{"status":"available","doknr":"OLD313154","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0522.5U298.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-22","aktenzeichen":"5 U 298/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie damals 56 Jahre alte Klägerin wurde am 21. Februar 1992 zur\nstationären Behandlung in das von der Beklagten zu 1) betriebene\nSt. B.-Krankenhaus in S. aufgenommen. Unter der Diagnose\n\"Erschöpfungsdepression\" wurden ihr die Medikamente Saroten\n(Antidepressivum), Dipiperon (Neuroleptikum) und als Schlafmittel\nNoctamid verordnet. In der ersten in der Klinik verbrachten Nacht,\nstürzte die Klägerin, als sie bei dem Versuch, die Toilette\naufzusuchen, kollabierte. Als Folge des Sturzes erlitt sie unter\nanderem Kopfverletzungen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat die Beklagten auf Schmerzensgeld und\nFeststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden in\nAnspruch genommen und behauptet, sie habe seit Jahren unter\nKreislaufproblemen gelitten, was die Beklagten zu 2) und 3) den\nvorgelegten Arztberichten hätten entnehmen können. Es sei deshalb\nverfehlt gewesen, ihr kreislaufdepressiv wirkende Medikamente zu\nverabreichen. Jedenfalls hätte man ihr den Hinweis geben müssen,\ndaß sie das Bett nicht ohne die Hilfe des Pflegepersonals verlassen\ndürfe. Es sei vorhersehbar gewesen, daß sie kollabieren könne. Der\nSturz sei auf die Wirkung der Medikamente zurückzuführen.\n\n4\n\nDie Beklagten sind den Vorwürfen entgegengetreten. Anzeichen für\nKreislaufstörungen seien nicht vorhanden gewesen. Eine\nKollapsgefahr habe angesichts der geringen Dosierung der\nMedikamente nicht bestanden. Im übrigen sei zu bestreiten, daß der\nKollaps durch die Medikamente hervorgerufen worden sei.\n\n5\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage dem\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt.\n\n6\n\nDagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der\nsie Klageabweisung erstreben. Sie bestreiten eine Verletzung der\nSicherheitsaufklärung. Es sei unter Berücksichtigung der konkreten\nUmstände nicht erforderlich gewesen, die Klägerin auf die Gefahr\neiner orthostatischen Dysregulation, gar eines Kreislaufkollapses\nals Folge der verordneten Medikation hinzuweisen und ihr\naufzugeben, Pflegepersonal für den Fall herbeizurufen, daß sie\nnächtens das Bett verlassen müsse. Da kein konkreter Anhalt für\neine Hypotonie bestanden habe und die verordneten Medikamente sehr\ngering dosiert gewesen seien, habe nicht damit gerechnet werden\nkönnen, daß sich ein Zwischenfall, wie er sich hier ereignet hat,\neintreten werde. Daß sich derartiges ereigne, sei selten und\nunwahrscheinlich. Das habe der Sachverständige auch so ausdrücklich\nfestgestellt. Schließlich bestreiten sie, daß die Medikation für\nden Kollaps kausal gewesen sei.\n\n7\n\nDie Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das\nangefochtene Urteil.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n9\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n10\n\nDie Beklagten haften der Klägerin aus unerlaubter Handlung (§§\n847, 823, 831, 31 BGB) und, soweit der materielle Schaden betroffen\nist, auch aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Vertragsverletzung\n(§§ 611, 242, 278 BGB) auf Ersatz des Schadens, den sie infolge des\nnächtlichen Sturzes erlitten hat.