{"status":"available","doknr":"OLD313158","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0519.6U23.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-19","aktenzeichen":"6 U 23/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Antragstellerin ist zulässig und auch in der\nSache erfolgreich.\n\n3\n\nDer Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung, deren\nDringlichkeit gem. § 25 UWG zu vermuten war, ist zulässig.\n\n4\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags ergeben sich\ninsbesondere nicht aus dem Umstand, daß der Antragstellerin in der\nam 23.11.1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung des zu der\nursprünglichen Produktausstattung durchgeführten einstweiligen\nVerfügungsverfahrens 84 O 56/94 (LG Köln) die vom hiesigen\nVerfahren betroffene - geänderte - Produktausstattung vorgelegt\nworden war.\n\n5\n\nDabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob - worin das\nLandgericht ein unüberwindliches Zulässigkeitshindernis gesehen hat\n- die Antragstellerin es sich als der Zulässigkeit des vorliegenden\neinstweiligen Verfügungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der\nunzulässigen Rechtsausübung entgegenstehendes widersprüchliches\nVerhalten anrechnen lassen muß, daß sie in Kenntnis der\nverfahrensbetroffenen geänderten Produktausstattung die Hauptsache\ndes vorbezeichneten früheren einstweiligen Verfügungsverfahrens für\nerledigt erklärt hat. Dies setzt wiederum voraus, daß hierdurch auf\nSeiten der Antragsgegnerin ein Vertrauenstatbestand dahin in dem\nSinne begründet worden wäre, die Antragstellerin werde die jetzige\ngeänderte Ausstattung des Fruchtjoghurts nicht angreifen, weil sie\nandernfalls mit dem Argument, die geänderte Ausstattung entferne\nsich nicht weit genug von der ursprünglichen Aufmachung des\nProdukts, die Ernsthaftigkeit der hinsichtlich dieser alten,\ninzwischen überholten Ausstattung abgegebenen\nUnterlassungsverpflichtung bezweifelt, mithin eine insoweit\nfortbestehende Wiederholungsgefahr angenommen und demzufolge die\nErledigung nicht erklärt hätte. Nur am Rande sei allerdings\nerwähnt, daß die Annahme eines derartigen Vertrauenstatbestandes zu\nGunsten der Antragsgegnerin schon angesichts der in das Protokoll\nüber die mündliche Verhandlung vom 23.11.1994 des Vorprozesses\naufgenommenen Erklärung des damaligen Prozeßbevollmächtigten der\nAntragstellerin, wonach dieser \"aus pragmatischen Gründen ohne\nAufgabe des eingenommenen Rechtsstandpunkts\" die Hauptsache für\nerledigt erklärt hat, nicht unbedenklich scheint: Auch aus der\nSicht der Antragsgegnerin konnte diese Erklärung durchaus in dem\nSinn verstanden werden, daß sich die Antragstellerin (nur) dem\nDruck prozeßökonomischer Erwägungen beuge, was insbesondere im\nHinblick darauf gilt, daß - wie die Antragsgegnerin selbst\nvorbringt - die erkennende Kammer in dem Termin am 23.11.1994 zu\nverstehen gegeben hat, die geänderte Produktausstattung werde für\nwettbewerbsrechtlich zulässig gehalten.\n\n6\n\nIm Ergebnis kommt dem hier jedoch keine entscheidungserhebliche\nBedeutung zu. Selbst wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin\nmit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung\nentgegenhalten könnte, beseitigte das die Zulässigkeit des auf den\nErlaß der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrags jedenfalls\nnur, soweit die Antragstellerin damit ein auf ihre\nIndividualinteressen gestütztes Unterlassungsbegehren verfolgt.\nSoweit über die Individualinteressen der Antragstellerin hinaus\nauch schutzbedürftige Belange der Allgemeinheit verletzt sein\nkönnen, kann dies hingegen der Zulässigkeit des\nUnterlassungsbegehrens nicht entgegen gehalten werden. Letzteres\ntrifft aber regelmäßig bei aus Verstößen gegen § 3 UWG\nhergeleiteten Unterlassungsansprüchen zu. Da der Schutzzweck des §\n3 UWG den Allgemeininteressen dient, kommt der Verfolgung von\nIndividualinteressen eines Mitbewerbers dort nur insoweit Bedeutung\nzu, als ihre Wahrung zugleich auch im Gesamtinteresse liegt (vgl.\nBGHZ 27, 1 ff/3 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl.,\nRdnr. 442 zu § 3 UWG). Soweit die Antragstellerin ihren im\nvorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch\nauf einen durch die angegriffenen Produktaufmachung ihrer Ansicht\nnach bewirkten Verstoß gegen § 3 UWG stützt, kann daher der Einwand\nder unzulässigen Rechtsausübung wegen Selbstwiderspruchs von\nvornherein nicht durchgreifen. Es ist lediglich für die weitere\nPrüfung, ob tatsächlich die Voraussetzungen eines\nUnterlassungsanspruchs aus § 3 UWG gegeben sind, allein auf die\nInteressen der Verbraucher nicht aber auf ihre eigenen Interessen\nals Mitbewerber abzustellen (BGH, a.a.O.).