{"status":"available","doknr":"OLD313160","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0519.6U19.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-19","aktenzeichen":"6 U  19/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Berufung des Antragstellers ist\nzulässig und begründet.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung ist zulässig; insbesondere ist die\nProzeßführungsbefugnis des Antragstellers gemäß §§ 12 RabattG, 13\nAbs. 2 Ziff. 2 UWG gegeben.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDaß der Antragsteller über eine\nhinreichende Ausstattung i.S.d. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG zur\ntatsächlichen Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe der\nVerfolgung gewerblicher Interessen verfügt, ist unstreitig und\nzudem dem Senat aus einer Vielzahl von Prozessen bekannt.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDem Antragsteller gehört jedoch auch -\nwie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG darüber hinaus gefordert - eine\nerhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder\ngewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben\nMarkt wie der Verlet-zer vertreiben. Nach dieser Voraussetzung muß\nder Antragsteller auf demselben - vor allem auch auf demselben\nörtlichen - Markt eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden als\nMitglieder aufweisen, die selbst nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 UWG\nprozeßführungs-befugt wären, wobei es keine Rolle spielt, ob diese\nGewerbetreibenden unmittelbar dem Antragsteller an-gehören oder nur\nmittelbar durch die Zugehörigkeit von Verbänden oder Vereinigungen\nzu dem Antragstel-ler erfaßt werden (vgl. dazu amtliche Begründung\nzu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F., abgedr.i. WRP 1994/369, 377, 378).\nGegenstand der Beanstandung des Antrag-stellers im Streitfall ist\nein Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin, das zum einen dazu\ndient, den eigenen Wettbewerb der Antragsgegnerin zu fördern, zum\nanderen aber auch dazu dienen soll, den Wettbewerb der\nEinzelhändler, die sich dem TOP-CARD-System anschließen und sodann\nnach Ansicht des Antragstellers unzulässige Rabatte gewähren, zum\nNachteil der sich nicht an dem TOP-CARD-System beteiligenden\nEinzelhändler zu beeinflussen. Da der Antragsteller glaubhaft\ngemacht hat, daß die An-tragsgegnerin das streitgegenständliche\nAnschreiben auch an einen Einzelhändler im K.er Raum geschickt hat,\nwären danach gemäß §§ 12 RabattG, 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG nicht nur\nBetreiber vergleichbarer Karten-Systeme wie das TOP-CARD-System\nprozeßfüh-rungsbefugt, sondern ebenfalls die Einzelhändler im\nKölner Raum. Prozeßführungsbefugt ist nämlich ein Wettbewerber auch\ngegenüber einer Person, die zwar nicht Waren oder gewerbliche\nLeistungen gleicher oder verwandter Art vertreibt, aber den\nunlauteren Wettbewerb eines Dritten mit solchen Waren oder\nLeistungen fördert (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wett-bewerbsrecht, 17.\nAufl., § 13 Rdnr. 15 m.w.N.). Die Neufassung des § 13 Abs. 2 Ziff.\n1 UWG durch das UWG-Änderungsgesetz vom 25. Juli 1994 hat hierzu\nkeine Änderung gebracht (vgl. dazu die amtliche Be-gründung,\nabgedr.i. WRP 1994/369, 377).\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nMitglied des Antragstellers ist jedoch,\nwie von diesem glaubhaft gemacht, u.a. der Einzelhandels-verband\nKöln. Damit ist zugleich hinreichend glaub-haft gemacht, daß dem\nAntragsteller - zumindest mittelbar - eine erhebliche Zahl von\nGewerbetrei-benden, die selbst nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG i.V.m. §\n12 RabattG im Streitfall prozeßführungsbe-fugt wären. Die\nProzeßführungsbefugnis des Antrag-stellers ist danach gemäß §§ 12\nRabattG, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG zu bejahen, ohne daß es darauf\nankommt, ob auch Betreiber von Karten-Systemen, die mit dem\nTOP-CARD-System der Antragsgegnerin vergleichbar sind, zu seinen\nMitgliedern gehören.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDer Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung ist jedoch auch begründet.