{"status":"available","doknr":"OLD313156","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0522.5U305.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-22","aktenzeichen":"5 U 305/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig; in der Sache hat sie\nnur zu einem Teil Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz wegen\nfehlerhafter zahnmedizinischer Behandlung. Das Landgericht hat nach\nMaßgabe des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. aus dem\nBeweissicherungsverfahren zutreffend dargelegt, daß die\nzahnprothetische Behandlung durch den Beklagten in mehrfacher Weise\nFehler aufgewiesen hat. Wie sich aus dem Gutachten zweifelsfrei und\nüberzeugend ergibt, finden sich in der zahnmedizinischen Versorgung\nder Klägerin durch den Beklagten folgende Fehler aus:\n\n4\n\na) Die Front-Eckzahnführung war unzureichend aufgebaut,\n\n5\n\nb) am oberen linken Eckzahn 23 besteht eine positive Stufe\n\n6\n\nvon ca. 0,5 mm, die auf eine unzureichende technische\n\n7\n\nUmsetzung der Präparation schließen läßt,\n\n8\n\nc) die Ränder der Außenteleskope ragen zum Teil bis unter\n\n9\n\ndas Zahnfleisch mit der Folge von Durchblutungsstörungen\n\n10\n\nund Zahnfleischentzündungen\n\n11\n\nd) die Goldschicht der Prothese weist keine ausreichende\n\n12\n\nHaftung auf dem Untergrund auf und ist weitgehend abge-\n\n13\n\nblättert,\n\n14\n\ne) eine Wurzelkanalbehandlung an Zahn 23 und 26 vor der\n\n15\n\nprothetischen Versorgung ist unterblieben, was mitur-\n\n16\n\nsächlich für die starken Spannungsgefühle im linken\n\n17\n\nOberkiefer der Klägerin ist,\n\n18\n\nf) die Kronenlänge ist unzulänglich mit der Folge von Zahn-\n\n19\n\nfleischentzündungen,\n\n20\n\ng) die Einpassung der Kronenränder ist unzulänglich mit der\n\n21\n\nFolge einer süß/sauer-Empfindlichkeit der Zahnhälse.\n\n22\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen erscheinen auch dem Senat\nüberzeugend. Sie sind anhand der gesamten Behandlungsunterlagen\neingehend begründet und erläutert worden und zeugen von fachlicher\nQualifikation.\n\n23\n\nDer Beklagte hat diese Feststellungen auch nicht substantiiert\nangegriffen. Soweit er sich auf auch dem Sachverständigen\nvorliegende \"retrospektive Röntgenbefunde\" bezieht, vermag diese\nBeanstandung nicht zu überzeugen. Der Sachverständige hat vielmehr\nund insbesondere in bezug auf die nach seinen Ausführungen\nerforderliche Wurzelkanalbehandlung vor einer prothetischen\nVersorgung nicht etwa nur auf Röntgenbefunde abgestellt, sondern\nauf den gesamten individuellen Zahnstatus der Klägerin. Außerdem\nüberzeugen seine Ausführungen insbesondere zu den durch mangelnde\nWurzelbehandlung jedenfalls mitverursachten Spannungsbeschwerden\nauch deshalb, weil die Klägerin den Beklagten wegen dieser\nSpannungsgefühle unstreitig insgesamt zwanzigmal aufgesucht hat,\nohne daß dieser sich in der Lage gesehen hätte, diesen Mißstand\nabzustellen. Da er vielmehr unstreitig sogar dazu überging, die\nKlägerin bei ihren diversen Vorsprachen an sein Praxispersonal zu\nverweisen, kann der Klägerin auch nicht etwa vorgeworfen werden,\nsie hätte sich weiteren Nachbesserungsversuchen stellen müssen.\nVielmehr mußte und durfte sie davon ausgehen, der Beklagte sei zur\nErstellung einer mangelfreien prothetischen Versorgung entweder\nnicht willens oder nicht in der Lage, weshalb es ihr nicht zu\nversagen war, sich anderweitig nachbehandeln zu lassen.\n\n24\n\nIm Ergebnis steht jedenfalls nach dem Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. N. fest, daß die prothetische Versorgung\ndes Beklagten mit so zahlreichen Mängeln behaftet war, daß sie im\nErgebnis als unbrauchbar angesehen werden muß. Angesichts der\neigenen Unfähigkeit des Beklagten, diese Fehler abzustellen, durfte\ndie Klägerin sich anderweitig prothetisch behandeln lassen mit der\nFolge, daß der Beklagte die Kosten dieser prothetischen Versorgung\ndurch Dr. I. im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht zu erstatten\nhat. Unerheblich ist insoweit, ob der nachbehandelnde Arzt Dr. I.