\n\n11\n\nEs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß die nach\nden Umständen gebotene Aufklärung des Patienten für ein\ntherapierichtiges Verhalten zur Sicherung des Heilerfolges, zum\nSchutz vor Unverträglichkeitsrisiken oder sonstigen mit der\nBehandlung verbundenen Nachteilen zu den ärztlichen\nBehandlungspflichten gehört, deren vorwerfbare Verletzung zum\nSchadensersatz verpflichtet (vgl. die Nachweise bei Steffen, Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5.\nAufl., Seite 99). Dem folgend hat bereits der früher mit\nArzthaftung befaßte 7. Senat des erkennenden Gerichts entschieden,\ndaß es bei durch Medikamentengabe ausgelöstem Kollapsrisiko, selbst\nwenn es relativ gering sei, angezeigt sei, den Patienten darauf\nhinzuweisen, daß es für ihn besser sei, nachts nicht allein die\nToilette aufzusuchen (vgl. AHRS 3500/14). Daran ist festzuhalten.\nAn die Schutzpflichten sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn\nsie sich einerseits mit geringem Aufwand erfüllen lassen und\nandererseits dem Patienten erhebliche Gefahren drohen, wenn sich\ndas Risiko verwirklicht. So liegt es im Streitfall. Der Gefahr, daß\ndie Klägerin infolge einer orthostatischen Kreislaufdysregulation\nstürzte, konnte durch den einfachen, wenn auch eindringlichen\nHinweis begegnet werden, daß dieses Risiko bestehe und die Klägerin\ndeshalb besser nach dem diensthabenden Pflegepersonal klingeln\nsolle, wenn sie gezwungen sei, nachts die Toilette aufzusuchen. Ob\nauch andere Verhaltensanweisungen genügt hätten, wie das\nLandgericht meint, kann offen bleiben. Die erheblichen\nVerletzungsgefahren als Folge eines Sturzes gerade für eine ältere\nPerson liegen auf der Hand.\n\n12\n\nFreilich greift die Haftung nur Platz, wenn konkret zumindest\nein geringes Kollapsrisiko bestand. Der Senat hat daran keine\nZweifel.\n\n13\n\nAus der Gebrauchsinformation des Herstellers für Saroten (Bl.\n219/220 d.A.) ergibt sich, daß es als Nebenwirkung bei Beginn der\nBehandlung häufig zu Blutdruckabfall, Kreislaufstörungen vor allem\nbeim Wechsel vom Liegen zum Stehen (orthostatische Dysregulation)\nund selten zu Kollapszuständen komme. Diese Folgen beziehen sich\nauf die in der Information angegebenen Dosierungsrichtlinien, nach\ndenen bei Behandlungsbeginn eine tägliche Dosis von 75 mg empfohlen\nwird, bei älteren Patienten etwa die Hälfte. Da die Klägerin als\nältere Patientin 50 mg erhalten hat, war die Dosierung danach nicht\nniedrig, wie die Beklagten meinen, sondern zumindest\ndurchschnittlich. Damit bestand allein aufgrund der Gabe von\nSaroten die - wenn auch möglicherweise geringe - Gefahr, daß ein\nEreignis wie geschehen eintreten konnte. Die Beklagten bestreiten\ndie Richtigkeit der Gebrauchsinformation nicht.\n\n14\n\nHinzu kommt, daß die Wirkung von Saroten bei gleichzeitiger\nEinnahme von Schlafmitteln oder Psycho-Pharmaka verstärkt werden\nkönnen. Das hätte berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin hat\nzusätzlich das Neuroleptikum Dipiperon erhalten, das nach der\nGebrauchsinformation (vgl. Bl. 214 d.A.) gelegentlich, insbesondere\nzu Beginn der Behandlung, Hypotonie bzw. orthostatische\nDysregulation bewirken kann. Die Klägerin hat nach Angaben der\nBeklagten 40 mg des in Dipiperon enthaltenen Wirkstoffes Pipamperon\nerhalten.\n\n15\n\nSchließlich war die Wirkung des Noctamids zu beachten. In der\nGebrauchsinformation des Herstellers heißt es dazu\nausdrücklich:\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n\"Die Gefahr des Auftretens von\nNebenwirkungen ist bei älteren Patienten größer; bei diesen ist\nwegen der muskelrelaxierenden Wirkung Vorsicht (Sturzgefahr)\nangezeigt.