{"status":"available","doknr":"OLD313128","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0612.16U129.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-12","aktenzeichen":"16 U 129/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teil-weise\nErfolg. Ihr steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte\nnicht zu. Allerdings kann sie von ihr nach Bereicherungsgrundsätzen\nWertersatz für den noch vorhandenen Scheckbetrag in Höhe von\n12.102,60 DM verlangen.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nAls Anspruchsgrundlage für einen\nSchadensersatz-anspruch der Klägerin gegen die Beklagte kommen nur\n§§ 990, 989 BGB i.V.m. Art. 21 ScheckG in Betracht. Nach diesen\nVorschriften haftet eine Sparkasse dem Eigentümer eines\nInhaberverrechnungsschecks auf Schadensersatz, wenn ihr bei dem\nErwerb des Schecks infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt\ngeblieben ist, daß sie zum Besitz des Schecks nicht berech-tigt war\nund wenn sie ihn nicht mehr herausgeben kann. Ein grob fahrlässiges\nVerhalten läßt sich auf seiten der Beklagten indes nicht\nfeststellen.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nGrobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß\ndie im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße\nverletzt worden ist. Im Rahmen eines Auftrags zum Inkasso eines\nInhaberverrechnungs-schecks begründet der bloße Besitz an dem\nScheck eine widerlegbare Vermutung dafür, daß der Scheck-einreicher\nauch materiell berechtigt ist. Die Sparkasse trifft daher\ngrundsätzlich keine Verpflichtung, die materielle Berechtigung des\nScheckeinreichers zu überprüfen. Eine solche Über-prüfungspflicht\nergibt sich nur dann, wenn beson-dere Umstände nach der allgemeinen\nLebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könne seinem\nEigentümer abhanden gekommen und vom Einreicher auf unredliche\nWeise erlangt worden sein (vgl. BGH NJW 1988, 911 f.). Im\nvorliegenden Fall ergaben sich keine derartigen besonderen\nVerdachtsgründe, die eine nähere Überprüfung notwendig gemacht\nhätten.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Scheckurkunde selbst war nach ihrem\näußeren Erscheinungsbild in jeder Hinsicht unverfänglich, sie\nerweckte den Eindruck der Echtheit. Zwar waren umfangreiche\nManipulationen vorgenommen worden, insbesondere Veränderungen der\nSchecksumme und des Zahlungsempfängers. Diese waren aber so perfekt\nausgeführt, daß sich selbst bei kritischer Betrachtung keine ins\nAuge springenden Auffällig-keiten in der Oberflächenbeschaffenheit\nund im Schriftbild des Schecks zeigten. Erst bei einer sehr\nsubtilen Überprüfung des Schecks und insbeson-dere beim genauen\nVergleich der gefälschten Urkunde mit einer Fotokopie des Originals\nließen sich die Abweichungen im einzelnen erkennen. Im übrigen\nwaren die manipulierten Stellen der Scheckurkunde beim Befühlen des\nPapiers zwischen den Fingern deutlich zu ertasten. Die Mitarbeiter\nder Beklagten handelten aber nicht grob fahrlässig, wenn sie ohne\njeden Anhalt für eine Fälschung auf eine derartige Tastkontrolle\nverzichteten. Es ginge zu weit, wollte man von einer Sparkasse bei\ndem Massen-geschäft, das der Scheckverkehr darstellt, ver-langen,\ndaß sie vorsichtshalber jeden Scheck, der bei ihr eingereicht wird,\nmit der Hand auf etwaige unsichtbare Unebenheiten untersucht.\nZu-mindest stellt eine diesbezügliche Unterlassung keine\nschwerwiegende Verletzung der Sorgfalts-pflicht dar.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nAuch die Person des Scheckeinreichers\nund die näheren Umstände des mit ihm vereinbarten Geschäfts mußten\nbei der Beklagten nicht den Verdacht der Unredlichkeit erregen. In\ndem eingereichten Scheck war als Empfänger die ausgewiesen. Auch\nwenn dies nach deutschem Recht keine zulässige Firmenbezeich-nung\ndarstellt, war dies unverdächtig, weil es häufiger vorkommt, daß\nEinzelpersonen im Geschäfts-leben unter einer nicht korrekten Firma\nauftreten oder daß Gesellschaften mit einem unvollständigen\nFirmennamen - z. B. ohne den Zusatz GmbH - bezeich-net werden;\njedenfalls deutete die Bezeichnung des Empfängers stark darauf hin,\ndaß es sich um ein Unternehmen handelte, dessen Inhaber oder\nMitinha-ber Herr war, dessen Namensinitialen noch einmal angefügt\nwaren. Dieser wiederum schien auch das bei der Beklagten seit dem\n14.01.1993 bestehende Sparkonto zu unterhalten, denn die Beklagte\nkonnte davon ausgehen, daß der Kontoinhaber sich durch die\nvorgelegte franzö- sische Identitätskarte ord-nungsgemäß\nausgewiesen hatte, da sie für deren Fäl-schung keinerlei\nAnhaltspunkte hatte. Sie lautete auf den Namen . Es ist nicht\nderart ungewöhnlich, daß ein Geschäftsmann einen im Rahmen seines\nGeschäftsbetriebs empfangenen Scheck auf seinem privaten Sparkonto\ngutschreiben läßt, daß sich der Beklagten der Verdacht aufdrängen\nmußte, dies gehe nicht mit