{"status":"available","doknr":"OLD313146","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0530.9U346.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-30","aktenzeichen":"9 U 346/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie statthafte, in der gesetzlichen Form und innerhalb der\ngesetzlichen Fristen eingelegte und begründete Berufung ist\nzulässig.\n\n3\n\nSie hat auch in der Sache Erfolg.\n\n4\n\nDie Klage ist nicht begründet; dem Kläger steht ein Anspruch in\nder geltend gemachten Höhe gegen die Beklagte nicht mehr zu.\n\n5\n\nUrsprünglich bestand zwar aufgrund des zwischen den Parteien\nabgeschlossenen Versicherungsvertrages nach dem Eintritt des\nVersicherungsfalles am 7. August 1993 bzw. aufgrund des im Hinblick\ndarauf zwischen den Parteien am 4. Oktober 1993 abgeschlossenen\nVergleichs über die Schadensregulierung ein Anspruch des Klägers\ngegen die Beklagte in einer Höhe von 15.000,- DM.\n\n6\n\nDieser Anspruch ist nicht schon dadurch erloschen, daß die\nBeklagte in der Folgezeit einen Betrag in dieser Höhe auf das bei\nihr gespeicherte Girokonto des Klägers überwiesen hat.\n\n7\n\nDenn diese Überweisung auf sein Konto stellt keine Erfüllung\nihrer Verbindlichkeiten gemäß § 362 BGB dar, weil sich die Parteien\nbei den Verhandlungen über die Schadensregulierung am 4. Oktober\n1993 ausdrücklich darüber geeinigt hatten, daß die Beklagte diesen\nvon ihr anerkannten Betrag nicht auf dieses Konto des Klägers\nüberweisen sollte; sie war nach den getroffenen Absprachen vielmehr\nverpflichtet, den von ihr geschuldeten Betrag ausschließlich in der\nWeise dem Kläger zukommen zu lassen, daß sie ihm einen\nVerrechnungsscheck übergeben sollte.\n\n8\n\nBei einer solchen Überweisung auf ein Girokonto handelt es sich\nnur um eine Leistung an Erfüllungs Statt, die das Schuldverhältnis\nlediglich dann zum Erlöschen bringen kann, wenn der Gläubiger diese\nLeistung als Erfüllung gemäß § 364 Abs. 1 BGB annimmt (vgl. OLG\nKöln NJW RR 1991 S. 50 und OLG Hamm 1988 S. 2115 m.w.N.) bzw. die\nvorherige - Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung dazu\nerteilt.\n\n9\n\nEine derartige Annahme der Überweisung als Erfüllung seitens des\nKlägers ist im vorliegenden Fall jedoch weder ausdrücklich noch\nkonkludent weder vor noch nach der von der Beklagten vorgenommenen\nÜberweisung erklärt worden. Die Parteien hatten - wie dargelegt -\nvielmehr eine Leistung in dieser Weise ausdrücklich ausgeschlossen.\nDie Beklagte sollte eben gerade nicht den geschuldeten Betrag\nüberweisen. Danach kam eine Erfüllung durch diese Zahlungsweise der\nBeklagten nicht in Betracht (vgl. hierzu BGHZ 98 S. 30; BGH in WM\n1995 S. 149; LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728).\n\n10\n\nDer Anspruch des Klägers ist aber durch die von der Beklagten\nerklärte Aufrechnung mit einem sich aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB\nergebenden Gegenanspruch erloschen. Dieser Gegenanspruch aus den\nGrundsätzen der ungerechtfertigen Bereicherung ergibt sich aufgrund\nder Einzahlung der hier von dem Kläger geforderten Summe seitens\nder Beklagten auf das Konto des Klägers.\n\n11\n\nDiese Zahlung stellt eine Leistung an den Kläger und nicht etwa\nan seine Bank dar, weil die Bank hier lediglich als \"Zahlstelle\"\ndes Kontoinhabers anzusehen ist (vgl. BGH in NJW 1985 S. 2700\nm.w.N.; BGH in WM 1995 S. 149 und Palandt, BGB, 53. Aufl., § 362\nRdz. 9 m.w.N.).\n\n12\n\nDer Kläger hat durch diese Überweisung einen Vermögensvorteil\nerlangt, weil er durch die Gutschrift dieses Betrages auf seinem\nüberzogenen Konto von einer entsprechenden Verbindlichkeit\ngegenüber seiner Bank in gleicher Höhe befreit ist (vgl. BGH NJW\n1985 S. 2700 und BGH in WM 1995 S. 149; LAG Stuttgart in NJW 1985\nS. 2728). Er hat gemäß § 818 Abs. 2 BGB den Wert dieser\nSchuldbefreiung - 15.000,00 DM - der Beklagten zu ersetzen.\n\n13\n\nDiese Bereicherung ist auch nicht etwa durch die Verrechnung der\nBank mit den vorher auf dem Girokonto des Klägers aufgelaufenen\nSchulden wieder entfallen (vgl. BGH NJW 1985 S. 2700). Der Kläger\nist vielmehr auf Dauer bereichert, indem er eine Befreiung von\ndiesen Verbindlichkeiten seiner Bank gegenüber erlangt hat.\n\n14\n\nEin Rechtsgrund liegt dieser dem Kläger zugewachsenen\nBereicherung nicht zugrunde. Wie bereits dargelegt ist, ergibt sich\naufgrund der Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag\nbzw. aus dem Vergleich über die Schadensregulierung kein\nRechtsgrund für diese Leistung, weil die Parteien ja vereinbart\nhatten, daß die Zahlung ausschließlich durch Übergabe eines\nVerrechnungsschecks erfolgen sollte und weil die Überweisung damit\nkeine Erfüllung der hier bestehenden Verbindlichkeiten darstellen\nkonnte.