{"status":"available","doknr":"OLD313148","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0529.18W16.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-29","aktenzeichen":"18 W 16/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das\nLandgericht mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.\n\n3\n\nEinstweilige Verfügungen dienen der Sicherung von sogenannten\nIndividualansprüchen. Das sind Ansprüche, die nicht auf eine\nGeldforderung gerichtet sind und demzufolge nicht durch\nZwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen\nbefriedigt werden können, sondern die nach § 883 ff. ZPO\nvollstreckt werden.\n\n4\n\nVoraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist\nneben dem Bestehen eines Verfügungsgrundes im Sinne von § 935, 940\nZPO deshalb, daß der Antragsteller einen derartigen\nmateriell-rechtlichen Anspruch schlüssig behauptet.\n\n5\n\nDie Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegen die\nAntragsgegnerin, wonach diese es zu unterlassen habe, Arbeiten an\neinem Bauvorhaben in Auftrag zu geben und bereits begonnene\nArbeiten an diesem Bauvorhaben einzustellen habe. Zur Begründung\nmacht die Antragstellerin geltend, sie habe für die Antragsgegnerin\ndas Bauvorhaben errichtet. An dem Objekt seien Feuchtigkeitsschäden\neingetreten, über deren Ursache zwischen den Parteien Streit\nbestehe. Die Antragsgegnerin habe beauftragt bzw. wolle andere\nUnternehmen mit der Beseitigung dieser Schäden beauftragen, dadurch\nsei eine Beweisvereitelung durch die Antragsgegnerin zu\nbefürchten.\n\n6\n\nMit dieser Begründung ist ein auf die begehrte Rechtsfolge\ngerichteter Unterlassungsanspruch, der durch einstweilige Verfügung\ngesichert werden könnte, nicht schlüssig dargetan. Das materielle\nRecht enthält keine Norm, die den Besteller eines Werks\nverpflichtet, die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten an dem von\ndem Unternehmer erstellten Werk zu unterlassen. Nach dem\nmateriellen Recht ist es allein Sache des Bestellers, ob er an dem\nvon dem Unternehmer hergestellten Werk Veränderungen vornehmen\nwill.\n\n7\n\nDas Landgericht hat deshalb zutreffend erkannt, daß mangels\neines Individualanspruchs auf materiell-rechtlicher Grundlage der\nErlaß der begehrten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht\nkommt.\n\n8\n\nDas Begehren der Antragstellerin ist vielmehr darauf gerichtet,\nden Verlust eines Beweismittels abzuwehren. Sie befürchtet nämlich,\ndaß infolge der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten die Ursache der\nFeuchtigkeitsschäden nicht mehr festgestellt werden kann und ihr\ndadurch Rechtsnachteile erwachsen könnten, weil der Nachweis, daß\ndie Ursache für die Schäden nicht in ihrem Verantwortungsbereich\nliegt, vereitelt oder erschwert werden könnte.\n\n9\n\nUm einen drohenden Rechtsnachteil durch den zu befürchtenden\nVerlust eines Beweismittels abzuwehren, sieht das Gesetz in §§ 485\nff. ZPO den Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen\nBeweisverfahren vor. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin\nauch bereits gestellt.\n\n10\n\nDer Vortrag der Beschwerde, das selbständige Beweisverfahren\nreiche in der Praxis zur Beweissicherung nicht aus, weil über den\nAntrag nur mit zeitlicher Verzögerung entschieden und mit der\nBeweissicherung erst geraume Zeit nach Erlaß des\nAnordnungsbeschlusses begonnen werde, rechtfertigt es nicht, in\nAbweichung vom Gesetz einstweilige Verfügungen zu erlassen, den ein\nzu sichernder materiell-rechtlicher Anspruch nicht zugrundeliegt.\nDenn der Antragsteller muß ohnehin, wenn der Gegner der\nDurchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zustimmt, die\nBesorgnis des Verlustes oder der erschwerten Nutzung des\nBeweismittels darlegen, vgl. § 485 Abs. 1 ZPO und kann dabei auch\ndie Umstände schildern und glaubhaft machen, die aus seiner Sicht\neine sofortige Beweiserhebung erforderlich machen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nWert der Beschwerde: 50.000,-- DM:","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-29/18-w-16-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-29/18-w-16-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313148","retrieved":"2026-07-09 03:44:24.602519+00:00"}}