{"status":"available","doknr":"OLD313155","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0522.5U299.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-22","aktenzeichen":"5 U 299/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Kl\"gerin ist zul\"ssig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise\nbegründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die\nBeklagte haftet weder für Behandlungsfehler anl\"ßlich der\nStrumaoperation der Kl\"gerin im St. B. Krankenhaus in S. noch auch\nwegen fehlender diesbezüglicher \"rztlicher Aufkl\"rung.\n\n3\n\nEinen medizinischen Behandlungsfehler hat die Kl\"gerin nicht\ndargetan und ist auch nach den Ausführungen des erstinstanzlichen\nSachverst\"ndigen, Prof. Dr. med. Sch., nicht ersichtlich. Vielmehr\nhat dieser in seinem Gutachten vom 19.04.1994 unmißverst\"ndlich und\nnachvollziehbar dargelegt, daß bei der Kl\"gerin nach den bei ihr\nbestehenden Symptomen eine Indikation zur operativen Behandlung\nbestanden habe und daß diese auch dem medizinischen Standard\nentsprechend durchgeführt worden sei. Der Sachverst\"ndige hat sein\nGutachten unter eingehender Auswertung der ihm vorliegenden\nBehandlungsunterlagen erstellt und ist aufgrund dieser Unterlagen\nsowie einer eigenen Untersuchung der Kl\"gerin zu dem Ergebnis\ngekommen, daß die Operation bei der Kl\"gerin lege artis\ndurchgeführt worden ist. Hiernach ist nicht ersichtlich und von der\nKl\"gerin auch nicht substantiiert dargetan, daß bzw. inwiefern die\nBehandlungsdokumentation so unzul\"nglich sein soll, daß es der\nKl\"gerin nicht m\"glich ist, einen angeblichen Behandlungsfehler\nnachvollziehbar darzutun. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich\nund ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, daß es\nbei der Kl\"gerin zu einer, inzwischen aber schon weitgehend\nabgeklungenen, Stimmbandl\"hmung gekommen ist. Wie dem Senat als\nSpezialsenat aus einer Vielzahl weiterer Verfahren bekannt ist,\nkann es auch bei ordnungsgem\"ßer Durchführung von Strumaoperationen\nund bei Beachtung gr\"ßtm\"glicher Sorgfalt in Einzelf\"llen zu\nStimmbandl\"hmungen kommen, ohne daß deshalb dem Operateur der\nVorwurf unsachgem\"ßer Behandlung gemacht werden k\"nnte.\n\n4\n\nDem behandelnden Arzt und damit der Beklagten ist auch kein\nAufkl\"rungsversagen mit der Folge einer Haftung wegen\nrechtswidrigen Eingriffes vorzuwerfen. Vielmehr ist die Kl\"gerin\nnach den vorliegenden Unterlagen sowie auch nach ihrem eigenen\nVortrag insbesondere anl\"ßlich ihrer eigenen mündlichen Anh\"rung\nvor dem Senat im Termin vom 24.04.1995 ausreichend über die Art der\nOperation und die damit verbundenen Risiken aufgekl\"rt worden. Kein\nVorwurf kann gegenüber der Beklagten bzw. dem behandelnden Arzt\ndaraus hergeleitet werden, daß die Aufkl\"rung im St. B. Krankenhaus\nerst einen Tag vor Durchführung der Operation erfolgt ist. Anders\nals in dem vom Senat entschiedenen und von der Kl\"gerin angeführten\nRechtsstreit 27 U 152/90 (Urteil vom 10.04.1991) wurde n\"mlich\nvorliegend die Kl\"gerin nicht etwa im St. B. Krankenhaus zun\"chst\nnur zu einem allgemeinen Untersuchungs- und Besprechungstermin bei\ndem operierenden Arzt bestellt und sodann erst aufgrund dieses\nBesprechungstermins ein Aufnahmetermin für einen sp\"teren Zeitpunkt\nvereinbart, die Aufkl\"rung dann aber gleichwohl erst an diesem\nAufnahmetag durchgeführt; vielmehr war es so, daß die Kl\"gerin\nzun\"chst bei ihrem Hausarzt sich wegen eines Knotens an der\nSchilddrüse hat untersuchen lassen, der sie dann unmittelbar in die\nKlinik der Beklagten eingewiesen hat. In diesen F\"llen kann eine\nfrühere Aufkl\"rung im Krankenhaus als am Tage der Aufnahme, d. h.\nvor der Operation, im Normalfall nicht durchgeführt werden. Der\nSenat h\"lt, von extrem gelagerten Ausnahmef\"llen abgesehen, in\ndiesen F\"llen eine Aufkl\"rung am Tage der Aufnahme noch für\nausreichend, dies inbesondere dann, wenn es sich nicht um eine\nextrem risikobehaftete Operation mit Ausnahmecharakter handelt.