\n\n15\n\nDa somit die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch\ngemäß § 812 BGB in vollem Umfange gegeben sind, stehen dem\nSchuldner entsprechende Rückzahlungsansprüche bzw.\nWertersatzansprüche zu (vgl. BGH in NJW 1985 S. 2700 und in WM 1995\nS. 149 sowie BGH Z 98 S. 30; LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728;\nCanaris, Bankrecht, 3. Aufl., Rdnr. 473).\n\n16\n\nSoweit sich der Kläger darauf berufen hat, es handele sich um\neine sogenannte \"aufgedrängte Bereicherung\", die er nicht\nzurückzuerstatten habe (vgl. Canaris a.a.O.), ist sein\ndiesbezüglicher Einwand berechtigt:\n\n17\n\nDieses Argument könnte allenfalls dann greifen, wenn der Kläger\nden auf seinem Konto eingegangenen Betrag zurückgewiesen hätte oder\nin sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht hätte, daß er eine\nGutschrift nicht wünscht. Dies hat er aber nicht getan. Er hat die\nZahlung nicht etwa ignoriert, sondern sich zugute kommen lassen. So\nhat er sich nämlich weder um eine weitere Begleichung der bei der\nBank aufgelaufenen Schulden in Höhe dieses Betrages bemüht noch hat\ner etwa hierfür weiter Zinsen an die Bank für die Überziehung\ndieses Betrages geleistet. Daß es ihm auf Dauer gelungen wäre, sich\nder Begleichung seiner Bankschulden zu entziehen, trägt er nicht\nsubstantiiert vor, ganz abgesehen davon, daß er sich redlicherweise\nauf ein solches Verhalten nicht berufen dürfte. Er hat also mit der\nÜberweisung einen realen, ihm nützlichen und willkommenen und\nkeineswegs \"aufgedrängten\" Vorteil erlangt.\n\n18\n\nDer Kläger kann dem Anspruch der Beklagten aus § 812 BGB auch\nnicht den Rechtsgedanken einer unzulässigen Rechtsausübung\nentgegenhalten, der es dieser etwa verbieten könnte, den Anspruch\naus § 812 BGB geltend zu machen (vgl. hierzu LAG Stuttgart in NJW\n1985 S. 2728).\n\n19\n\nDiesem Einwand könnte dann nachgegangen werden, wenn die\nBeklagte mit ihrer Überweisung eine Schädigung des Klägers bezweckt\nhätte. Hierfür hat der Kläger aber nichts dargetan. Die Beklagte\nhat offensichtlich versehentlich den Betrag auf das Konto des\nKlägers überwiesen, welches ihr bekannt war, weil sie als seine\nArbeitgeberin hierauf regelmäßig seinen Arbeitslohn überwiesen\nhat.\n\n20\n\nDer Kläger war im vorliegenden Falle auch nicht etwa aus\nexistentiellen Gründen auf eine unmittelbare Auszahlung der\nVersicherungssumme angewiesen. Er verfügte seinerzeit über ein\ngeregeltes Einkommen und konnte seinen Lebensunterhalt davon\nbestreiten. Wie in der Berufungserwiderung (Bl. 92 d.A.)\nvorgetragen, hat er sich mit anderweitigem Kredit den durch den\nVersicherungsfall verlorenen Hausrat neu beschafft, steht also nach\nTilgung seines Girokontokredits durch die Überweisung seitens der\nBeklagten und Neuaufnahme eines anderen Kredits vermögensmäßig\nnicht wesentlich anders da als wenn die Beklagte durch\nSchecküberweisung gezahlt hätte und er den Hausrat bar bezahlt\nhätte. Auch unter diesem Blickwinkel können einer Aufrechnung\nseitens der Beklagten die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242\nBGB) nicht entgegenstehen.\n\n21\n\nNach alledem sind die Ansprüche des Klägers aus dem\nVersicherungsvertrag bzw. aus dem Vergleich über die\nSchadensregulierung durch die von der Beklagten erklärte\nAufrechnung mit einem entsprechenden Gegenanspruch in gleicher Höhe\naus § 812 BGB erloschen.\n\n22\n\nEntsprechend der in § 389 BGB enthaltenen gesetzlichen Regelung\nwar der Anspruch des Klägers auf die Versicherungssumme wegen der\nvon der Beklagten erklärten Aufrechnung bereits in dem Zeitpunkt\nerloschen, in dem der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte\nGegenanspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages entstanden\nwar. Dieser Gegenanspruch ergab sich bereits mit der Überweisung,\nso daß die Forderung des Klägers bereits vor Klageerhebung\nerloschen ist. Demgemäß sind auch die geltend gemachten\nZinsansprüche nicht berechtigt.\n\n23\n\nDie Klage war damit insgesamt als unbegründet abzuweisen. Auf\ndie Berufung der Beklagten war dementsprechend das Urteil des\nLandgerichts abzuändern.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708\nZiff. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer für den Kläger: 15.000,-\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-30/9-u-346-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-30/9-u-346-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313146","retrieved":"2026-07-09 03:44:24.423404+00:00"}}