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nMit dem streitgegenständlichen\nAnschreiben fordert die Antragsgegnerin die angesprochenen\nEinzelhänd-ler auf, sich einem Karten-System anzuschließen, bei dem\nden Karteninhabern vom Händler unzulässige Sonderpreise i.S.v. §§ 1\nAbs. 2 2. Alt., 9 RabattG gewährt werden; die Antragsgegnerin ist\ndamit selbst als Störerin für diesen Rabattverstoß ver-antwortlich\nund gemäß §§ 12, 1 Abs. 2 2. Alt., 9 RabattG zur Unterlassung\nverpflichtet, wie im Tenor dieses Urteils beschrieben.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDas von der Antragsgegnerin beworbene\nTOP-CARD-Sy-stem verpflichtet den Händler, der an diesem System\nteilnimmt, Endverbrauchern bei Vorlage der TOP-CARD einen\nBarzahlungsrabatt von (mindestens) 3 % zu gewähren. Der\nEndverbraucher wiederum erhält die TOP-CARD nur, wenn er eine\nentsprechende Vereinba-rung mit der Antragsgegnerin abschließt und\neinen Mitgliedsbeitrag von monatlich 2,00 DM, jährlich 24,00 DM,\nentrichtet. Bei dieser Ausgestaltung des TOP-CARD-Systems werden\nden TOP-CARD-Inhabern Sonderpreise i.S.v. § 1 Abs. 2 2. Alt.\nRabattG ge-währt, denn die von diesen Kunden geforderten Prei-se\nsind aufgrund der Verpflichtung des Händlers zur Gewährung des\nBarzahlungsrabatts um (mindestens) 3 % niedriger als die Preise,\ndie der Händler für dieselben Waren und Leistungen von den\nrestlichen Kunden üblicherweise fordert. Daß es dem Händler, der\ndem TOP-CARD-System angeschlossen ist, nicht untersagt sein soll,\nauch Nichtkarten-Inhabern einen Rabatt zu geben, wie die\nAntragsgegnerin - wenig überzeugend angesichts der Intension des\nTOP-CARD-Systems und der Ziff. 11 der dem streit-gegenständlichen\nAnschreiben beigehefteten Teilnah-mebedingungen - behauptet, führt\nzu keiner anderen Beurteilung. Bei diesem Nachlaß handelt es sich\num den üblichen Rabatt auf den Normalpreis im Einzel-fall, der im\nBelieben des Händlers steht, während der Händler gegenüber den\nKunden, die die TOP-CARD vorlegen, zur Rabattgewährung in der nach\ndem TOP-CARD-System festgelegten Höhe verpflichtet ist und die von\nden Karten-Inhabern geforderten Preise somit stets - von vornherein\n- um (mindestens) 3 % niedriger als die sonst üblichen Preise\nsind.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDieser Sonderpreis wird den\nTOP-CARD-Inhabern i.S.v. § 1 Abs. 2 2. Alt. RabattG auch nur wegen\nihrer Zugehörigkeit zu einem \"bestimmten Verbrau-cherkreis\"\neingeräumt.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nAnders als in dem vom Bundesgerichtshof\nentschiede-nen Fall \"Rabattkarte\" (GRUR 1987/185 f.) beruhen die\nden TOP-CARD-Inhabern gewährten Vorteile nicht auf einer\nRabattkarte, die auch anderen Verbrau-chergruppen in gleicher Weise\nwie den Besitzern der Karte ohne weiteres zugänglich wäre. Die\nPri-vilegierung der TOP-CARD-Inhaber ist vielmehr an den Abschluß\neiner entsprechenden Vereinbarung mit der Antragsgegnerin und der\nEntrichtung des bereits angeführten Entgelts als \"Eintrittsgeld\"\nfür die Zugehörigkeit zu dem Kreis der bevorzugten Kunden geknüpft,\nsomit von belastenden Bedingungen abhän-gig. Die Inhaber der\nTOP-CARD werden auf diese Wei-se zu einer Gemeinschaft, der für die\nGeltungsdauer der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin\ngleichar-tige Vorteile bei der Inanspruchnahme der Leistun-gen der\ndem TOP-CARD-System angeschlossenen Händler gewährt wird, was\nausreicht, um den Tatbestand des § 1 Abs. 2 2. Alt. RabattG\nauszufüllen (vgl. dazu BGH GRUR 1981/290, 291 f. \"Goldene Karte\nII\"; BGH WRP 1995/104 f. \"Laienwerbung für Augenoptiker\";\nBaumbach-Hefermehl, a.a.O. § 1 RabattG Rdnr. 24 m.w.N.).\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDa unstreitig der Ausnahmetatbestand\ndes § 9 Ra-battG vorliegend nicht eingreift, fordert die\nAn-tragsgegnerin mit dem beanstandeten Schreiben somit die von ihr\numworbenen Unternehmen auf, sich einem Karten-System anzuschließen,\nbei dem von den Unter-nehmen den Karten-Inhabern gemäß § 1 Abs. 2\n2. Alt. RabattG unzulässige Sonderpreise gewährt werden.\nUnerheblich ist dabei, ob die dem TOP-CARD-System angeschlossenen\nHändler den Karten-Inhabern nur einen Barzahlungsrabatt in Höhe des\nin § 2 RabattG vorgesehenen Nachlasses gewähren oder einen\nwei-teren Nachlaß, wie der Antragsteller im Hinblick auf Ziff. 3\nder dem beanstandeten Anschreiben bei-gefügten Teilnahmebedingungen\ndes TOP-CARD-Systems meint, in der von einem Rabatt von \"mindestens\n3 %\" die Rede ist. Sonderpreise i.S.v. § 1 Abs. 2 2. Alt. RabattG\nsind auch dann verboten, wenn sich der Nachlaß im Rahmen des\nzulässigen Barzahlungsra-batts hält (Allg. Meinung, vgl.\nBaumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 RabattG Rdnr. 25 m.w.N.).\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDie Antragsgegnerin ist danach gemäß §§\n12, 1 Abs. 2 2. Alt. (9) RabattG zur Unterlassung der beanstandeten\nWerbung verpflichtet. Der Antragstel-ler wiederum ist zur\nGeltendmachung dieses Unter-lassungsanspruchs gemäß §§ 12 Satz 2,\n13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG aktivlegitimiert, denn die beanstandete\nWerbemaßnahme der Antragsgegnerin ist geeignet, den Wettbewerb auf\ndem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Es handelt\nsich dabei nicht nur um einen sogenannten Bagatellverstoß, wie er\nnach dem Zweck des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG n.F. nicht mehr von\nWettbewerbsvereinen verfolgt werden kann, sondern um einen Verstoß,\ndessen \"Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich\nsind, daß die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen\nwerden\" (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG n.F., abgedr.i. WRP 1994/369, 377). Abzustellen ist dabei auf\nGrad und Schwere des konkreten Verstoßes, wobei sämtliche Umstände\ndes Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGH WRP 1995/104, 106\n\"Laienwerbung für Augenoptiker\"). Im Streitfall läßt bereits die\nbeachtliche Anreiz-wirkung, die von dem beworbenen TOP-CARD-System\nfür Einzelhändler und Verbraucher ausgeht, die beanstandete\nWettbewerbshandlung nicht als bloßen Bagatellverstoß erscheinen.\nDie Beteiligung an dem TOP-CARD-System mit der aufgezeigten\nVerpflichtung, unzulässige Sonderpreise i.S.v. § 1 Abs. 2 2. Alt.\nRabattG zu gewähren, verspricht dem Händler eine stärkere Bindung\nzu dem Kunden, dem es daran gele-gen sein muß, nur bei solchen\nHändlern zu kaufen, die dem TOP-CARD-System angeschlossen sind und\nden Rabatt bei Vorlage der TOP-CARD gewähren. Dabei sind die\nVerbraucher gehalten, den Weg der Barzah-lung oder der Zahlung per\nScheck zu wählen anstelle der Bezahlung mit Kreditkarte, die für\nden Händler regelmäßig mit höheren Kosten als den hier in Rede\nstehenden Rabatten verbunden ist. Der Anreiz für den Verbraucher,\nMitglied des TOP-CARD-Systems zu werden, liegt wiederum darin, daß\ner (mindestens) 3 % Rabatt bei Vorlage der Karte erhält, ohne erst\ndanach den Händler fragen zu müssen, was für viele Verbraucher\nimmer noch unangenehm ist. Daß die Bedingungen des TOP-CARD-Systems\nfür ihn mit einer Reihe von Nachteilen verbunden ist, wird er wegen\ndes scheinbar niedrigen Mitgliedsbeitrags nicht bedenken, also\nnicht berücksichtigen, daß er pro Monat mindestens für 67,00 DM\neinkaufen muß, damit sich dieser Mitgliedsbeitrag \"rentiert\", bei\ndiesen Einkäufen auf die dem TOP-CARD-System angeschlos-senen\nUnternehmen beschränkt ist, dabei bar oder mit Scheck zahlen muß\nund zudem keinen Rabatt auf Sonderangebote erhält (vgl. Ziff. 3 der\ndem bean-standeten Anschreiben der Antragsgegnerin beigefüg-ten\nTeilnahmebedingungen, wonach die TOP-CARD nicht für \"Sonderangebote\nund Finanzierungen\" akzeptiert wird).\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDaß die Antragsgegnerin das\nbeanstandete Anschrei-ben nur an wenige Unternehmen versandt hat,\nals sie von dem Antragsteller abgemahnt und im Wege der\neinstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen\nworden ist, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts ohne\nBedeutung. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG ist auf die Eignung der\nWerbe-maßnahme zu wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchti-gungen\nabzustellen; diese Eignung ist aber aus den dargelegten Gründen\nbeträchtlich.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nZPO.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO\nmit der Verkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-19/6-u-19-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-19/6-u-19-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313160","retrieved":"2026-07-09 03:44:25.656296+00:00"}}