\nexakt die Behandlungsmaßnahmen durchgeführt hat, die der\nSachverständige als zur Mängelbehebung erforderlich in seinem\nGutachten aufgeführt hat. Fest steht nach den Äußerungen des\nSachverständigen, daß die Leistung des Beklagten fehlerhaft war und\ndie prothetische Versorgung in vielfacher Hinsicht nachgebessert\nwerden mußte. Fest steht ferner, daß die Arbeiten des Dr. I. zu\neiner nunmehr mangelfreien Prothetik geführt haben. Es ist auch\nnicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht substantiiert\ndargetan, daß Dr. I. weit mehr an Nachbesserungsmaßnahmen bzw.\nErneuerungsmaßnahmen durchgeführt hat, als tatsächlich erforderlich\ngewesen wäre. Hiergegen spricht auch das Kostenvolumen der\nBehandlung durch Dr. I., das nur ca. 40 % der vom Beklagten selbst\nin Rechnung gestellten Beträge ausmacht. Angesichts der Vielzahl\nder vom Sachverständigen hervorgehobenen Mängel und der von ihm\nbestätigten Notwendigkeit einer umfassenden Nachbesserung spricht\ndeshalb alles dafür, daß die gesamten Behandlungsmaßnahmen durch\nDr. I. zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Welche Maßnahmen\nder nachbehandelnde Arzt zur Beseitigung von Behandlungsfehlern\neines Vorgängers für erforderlich hält, ist letztlich in dessen\neigenverantwortliche ärztliche Entscheidung gestellt. Insbesondere\nkann ihm nicht abverlangt werden, sich im Rahmen seiner\nNachbesserung exakt an die Vorgaben eines Sachverständigen zu\nhalten, wenn er aufgrund eigener Untersuchung zu dem Ergebnis\nkommt, eine Nachbesserung eher auf einem anderen Weg und durch\nandere Maßnahmen erreichen zu können. Entscheidend ist vielmehr,\ndaß Dr. I. jedenfalls keinen Behandlungsrahmen gesteckt hat, der\nersichtlich über den von dem Sachverständigen für notwendig\nerachteten Nachbesserungsumfang hinaus geht. Hierfür hat auch der\nBeklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen. Die Kosten\nder Nachbehandlung sind deshalb vom Beklagten in vollem Umfang zu\nerstatten.\n\n25\n\nHinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes hält der Senat\nlediglich einen Betrag von 3.000,00 DM für erforderlich aber auch\nausreichend, um die seitens der Klägerin durch die fehlerhafte\nBehandlung erlittenen Beeinträchtigungen zu kompensieren. Dabei\nverkennt der Senat nicht, daß die Klägerin insbesondere unter\nerheblichen Spannungsbeschwerden gelitten hat, die sie zu 20\nVorsprachen beim Beklagten veranlaßt haben. Der Senat verkennt auch\nnicht, daß sich die Behandlung der Klägerin durch die\nUnzulänglichkeiten in der Behandlung durch den Beklagten über einen\nvergleichsweise langen Zeitraum erstreckt hat. Andererseits war\njedoch auch zu berücksichtigen, daß die Beschwerden der Klägerin\nsich immerhin nur über einen begrenzten Zeitraum erstreckt haben\nund sie teilweise auch auf die Behandlungsbedürftigkeit solche und\nnicht nur auf Behandlungsfehler des Beklagten zurückgehen. Der vom\nLandgericht zuerkannte Betrag von 5.000,00 DM erscheint dem Senat\nunter Berücksichtigung der nur zeitlich begrenzten Beschwerden der\nKlägerin überhöht. Gerechtfertigt erscheint nach Ansicht des Senats\nlediglich ein Betrag von 3.000,00 DM.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n28\n\nStreitwert der Berufung des Beklagten: 8.999,93 DM.\n\n29\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 2.000,00 DM\n\n30\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 6.999,93 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-22/5-u-305-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-22/5-u-305-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313156","retrieved":"2026-07-09 03:44:25.286678+00:00"}}