\n\n7\n\nUnter Anlegen dieses Prüfungsmaßstabs erweist sich der Antrag\nauf Erlaß der einstweiligen Verfügung auch als begründet.\n\n8\n\nDer Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin aus § 3 UWG\nder geltend gemachten Unterlassunganspruch, mithin der für den\nErlaß der einstweiligen Verfügung vorauszusetzende\nVerfügungsanspruch zu.\n\n9\n\nDie verfahrensbetroffene Ausstattung des in einem\nZweikammerbecher verpackten Fruchjoghurts ist geeignet, einen\nzumindest nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher\nüber die tatsächliche Füllung/Füllmenge des Lebensmittels in die\nIrre zu führen.\n\n10\n\nEin nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher, zu\ndenen die Mitglieder des Senats zweifellos zählen, entnimmt der\nkonkreten Produktaufmachung die Angabe, daß die Verpackung im\nInneren eine der äußeren Aufmachung entsprechende\nLebensmittelfüllmenge enthalte, und zwar in beiden Kammern des\nBechers. Die Antragstellerin hat durch Vorlage verschiedener\nVergleichsprodukte (u.a. \"Müller Knusper Joghurt\", \" Müller\nSchlemmer Joghurt\", \"Tuffi Sahne Pudding\" und \" Dr. Oetker Erdbeer\n- Rhabarber - Grütze\") glaubhaft gemacht, daß durch die Verwendung\nvon Zweikammerbechern zur Verpackung von Lebensmitteln der hier\nbetroffenen oder ähnlicher Art in der Vorstellung eines nicht\nunerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck\nerweckt wird, in beiden Kammern seien Lebensmittel vorhanden, die\nzum Verzehr gemischt werden können. In dieser Erwartung werden die\nVerbraucher im gegebenen Fall jedoch enttäuscht, da sich in der\nkleineren der beiden Kammern nur eine Tierfigur befindet.\n\n11\n\nDie damit zu bejahende Eignung der angegriffenen\nProduktausstattung, die Verbraucher über die tatsächliche\nFüllung/Füllmenge des verpackten Lebensmittel in die Irre zu\nführen, wird auch nicht durch die auf der Verpackung im übrigen\nangegebenen Zusätze über das Gewicht des verpackten Lebensmittels\nsowie den Hinweis \"mit Tierfigur im kleineren Becherteil!\"\nbeseitigt.\n\n12\n\nHinsichtlich der erstgenannten Angabe gilt das bereits deshalb,\nweil die Beurteilung des Verhältnisses von einerseits dem Gewicht\neines Lebensmittels zu andererseits dessen - sich in der Verpackung\nniedergeschlagenden - Volumen in aller Regel erhebliche\nUnsicherheiten birgt, und daher aus diesem Grund allein die\nGewichtsangabe nicht hinreichend dafür Sorge trägt,\nFehlvorstellungen über die durch die Verpackungsgestaltung im\nübrigen suggerierte Füllmenge zu vermeiden.\n\n13\n\nWas den auf der Deckelfolie angebrachten Hinweis \"mit Tierfigur\nim kleineren Becherteil!\" angeht, gilt entsprechendes. Aus diesem\nHinweis geht zum einen schon nicht mit der erforderlichen\nDeutlichkeit hervor, daß sich nur eine Tierfigur im kleineren der\nbeiden Becherteile befindet. Zum anderen ist der Hinweis, in dem\nlediglich der Begriff \"Tierfigur\" optisch hervorgehoben ist, im\nübrigen Text derart unauffällig gestaltet, daß er sich der\nWahrnehmung des flüchtigen Durchschnittslesers entzieht. Dessen\nAufmerksamkeit wird vielmehr gerade durch die graphische und\nfarbliche Hervorhebung nur des Begriffs \"Tierfigur\" vom übrigen\nText mit der Folge abgelenkt, daß sich der wahrgenommene Inhalt des\nHinweises auf die Information über eine im Inneren des Bechers\nvorzufindende Tierfigur beschränkt und damit das Verständnis des\nHinweises auf das Vorhandensein der Tierfigur im kleineren der\nbeiden Becherteile sogar verstellt wird.\n\n14\n\nDie wettbewerbliche Relevanz der vorbezeichneten Fehlvorstellung\nüber die tatsächlichee Füllung/Füllmenge des Lebensmittels liegt\nangesichts des Umstands, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der\nVerbraucher sich wegen des in der Verpackung vermuteten Mehrinhalts\nzum Kauf entschließen wird, auf der Hand und bedarf daher keiner\nnäheren Begründung.\n\n15\n\nDa sich die wettbewerbliche Unzulässigkeit der\nProduktausstattung nach alledem bereits aus der Irreführungsgefahr\nüber die Lebensmittelfüllmenge ergibt, bedarf es schließlich nicht\ndes Eingehens auf die Frage, ob die Antragstellerin aus einer\netwaigen Irreführung über die Größe der im kleineren Becherteil\nvorhandenen Tierfigur einen Unterlassungsanspruch herleiten\nkann.\n\n16\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.\n\n17\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-19/6-u-23-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-19/6-u-23-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313158","retrieved":"2026-07-09 03:44:25.463721+00:00"}}