischen dem Beklagten und\nseinem Arbeitgeber anwendbar. Ob beide Beteiligten gem\"ß § 4 TVG\ntarifgebunden waren, ist ohne Belang. Sie haben die\ntarifvertraglichen Regeln jedenfalls einzelvertraglich ausdrücklich\nvereinbart, wie sich aus dem vom Beklagten in Kopie vorgelegten\nArbeitsvertrag vom 16. M\"rz 1992 ergibt und als zwischen den\nParteien unstreitig angesehen werden muß (§ 138 Abs. 3 ZPO). Den\nProzeßvortrag des Beklagten - einschließlich der Richtigkeit der\nvorgelegten Fotokopie - hat der Kl\"ger im nachgelassenen\nSchriftsatz vom 19. Mai 1995 zwar pauschal mit Nichtwissen\nbestritten. Ein unsubstantiiertes Bestreiten mit Nichtwissen war im\nvorliegenden Fall jedoch unzul\"ssig. § 138 Abs. 4 ZPO macht ein\nBestreiten mit Nichtwissen vom Kenntnisstand der Partei abh\"ngig.\nHat sie aus eigener Wahrnehmung über die maßgebenden Umst\"nde keine\nKenntnis, kann sie sich diese aber in ihrem eigenen\nVerantwortungsbereich beschaffen, ist ein Bestreiten mit\nNichtwissen - gewissermaßen ,ins Blaue hinein\" - nicht statthaft\n(vgl. BGH NJW 1990, 453, 454; 1995, 130, 131). So liegt es hier.\nDer Kl\"ger ist Rechtsnachfolger des Arbeitgebers des Beklagten, der\nhinreichende Kenntnis von dem Inhalt des von ihm selbst\ngeschlossenen Arbeitsvertrags haben muß und der dem Kl\"ger aufgrund\ndes Versicherungsvertrags zur Auskunft verpflichtet ist. Der Kl\"ger\nh\"tte daher anstelle pauschalen Bestreitens dort Informationen über\ndie Einzelregelungen des mit dem Beklagten abgeschlossenen\nArbeitsvertrags einholen k\"nnen und seinen weiteren - dann auch\nsubstantiierten - Vortrag danach ausrichten müssen (vgl. hierzu\nauch Lange, NJW 1990, 3233, 3237 f.). Daß er dies versucht h\"tte,\nist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n6\n\n§ 32 des Rahmentarifvertrags enth\"lt Ausschlußfristen für\nbeiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverh\"ltnis sowie für solche\nAnsprüche, die mit dem Arbeitsverh\"ltnis nur in Verbindung stehen.\nMindestens zu dieser zweiten Fallgruppe geh\"ren auch Ansprüche des\nArbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung, wie\nsie hier - neben Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung -\ngeltend gemacht werden (vgl. dazu BAG AP § 4 TVG ,Ausschlußfristen\"\nNr. 71). Es kommt im Streitfall auch nicht darauf an, ob der\nBeklagte auf einer beruflich veranlaßten Fahrt oder auf einer\nPrivatfahrt verunglückt ist. Selbst eine schuldhafte Besch\"digung\ndes vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeugs auf einer Privatfahrt\nsteht mit dem Arbeitsverh\"ltnis noch ,in Verbindung\", zumal dem\nBeklagten eine Privatnutzung des Pkws unstreitig gestattet war.\n\n7\n\nNach § 32 Nr. 2 Abs. 4 des Rahmentarifvertrags h\"tte der auf den\nKl\"ger übergegangen, nach dem damaligen Kenntnisstand des\nArbeitgebers alsbald f\"llige Schadensersatzanspruch, den der\nArbeitgeber des Beklagten Ende Dezember 1992 zun\"chst auch\nfristgem\"ß geltend gemacht hatte, innerhalb von 74 Kalendertagen\ndanach eingeklagt werden müssen, sp\"testens aber nach Kenntnis des\nKl\"gers von der Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren im\nJuli 1993. Diese Frist, mit deren Ablauf der Anspruch erlosch, hat\nder Kl\"ger vers\"umt; den Mahnbescheid hat er erst am 21. Februar\n1994 beantragt.\n\n8\n\nEs verst\"ßt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§\n242 BGB), wenn sich der Beklagte erst jetzt auf die\ntarifvertragliche Ausschlußfrist beruft. Besondere Umst\"nde, etwa\ndaß der Beklagte den Kl\"ger von einer rechtzeitigen\nRechtsverfolgung abgehalten h\"tte, hat der Kl\"ger nicht\nvorgetragen. Bloßer Zeitablauf allein reicht nicht aus, die\nBerufung auf die gegebene Rechtslage als treuwidrig anzusehen.\nOhnehin greift der Einwand der Arglist gegenüber tarifvertraglichen\nAusschlußfristen nur in besonders krassen F\"llen (vgl. BAG VersR\n1969, 337, 338).\n\n9\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs.\n2, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren\ndem Beklagten aufzuerlegen, weil er nur aufgrund neuen Vorbringens\nobsiegt hat und es ihm m\"glich gewesen w\"re, seine Einwendungen aus\ndem Tarifvertrag bereits in erster Instanz vorzutragen.\n\n10\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Kl\"gers:\n11.337,07 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-12/18-u-1-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-12/18-u-1-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313126","retrieved":"2026-07-09 03:44:22.669118+00:00"}}