\"\n\n18\n\nAuch nach dem Gutachten des vom Landgericht hinzugezogenen\nSachverständigen, des Psychiaters Prof. S., unterliegt es keinem\nZweifel, daß zumindest ein geringes Kollapsrisiko bestanden hat. Es\nhat in seinem Gutachten ausgeführt, daß eine Dosis von 50 mg\nSaroten, 1 mg Noctamid und 1 Eßlöffel Dipeperon einem Patienten\ndurchaus auch gleichzeitig verabreicht werden könne, ohne daß\nunmittelbar mit einer Sturzgefahr zu rechnen sei. Es bestehe zwar\nprinzipiell die Möglichkeit, daß die Nebenwirkungen der einzelnen\nPräparate an sich sowie deren Kombination eine Hypotonie mit der\nFolge eines Sturzes hervorrufe; die zu unterstellende Dosis lasse\njedoch eine solche Komplikation nicht zwingend erwarten.\nErfahrungsgemäß würden Patienten mittleren Lebensalters mit\nhartnäckigen Schlafstörungen eine solche Kombination ohne\nfolgenschwere Nebenwirkungen dieser Art tolerieren. Es bleibe\njedoch nie ausgeschlossen, daß der einzelne Patient besondere\nempfindlich auf einen einzelnen Inhaltsstoff oder die Kombination\nder 3 genannten Wirkstoffe anspreche. So bleibe immer ein gewißes\nRestrisiko trotz Kenntnis der üblichen Auswirkungen auf den\nPatienten. Der Kollapszustand werde ausdrücklich als auftretende\nKomplikation beschrieben. Soweit der Sachverständige ferner meint,\nangesichts der Dosis habe kein unbedingter Anlaß bestanden, die\nPatientin aufzufordern, das Bett zu hüten oder ihr zu untersagen,\nohne Pflegeperson das Bett zu verlassen, die gewählte Einzeldosis\nsei gering gewesen und die Kombination insbesondere bei depressiven\nPatienten mit Schlafstörungen nicht ungewöhnlich, wertet der Senat\ndies dahin, daß der Sachverständige die Vorwerfbarkeit des\nUnterlassens als nur geringgradig bezeichnet. Darum geht es\nindessen nicht. Auch geringes Verschulden schadet. Es mag auch\nsein, daß sich der Sturz im konkreten Fall als ungewöhnliches und\nseltenes Ereignis dargestellt hat. Das Risiko war aber eben nicht\nausgeschlossen, wie der Sachverständige selbst hervorgehoben hat.\nHierauf hätten die Behandler durch entsprechende Hinweise reagieren\nkönnen und müssen.\n\n19\n\nDas Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß den Beklagten der\nSturz mit den damit verbundenen Verletzungen als Folge der\nunterlassenen Sicherungsaufklärung zuzurechnen ist. Der Senat nimmt\nhierauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Es entspricht der\nLebenserfahrung, daß sich die Klägerin aufklärungsrichtig verhalten\nund nach dem Pflegepersonal geklingelt hätte. Dann wäre es aber\nnicht zu dem Sturz gekommen, es hätte sich also das Risiko, dem die\nÄrzte hätten vorbeugen müssen, nicht verwirklicht (vgl. OLG Köln,\n7. Senat, a.a.O.). Ob der Kreislaufkollaps unmittelbare Wirkung der\nMedikamentengabe war oder Folge einer allgemeinen\nKreislaufinstabilität der Klägerin, ist unerheblich. Der\nBehandlungsfehler liegt nicht in der Verordnung der Medikamente,\nsondern der unterlassenen Sicherheitsaufklärung.\n\n20\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nWert der Beschwer für die Beklagten: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-22/5-u-298-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-22/5-u-298-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313154","retrieved":"2026-07-09 03:44:25.114732+00:00"}}