\nEine solche lag im Falle der Kl\"gerin aber nicht vor. Die Kl\"gerin\nist auch ausreichend über die Art der durchzuführenden Operation\nund die damit verbundenen Risiken informiert worden. Zwar m\"gen die\nallgemeinen Hinweise in dem Formularblatt über eine Strumektomie,\ninsbesondere was die damit verbundenen Risiken anbetrifft, zu\nallgemein und pauschal gehalten sein, so daß die formularm\"ßigen\nHinweise für sich alleine für eine hinreichende Aufkl\"rung nicht\nausreichen dürften. Vorliegend ergibt sich jedoch aus dem\nhandschriftlichen Zusatz in der Spalte ,Vermerk des Arztes zum\nAufkl\"rungsgespr\"ch\", daß die Kl\"gerin über weitere Risiken\nunterrichtet worden ist, n\"mlich im einzelnen über eine evtl.\nInfektion, Blutung mit evtl. Blutübertragung sowie\nStimmb\"nderl\"hmung. Der Hinweis auf eine m\"gliche Stimmbandl\"hmung\nbefindet sich in dem handschriftlichen Zusatz und ist somit von der\nUnterschrift der Kl\"gerin unter das Aufkl\"rungsformular gedeckt.\nDie Kl\"gerin hat auch, insbesondere im Rahmen ihrer eigenen\npers\"nlichen Erkl\"rung vor dem Senat, nicht in Abrede gestellt,\nauch über dieses Risiko angemessen unterrichtet worden zu sein.\nVielmehr hat sie sich auf Befragen des Senats dahingehend ge\"ußert,\nsie k\"nne sich nunmehr an den Inhalt des Aufkl\"rungsgespr\"chs gar\nnicht mehr im einzelnen erinnern, k\"nne aber auch nicht\nausschließen, daß solche Hinweise auf eine m\"gliche\nStimmb\"nderl\"hmung und die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines\nsolchen Risikos erfolgt seien. Insbesondere habe sich auch der\nhandschriftliche Zusatz wohl auf dem Formularblatt befunden, ehe\nsie dieses unterzeichnet habe. Tats\"chlich sei sie lediglich nach\nder Operation, als es dann den Symptomen nach zum Eintritt einer\nStimmbandl\"hmung gekommen sei, hierüber sehr überrascht gewesen.\nDiese Reaktion beweist aber noch nicht, daß die Kl\"gerin entgegen\nden handschriftlichen Vermerken in dem Aufkl\"rungsformular über die\nM\"glichkeit des Eintritts einer Stimmbandl\"hmung nicht hingewiesen\nworden ist. Vielmehr entspricht diese Reaktion, die die Kl\"gerin\nrecht anschaulich geschildert hat, durchaus dem normalerweise zu\nerwartenden Verhalten des Patienten, der vor einer Operation mit\ndem Gedanken hieran derart besch\"ftigt ist, daß er m\"glicherweise\nHinweise auf damit verbundene Risiken gar nicht allzu bewußt\naufnimmt und deshalb, soweit sie sich hinterher realisieren, darauf\nüberrascht reagiert. Es erscheint deshalb durchaus glaubhaft, wenn\ndie Kl\"gerin der Sache nach nur noch ihre Reaktion auf den Eintritt\ndes Risikos hat schildern k\"nnen, jedoch nicht mehr aus ihrer\nErinnerung verifizieren konnte, ob und in welcher Weise sie hierauf\nvor Durchführung der Operation hingewiesen worden ist. Jedenfalls\nhat die Kl\"gerin in jeder Hinsicht glaubhaft bekundet, sie k\"nne\nnicht ausschließen, daß eine solche Aufkl\"rung erfolgt sei, und sie\ngehe auch davon aus, daß sich der entsprechende handschriftliche\nZusatz vor Abgabe ihrer Unterschrift auf dem Formular befunden\nhabe. Dann verbleibt es aber dabei, daß die individualisierte\nAusführung des Aufkl\"rungsformulars zun\"chst beweist, daß eine\nentsprechende Aufkl\"rung erfolgt ist. Dieser Nachweis wird nach den\neigenen Erkl\"rungen der Kl\"gerin nicht ernstlich in Frage gestellt.\nInsbesondere ergibt sich aus ihren Erkl\"rungen auch nicht, daß ihr\ngegenüber das Risiko einer eventuellen Stimmbandl\"hmung in\nunsachgem\"ßer Weise bagatellisiert worden ist. Vielmehr war es so,\ndaß sie wahrscheinlich dem entsprechenden Hinweis auf das Risiko\nvor der Operation keine überm\"ßige Aufmerksamkeit geschenkt hat,\nsondern erwartet, daß das Risiko sich schon nicht verwirklichen\nwerde und ihn deshalb auch nicht im Ged\"chtnis behalten hat. Nach\nallem kann dem behandelnden Arzt auch kein Vorwurf eines\nAufkl\"rungsversagens gemacht werden, so daß die Berufung der\nKl\"gerin insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen\nwar.\n\n5\n\nDie Entscheidung über die vorl\"ufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n6\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Kl\"gerin:\n50.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-22/5-u-299-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-22/5-u-299-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313155","retrieved":"2026-07-09 03:44:25.201880+00:00"}}