{"status":"available","doknr":"OLD313149","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0529.19U235.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-29","aktenzeichen":"19 U 235/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen seine Mithaftung dem\nGrunde nach zu 20 %. Er haftet zumindest für die Betriebsgefahr\nseines Fahrzeuges, da nicht feststellbar ist, daß der Unfall für\nihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war.\n\n5\n\nEin Unfall ist nur unabwendbar, wenn auch ein besonders\nvorsichtiger und umsichtiger Fahrer ihn bei äußerster Sorgfalt\nnicht hätte vermeiden können. Diese Voraussetzungen muß derjenige\ndarlegen und beweisen, der sich hierauf beruft. Der Kläger hat\nschon nicht ausreichend dargelegt, daß der Unfall unabwendbar war,\njedenfalls hat er hierfür keinen geeigneten Beweis angetreten.\n\n6\n\nDer Sachverständige D. hat aufgrund der festgehaltenen\nSpurzeichnungen von dem am Unfall beteiligten Wohnanhängergespann\ndes Beklagten festgestellt, daß sich der Schleudervorgang über ca.\n85 m hinzog. Nach der auch vom Sachverständigen für glaubhaft\ngehaltenen Aussage der Zeugin H. war es vorher über einen Zeitraum\nvon 20 bis 30 Sekunden und auf einer Strecke von 450 bis 750 m zu\nPendelbewegungen des Wohnanhängers gekommen. Der anschließende\nSchleudervorgang erstreckte sich vom rechten Fahrstreifen zunächst\nauf den mittleren Streifen, dann zurück nach rechts bis auf die\nStandspur und anschließend erneut über die rechte und die mittlere\nSpur bis zur linken Spur, wo der Pkw des Klägers vom schleudernden\nZugfahrzeug des Gespannes seitlich erfaßt wurde. Wenn der Kläger\ndennoch behauptet, daß er diese sich über eine lange Strecke und\neinen erheblichen Zeitraum erstreckenden Pendel- und\nSchleuderbewegungen des Gespannes nicht rechtzeitig habe bemerken\nkönnen, ist das schon in sich wenig einleuchtend. Der Hinweis, daß\nihm die Sicht durch weitere Wohnanhängergespanne verdeckt gewesen\nsei, überzeugt nicht, denn von der linken Spur aus, die der Kläger\nbefuhr, war die Sicht auf das seitlich versetzt fahrende Gespann\ndes Klägers nicht verdeckt. Wenn der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat erklärt hat, er habe nur auf seine Spur\ngeachtet, das heißt nur auf den Verkehr auf der linken Überholspur,\nso kann das eine Unabwendbarkeit nicht begründen; vielmehr ergibt\nsich hieraus sogar ein Verschulden. Ein Autofahrer darf sich auf\nder Autobahn keineswegs darauf beschränken, nur den auf seiner Spur\nfahrenden Verkehr zu beobachten. Das verstößt gegen § 1 StVO. Der\nKläger hat nach eigener Darstellung sein Fahrzeug nicht abgebremst,\nsondern hat beschleunigt, um so dem schleudernden Gespann zu\nentgehen. Daß ein besonders vorsichtiger und umsichtiger Fahrer\nsich ebenso verhalten hätte und der Unfall durch sofortiges\nAbbremsen und Abbrechen des Überholvorganges nicht doch hätte\nvermieden werden können, ist nicht einleuchtend dargelegt. Wann der\nKläger erstmals die Schwierigkeiten, die bei dem Gespann\naufgetreten waren, hätte bemerken und hierauf hätte reagieren\nkönnen, ist nicht feststellbar. Das geht zu Lasten des Klägers, der\ndie Unabwendbarkeit beweisen muß.\n\n7\n\nIm Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der\nbeiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist zu\nLasten des Beklagten davon auszugehen, daß dieser dadurch, daß sein\nGespann ins Schleudern geriet, die gewichtigere Ursache für das\nUnfallgeschehen gesetzt hat. Wie der Sachverständige D. ausgeführt\nhat, hätte der Beklagte den Unfall vermeiden können, indem er sein\nGespann sofort nach Auftreten der ersten Pendelbewegungen\nabgebremst hätte. Andererseits hat der Sachverständige auch\ndargelegt, daß es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wie\nein Gespannfahrer sich verhalten soll, wenn es zum Schleudern des\nAnhängers kommt. Wenn der Beklagte versucht hat, die\nPendelbewegungen des Anhängers durch Gegenlenken aufzufangen, so\nwar das zwar nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen D. die falsche Reaktion. Das Verschulden des\nBeklagten kann jedoch nicht als sehr gravierend bewertet werden,\nwenn es unterschiedliche Ratschläge dazu gibt, wie sich ein\nGespannwagenfahrer in einer solchen Situation verhalten soll. Zu\nLasten des Beklagten war jedoch zu berücksichtigen, daß die\nBetriebsgefahr eines Gespannes deutlich höher ist im Vergleich zur\nBetriebsgefahr eines Pkw. Vor allem bei Gefällstrecken kann es zu\nSchlingerbewegungen kommen, so daß das Fahrverhalten von\nWohnanhängergespannen insbesondere im Bereich der\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h und darüber vom Sachverständigen\nals \"problematisch\" bezeichnet wurde. Bei Abwägung der\nbeiderseitigen Beiträge ist eine Mithaftung des Klägers zumindest\nfür die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, die mit 20 % zutreffend\nbewertet ist, angemessen. Damit steht auch fest, daß der Kläger\nkeinen weiteren Ersatz seines materiellen Schadens verlangen\nkann.