rechten Dingen zu. Der Fall\nunterscheidet sich insofern deutlich von anderen in der\nRecht-sprechung entschiedenen Fällen (z.B. BGH WM 1987, 337 und NJW\n1993, 1066), in denen der im Scheck ausgewiesene Zahlungsempfänger\nund der Scheckein-reicher nicht identisch waren. Im vorliegenden\nFall schien hingegen eine zumindest wirtschaftliche Identität\nzwischen beiden Personen zu bestehen. Bei einem Geschäftsmann sind\naber Vermögensverschiebun-gen zwischen dem geschäftlichen und dem\nprivaten Bereich keine Auffälligkeit, die zu besonderer Vorsicht\nhätte mahnen müssen. Auch der Umstand, daß das Sparkonto erst\nwenige Wochen bestand und dort bisher nur kleinere Ein- und\nAuszahlungen vorgenom-men worden waren, war kein Warnsignal, als\ndort nunmehr ein Scheck in einer Größenordnung von etwas über\n50.000,00 DM gutgeschrieben werden sollte. Bei einem Geschäftsmann\nsind solche Summen nicht unge-wöhnlich, auch die Zuweisung auf ein\nPrivatkonto neueren Datums mit bisher geringen Kontobewegungen ist\nnicht verdächtig. Sonstige Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des\nScheckeinreichers hatte die Beklagte nicht. Hiernach scheidet eine\nSchadenser-satzpflicht aus.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Beklagte ist allerdings nach §§ 812\nAbs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin für den\nerlangten Scheckbetrag Wertersatz zu lei-sten, soweit sie noch\ndarüber verfügen kann, also in Höhe der verbliebenen 12.102,60 DM.\nDie Beklag-te hat den vollen Scheckbetrag von 51.701,60 DM erlangt,\nden sie auf dem Sparkonto gutgeschrieben hat. Es ist von dem\nRegelfall auszugehen, daß die Beklagte den Scheck im eigenen Namen\neingezogen hat, nachdem ihr dieser treuhänderisch zum Inkasso\nübertragen worden war (vgl. BGH NJW 1977, 1880). Der\nScheckeinreicher hatte den Scheck auf der Rück-seite unterzeichnet;\ndamit war nach Art. 17 ScheckG eine Zession und nicht nur eine\nEinziehungsermäch-tigung verbunden. Die Beklagte hat den\nScheckbetrag auch auf Kosten der Klägerin erlangt, da die bezo-gene\nSparkasse deren Konto entsprechend belastet hat, was der\nRisikoverteilung in Ziffer 11 der Scheckbedingungen der Banken\nentspricht.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Bereicherung der Beklagten ist\ndurch die Gut-schrift des Scheckbetrages auf dem Sparkonto noch\nnicht entfallen, sondern erst mit der Auszahlung der Geldbeträge an\nden Kontoinhaber, so daß eine Bereicherung in Höhe von 12.102,60 DM\nverblieben ist. Über diesen Betrag kann die Beklagte nach wie vor\nfrei verfügen, denn sie kann die Gutschrift auf dem Sparkonto\ninsoweit jederzeit stornieren. Zwar bestehen gegen die Wirksamkeit\nder Einrichtung des Sparkontos keine Bedenken. Dieser Vertrag war\nnicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, obwohl das Sparkonto\nausschließlich dazu dienen sollte, einem Straftäter die Abhebung\neines Geldbetrages zu ermöglichen, der mittels eines entwendeten\nund gefälschten Schecks erlangt werden sollte. Richtet sich der\nSittenverstoß bei einem an sich wertneu-tralen Geschäft wie hier\ngegen einen nicht am Ver-trage beteiligten Dritten, so liegt\nSittenwidrig-keit nur vor, wenn beide Vertragsteile die\nverwerf-lichen Umstände kennen und billigen oder sich der Kenntnis\nleichtfertig verschließen. Hieran fehlt es angesichts der\nGutgläubigkeit der Klägerin. Demge-genüber ist der Inkassoauftrag,\nden der Straftäter der Beklagten erteilt hat, wegen\nSittenwidrigkeit nichtig, weil sich hier das sittlich Anstößige\nschon aus dem Vertragsinhalt selbst ergibt, der auf die Einziehung\neines gestohlenen und gefälschten Schecks gerichtet war. Wegen der\nNichtigkeit dieses Auftrags hatte der Kontoinhaber keinen Anspruch\nauf Erteilung einer Gutschrift über den Scheckbetrag, er muß den\nohne Rechtsgrund erlangten Betrag an die Beklagte zurückerstatten.\nWürde die Beklagte auf Auszahlung der Sparforderung in Anspruch\nge-nommen, könnte sie diesem Verlangen die Bereiche-rungseinrede\nentgegensetzen. Ebenso könnte sie die Sparforderung durch\nAufrechnung mit ihrem gleich hohen Bereicherungsanspruch zum\nErlöschen bringen. Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutet dies, daß\nihr der Scheckbetrag, soweit sie ihn nicht an den Kon-toinhaber\nausgezahlt hat, weiterhin zur Verfügung steht. Sie ist der Klägerin\ndaher in diesem Umfang zum Ersatz verpflichtet.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDer Anspruch auf die Verzugszinsen ist\nunstreitig und folgt aus §§ 286, 288 BGB.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nWert der Beschwer für die Klägerin:\n39.599,00 DM, für die Beklagte: 12.102,60 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-12/16-u-129-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-12/16-u-129-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313128","retrieved":"2026-07-09 03:44:22.843335+00:00"}}