{"status":"available","doknr":"OLD313133","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0609.11U285.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-06-09","aktenzeichen":"11 U 285/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet und\nim übrigen zurückzU.isen. Die Beklagten haben an sie 8.627,76 DM zu\nzahlen.\n\n3\n\nDie Klägerin kann nach § 326 BGB Schadensersatz wegen\nNichterfüllung verlangen, weil die Beklagten hieran\nZahlungspflichten aus der Vereinbarung vom 8. Mai 1992 über den\nKauf von 2 Sonnenbänken nebst Zubehör nicht nachgekommen sind.\n\n4\n\nDer Kauf ist wirksam abgeschlossen worden und war nicht von der\nauflösenden Bedingung abhängig, daß eine Finanzierung zustande\ngebracht werden konnte. Am 8. Mai 1992 bestand gar kein Anlaß, eine\nBedingung zu vereinbaren, denn nach ihrem Vorbringen gingen beide\nParteien davon aus, daß die Finanzierung sicher war. Streitig ist\nnur, wer sie beschaffen sollte. Die Klägerin hätte bei Zweifeln\nauch kaum den Beklagten bereits die Kaufgegenstände zum Gebrauch\nüberlassen. Zumindest haben die Beklagten nicht den ihnen\nobliegenden Beweis erbracht, daß eine auflösende Bedingung\nvereinbart war.\n\n5\n\nDie Beklagten befanden sich mit der Kaufpreiszahlung im Verzug.\nSie haben nicht bewieen, daß die Klägerin es übernommen hatte, eine\nFinanzierung zu vermitteln. Unstreitig haben sie eigene Bemühungen\nunternommen, und es kann nicht festgestellt werden, daß das auf\nnachträgliche Absprachen zurückzuführen ist. Die Zeugin F. hat\nausgesagt, über die beim Kauf getroffenen Vereinbarungen nicht\nunterrichtet zu sein, und der Zeuge Fü. bekundet, es sei ein\nBarkauf vorgesehen gewesen.\n\n6\n\nUnter diesen Umständen bleibt es dabei, daß für den\nVertragsinhalt die Urkunde vom 8. Mai 1992 maßgebend ist, in der\nkeine zusätzlichen Verpflichtungen der Klägerin vermerkt sind. Es\nwird auch nichts darüber vorgetragen, daß die Beklagten einen\nKreditantrag oder ähnliche Unterlagen der Klägerin unterzeichnet\nhätten.\n\n7\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Beklagten\ntelefonisch Zahlungsfristen gesetzt hat, denn eine Nachfristsetzung\nnebst Ablehnungsandrohung erübrigte sich, weil die Beklagten\nunstreitig nicht in der Lage waren, den Kaufpreis innerhalb\nabsehbarer Zeit aufzubringen und zu bezahlen.\n\n8\n\nDas Verhalten der Klägerin ist auch dann nicht als Rücktritt zu\nverstehen, wenn sie sich vor oder bei dem Abholen der Sonnenbänke\nSchadensersatzansprüche nicht vorbehalten haben sollte.\n\n9\n\nSie hatte den Vertrag noch nicht voll erfüllt und hat die\nübergebenen Sachen aufgrund ihres fortbestehenden Eigentums, das\nsie sich gemäß Rechnung von 2. Juni 1992 bei der Lieferung\nvorbehalten hatte, herausverlangt.\n\n10\n\nDamit blieb ihr Wahlrecht nach § 326 BGB bestehen. Eine\nNachfrist nebst Ablehnungsandrohung führt im Fall der\nErgebnislosigkeit zunächst einmal nur zum Erlöschen der\nErfüllungsansprüche. Für den Gläubiger wird ein Wahlrecht\nbegründet, ob er Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag\nzurücktreten will. Ebenso verhält es sich, wenn aus bestimmten\nGründen von einer Nachfrist abgesehen werden kann. Dann ist eine\neinfache Erklärung erforderlich und ausreichend, den\nErfüllungsanspruch entfallen zu lassen. Das ändert aber nichts\ndaran, daß bei einem vom Gläubiger noch nicht vollständig erfüllten\nVertrag ein Wahlrecht entsteht.\n\n11\n\nIn der Rücknahme der Sachen ist nicht eine Ausübung dieses\nRechts und ein Rücktritt zu sehen. Sie ist ein neutraler Vorgang,\ndenn sie ist in gleicher Weise bei der Geltendmachung von\nSchadensersatzansprüchen erforderlich, die auf die Erstattung des\nentgangenen Gewinns gerichtet sind. Eine Frist für eine\nEntscheidung über den Rücktritt kann dem Gläubiger nach § 355 BGB\ngesetzt werden.