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nAuch das Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung des\nMitverschuldens des Klägers vom Landgericht mit 2.000,00 DM\nangemessen festgesetzt worden.\n\n10\n\nNach den durch die ärztlichen Atteste und die schriftlichen\nAussagen der behandelnden Ärzte festgestellten Verletzungen hat der\nKläger eine schwere Schädelprellung mit Gehirnerschütterung und\nvorübergehenden Verlust des Sehvermögens sowie eine schwere\nPrellung der linken Thoraxseite mit ausgedehnter Hämatombildung\nerlitten. Hierdurch bedingte Dauerfolgen konnten nach Durchführung\neines Computer-Tomogramms ausgeschlossen werden. Der Kläger war\nunfallbedingt bis zum 07.08.1989, das heißt insgesamt 17 Tage,\nkrankgeschrieben. Die vom Kläger noch bis ins Jahr 1993 behaupteten\nfortdauernden Schwindelgefühle und Kopfschmerzen sind durch die\nschriftlichen Aussagen der Ärzte nicht erhärtet worden. Eine vom\nGericht hierzu angeordnete Beweiserhebung durch ein neurologisches\nGutachten ist nicht eingeholt worden, da der Kläger zu einer\nUntersuchung nicht bereit war und erklärt hat, daß diese\nBeschwerden nicht mehr bestünden. Die Behauptung des Klägers, er\nleide immer noch an Schmerzen im rechten Bein, die auf den Unfall\nzurückzuführen seien, ist dagegen unsubstantiiert. Eine\nBeinverletzung ist weder von dem Arzt, der den Kläger unmittelbar\nnach dem Unfall im Krankenhaus M. ambulant untersucht und behandelt\nhat, noch von den Ärzten, die der Kläger anschließend aufgesucht\nhat, bestätigt worden. Der Kläger hat ein Attest des Orthopäden Dr.\nP. vom 12.03.1990 vorgelegt, in dem dieser einen Zustand nach einer\nDistorsion des OSG rechts, das heißt eine Verstauchung des Oberen\nSprunggelenkes und vom Kläger angegebene Schmerzen im Bereich des\nSprunggelenkes bei sportlicher Belastung bestätigt hat. Dagegen hat\nder Kläger im Prozeß stets nur ganz allgemein von Schmerzen \"im\nBein\" gesprochen. Auch nach allgemeinen Sprachgebrauch wird\nzwischen Bein und Sprunggelenk differenziert. Eine Verstauchung des\nSprunggelenkes beim Unfall hat der Kläger schriftsätzlich nie\nausdrücklich behauptet. Auch läßt sich aus dem vorgelegten Attest\nein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den ca. 8 Monate später\nbescheinigten Beschwerden nicht ersehen. Wann der Kläger wegen der\nbehaupteten Verletzung \"am Bein\" erstmals einen Arzt aufgesucht und\nwas dieser festgestellt hat, ist nicht vorgetragen worden. In der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger persönlich\nerstmals erläutert, daß bei dem Unfall sein Fuß an der Pedale\neingeklemmt und hierdurch das Sprunggelenk verletzt worden sei. Er\nhat allerdings auch erklärt, daß die heute noch bestehenden\nBeschwerden in diesem Bereich von den behandelnden Ärzten auf eine\nalte Verletzung und altersbedingte Veränderungen zurückgeführt\nwürden. Insgesamt ist das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers\nzur Art der Verletzung \"am Bein\" und zur Ursächlichkeit des\nUnfalles für heute bestehende Beschwerden so unsubstantiiert, daß\nihm nicht durch Beweiserhebung nachzugehen war. Soweit der Kläger\npersönlich sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung näher\nspezifiziert hat, mag dahinstehen, ob das nunmehr ausreichen\nkönnte, da dieses Vorbringen ebenfalls verspätet ist (§ 528 Abs. 2\nZPO). Im übrigen ist auch zweifelhaft, ob die Vernehmung der\nbehandelnden Ärzte und ein Sachverständigengutachten ein geeignetes\nBeweismittel für den Nachweis der Ursächlichkeit sind, nachdem der\nKläger selbst angegeben hat, daß die Ärzte seine Beschwerden auf\nandere Ursachen zurückführen. Der Kläger müßte dann schon näher\nausführen, wieso die Ansicht der sachverständigen Ärzte nicht\nzutreffend ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige\nVollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\n13.285,97 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-29/19-u-235-94","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-29/19-u-235-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313149","retrieved":"2026-07-09 03:44:24.690038+00:00"}}