\n\n12\n\nWenn besondere Umstände zu der Auslegung führen sollten, es\nliege ein Rücktritt vor, so müßte der Schuldner diese darlegen.\nDaran fehlt es jedoch.\n\n13\n\n§ 13 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes, wonach bei einem\ndiesem Gesetz unterliegenden Kreditvertrag die Rücknahme der Sache\nals Ausübung des Rücktrittsrechts gilt, ist nicht anwendbar, da ein\nBarkauf vorliegt. Besondere Umstände, die auf eine\nRücktrittserklärung hindeuten, sind nicht gegeben.\n\n14\n\nDie Klägerin hat einen entgangenen Gewinn von 8.027,76 DM\nbelegt. Zwischen den Parteien sind Nettopreise von insgesamt\n23.238,00 DM für die unter Nummer 1 bis 3 der Rechnung vom 2. Juni\n1992 genannten Gegenstände vereinbart worden; aus den weiteren\nRechnungspositionen leitet sie keine Ansprüche her.\n\n15\n\nAus der Rechnung der Firma U. vom 8. Mai 1992 ergibt sich, daß\ndie Klägerin für die unter Nummer 1 bis 3 ihrer Rechnung\naufgeführten Sachen unter Berücksichtigung eines Rabatts von 32 %\nauf den Listenpreis netto 15.210,24 DM zu zahlen hatte.\n\n16\n\nFür den von der Klägerin über den Unterschiedsbetrag von\n8.027,76 DM hinaus geforderten Mehrbetrag von 209,57 DM findet sich\nkeine Erklärung. Wenn sie das von der Firma U. angebotene Skonto\nvon 2 % in Anspruch genommen haben sollte, so wären das netto\n304,20 DM. Bei \"minus 5 % Vorauskasse\" gemäß handschriftlichem\nVermerk auf der Rechnung würde es sich um 760,51 DM handeln. Die\nKlägerin trägt weder zu dem einen noch zu dem anderen Abzug näheres\nvor.\n\n17\n\nDas Vorbringen der Beklagten zu Rabatten und ihrer Weiterleitung\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Der mit ihnen vereinbarte\nPreis steht fest, und über 32 % hinausgehende Rabatte der Firma U.\nauf den Listenpreis würden den Gewinn der Klägerin erhöhen.\n\n18\n\nDie Klägerin kann ihren Schaden ohne Berücksichtigung des\nErlöses aus dem Verkauf der zurückgenommenen Sachen berechnen, denn\nbei einem Handelsunternehmen ist davon auszugehen, daß es den\nErwerber einer Sache ohnehin hätte befriedigen können.\n\n19\n\nZum Schaden der Klägerin gehören nicht die Montagekosten in der\nbehaupteten Höhe von 700,00 DM. Die Klägerin kann nur verlangen, so\ngestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt\nworden. Dann hätte sie diese Montagekosten zu tragen gehabt.\n\n20\n\nAls Ersatz für die Aufwendungen wegen der Demontage und des\nAbtransportes sind der Klägerin 600,00 DM zuzuerkennen. Von\nBeweiserhebungen wird gemäß § 287 ZPO abgesehen. Die Klägerin hat\nden behaupteten Zeitaufwand von 2 x 11 Stunden nur mit Mühe zu\nerklären vermocht. Es handelt sich um die Demontage, den Transport\nund die Reinigung der Sonnenbänke, wobei die Reinigung eher dem\nWeiterverkauf zuzuordnen ist, über den die Klägerin nicht vorträgt,\ndaß er für sie nicht kostendeckend gewesen ist.\n\n21\n\nBeweiserhebungen wäre allenfalls geeignet, den Ersatzbetrag\netwas näher einzugrenzen. Das einige Unklarheiten verbleiben, muß\nangenommen werden.\n\n22\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin i.H.v. 4 % ab 1. Oktober 1992\nergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 10.137,57 DM\n\n25\n\nBeschwer für die Beklagten: 8.627,76 DM\n\n26\n\nBeschwer für die Klägerin: 1.509,81 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-09/11-u-285-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-06-09/11-u-285-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313133","retrieved":"2026-07-09 03:44:23.287875+00:00"}}